Mandanteninformation 05/2018

Ausgabe Nr. 5/2018 (September/Oktober)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug kann trotz fehlender Angabe des Liefer- bzw. Leistungszeitpunkts in der Rechnung möglich sein, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat des Rechnungsdatums erbracht worden ist. In diesem Fall ergibt sich der Leistungszeitpunkt aus dem Rechnungsdatum.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Die Rechnung muss u. a. Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung enthalten. Der Gesetzgeber beanstandet es nicht, wenn als Leistungszeitpunkt nicht der genaue Tag, sondern der Monat angegeben wird.

Streitfall: Der Kläger war Kfz-Händler und machte aus 26 Rechnungen über die Lieferung von insgesamt 26 Pkw den Vorsteuerabzug geltend. In den Rechnungen fehlten die Angaben zum Lieferzeitpunkt. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug des Klägers daher nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage bezüglich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen statt:

  • Zwar fehlte in den Rechnungen der Lieferzeitpunkt. Dieser ergibt sich jedoch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung. Der Gesetzgeber lässt es nämlich zu, dass nicht der genaue Tag als Lieferzeitpunkt angegeben werden muss. Die Angabe des Monats genügt.
  • Das Ausstellungsdatum der Rechnung bezeichnet den Monat der Lieferung bzw. sonstigen Leistung, wenn es branchenüblich ist, dass noch im Monat der Lieferung bzw. sonstigen Leistung die Rechnung erstellt wird. Bei der Lieferung von Pkw ist dies der Fall. Daher kann aus dem Rechnungsdatum geschlossen werden, dass auch in diesem Monat der Pkw geliefert worden ist.

Hinweise: Das Urteil ist unternehmerfreundlich. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Entscheidung anwenden wird.

Stellen Sie fest, dass der Lieferzeitpunkt in der Rechnung fehlt, sollten Sie unabhängig vom aktuellen BFH-Urteil die Berichtigung der Rechnung verlangen. So kann ein Streit mit dem Finanzamt über die fehlende Angabe des Lieferzeitpunkts vermieden werden; die Berichtigung kann auch noch im Verlauf einer Außenprüfung erfolgen.

BMF zur Einzelaufzeichnungspflicht für Kasseneinnahmen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Anwendungserlass zur Einzelaufzeichnungspflicht bei der Buchführung veröffentlicht. Damit reagiert das Ministerium auf eine Gesetzesänderung, die am 29.12.2016 in Kraft getreten ist und die insbesondere für Kasseneinnahmen Bedeutung hat.

Hintergrund: Für die Buchführung gelten grundsätzlich die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wie z. B. die Pflicht zur vollständigen, zeitgerechten, richtigen und geordneten Aufzeichnung. In jüngerer Zeit ist die Frage aufgeworfen worden, ob zu diesen Grundsätzen auch die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gehört. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in einer grundlegenden Entscheidung für bilanzierende Unternehmer bejaht. Der Gesetzgeber hat daraufhin die Einzelaufzeichnungspflicht ausdrücklich in den Pflichtenkatalog für Unternehmer aufgenommen.

Die Kernaussagen des BMF:

  • Die Einzelaufzeichnungspflicht erfordert die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls unmittelbar nach dessen Abschluss. Die Aufzeichnung muss sich zum einen auf die Gegenleistung und auf den Inhalt des Geschäfts beziehen.

Hinweis: Im Einzelnen erfordert dies Aufzeichnungen zum verkauften Artikel, zum Endverkaufspreis, zum Umsatzsteuersatz, zu einem gewährten Rabatt, zum Zeitpunkt (Datum) und zur Anzahl der verkauften Artikel. Eine Pflicht zur Einzelbuchung besteht hingegen nicht.

  • Zum anderen ist auch grundsätzlich der Name des Geschäftspartners aufzuzeichnen.

Hinweis: Allerdings beanstandet es das BMF nicht, wenn die Kundendaten nicht aufgezeichnet werden, sofern dies zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit des Geschäftsvorfalls nicht erforderlich ist. Insbesondere bei alltäglichen Bargeschäften im Einzelhandel oder im Taxigewerbe wird die Aufzeichnung der Kundendaten nicht erforderlich sein.

  • Die Einzelaufzeichnungspflicht gilt sowohl bei Verwendung elektronischer Registrierkassen bzw. PC-Kassen als auch bei offenen Ladenkassen, d. h. bei Kassen, die ohne technische Hilfsmittel eingesetzt werden (z. B. Geldkassette, Schuhkarton).

Hinweis: Kommt es bei Nutzung einer elektronischen Registrierkasse zu einem Stromausfall oder zu einem technischen Defekt, dürfen die Aufzeichnungen in Papierform vorgenommen werden.

  • Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht bestehen bei Unzumutbarkeit. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine offene Ladenkasse verwendet wird und Waren an eine Vielzahl von nicht bekannte Personen verkauft werden (z. B. beim Zeitungshändler oder dem Bierverkäufer im Stadion); es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer seine Kunden namentlich kennt. Erleichterungen gibt es auch bei der Verwendung einer elektronischen Waage.
  • Die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich auch für Dienstleistungen, die an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen erbracht werden. Voraussetzung ist aber auch hier, dass eine offene Ladenkasse verwendet wird.

Hinweis: Das BMF-Schreiben enthält weitere Erläuterungen zu den Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse, die allerdings den bisherigen Grund-sätzen entsprechen.

Nach Auffassung des BMF gilt die Einzelaufzeichnungspflicht auch für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Das Gesetz ist insoweit allerdings nicht eindeutig.

Erfassung von EC-Karten-Umsätzen

Ebenfalls geäußert hat sich das BMF zu einer Anfrage von Wirtschaftsverbänden, wie Zahlungen mittels EC-Karte in der Kasse zu erfassen sind. Danach ist die vor-übergehende Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in der Kasse steuerlich unschädlich, wenn die EC-Karten-Umsätze wieder herausgerechnet oder gesondert kenntlich gemacht werden.

Hintergrund: In einer Kasse dürfen an sich nur Barzahlungen erfasst werden. Bei einem bilanzierenden Unternehmer muss zudem die Kassensturzfähigkeit der Kasse sichergestellt werden, d. h. der Abgleich des sich nach dem Kassenbuch ergebenden Sollbestandes mit dem tatsächlichen Istbestand der Kasse.

Die Anfrage der Verbände: Mehrere Verbände haben beim BMF angefragt, ob die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in einer Kasse die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beeinträchtigt und ob ggf. eine praxistaugliche Lösung seitens der Finanzverwaltung angeboten wird.

Die Kernaussagen des BMF: Das BMF verlangt zwar eine Kassensturzfähigkeit, macht die Beurteilung allerdings vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Das bedeutet:

  • Werden die EC-Karten-Umsätze zwar im Kassenbuch erfasst, jedoch in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht, ist die Kassensturzfähigkeit gegeben.
  • Die Kassensturzfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn die EC-Karten-Umsätze zwar im Kassenbuch erfasst werden, danach aber aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto ausgetragen oder umgetragen werden.
  • In beiden Fällen muss der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert werden und der tatsächliche Kassenbestand jederzeit nachprüfbar sein. Die zeitweise Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in der Kasse stellt dann zwar einen formellen Mangel dar. Dieser wirkt sich jedoch nicht nachteilig aus, weil die Kassensturzfähigkeit gewährleistet ist. Die Buchführung darf also nicht verworfen werden, sondern ist der Besteuerung zu Grunde zu legen.

Hinweise: Insbesondere bei Einzelhändlern, wie z. B. Supermärkten, ist die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen problematisch. Denn zunächst wird der Umsatz in die Kasse eingegeben; erst danach sagt der Kunde, ob er bar oder mit Karte zahlen will. Der Einzelhändler gibt die Zahlung nun als EC-Karten-Zahlung in die Kasse ein und erfasst sie damit in der Kasse. Dies ist streng genommen falsch, weil noch kein Geld in die Kasse gelangt ist; denn es kommt erst einige Tage später zu einer Überweisung auf das Bankkonto.

Diese Vorgehensweise ist nach der aktuellen Stellungnahme des BMF unschädlich, wenn der EC-Karten-Umsatz sofort auf ein Forderungskonto umgebucht oder als solcher markiert wird und daher jederzeit per Knopfdruck vom Kassenbestand abgezogen werden kann.

Anwendungserlass zur Kassennachschau

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Auffassung zur Neuregelung der „ Kassennachschau“ in Gestalt eines Anwendungserlasses veröffentlicht. Der Erlass ist für die Finanzämter bei der Auslegung der Neuregelung bindend.

Hintergrund: Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 hat der Gesetzgeber die Kassennachschau eingeführt. Bei der Kassennachschau kann ein Finanzbeamter ohne vorherige Ankündigung die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und Kassenbuchungen in den Geschäftsräumen des Unternehmers prüfen. Außerdem kann er – allerdings erst ab 1.1.2020 – auch prüfen, ob der Unternehmer eine elektronische Kasse mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung verwendet.

Die Kernaussagen des BMF:

  • Die Kassennachschau betrifft u. a. elektronische Registrierkassen, PC-Kassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Geldspielgeräte sowie offene Ladenkassen. Der Finanzbeamte kann insbesondere die Kassensturzfähigkeit überprüfen.

Hinweis: Bei der Kassensturzfähigkeit wird der tatsächliche Kassenbestand (Ist-Bestand) mit dem Soll-Bestand abgeglichen, also dem Bestand, der sich nach den Aufzeichnungen ergeben müsste. Stimmen Soll- und Ist-Bestand nicht überein, spricht dies gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung.

  • Die Kassennachschau darf während der üblichen Geschäftszeiten des Unternehmers erfolgen. Außerhalb der Geschäftszeiten darf die Kassen-Nachschau vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.
  • Der Finanzbeamte darf das Geschäftsgrundstück bzw. Geschäftsräume betreten, aber auch betriebliche Fahrzeuge überprüfen. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer Eigentümer der Räumlichkeiten oder der Fahrzeuge ist; es genügt also, wenn er Mieter ist.

Hinweis: Zu einer Durchsuchung ist der Finanzbeamte jedoch nicht berechtigt. Er darf also die Räumlichkeiten betreten und besichtigen, ein Durchsuchungsrecht besteht dagegen nicht.

  • Der Finanzbeamte muss sich ausweisen, sobald er Geschäftsräume betreten will, die nicht öffentlich zugänglich sind, oder sobald er die Registrierkasse überprüfen will oder Auskünfte des Unternehmers einfordert.

Hinweis: Die Ausweispflicht besteht dem BMF zufolge nicht, wenn das Finanzamt lediglich die öffentlich zugänglichen Kassen beobachten will, Testkäufe tätigt oder das Personal nach dem Geschäftsinhaber fragt. Diese Ermittlungen können zeitlich vor der Kassennachschau erfolgen.

  • Der Finanzbeamte darf Unterlagen auch scannen oder fotografieren. Ergeben sich für ihn Beanstandungen, darf er zu einer Außenprüfung übergehen. Auf den Übergang von der Kassen-Nachschau zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen, einer Prüfungsanordnung bedarf es dagegen nicht.

Hinweise: Ab 1.1.2020 sind Unternehmer, die elektronische Kassensysteme einsetzen, verpflichtet, Kassensysteme mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung zu verwenden; diese Kassensysteme sollen Manipulationen von vornherein ausschließen. Allerdings gilt diese Verpflichtung nicht für Unternehmer, die eine offene Ladenkasse (z. B. Geldkassette oder Schuhkarton) verwenden. Wird ein elektronisches Kassensystem eingesetzt, darf der Finanzbeamte ab 1.1.2020 auch prüfen, ob das Kassensystem mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung versehen ist.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Abfindung bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags

Die vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrags ist tarifbegünstigt und wird daher beim Arbeitnehmer ermäßig besteuert. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer bei Abschluss des Auflösungsvertrags unter Druck stand und daher nicht freiwillig auf seine künftigen Gehaltsansprüche verzichtet hat.

Hintergrund: Entschädigungen werden ermäßigt besteuert, wenn es aufgrund der Entschädigung zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften kommt und sich dadurch der Steuersatz erhöhen würde.

Streitfall: Der Kläger arbeitete als Verwaltungsangestellter in einer Stadtverwaltung. Im Dezember 2012 schloss er mit der Stadt einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung ab April 2013, nachdem die Stadt angekündigt hatte, dass sie Personal abbauen will, und der Kläger einen längeren Rechtsstreit mit der Stadt über seine tarifliche Eingruppierung geführt hatte. Im Gegenzug wurde ihm eine Abfindung in Höhe von ca. 35.000 € zugesagt, die ihm im Jahr 2013 auch ausgezahlt wurde. Seit April 2013 war er Rentner und bezog eine Rente. Das Finanzamt gewährte keine Tarifbegünstigung für die Abfindung.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Bei der Abfindung handelt es sich um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen. Eine Entschädigung setzt voraus, dass der Einnahmenausfall entweder von einem Dritten verursacht wurde oder dass der Steuerpflichtige selbst unter einem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck stand, als er den Einnahmenausfall mit herbeigeführt hat.
  • Zwar hat der Kläger an dem Aufhebungsvertrag mitgewirkt. Bei der von einem Arbeitgeber gezahlten Abfindung ist allerdings anzunehmen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag nicht freiwillig aufgelöst hat; denn sonst würde der Arbeitgeber keine Abfindung zahlen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags unter einem tatsächlichen Druck steht. Weitere Ermittlungen und Feststellungen sind insoweit nicht erforderlich.
  • Im Übrigen hatte der Arbeitgeber im Streitfall auch einen Personalabbau angekündigt. Zudem stritten der Kläger und sein Arbeitgeber über die tarifliche Eingruppierung vor Gericht. Insoweit hat der Kläger auch dem Druck seines Arbeitgebers nachgegeben.
  • Schließlich führte die Abfindung im Jahr 2013 zu einer Zusammenballung von Einkünften, weil der Kläger in diesem Jahr nun mehr Geld erhielt und damit einem höheren Steuersatz unterlag, der durch die Tarifbegünstigung abgemildert wird.

Hinweis: Im Ergebnis dürfte das Urteil zu einer Beweislastumkehr führen, sodass künftig das Finanzamt nachweisen muss, dass der Arbeitnehmer nicht unter tatsächlichem Druck gestanden hat, sondern das Arbeitsverhältnis von sich aus auflösen wollte.

Vermieter

Ortsübliche Miete für möblierte Wohnung

Beläuft sich die vereinbarte Miete auf mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, wird ein Verlust aus der Vermietung grundsätzlich in voller Höhe anerkannt. Bei Vermietung einer teilmöblierten oder vollmöblierten Wohnung ist die ortsübliche Miete aufgrund der (Teil-)Möblierung um einen Zuschlag zu erhöhen. Dieser Zuschlag kann entweder aus dem Mietspiegel oder aber aus einem am Markt realisierbaren Möblierungszuschlag abgeleitet werden.

Hintergrund: Aus der Vermietung von Wohnungen an Angehörige werden in der Regel Verluste erzielt. Da der Verlust möglicherweise auch aus privaten Gründen, nämlich der Unterstützung des Angehörigen, in Kauf genommen wird, hat der Gesetzgeber zurzeit eine Grenze von 66 %gesetzt. Beträgt die vereinbarte Miete demnach mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, geht der Gesetzgeber von einer vollentgeltlichen Vermietung aus und erkennt den Verlust grundsätzlich in voller Höhe an. Wird diese Grenze nicht erreicht, wird die Vermietung in eine entgeltliche und in eine unentgeltliche Vermietung aufgeteilt und nur der Verlust, der sich aus der entgeltlichen Vermietung ergibt, anerkannt.

Streitfall: Die Kläger vermieteten eine 80 qm große Eigentumswohnung an ihren Sohn zu einer Kaltmiete von 325 € (= 4,06 €/qm) zzgl. Nebenkosten von 155 €. Die Wohnung war mit einer Einbauküche, einer Waschmaschine und einem Trockner ausgestattet, deren Kosten zusammen ca. 10.000 € betrugen. Nach dem Mietspiegel ergab sich eine ortsübliche Miete von 5,60 bis 5,75 €/qm. Das Finanzamt erkannte den sich aus der Vermietung ergebenden Verlust nur zum Teil an, weil die vereinbarte Miete die im Streitjahr 2006 gültige Grenze von 56 % der ortsüblichen Miete nicht erreichte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Maßgeblich ist die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten. Im Ergebnis kommt es damit auf die ortsübliche Warmmiete an.
  • Die Miete für eine teilweise möblierte Wohnung ist in der Regel höher als die Miete für eine unmöblierte Wohnung. Daher ist die ortsübliche Warmmiete noch um einen Möblierungszuschlag zu erhöhen, unabhängig davon, ob sich die Möbel in der Wohnung, im Keller oder im sonstigen Gemeinschaftseigentum befinden.

Der Möblierungszuschlag ist wie folgt zu ermitteln:

  • Soweit der Mietspiegel einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vorsieht, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen und anzusetzen.
  • Lässt sich aus dem Mietspiegel kein Zuschlag entnehmen, kann ein am Markt realisierbarer Möblierungszuschlag angesetzt werden. Hierzu ist der örtliche Mietmarkt für möblierte Wohnungen heranzuziehen, ggf. unter Mithilfe eines Sachverständigen.
  • Ergibt sich weder aus dem Mietspiegel noch aus dem örtlichen Markt ein Möblierungszuschlag, ist die ortsübliche Miete nicht zu erhöhen. Insbesondere wäre eine Erhöhung der Miete in Höhe der Abschreibung für die Möbel unzulässig, weil die Abschreibung mit der ortsüblichen Miete nichts zu tun hat.

Hinweise: Das FG muss nun die ortsübliche Warmmiete ermitteln und prüfen, ob und inwieweit die ortsübliche Warmmiete um einen Möblierungszuschlag zu erhöhen ist.

Ein Streit mit dem Finanzamt über die Angemessenheit der Miete ist riskant, weil sich die ortsübliche Miete nicht immer sicher feststellen lässt. Daher sollte bei Mietverträgen mit nahen Angehörigen die Miete nicht zu nah an der 66 %-Grenze angesetzt werden.

Mandanteninformation 04/2018

Ausgabe Nr. 4/2018 (Juli/August)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

Sanierungserlass in Altfällen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hält in Altfällen, in denen ein Sanierungsgewinn bis einschließlich 8.2.2017 entstanden ist, an seinem sog. Sanierungserlass fest. Damit kann die Steuer, die auf den Sanierungsgewinn entfällt, erlassen werden. Das BMF widerspricht damit der aktuellen ungünstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Hintergrund: Ein Sanierungsgewinn entsteht bei einem sanierungsbedürftigen Unternehmen, wenn ein Gläubiger auf seine Forderung gegenüber dem sanierungsbedürftigen Unternehmen verzichtet und dieses seine Verbindlichkeit gewinnerhöhend ausbuchen muss. Um die sich hieraus ergebende Steuerbelastung abzumildern, hatte die Finanzverwaltung im Jahr 2003 den sog. Sanierungserlass veröffentlicht, der u. a. einen Erlass der Steuern ermöglichte.

Der Große Senat des BFH hat den Sanierungserlass im Jahr 2017 jedoch als rechtswidrig eingestuft, weil Sanierungsgewinne nur durch den Gesetzgeber begünstigt werden dürfen, nicht aber durch die Finanzverwaltung. Diese Entscheidung wurde am 8.2.2017 veröffentlicht (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Information 3/2017). Die Finanzverwaltung hat daraufhin in einem neuen Schreiben erklärt, dass sie am Sanierungserlass festhält, wenn der Forderungsverzicht bis einschließlich zum 8.2.2017 vollzogen worden ist. Hierauf hat wiederum der BFH mit zwei Urteilen reagiert und auch dieses neue Schreiben als rechtswidrig eingestuft.

Kernaussagen des BMF:

  • Trotz der aktuellen Urteile des BFH ist der Sanierungserlass in den Fällen anzuwenden, in denen der Sanierungsgewinn bis einschließlich 8.2.2017 entstanden ist. Nach Ansicht des BMF ist ein Festhalten an dem Sanierungserlass aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten.
  • Der Gesetzgeber hat für Sanierungsgewinne, die ab dem 9.2.2017 entstehen, eine gesetzliche Steuerbefreiung vorgesehen. Für Altfälle hat der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes von einer Steuerbefreiung abgesehen und ist davon ausgegangen, dass insoweit die Finanzverwaltung weiterhin den Sanierungserlass anwendet.

Hinweise: Das BMF widersetzt sich damit dem BFH, der es gerade nicht akzeptiert, dass die Finanzverwaltung Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt, sondern eine gesetzliche Regelung verlangt.

Für sanierungsbedürftige Unternehmen ist das neue BMF-Schreiben ausgesprochen vorteilhaft: Erfüllt das Unternehmen die Voraussetzungen des Sanierungserlasses, kann die Steuer auf den Sanierungsgewinn erlassen werden. Problematisch wird es allerdings, wenn es zu einem Streit mit dem Finanzamt darüber kommt, ob die Voraussetzungen des Sanierungserlasses erfüllt sind, z. B. die Sanierungseignung oder Sanierungsfähigkeit des Unternehmens gegeben sind. Der Weg zum Finanzgericht wird dann aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil die Rechtsprechung den Sanierungserlass bereits dem Grunde nach für rechtswidrig hält und deshalb nicht anwendet.

Für Sanierungsgewinne, die ab dem 9.2.2017 entstehen, ist zwar eine gesetzliche Steuerbefreiung eingeführt worden. Diese Steuerbefreiung könnte jedoch eine europarechtswidrige Subvention darstellen und muss daher erst von der EU-Kommission genehmigt werden. Diese Genehmigung steht zurzeit noch aus.

Alle Steuerzahler

Einheitsbewertung bei der Grundsteuer

Die sog. Einheitsbewertung, die die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer ist, ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen; bis zu diesem Zeitpunkt darf das bisherige Recht weiter angewendet werden. Kommt es zu einer Neuregelung, darf das bisherige Recht darüber hinaus noch weitere fünf Jahre, längstens jedoch bis zum 31.12.2024, angewendet werden. Wird keine Neuregelung getroffen, fällt die Grundsteuer zum 1.1.2020 ersatzlos weg.

Hintergrund: Grundstücke müssen für steuerliche Zwecke bewertet werden, z. B. für die Grunderwerbsteuer, wenn Anteile an einer Immobiliengesellschaft verkauft werden, für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn Immobilien vererbt oder verschenkt werden, oder auch für die Grundsteuer. Für die Grundsteuer wird ein sog. Einheitswert durch Bescheid ermittelt, für den in den alten Bundesländern die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 maßgeblich sind, in den neuen Bundesländern sogar die Wertverhältnisse zum 1.1.1935. Ein neuer Bewertungsstichtag wurde nie festgelegt. Auf der Grundlage dieses Einheitswertbescheides wird dann die Grundsteuer festgesetzt, wobei sich ihre Höhe nach einem Hebesatz richtet, den die Kommunen eigenständig festlegen.

Streitfälle: Das BVerfG musste über insgesamt fünf Fälle aus den alten Bundesländern entscheiden, in denen entweder die Grundstückseigentümer selbst die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung geltend gemacht hatten oder aber der Bundesfinanzhof (BFH) das BVerfG angerufen hatte, weil das Gericht die Einheitsbewertung wegen zu niedriger Werte für verfassungswidrig hielt.

Entscheidung: Das BVerfG hält die Einheitsbewertung ebenfalls für verfassungswidrig:

  • Die Einheitsbewertung ist in den alten Bundesländern zum 1.1.1964 durchgeführt worden und sollte nach der ursprünglichen Gesetzeskonzeption alle sechs Jahre erneut erfolgen, indem der neue Termin durch ein weiteres Gesetz festgelegt wird. Diese erneute Wertermittlung ist jedoch unterblieben, weil das Gesetz für den neuen Termin nie erlassen wurde. Hierdurch ist es zu einer erheblichen Wertverzerrung gekommen, weil unverändert der Wert zum 1.1.1964 zugrunde gelegt wird und nicht der aktuelle tatsächliche Verkehrswert.
  • Ein Gesetz, das an Werte anknüpft, ist aber nur dann verfassungsgemäß, wenn die Werte der Realität entsprechen. Zwar wäre es verfassungsrechtlich hinzunehmen, wenn alle Einheitswerte in gleichem prozentualem Umfang hinter dem jeweiligen aktuellen Verkehrswert zurückblieben. Dies ist allerdings nicht der Fall, weil sich bei vielen Grundstücken, z. B. in Großstädten, die Werte deutlich anders entwickelt haben als bei anderen Grundstücken, etwa auf dem Land.
  • Auch wenn eine Neubewertung sehr verwaltungsaufwändig ist, darf dieser Aufwand den Gesetzgeber nicht davon abhalten, die erforderliche Neubewertung durchzuführen.
  • Zwar ist somit die Einheitsbewertung verfassungswidrig. Das bisherige Recht gilt allerdings bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter, die spätestens bis zum 31.12.2019 zu treffen ist (Neuregelungsfrist).
  • Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung erlässt, bleibt das bisherige Recht weitere fünf Jahre lang anwendbar, allerdings nicht über den 31.12.2024 hinaus, damit bis dahin die erforderliche Neubewertung aller zu bewertenden Immobilien (ca. 35 Mio. Immobilien) in Deutschland vorgenommen werden kann (Umsetzungsfrist). Danach darf das bisherige Recht nicht mehr angewendet werden.

Hinweise: Die Entscheidung überrascht nicht, da schon bei der Grunderwerbsteuer sowie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Anpassung der Grundstücksbewertung an die aktuellen Verkehrswerte durch das BVerfG angeordnet worden war und erfolgt ist.

Die Kläger hatten sicherlich gehofft, dass die von ihnen geltend gemachte Verfassungswidrigkeit zur Rechtswidrigkeit des Einheitswertbescheids und damit auch des Grundsteuerbescheids führen würde. Das BVerfG hat diese Hoffnung allerdings zunichte gemacht, da das bisherige Recht zunächst weiterhin angewendet werden darf.

Zwar ist denkbar, dass der Gesetzgeber auch eine rückwirkende Neuregelung erlässt. Angesichts der vom BVerfG gesetzten recht knapp bemessenen Neuregelungsfrist zum 31.12.2019 ist dies allerdings nicht zu erwarten. Vorsorglich kann gegen neue Einheitswertbescheide, die auf dem bisherigen Recht beruhen, Einspruch eingelegt werden und der Bescheid bis zu einer Neuregelung offen gehalten werden.

Verzicht auf Erstattung von Krankheitskosten

Trägt ein Privatversicherter Krankheitskosten selbst, um von seiner Krankenversicherung eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, kann er diese Kosten nicht als Sonderausgaben absetzen. Denn die Krankheitskosten sind keine Beiträge zur Krankenversicherung. In Betracht kommt allenfalls ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen.

Hintergrund: Zu den Sonderausgaben gehören u. a. Beiträge zu einer Krankenversicherung. Erhält der Versicherungsnehmer eine Beitragsrückerstattung, wird diese von den Sonderausgaben abgezogen.

Streitfall: Die Kläger sind Eheleute, die im Jahr 2013 Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung in Höhe von ca. 3.200 € gezahlt hatten. Sie hatten Krankheitskosten in Höhe von ca. 600 € selbst getragen und erhielten hierfür eine Beitragsrückerstattung von ca. 1.000 €. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2013 machten sie Sonderausgaben in Höhe von 2.800 € geltend. Den Betrag ermittelten sie, indem sie von den Versicherungsbeiträgen die um die selbst getragenen Krankheitskosten geminderte Beitragsrückerstattung abzogen (3.200 € KV-Beiträge minus 400 € [Beitragsrückerstattung 1.000 € abzüglich selbst getragener Krankheitskosten 600 €]). Das Finanzamt berücksichtigte die Krankheitskosten nicht, sondern setzte lediglich Sonderausgaben in Höhe von 2.200 € an (3.200 € KV-Beiträge minus 1.000 € Beitragsrückerstattung).

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Als Sonderausgaben sind Beiträge zu einer Krankenversicherung absetzbar. Die Zahlung muss also der Erlangung eines Versicherungsschutzesdienen.
  • Die von den Klägern getragenen Krankheitskosten dienten nicht der Erlangung eines Versicherungsschutzes, sondern der Behandlung einer Krankheit. Sie können daher nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Unbeachtlich ist, dass die Kläger höhere Sonderausgaben hätten geltend machen können, wenn sie eine Erstattung der Krankheitskosten bei der Krankenversicherung beantragt hätten. Sie hätten dann keine Beitragsrückerstattung erhalten und ihre Versicherungsbeiträge in voller Höhe von 3.200 € als Sonderausgaben absetzen können. Im Steuerrecht sind fiktive Sachverhalte jedoch nicht zu berücksichtigen.
  • Zwar kommt grundsätzlich ein Abzug der selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in Betracht. Jedoch lag hier die Höhe der Krankheitskosten unterhalb der sog. zumutbaren Belastung der Kläger und wirkte sich deshalb nicht aus.

Hinweise: Der BFH hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass Zahlungen eines Krankenversicherten aufgrund einer Selbstbeteiligung nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Denn auch insoweit handelt es sich nicht um Zahlungen zur Erlangung eines Versicherungsschutzes, sondern um echte Krankheitskosten.

Es kann zwar wirtschaftlich vernünftig sein, auf eine Erstattung von Krankheitskosten gegenüber der Versicherung zu verzichten, um hierdurch die Beitragsrückerstattung zu erlangen. Allerdings ist es nach Ansicht des BFH nicht Aufgabe des Steuerrechts, dafür zu sorgen, dass dieser wirtschaftliche Vorteil auch steuerlich geschützt wird. Im Ergebnis muss der Versicherungsnehmer also die steuerliche Belastung, die sich aufgrund einer Beitragsrückerstattung in Gestalt der Kürzung des Sonderausgabenabzugs ergibt, in seine Überlegungen einbeziehen.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen wird auch dann gewährt, wenn eine Reparatur nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt, sondern der Haushaltsgegenstand vom Handwerker mitgenommen und in seiner Werkstatt repariert wird.

Hintergrund: Für Handwerkerleistungen wegen Renovierung, Instandhaltung oder Modernisierung im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskostenanteil gewährt, höchstens aber 1.200 €. Dieser Ermäßigungsbetrag wird unmittelbar von der Steuer abgezogen.

Streitfall: Die Klägerin ließ ihr Hoftor durch einen Tischler reparieren. Der Tischler hatte das Hoftor ausgebaut, in seiner Werkstatt repariert und anschließend wieder im Hof der Klägerin eingebaut. Sein Lohnkostenanteil für die Reparatur betrug rund 1.000 €. Die Klägerin machte 20 % als Steuerermäßigung geltend. Das Finanzamt erkannte die Steuerermäßigung nicht an, weil die Reparatur nicht im Haushalt der Klägerin, sondern in der Werkstatt des Tischlers erfolgt war.

Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der Klage statt:

  • Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird für Renovierungsarbeiten, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen gewährt. Der Begriff des Haushalts ist dabei nicht auf die Wohnung beschränkt, sondern räumlich-funktional zu verstehen. Daher gehört auch das gesamte Grundstück wie z. B. der Garten oder der Hof dazu. Damit ist die Reparatur eines Hoftores grundsätzlich begünstigt.
  • Unschädlich ist, dass die Reparatur nicht auf dem Grundstück der Klägerin erfolgt ist, sondern in der Werkstatt des Tischlers durchgeführt worden ist. Denn es genügt, dass der Leistungserfolg in der Wohnung bzw. auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen eintritt. Daher darf der defekte Gegenstand vom Handwerker mitgenommen und repariert werden.

Hinweise: Das FG widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die nur solche Reparaturen steuerlich anerkennt, die vor Ort im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Die Revision gegen die Entscheidung ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 4/18 anhängig.

Steuerbefreiung des Familienheims – Grundbucheintrag entscheidend

Die Erbschaftsteuerbefreiung für das sog. Familienheim setzt voraus, dass der Erblasser bereits im Grundbuch als Eigentümer des Hauses eingetragen war. Die Erbschaftsteuerbefreiung gilt daher nicht, wenn der Erblasser das Familienheim lediglich gekauft und einen Eigentumsverschaffungsanspruch hatte, bei seinem Tod jedoch noch nicht im Grundbuch eingetragen war.

Hintergrund: Der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einer vom Erblasser selbstgenutzten Eigentumswohnung oder an einem selbstgenutzten Haus durch den überlebenden Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte die Selbstnutzung fortführt.

Streitfall: Die Ehefrau des Klägers starb im Juli 2009 und vermachte ihm eine Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung hatte die Ehefrau im März 2007 zum Preis von rund 5 Mio. € gekauft (finanziert mit einem Darlehen von 2 Mio. €). Allerdings war die Eigentumswohnung noch nicht fertiggestellt, so dass der Kaufpreis in Raten zu zahlen war. Im Januar 2008 wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Ehefrau in das Grundbuch eingetragen. Im Dezember 2008 zogen der Kläger und die Ehefrau in die nunmehr fertiggestellte Wohnung ein. Als die Ehefrau im Juli 2009 starb, war noch eine Rate in Höhe von rund 200.000 € offen. Zudem war die Verstorbene noch nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Der Kläger ging von einer Erbschaftsteuerfreiheit für die selbst genutzte Wohnung aus. Dem widersprach das Finanzamt und versagte die Erbschaftsteuerbefreiung.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:

  • Erbschaftsteuerfrei ist nur der Erwerb des Eigentums/Miteigentums an der selbstgenutzten Wohnung oder am selbstgenutzten Haus. Der Erblasser muss also bereits Eigentümer der Wohnung oder des Hauses geworden sein, damit der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwerben kann.
  • Ob jemand Eigentümer einer Immobilie geworden ist, richtet sich nach dem Zivilrecht. Zivilrechtlich setzt der Eigentumserwerb die Einigung zwischen den Vertragsparteien und die Eintragung des Käufers in das Grundbuch voraus. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch reicht nicht, weil sie nur ein sog. Anwartschaftsrecht begründet, nicht aber das Eigentum verschafft.
  • Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig, da er auf das Eigentum/Miteigentum abstellt. Die Erblasserin hatte zum Zeitpunkte ihres Todes jedoch lediglich einen Eigentumsverschaffungsanspruch. Der Gesetzgeber wollte lediglich den Erwerb des Eigentums am Familienheim begünstigen und damit erreichen, dass schon zu Lebzeiten selbstgenutztes Grundvermögen steuerfrei übertragen werden kann.
  • Der Wert des von der Ehefrau vererbten Eigentumsverschaffungsanspruchs kann mit dem Verkehrswert der Wohnung von 5 Mio. € angesetzt werden. Dieser Wert ist um die aufgenommene Darlehensschuld von 2 Mio. €, sowie um die noch ausstehende Kaufpreisrate von 200.000 € zu mindern.

Hinweise: Das Urteil ist für die Erbfolgeplanung wichtig. Soll die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim greifen, muss der Erblasser bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden sein. Der Abschluss eines Kaufvertrags kurz vor dem Tod reicht nicht aus.

Nachzahlungszinsen verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Das Gericht hat daher in einem aktuellen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. 

Hintergrund und Streitfall: Der Zinssatz für Nachzahlungszinsen beträgt seit dem Jahr 1961 unverändert für jeden Monat 0,5 % der nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer (6 % pro Jahr). Im Streitfall setzte das Finanzamt (FA) gegen ein Ehepaar für den Zeitraum vom 1.5.2015 bis 16.11.2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von rund 240.000 € fest. Die Antragsteller begehren die AdV des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von 0,5 % für jeden Monat verfassungswidrig sei. Das FA und das Finanzgericht der ersten Instanz lehnten dies ab.

Entscheidung: Der BFH dagegen gab dem Antrag statt:

  • Für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 bestehen schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreitet den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt hat.
  • Für die Höhe des Zinssatzes fehlt es an einer Begründung. Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht besteht darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen kann. Dieses Ziel ist wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus für den Streitzeitraum nicht erreichbar und trägt damit die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe nicht.
  • Darüber hinaus wirkt die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Hinweis: Ob die Zinsen gesenkt werden, muss letztendlich das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Dort sind bereits mehrere Klagen gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen anhängig.

Mandanteninformation 03/2018

Ausgabe Nr. 3/2018 (Mai/Juni)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

IAB bei einer Personengesellschaft

Hat eine Personengesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine künftige Investition gebildet, kann die Investition im sog. Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters durchgeführt werden.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen einen IAB steuermindernd bilden. Die Investition ist dann innerhalb von drei Jahren durchzuführen; andernfalls muss der IAB rückgängig gemacht werden. Wird die Investition durchgeführt, musste der IAB nach der bis 2015 geltenden Rechtslage im Jahr der Anschaffung in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Anschließend konnten die Anschaffungskosten in dieser Höhe wieder gewinnmindernd herabgesetzt werden; die anschließende Abschreibung fiel dann entsprechend geringer aus.

Streitfall: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der A beteiligt war. Die GbR bilanzierte und bildete im Jahr 2008 einen gewinnmindernden IAB für zwei Wirtschaftsgüter, die sie anschaffen wollte. Drei Jahre später erwarb der A die beiden Wirtschaftsgüter und vermietete sie an die GbR. Damit gehörten die Wirtschaftsgüter zum Sonderbetriebsvermögen des A. Das Finanzamt machte den IAB bei der GbR im Besteuerungszeitraum 2008 rückgängig, weil die GbR keine Investitionen durchgeführt hatte, sondern nur ihr Gesellschafter A.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die GbR durfte einen IAB bilden, weil sie künftig Investitionen durchführen wollte.
  • Dieser IAB war nicht rückgängig zu machen; denn die Investitionen wurden durchgeführt. Zwar sind die Anschaffungen durch den Gesellschafter A in dessen Sonderbetriebsvermögen durchgeführt worden. Zum Betrieb einer Personengesellschaft gehört aber auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter, weil das Ergebnis des Sonderbetriebs in den steuerlichen Gewinn der Personengesellschaft eingeht.
  • Mit der Durchführung der Investition durch den Gesellschafter ist der IAB im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Denn der Gesellschafter nimmt auch die Abschreibung für die angeschafften Wirtschaftsgüter in Anspruch.

Hinweise: Im Ergebnis wird der Gewinn also zwischen den Gesellschaftern verschoben. Die Bildung des IAB wirkt sich bei allen Gesellschaftern anteilig gewinnmindernd aus. Die Hinzurechnung des Investitionsabzugs bei Durchführung der Investition durch den Gesellschafter wirkt sich nur bei diesem gewinnerhöhend aus.

Seit 2016 muss der IAB bei der Anschaffung des Wirtschaftsgutes nicht mehr zwingend gewinnerhöhend hinzugerechnet werden, insoweit besteht nun ein Wahlrecht.

Rückgängigmachung eines IAB

Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist auch dann wegen Nichtvornahme der Investition rückgängig zu machen, wenn er zu Unrecht gebildet worden ist.

Streitfall: Der Kläger hatte im Jahr 2011 einen IAB gebildet, obwohl er dies nicht hätte tun dürfen (seine Gewinngrenze war überschritten). Sein Einkommensteuerbescheid 2011 wurde bestandskräftig. In der Folge führte er die Investition allerdings nicht durch. Der Kläger meint, der Bescheid für 2011 könne nicht mehr geändert und der IAB nicht mehr rückgängig gemacht werden, da dies nur bei einem rechtmäßig gebildeten IAB zulässig sei.

Entscheidung: Dem folgten die Richter des BFH nicht:

  • Die Vorschrift, nach der der IAB bei unterbliebener Investition rückgängig zu machen ist, differenziert nicht danach, ob im Abzugsjahr sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Abzug vorgelegen haben.
  • Auch soll nach dem Zweck der Norm der IAB immer dann rückwirkend rückgängig gemacht werden, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums nicht vorgenommen wurde. Dieser Zweck wird unabhängig davon erfüllt, ob im Veranlagungszeitraum des Abzugs die Gewinngrenze unter- oder überschritten war.

Hinweis: Stellt ein Unternehmer nach Bildung des IAB fest, dass er den IAB zu Unrecht gebildet hat, kann er umgehend die Änderung des Bescheids zu seinen Ungunsten beantragen. Auf diese Weise verhindert er, dass der Bescheid erst nach Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums geändert wird und so eine relativ hohe Zinsfestsetzung entsteht.

Keine Hinzuschätzung wegen fehlender fortlaufender Rechnungsnummern

Das Finanzamt darf keine Hinzuschätzungen vornehmen, wenn der Unternehmer im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung keine fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet hat, sondern eine zufällige, durch den Computer erzeugte Nummerierung. Der Ausweis einer solchen zufälligen Nummerierung spricht nicht für die Unvollständigkeit der erfassten Einnahmen.

Hintergrund: Umsatzsteuerrechtlich müssen Rechnungen u. a. eine fortlaufende Nummer enthalten, damit der Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Ist die Nummerierung der Ausgangsrechnungen unvollständig, können sich jedoch auch für den Rechnungsaussteller Konsequenzen ergeben, weil das Finanzamt dann vermutet, dass ein Teil der Ausgangsrechnungen „schwarz“ vereinnahmt worden ist.

Streitfall: Der Kläger führte Veranstaltungen durch, die auf seiner Internetseite gebucht werden konnten. Bei einer Buchung wurde eine Buchungsnummer elektronisch erzeugt; die Buchungsnummer setzte sich aus der jeweiligen Veranstaltungsnummer und aus einer weiteren Nummer, bestehend aus dem Geburtsdatum des Buchenden und dem Rechnungsdatum, zusammen. Dadurch entstanden keine fortlaufenden Rechnungsnummern. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt beanstandete, dass der Kläger keine fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet hatte und erhöhte den Gewinn durch eine Hinzuschätzung.

Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) gab der Klage statt:

  • Bei der Einnahmen-Überschussrechnung besteht die Pflicht, die Einnahmen einzeln aufzuzeichnen. Dieser Pflicht ist der Kläger nachgekommen.
  • Hingegen besteht bei der Einnahmen-Überschussrechnung keine Pflicht, fortlaufende Rechnungsnummern zu verwenden. Eine solche Pflicht ergibt sich zwar aus dem Umsatzsteuergesetz; sie hat aber nur Bedeutung für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers.
  • Im Streitfall hat der Kläger systembedingt und damit bewusst eine lückenhafte Nummernfolge verwendet, indem er die Buchungsnummer mit der Veranstaltungsnummer, dem Datum und dem Geburtsdatum des Kunden kombiniert hat. Aus den sich hieraus ergebenden Lücken kann nicht auf eine Unvollständigkeit der Einnahmen geschlossen werden. Anhaltspunkte für eine unvollständige Einnahmenerfassung, wie z. B. ungeklärte Geldzuflüsse oder doppelt vergebene Rechnungsnummern, lagen nicht vor. Auch hat das Finanzamt keine Geldverkehrsrechnung durchgeführt, aufgrund derer sich Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Gewinnermittlung ergeben würden.

Hinweise: Das Urteil sollte nicht missverstanden werden. Wer nämlich mit Unternehmern Verträge schließt, kommt um eine fortlaufende Nummerierung der Rechnung nicht umhin, weil der Vertragspartner eine ordnungsgemäße Rechnung mit einer fortlaufenden Rechnungsnummer benötigt, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dabei ist es umsatzsteuerlich nicht schädlich, wenn separate Rechnungsnummernkreise verwendet werden, z. B. je nach Bundesland mit einem Buchstabenzusatz für das jeweilige Land (z. B. B1 für Berlin oder HH1 für Hamburg).

Wer hingegen nur mit Privatkunden Verträge schließt, muss bei der Einnahmen-Überschussrechnung keine fortlaufende Rechnungsnummer verwenden, sondern kann bewusst eine lückenhafte Nummerierung verwenden, wie das FG deutlich macht. Hiervon ist allerdings der Fall zu unterscheiden, in dem sich der Unternehmer zu einer lückenlosen Nummerierung entschieden hat, die Rechnungen dann aber tatsächlich Lücken bei der Nummerierung aufweisen. Hier wird das Finanzamt grundsätzlich zu Recht von einer unvollständigen Einnahmenerfassung ausgehen dürfen und Hinzuschätzungen vornehmen.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Pauschalversteuerung bei Stadionbesuchen

Lädt ein Unternehmer seine Arbeitnehmer, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer zu Bundesligaspielen ein, führt dies bei den Eingeladenen zu Einnahmen, so dass eine sog. Pauschalversteuerung von 30 % durch den Unternehmer in Betracht kommt.

Hintergrund: Unternehmer können Sachzuwendungen oder Geschenke an Geschäftsfreunde einer pauschalen Einkommensteuer von 30 Prozent unterwerfen und damit die Besteuerung für den Geschäftsfreund übernehmen. Gleiches gilt bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, die fünf Dauerkarten für einen Fußball-Bundesligaverein erwarb. Sie lud ihre eigenen Arbeitnehmer, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer zu Spielen ein und setzte einen Teil der Kosten als Werbeaufwand steuerlich ab. Das Finanzamt sah in der Einladung einen geldwerten steuerpflichtigen Vorteil für die Eingeladenen und forderte von dem Unternehmer eine Pauschalsteuer von 30 Prozent.

Entscheidung: Das Finanzgericht Bremen (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Besuch eines Bundesligaspiels, einschließlich Business-Seat, Hostessenservice und Besuch des VIP-Clubs vor und nach dem Spiel, gehört zur Freizeitveranstaltung und begründet damit einen geldwerten Vorteil beim Eingeladenen.
  • Dies gilt auch für die eingeladenen eigenen Arbeitnehmer, da diese vorliegend während des Bundesligaspiels keine betrieblichen Aufgaben erfüllen mussten.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer ist nicht um einen Aufwand für Werbung zu kürzen. Zwar kann nach Auffassung der Finanzverwaltung beim Erwerb von sog. VIP-Logen ein Anteil von 40 Prozent als Werbeaufwand abgezogen werden. Die Klägerin hatte jedoch keine Werbeleistungen erhalten und daher auch keinen Werbeaufwand getätigt.

Hinweise: Die Annahme eines geldwerten Vorteils für die Arbeitnehmer der Geschäftsfreunde ist nicht zwingend, da die Klägerin nicht die Arbeitgeberin der Arbeitnehmer ihrer Geschäftsfreunde war; von einem Dritten wie der Klägerin kann Arbeitslohn jedoch nur dann gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber (Geschäftsfreund der Klägerin) weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen gezahlt werden. Hat die Klägerin die Arbeitnehmer ihres Geschäftsfreundes ohne Wissen des Geschäftsfreundes eingeladen, läge wohl kein Arbeitslohn vor. Eine Pauschalversteuerung wäre dann nicht zulässig.

Schließlich ist zu beachten, dass der sog. VIP-Logen-Erlass der Finanzverwaltung, der einen abziehbaren Anteil für Werbeaufwand unterstellt, im Streitfall keinen Teilerfolg brachte. Für das FG war entscheidend, dass es sich nicht um die Anmietung einer Loge, sondern nur um sog. Business-Seats handelte. Bei Business-Seats geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der gesamte Preis auf die Eintrittskarte und die Verpflegung entfällt, nicht aber auch auf Werbung.

Alle Steuerzahler

Außenputz und Außenanlagen eines Neubaus

Wird bei einem Neubau erstmalig ein Außenputz angebracht, ein Gartenzaun aufgestellt, Rollrasen ausgelegt und eine Einfahrt auf das Grundstück gepflastert, handelt es sich nicht um steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen. Denn die Arbeiten stehen in Zusammenhang mit einem Neubau.

Hintergrund: Für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 Prozent auf den in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskostenanteil gewährt, höchstens 1.200 €. Dieser Ermäßigungsbetrag wird unmittelbar von der Steuer abgezogen.

Streitfall: Die Kläger ließen auf ihrem Grundstück ein Einfamilienhaus durch E errichten. Der Bauvertrag sah auch die Anbringung des Außenputzes vor, nicht aber die Erstellung von Außenanlagen. Die Abnahme des Neubaus erfolgte im März 2014. Dem Abnahmeprotokoll zufolge fehlte noch der Außenputz. Die Kläger zogen nach der Abnahme in das Haus ein. Im Juni 2014 wurde von E der Außenputz angebracht und durch K ein Rollrasen im Garten verlegt, ein 41 Meter langer Zaun aufgestellt und eine Einfahrt gepflastert. Die Kläger machten den Arbeitskostenanteil der von E und K gestellten Rechnungsbeträge als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Handwerkerleistungen sind nur dann begünstigt, wenn sie in einem vorhandenen Haushalt erbracht werden. Damit scheiden solche Handwerkerleistungen aus, die im Zusammenhang mit einem Neubau stehen.
  • Die Anbringung des Außenputzes durch den Handwerker E war Teil des Bauvertrags und gehörte damit zum Neubau. Unbeachtlich war, dass die Kläger vor der Anbringung des Außenputzes in das Haus eingezogen waren. Der Einzug in das Haus im März 2014 löste den Zusammenhang mit dem Neubau nicht, zumal zwischen Einzug und Anbringung des Außenputzes im Juni 2014 lediglich drei Monate lagen.
  • Auch der Rollrasen, der Zaun und die gepflasterte Einfahrt gehörten zum Neubau. Denn es waren vorher keine vergleichbaren Außenanlagen vorhanden, die hätten renoviert, modernisiert oder instandgehalten werden können. Auch insoweit war ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Neubau anzunehmen, da die Außenanlagen innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des Hauses angebracht wurden.

Hinweise: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, weil bislang ein genauer Maßstab für die Abgrenzung zwischen Neubau und begünstigter Baumaßnahme fehlt. Im Streitfall lässt sich die Anbringung des Außenputzes relativ klar als Neubaumaßnahme einstufen, weil diese Baumaßnahme bereits im Bauvertrag vereinbart war. E hatte den auf den Außenputz entfallenden Betrag gesondert abgerechnet und dafür für den Hausbau entsprechend weniger verlangt.

Bei den Außenanlagen ist dies schwieriger zu beurteilen, weil diese häufiger erst längere Zeit nach dem Einzug in den Neubau vorgenommen werden, z. B. Gartenarbeiten im nächsten oder übernächsten Sommer. Der BFH wird nun Grundsätze für diese Abgrenzung entwickeln müssen.

Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts bei einer Schenkung

Zwar kann bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens ein niedrigerer Grundstückswert nachgewiesen werden. Das Sachverständigengutachten muss aber ordnungsgemäß erstellt worden sein: Neben der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für die Grundstücksbewertung müssen die Begutachtungsgrundlagen zutreffend erhoben und dokumentiert worden sein.

Hintergrund: Werden Grundstücke vererbt oder verschenkt, muss der Wert des Grundstücks ermittelt werden, um Erbschaft- und Schenkungsteuer festsetzen zu können. Hierzu gibt es verschiedene Bewertungsverfahren, die von der Art und Nutzung des Hauses abhängig sind. Bei vermieteten Wohnimmobilien ist z. B. das Ertragswertverfahren vorgesehen. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, durch ein Gutachten einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.

Streitfall: Dem Kläger wurde 2007 ein Miethaus geschenkt, das 1900 gebaut und seitdem nicht mehr saniert worden war. Für die Bemessungsgrundlage bei der Schenkungsteuer ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen. Der Sachverständige ermittelte einen sog. Ertragswert der Immobilie von 800.000 € und zog hiervon einen Sanierungsstau in Höhe von 170.000 € ab. Den Betrag ermittelte der Gutachter im Rahmen einer Ortsbesichtigung, bei der er die Immobilie von außen und eine von 17 Wohnungen auch im Innenbereich besichtigt hatte. Das Finanzamt erkannte einen Sanierungsstau nur in Höhe von 101.000 € an und setzte den Wert für die Schenkungsteuer auf 699.000 € fest (800.000 € Ertragswert abzüglich 101.000 € Sanierungsstau).

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Nur ein ordnungsgemäß erstelltes Gutachten ist für den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswertes geeignet. Dies setzt zunächst voraus, dass der Gutachter die gesetzlichen Vorgaben für die Grundstücksbewertung beachtet; das Gutachten muss also eine methodische Qualität aufweisen.
  • Zum anderen muss der Gutachter das Grundstück einschließlich Gebäude auch besichtigen und die Grundlagen, auf die er seine Bewertung stützt, dokumentieren. Er darf sich nicht nur auf Auskünfte des Auftraggebers oder auf seine jahrelange Erfahrung stützen.
  • Im Streitfall hat der Gutachter zwar zutreffend das sog. Ertragswertverfahren angewendet, bei dem der Grundstückswert aus den Bodenpreisen und dem Mietertrag abgeleitet wird. Hierbei kann auch ein Sanierungsstau wertmindernd berücksichtigt werden. Der Gutachter hat jedoch bei der Ermittlung des Ertragswertes die erzielten Mieten zu Grunde gelegt und dann einen Sanierungsstau abgezogen. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, dass nach der Sanierung höhere Mieten erzielt werden können. Insofern hat er den wegen des Instandsetzungsbedarfs vorzunehmenden Abschlag vom Ertragswert zu hoch angesetzt.
  • Außerdem hat der Gutachter nur eine einzige Wohnung, die leer stand, besichtigt, nicht aber die 16 vermieteten Wohnungen. Er konnte daher den Sanierungsbedarf für die vermieteten Wohnungen nicht feststellen, sondern hat sich insoweit nur auf die Angaben des Klägers und auf seine eigene Erfahrung verlassen. Damit sind die Begutachtungsgrundlagen nicht ausreichend erhoben und dokumentiert worden.

Hinweis: In der Praxis muss darauf geachtet werden, dass der Gutachter ordnungsgemäß arbeitet und sich das Grundstück umfassend anschaut, wenn er Bewertungsabschläge vornimmt. Der Gutachter darf sich insoweit nicht auf die Aussagen des Steuerpflichtigen stützen. Je weniger der Gutachter selbst ermittelt hat, desto niedriger ist der Nachweiswert seines Gutachtens. Wegen der Beweislast geht dies dann zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Vermieden werden sollten auch Fehler bei der methodischen Qualität des Gutachtens. Wenn der Gutachter bereits bei der Ermittlung der Mieteinnahmen eine niedrige Miete wegen der Mängel der Immobilie ansetzt, darf er den Mangel nicht noch zusätzlich vom Mietwert abziehen.

Mandanteninformation 02/2018

Ausgabe Nr. 2/2018 (März/April)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

Schenkungsteuer bei überhöhter Miete

Eine von einer GmbH gezahlte überhöhte Vergütung an eine dem GmbH-Gesellschafter nahe stehende Person ist keine Schenkung der GmbH an die nahe stehende Person, wenn der Gesellschafter an der Vereinbarung mitgewirkt hat. Allerdings kann es sich um eine Schenkung des Gesellschafters selbst an die ihm nahe stehende Person handeln.

Hintergrund: Zahlt eine GmbH an einen Gesellschafter ein überhöhtes Gehalt, einen überhöhten Kaufpreis oder eine überhöhte Miete, stellt sich die Frage, ob der unangemessene Teil der Vergütung eine Schenkung der GmbH darstellt. Diese Frage stellt sich auch dann, wenn die überhöhte Vergütung nicht dem Gesellschafter selbst, sondern an eine diesem nahe stehende Person, z. B. an seinen Ehegatten, gezahlt wird. Ertragsteuerlich wird der unangemessene Teil als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und dem Einkommen der GmbH wieder hinzugerechnet.

Streitfälle: Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über drei Fälle entscheiden, in denen eine GmbH jeweils eine überhöhte Miete bzw. einen überhöhten Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person (dessen Mutter bzw. Ehegatten oder Bruder) zahlte. Den jeweiligen Miet- bzw. Kaufvertrag hatte der Gesellschafter unterzeichnet. Das Finanzamt behandelte den überhöhten Teil des Kaufpreises/der Miete als verdeckte Gewinnausschüttung. Zudem sah es in dem überhöhten Teil des Preises eine Schenkung der GmbH und setzte Schenkungsteuer gegenüber der dem Gesellschafter nahe stehenden Person fest.

Entscheidung: Der BFH verneinte Schenkungen der GmbHs an die jeweils nahe stehende Person:

  • Zu Schenkungen gehören auch gemischte Schenkungen, bei denen ein überhöhter Preis bzw. eine überhöhte Miete oder ein überhöhtes Gehalt gezahlt werden. Der Schenkungsteuer unterliegt dann der überhöhte Teil.
  • Wird an einen Gesellschafter eine überhöhte Vergütung gezahlt, so beruht diese überhöhte Zahlung auf dem Gesellschaftsverhältnis. Es handelt sich dann um eine Gewinnausschüttung, die verdeckt erfolgt und die den Gewinnanspruch des Gesellschafters mindert. Denn aufgrund der überhöhten Zahlung steht der GmbH weniger Geld für die offene Gewinnausschüttung zur Verfügung. Dies gilt auch dann, wenn die überhöhte Vergütung an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person gezahlt wird, d. h. an dessen Angehörigen.
  • Beruht die überhöhte Vergütung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter, kann es sich nicht um eine Schenkung handeln. Denn es fehlt an der Freigebigkeit, weil die GmbH im Hinblick auf den Gewinnanspruch des Gesellschafters leistet und an dessen Angehörigen zahlt.
  • Die überhöhte Vergütung beruht auf dem Gesellschaftsverhältnis, wenn der Gesellschafter an der Vereinbarung, die eine überhöhte Zahlung festlegt, mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann darin bestehen, dass der Gesellschafter den Miet-, Kauf- oder Dienstvertrag als Gesellschafter-Geschäftsführer mit unterzeichnet, dass er den Geschäftsführer zum Vertragsabschluss anweist, dass er dem Vertrag zustimmt oder dass er in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt. In den Streitfällen hatte der jeweilige Gesellschafter den Vertrag mit unterschrieben oder als Geschäftsführer abgeschlossen.
  • Zwar lagen danach keine Schenkungen der GmbHs an die dem Gesellschafter nahe stehende Personen vor. Allerdings ist es denkbar, dass der jeweilige Gesellschafter selbst als Schenker anzusehen ist und damit eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahe stehende Person (Angehörigen) vorgelegen hat. Hierüber brauchte der BFH jedoch nicht zu entscheiden, da das Finanzamt nur eine Schenkung der jeweiligen GmbH an die nahe stehende Person besteuert hatte.

Hinweise: Die drei aktuellen Urteile sind Grundsatzentscheidungen im Bereich der Schenkungsteuer bei Kapitalgesellschaften. Dabei korrigiert der BFH seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine überhöhte Leistung der GmbH an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person keine Schenkung des Gesellschafters sein könne, weil es an einer Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahe stehenden Person fehlte.

Nunmehr sieht der BFH die Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahe stehenden Person darin, dass der Gesellschafter einen geringeren Gewinnausschüttungsanspruch hat, wenn die GmbH eine überhöhte Zahlung an den Angehörigen des Gesellschafters leistet. Die Finanzämter werden die aktuellen Urteile möglicherweise zum Anlass nehmen, die Schenkungsteuerpflicht bei verdeckten Gewinnausschüttungen, die aus überhöhten Leistungen der GmbH an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person resultieren, zu prüfen.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Neues zur doppelten Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung des Arbeitnehmers noch im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes liegt und der Arbeitnehmer von seiner Hauptwohnung aus die Arbeitsstelle in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Kosten für eine Zweitwohnung, die näher an der Arbeitsstelle liegt, sind dann nicht absetzbar.

Streitfall: Der Kläger wohnte mit seiner Ehefrau und deren zwei Kindern in B. Er arbeitete in A, das 36 km entfernt lag und mit dem Pkw bzw. den öffentlichen Verkehrsmitteln in rund einer Stunde zu erreichen war. Der Kläger mietete in A eine Zweitwohnung an und machte die Miete in Höhe von ca. 15.000 € als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend, die das FA nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Eine doppelte Haushaltsführung ist nur dann zu bejahen, wenn Hauptwohnsitz und Beschäftigungsort auseinanderfallen. Befinden sich aber sowohl der Hauptwohnsitz als auch die Zweitwohnung am Beschäftigungsort, sind Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen.
  • Der Begriff des Beschäftigungsorts ist weit auszulegen. Der Beschäftigungsort umfasst also nicht nur die politische Gemeinde, sondern auch den Einzugsbereich, von dem aus man üblicherweise die Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Einen allgemeinen Richtwert für eine bestimmte Mindestentfernung gibt es nicht. Entscheidend ist die individuelle Verkehrsverbindungen zwischen Hauptwohnung und Beschäftigungsort.
  • Im Streitfall betrug die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und der Arbeitsstätte 36 km. Die Fahrt mit dem Pkw dauerte unter Berücksichtigung eines Zeitzuschlags wegen Staugefahr etwa 1 Stunde, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 1 Stunde und 10 Minuten. Eine derartige Fahrzeit ist in Großstädten durchaus üblich, sodass dem Kläger eine tägliche Fahrt von seinem Hauptwohnsitz in B zu seinem Beschäftigungsort in A zuzumuten war. Damit lag der Hauptwohnsitz in B noch im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts A, sodass keine doppelte Haushaltsführung bestand.

Hinweis: Zum Beschäftigungsort zählt der gesamte Einzugsbereich, ohne dass es auf die Gemeinde- oder Stadtgrenzen oder auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bundesland ankommt. Als grobe Richtschnur für die Zugehörigkeit zum Einzugsbereich gilt eine Fahrzeit von etwa einer Stunde. Solange sich die Arbeitsstätte also innerhalb einer Stunde vom Familienwohnsitz aus erreichen lässt, wird eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt.

Alle Steuerpflichtigen

Ausfall einer privaten Darlehens-forderung

Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist steuerlich absetzbar. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seine wertlose Darlehensforderung mit Verlust verkauft.

Hintergrund: Seit Einführung der sog. Abgeltungsteuer werden auch Gewinne und Verluste aus dem Verkauf oder der Rückzahlung von privaten Darlehensforderungen als Kapitaleinkünfte behandelt.

Streitfall: Der Kläger gewährte im Jahr 2010 einem Dritten ein verzinsliches Darlehen. Im Jahr 2012 wurde über das Vermögen des Dritten das Insolvenzverfahren eröffnet, sodass der Kläger einen Restbetrag von ca. 20.000 € zur Insolvenztabelle anmeldete. Diesen Betrag machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage dem Grunde nach statt und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 auch Wertveränderungen bei Darlehensforderungen. Es werden also nicht mehr nur die Zinsen als Kapitaleinnahmen erfasst, sondern auch Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Darlehensforderungen bzw. aus der Rückzahlung von Darlehen, wenn die Darlehensforderung unter dem Nennwert erworben wurde und der Darlehensschuldner nun das Darlehen vollständig zurückzahlt.
  • Der Kläger hat seine Darlehensforderung zwar nicht verkauft, sondern sie ist ausgefallen. Ein Ausfall wird einem Verkauf aber gleichgestellt. Wenn der Gesetzgeber nämlich die Rückzahlung eines – unter dem Nennwert erworbenen – Darlehens als Gewinn erfasst, muss konsequenterweise auch der Ausfall der Rückzahlung als Verlust berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige ist daher nicht gezwungen, seine wertlos gewordene Darlehensforderung zu verkaufen.
  • Der Verlust wird jedoch erst dann berücksichtigt, wenn der Ausfall des Darlehens endgültig feststeht. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht hierfür noch nicht aus, wohl aber die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Das FG muss nun den Zeitpunkt des Ausfalls ermitteln.

Hinweise: Der BFH beantwortet eine für die Praxis wichtige Rechtsfrage zugunsten der Steuerpflichtigen. Denn das Gericht erkennt den Ausfall eines Darlehens steuerlich genauso an wie den Verlust aus der Veräußerung einer Darlehensforderung zu einem Preis unter dem Nennwert der Forderung.

Diese Rechtsfrage war bislang umstritten, weil das Gesetz ausdrücklich nur den Verlust aus der Veräußerung einer Forderung erwähnte, nicht aber den bloßen Ausfall der Darlehensforderung. In der Praxis wurde daher häufig sicherheitshalber eine wertlos gewordene Forderung noch zu einem geringfügigen Kaufpreis von z. B. 1 € an einen Dritten oder Angehörigen verkauft, um den Verlust steuerlich geltend zu machen. Nach dem aktuellen Urteil ist ein solcher Verkauf nicht mehr erforderlich. Allerdings erleichtert ein Verkauf die Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung des Verlustes.

Das Urteil betrifft den Ausfall privater Darlehensforderungen. Andere Grundsätze können gelten, wenn es sich um die Darlehensforderung eines mit 1 % an einer GmbH beteiligten Gesellschafters handelt, der das Darlehen seiner GmbH gewährt hat.

Ausbildungsende im Kindergeldrecht

Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht immer bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern ggf. erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden.

Hintergrund: Eltern volljähriger Kinder haben u.a. Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.

Streitfall: Die Tochter des Klägers absolvierte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt.

Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, so dass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt. Sie hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine Ausbildung mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet.

Entscheidung: Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt das Kindergeld für den Monat August erfolgreich vor dem BFH:

  • In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für das Ende der Ausbildung. 
  • Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist.
  • Nach der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre.
  • Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, so dass das BBiG nicht anwendbar war.
  • Damit endete die Berufsausbildung vorliegend nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

Kürzung von Pflegeheimkosten

Sind Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht, können sie die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Jedoch ist für jeden Ehegatten – und nicht nur für einen Ehepartner – eine Haushaltsersparnis von den außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen, wenn sie keinen weiteren Haushalt mehr führen.

Hintergrund: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören u. a. die Kosten für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim. Allerdings ist eine Haushaltsersparnis abzuziehen, da auch ein gesunder Steuerpflichtiger Verpflegungs- und Wohnkosten hat.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit seit Mai 2013 in einem Alten- und Pflegeheim in einem Doppelzimmer untergebracht waren. Einen weiteren Haushalt führten sie nicht. Für die Unterbringung entstanden ihnen Kosten in Höhe von ca. 28.000 €. Sie zogen hiervon die Haushaltsersparnis für einen Steuerpflichtigen ab und machten den verbleibenden Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt zog hingegen für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht:

  • Außergewöhnliche Belastungen setzen zusätzliche Aufwendungen voraus. Daher sind die außergewöhnlichen Belastungen um diejenigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung zu mindern, die dem Steuerpflichtigen auch ohne die Unterbringung im Alten- oder Haushalt entstehen würden; dies ist die sog. Haushaltsersparnis.
  • Bei Ehegatten ist die Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten abzuziehen. Denn jeder Ehegatte wird um die Kosten für die Miete, für Grundgebühren für Strom und Wasser, für Reinigung und für Nahrung entlastet, wenn er in einem Pflege- oder Altenheim untergebracht ist.
  • Würde die Haushaltsersparnis nur für einen Ehegatten abgezogen, käme es zu einer Doppelbegünstigung, weil der andere Ehegatte die gesamten Kosten für die Unterbringung und Verpflegung steuerlich absetzen könnte, obwohl er hinsichtlich seines Existenzminimums bereits durch den Grundfreibetrag entlastet wird.

Hinweise: Die Haushaltsersparnis wird auf Grundlage des Unterhaltshöchstbetrags ermittelt. Aktuell liegt dieser bei 9.000 €, wobei der Betrag zeitanteilig zu ermitteln ist, wenn die Unterbringung im Pflegeheim nicht ganzjährig erfolgt. Auf eine tatsächliche Ersparnis kommt es nicht an.

Die Haushaltsersparnis wird nur dann von den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen, wenn die Steuerpflichtigen keinen weiteren Haushalt mehr unterhalten.

Spendenabzug beim Crowdfunding

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben zum Spendenabzug beim sog. Crowdfunding geäußert, bei dem eine Vielzahl von Personen aufgrund eines Aufrufs auf einer Internetplattform Geldmittel für ein Projekt zur Verfügung stellen.

Hintergrund: Spenden sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Mitunter werden Spenden aber nicht unmittelbar an einen gemeinnützigen Verein geleistet, sondern an einen Projektveranstalter gezahlt, der im Internet ein sog. Crowdfunding-Portal eingerichtet hat, um finanzielle Mittel von einer Vielzahl von Personen einzusammeln. Hier stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Spendenabzug möglich ist.

Wesentliche Aussagen des BMF:

  • Dem BMF zufolge ist der Spendenabzug beim sog. Spenden-Crowdfunding möglich. Hier findet im Internet eine Spendensammlung für einen bestimmten Anlass statt, mit der eine bestimmte Spendenhöhe erreicht werden soll. Wird diese Höhe erreicht, werden die eingesammelten Spenden vom Crowdfunding-Portal an den gemeinnützigen Verein für dessen gemeinnütziges Projekt weitergeleitet. Der Spendenabzug ist dann möglich, soweit jedem einzelnen Spender die Spende zugeordnet werden kann.

Hinweis: Das Crowdfunding-Portal sollte daher den Namen und die Adresse des Spenders sowie die Spendenhöhe in Form einer Spenderliste dokumentieren und diese an den gemeinnützigen Verein weiterleiten, der dann die Spendenbescheinigungen ausstellen kann. Natürlich muss die Höhe der in der Spenderliste ausgewiesenen Spenden mit dem überwiesenen Betrag übereinstimmen.

  • Wird der angestrebte Spendenbetrag nicht erreicht, werden die Spenden wieder zurückgezahlt. Ein Spendenabzug ist dann natürlich nicht möglich.
  • Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn das Crowdfunding-Portal selbst eine gemeinnützige Förderkörperschaft ist, die aufgrund ihrer Satzung Spenden an andere gemeinnützige Vereine weiterleitet. In diesem Fall ist das Crowdfunding-Portal selbst gemeinnützig und darf eine Spendenbescheinigung ausstellen.

Hinweis: Eine solche Weiterleitungsmöglichkeit muss jedoch in der Satzung geregelt sein. Dabei muss in der Satzung auch festgelegt werden, welche gemeinnützigen Zwecke unterstützt werden.

  • Schließlich ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn das Crowdfunding-Portal einem gemeinnützigen Verein gehört und die Spenden für ein gemeinnütziges Projekt dieses Vereins verwendet werden sollen.

Beispiel: Das gemeinnützige Diakonische Werk richtet ein Crowdfunding-Portal ein, um Spenden für den Bau einer Obdachlosenunterkunft zu sammeln.

Hinweise: Neben den hier genannten gemeinnützigen Formen des sog. Crowdfunding gibt es aber auch nicht gemeinnützige Formen, bei denen ein Spendenabzug nicht möglich ist, z. B.

  • das „klassische“ Crowdfunding, bei dem Gelder für ein junges Unternehmen (insbesondere Start-Ups) eingesammelt werden und bei dem die Geldgeber eine Gegenleistung erwarten. Hierzu zählt auch das sog. Crowdinvesting, bei dem die Zahlungen der Geldgeber eigenkapitalähnlichen Charakter haben;
  • das sog. Crowdlending, bei dem Gelder für ein Darlehen eingesammelt werden, das dann einem Dritten verzinslich gewährt wird.

Mandanteninformation 01/2018

Ausgabe Nr. 1/2018 (Januar/Februar)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

Darlehen und Bürgschaften von GmbH-Gesellschaftern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus Darlehensforderungen eines GmbH-Gesellschafters sowie von Aufwendungen aus einer Bürgschaft des GmbH-Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GmbH geändert. Derartige Verluste und Aufwendungen werden grundsätzlich nicht mehr steuerlich berücksichtigt, wenn das Darlehen ab dem 27.9.2017, dem Tag der Urteilsveröffentlichung, gewährt bzw. stehengelassen oder die Bürgschaft ab dem 27.9.2017 übernommen wird.

Hintergrund: Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kann ein GmbH-Gesellschafter, dessen Beteiligung zu seinem Privatvermögen gehört, bei der Veräußerung oder Auflösung seiner GmbH nicht nur seine Einlage vom Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn abziehen, sondern auch den Ausfall von Darlehensforderungen sowie die Inanspruchnahme aus einer für die GmbH eingegangenen Bürgschaft als sog. nachträgliche Anschaffungskosten absetzen, und zwar zu 60 % nach dem Teileinkünfteverfahren. Die Voraussetzungen für den Abzug richteten sich bislang nach dem sog. Eigenkapitalersatzrecht, das zivilrechtlich bereits im Jahr 2009 abgeschafft worden ist.

Sachverhalt: Dem Kläger wurde im Jahr 2010 eine GmbH-Beteiligung von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Bereits im Jahr 2006 hatte sich der Kläger, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht Gesellschafter war, für Verbindlichkeiten der GmbH verbürgt; allerdings hatte die Bank zu diesem Zeitpunkt bereits eine Beteiligung des Klägers gefordert. Im Jahr 2011 geriet die GmbH in Insolvenz, und der Kläger wurde aus der Bürgschaft in Höhe von ca. 140.000 € in Anspruch genommen. Er machte die Bürgschaftszahlungen in Höhe von 140.000 €, die von seinem Vater übernommene Einlage von 27.000 € sowie weitere Kosten von ca. 8.000 € als Auflösungsverlust geltend. Das Finanzamt erkannte die Bürgschaftszahlungen steuerlich nicht an.

Entscheidung: Der BFH hat der Klage aus Gründen des Vertrauensschutzes stattgegeben; künftig werden in solchen Fällen der Darlehensausfall und die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft jedoch nicht mehr absetzbar sein:

  • An der bisherigen Anknüpfung an das Eigenkapitalersatzrecht hält der BFH nicht mehr fest, da das Eigenkapitalersatzrecht zivilrechtlich bereits seit dem Jahr 2009 nicht mehr gilt. Es kommt daher künftig nicht mehr darauf an, ob ein Darlehen des GmbH-Gesellschafters oder eine von ihm eingegangene Bürgschaft funktionell wie haftendes Eigenkapital zu behandeln ist.
  • Entscheidend ist künftig vielmehr, ob das Gesellschafterdarlehen oder die vom Gesellschafter eingegangene Bürgschaft den handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff erfüllt. Dies ist der Fall, wenn Darlehen oder Bürgschaft zu einer offenen oder verdeckten Einlage führen. Steuerlich werden künftig daher nur noch folgende Leistungen des GmbH-Gesellschafters berücksichtigt: Nachschüsse, Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung. Ein Darlehen oder eine Bürgschaft können nur noch ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie nämlich mit einer Einlage wirtschaftlich vergleichbar sind. Dies kann bei einem Gesellschafterdarlehen der Fall sein, wenn es z. B. aufgrund eines Rangrücktritts denselben Rückzahlungseinschränkungen unterliegt wie Eigenkapital.
  • Die neue Rechtsprechung gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes aber erst ab dem Tag der Veröffentlichung dieses Urteils; dies war der 27.9.2017. Entscheidender Zeitpunkt ist der Tag der Hingabe bzw. des Stehenlassens des Darlehens (bei Eintritt der Krise der GmbH) bzw. der Tag der Übernahme der Bürgschaft.
  • Wegen dieses Vertrauensschutzes waren die Aufwendungen des Klägers aus der Bürgschaftsinanspruchnahme steuerlich zu berücksichtigen. Zwar war der Kläger bei der Übernahme der Bürgschaft noch nicht Gesellschafter; es stand aber bereits fest, dass er Gesellschafter werden wird, weil die Bank darauf Wert gelegt hatte. Die Übernahme der Bürgschaft hatte zum damaligen Zeitpunkt eigenkapitalersetzenden Charakter, weil ein ordentlicher Kaufmann zu diesem Zeitpunkt nur noch Eigenkapital zugeführt hätte.

Hinweise: Das Urteil führt zu einer grundlegenden Änderung der steuerlichen Behandlung sogenannter Finanzierungshilfen (Gesellschafterdarlehen und Bürgschaftsübernahme). Aufgrund des Vertrauensschutzes besteht Handlungsbedarf vorrangig nur für künftige Finanzierungshilfen, zu denen aber auch das sog. Stehenlassen eines Darlehens gehören kann. Künftig wird es steuerlich vorteilhaft sein, dass statt der Finanzierungshilfe in Gestalt eines Darlehens oder Bürgschaft Eigenkapital gewährt wird.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Zuzahlungen zum Dienstwagen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei Nutzung eines Dienstwagens, den er auch privat nutzen darf, Stellung genommen. Das BMF wendet nun die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an, sodass künftig nicht nur pauschale Zuzahlungen des Arbeitnehmers dessen geldwerten Vorteil mindern, sondern auch individuelle Kosten, die der Mitarbeiter trägt (z. B. für das Tanken). Voraussetzung ist allerdings, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden ist.

Hintergrund: Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer, den dieser auch für Privatfahrten nutzen darf, führt zu einem steuerbaren geldwerten Vorteil, der entweder nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode nach den für die Privatfahrten entstandenen Aufwendungen zu bewerten ist. Der BFH hat vor Kurzem entschieden, dass Zuzahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil mindern, allerdings nicht zu einem negativen Wert führen dürfen, falls die Zuzahlungen höher sein sollten als der geldwerte Vorteil.

Wesentliche Aussagen des BMF: Das Ministerium folgt der neuen BFH-Rechtsprechung und akzeptiert die Minderung des geldwerten Vorteils in Höhe der von einem Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen.

  • Bei den Zuzahlungen, die den geldwerten Vorteil mindern, kann es sich um ein pauschales Monatsentgelt, um eine vom Arbeitnehmer übernommene Leasingrate, um eine Kilometerpauschale oder um die Übernahme einzelner Kfz-Kosten wie z. B. Benzin, Kfz-Steuer, Reparaturen und Versicherungsbeiträge handeln.

Hinweis: Nicht als Zuzahlungen gelten Kosten, die keine eigentlichen Kfz-Kosten sind, z. B. Mautgebühren, Fährkosten, Parkgebühren, Beiträge für Unfall- und Insassenversicherungen oder Bußgelder. Auch ein Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ist keine Zuzahlung.

  • Wird der geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Methode ermittelt, mindert sich dieser Betrag um die geleisteten Zuzahlungen, maximal jedoch bis auf einen Betrag von 0 €.
  • Wird der geldwerte Vorteil mittels Fahrtenbuchmethode ermittelt, mindert er sich um pauschale Nutzungsentgelte des Arbeitnehmers. Individuell getragene Kosten können folgendermaßen berücksichtigt werden: Entweder werden nur die vom Arbeitgeber getragenen Kosten im Umfang der Privatnutzung angesetzt und müssen dann als geldwerter Vorteil versteuert werden. Oder die Kfz-Kosten erhöhen sich zunächst um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten; dafür werden aber die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten anschließend vom geldwerten Vorteil abgezogen.

Beispiel: Vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer das Benzin selbst bezahlt; er wendet hierfür 3.000 € auf. Die übrigen Kosten für den Dienstwagen in Höhe von 7.000 € trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer nutzt den Dienstwagen im Umfang von 10 % für private Fahrten.

Variante 1: Als geldwerter Vorteil werden 10 % von 7.000 €, also 700 €, angesetzt. Die vom Arbeitnehmer selbst gezahlten Benzinkosen bleiben außer Ansatz.

Variante 2: Die Kfz-Kosten werden insgesamt mit 10.000 € angesetzt, indem auch die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten einbezogen werden. Hieraus ergibt sich im ersten Schritt ein geldwerter Vorteil von 1.000 €, nämlich 10 % von 10.000 €. Von diesen 1.000 € werden in einem zweiten Schritt die eigenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers in Höhe von 3.000 € abgezogen, maximal aber bis auf einen Wert von 0 €. Damit muss der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil mehr versteuern.

  • Auch Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens mindern den geldwerten Vorteil bis auf 0 €, und zwar nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den Folgejahren, soweit sie im Zahlungsjahr nicht vollständig angerechnet werden können.

Hinweise: Das für die Finanzämter bindende BMF-Schreiben gilt in allen offenen Fällen. Die Grundsätze des Schreibens sind bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten, sodass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die selbst getragenen Kfz-Kosten wie z. B. für das Benzin und die Gesamtfahrleistung mitteilen muss. Der Arbeitgeber hat jedoch keine Ermittlungspflichten. Soweit der Lohnsteuerabzug nicht zutreffend erfolgt, kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung die Zuzahlungen geltend machen. Hierzu muss er die Höhe des geminderten geldwerten Vorteils nachweisen.

Überlassung geleaster Diensträder

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Überlassung von geleasten Elektro- und „normalen“ Fahrrädern durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer Stellung genommen. Das Schreiben des BMF enthält insbesondere eine Bewertungsvereinfachung für die Wertermittlung von Elektrofahrrädern.

Hintergrund: In dem Schreiben geht es insbesondere um (Elektro-)Fahrräder, die der Arbeitgeber von einem Leasinggeber least und aufgrund eines Überlassungsvertrags seinen Arbeitnehmern zur Nutzung für drei Jahre überlässt, wobei die Fahrräder auch privat genutzt werden dürfen. In der Regel wird das Gehalt des Arbeitnehmers im Wege der Gehaltsumwandlung in Höhe eines der Leasingrate des Arbeitgebers vergleichbaren Betrags herabgesetzt. Nach Ablauf einer dreijährigen Vertragslaufzeit erhält der Arbeitnehmer häufig die Möglichkeit, das Fahrrad zu einem Preisnachlass zu erwerben.

Wesentliche Aussagen des BMF zur steuerlichen Behandlung:

  • Zunächst ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Fahrrad überhaupt seinem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung oder mit einer arbeitsvertraglichen Zusatzvergütung überlässt oder ob nicht der Arbeitnehmer selbst das Fahrrad least. Ist der Arbeitnehmer selbst Leasingnehmer, handelt es sich nicht um eine Überlassung durch den Arbeitgeber; es entstehen dann keine geldwerten Vorteile für den Arbeitnehmer.
  • Die private Nutzungsmöglichkeit des Fahrrads ist mit 1 % der unverbindlichen Bruttopreisempfehlung des Herstellers pro Monat zum Zeitpunkt des Beginns der Nutzung zu bewerten. Diese Preisempfehlung ist auf volle Hundert Euro abzurunden.

Hinweis: Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung. Insoweit enthält das BMF-Schreiben nichts Neues.

  • Der Preisnachlass, den der Arbeitnehmer bei einem Kauf des Fahrrads nach Ablauf des Leasingvertrags des Überlassungsvertrags erhält, ist als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Hinweis: Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn der Wert des Fahrrads nach drei Jahren Nutzungsdauer mit 40 % der unverbindlichen Bruttopreisempfehlung des Herstellers, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads galt, angesetzt wird. Liegt der vom Arbeitnehmer gezahlte Kaufpreis unter diesen 40 %, entsteht insoweit ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

  • Der geldwerte Vorteil auf Grund des Preisnachlasses kann grundsätzlich vom Arbeitgeber pauschal mit 30 % als Sachbezug versteuert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Preisnachlass zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt worden ist.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen und ist für die Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte.

Aufladen von Elektro-Fahrrädern und Dienstwagen

Darüber hinaus hat das BMF die Steuerbefreiung für das Aufladen von Elektrofahrzeugen mit Hilfe von Ladestationen oder Ladevorrichtungen des Arbeitgebers ausgeweitet. Nunmehr können auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich kein Kfz darstellen, lohnsteuerfrei aufgeladen werden.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene (d. h. verliehene) betriebliche Ladevorrichtung lohnsteuerfrei. Diese Vorteile müssen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerfreiheit gilt befristet in der Zeit vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020 und ist eigentlich auf E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz gelten (dies sind Räder, deren Motor lediglich Geschwindigkeiten von bis zu 25 km/h unterstützt), nicht anzuwenden.

Die wichtigsten Aussagen des BMF:

Nunmehr erkennt das BMF die Steuerbefreiung auch für Elektrofahrräder an, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind. Die Ausdehnung der Steuerbefreiung erfolgt aus Billigkeitsgründen und gilt zeitlich unbegrenzt.

Ferner hat das BMF eine Vereinfachungsregelung für die Erstattung von Stromkosten des Arbeitnehmers für Dienstwagen getroffen. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für das Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Dienstwagens, stellt diese Erstattung bereits nach bisheriger Handhabung des BMF steuerfreien Auslagenersatz dar. Nunmehr können hierfür für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020 folgende monatliche Pauschalen aus Vereinfachungsgründen zu Grunde gelegt werden:

  • bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 20 € für Elektro-Dienstwagen und 10 € für Hybridfahrzeuge,
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 50 € für Elektro-Dienstwagen und 25 € für Hybridfahrzeuge.

Hinweis: Diese Beträge gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Stromkosten für einen Dienstwagen selbst trägt. Die genannten Beträge können dann aus Vereinfachungsgründen auf den geldwerten Vorteil für die Privatnutzungsmöglichkeit des Elektro-Dienstwagens bzw. Hybrid-Dienstwagens angerechnet werden und mindern damit die Höhe des geldwerten Vorteils.

Rentenversicherungsbeiträge sinken

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1.1.2018 von 18,7 auf 18,6 %. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitrag von 24,8 auf 24,7 %.

Für Minijobber sinkt der Eigenanteil von 3,7 % auf 3,6 %, sofern keine Befreiung von der Rentenversicherung vorliegt (13,6 % bei Minijobs in Privathaushalten). Arbeitgeber zahlen weiterhin einen Renten-Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % (bzw. 5 % bei Minijobs in Privathaushalten).

Alle Steuerpflichtigen

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers Stellung genommen.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar: Ein Abzug ist bis zur Höhe von 1.250 € möglich, wenn für die berufliche/betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten sind sogar in voller Höhe abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit darstellt. In allen anderen Fällen ist ein Abzug nicht möglich.

Inhalt des BMF-Schreibens: In dem aktuellen Schreiben wird die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) berücksichtigt. Dies betrifft u. a. folgende Punkte:

  • Für den vollständigen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug spielt es keine Rolle, ob dem Steuerpflichtigen noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Entscheidend ist allein, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit darstellt.
  • Eine Arbeitsecke in einem Wohn- oder Schlafzimmer wird nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, wohl aber ein Arbeitszimmer im Keller oder unter dem Dach.
  • Werden bei einem häuslichen Arbeitszimmer Räume wie Bad, Flur oder Küche nicht unerheblich privat mitgenutzt, können die Kosten hierfür nicht anteilig abgesetzt werden.
  • Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige ein Büro in der zweiten Wohnung seines Zweifamilienhauses unterhält und auf dem Weg in dieses Büro keine öffentlichen Wege benutzen muss, sondern sich ausschließlich auf seinem Privatgrundstück bewegt.
  • Bei der Frage, ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, bleiben Renten oder Pensionsbezüge unberücksichtigt. Es zählen nur solche Einkünfte, für die der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum tätig werden musste.
  • Bei Richtern und Professoren liegt der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit nie im häuslichen Arbeitszimmer, sondern stets im Gericht oder im Hörsaal.
  • Wird ein Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten genutzt, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Der Höchstbetrag von 1.250 € wird nicht in Teilhöchstbeträge pro Einkunftsart aufgeteilt, sondern kann insgesamt in voller Höhe abgesetzt werden, auch wenn das Arbeitszimmer bei einer Einkunftsart nicht anerkannt wird, weil dem Steuerpflichtigen insoweit z. B. ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag wird allerdings nicht mehrfach für mehrere Einkunftsarten gewährt, so dass er pro Person und Jahr auf 1.250 € beschränkt ist.
  • Nutzen Eheleute oder Lebensgemeinschaften ein Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder von ihnen bis zu 1.250 € absetzen, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung erfüllt sind.
  • Eine Vermietung des Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber kann steuerlich anerkannt werden, so dass nicht die gesetzliche Abzugsbeschränkung gilt, da der Arbeitnehmer insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Anders ist dies bei einem Selbständigen. Er kann durch eine Vermietung seines häuslichen Arbeitszimmers an seinen Hauptauftraggeber die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht umgehen, da die Mieteinnahmen zu seinen gewerblichen bzw. selbständigen Einkünften gehören.

Hinweis: Das BMF-Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007. Das Schreiben ist zwar nur für die Finanzämter verbindlich und nicht für die Gerichte. Da die Änderungen im neuen Schreiben aber im Wesentlichen auf der neuen BFH-Rechtsprechung beruhen, werden diese Änderungen voraussichtlich auch von den Finanzgerichten und erst recht vom BFH beachtet werden.

Mandanteninformation 06/2017

Ausgabe Nr. 6/2017 (November/Dezember)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hält die Regelung zum Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften bei Anteilsübertragungen von mehr als 50 % für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen. Das BVerfG hatte bereits vor Kurzem entschieden, dass die Verlustuntergangsregelung verfassungswidrig ist, soweit sie bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 % greift.

Hintergrund: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft geht nach dem Gesetz vollständig unter, wenn mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber übertragen werden (sog. Mantelkauf). Der insoweit untergegangene Verlust kann dann nicht mehr zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen genutzt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die über einen Verlustvortrag verfügte. Im Streitjahr wurden mehr als 50 % der Anteile an der GmbH auf einen neuen Gesellschafter übertragen. Das Finanzamt strich daraufhin den Verlustvortrag.

Entscheidung: Das FG hält die Verlustuntergangsregelung für verfassungswidrig und hat deshalb das BVerfG zur Klärung dieser Frage aufgefordert.

Bereits im Jahr 2011 hatte das FG das BVerfG angerufen, weil es die Verlustuntergangsregelung bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 %, die zu einem anteiligen Verlustuntergang führt, für verfassungswidrig hielt. Dieser Vorlagebeschluss hatte Erfolg und führte dazu, dass das BVerfG das Gesetz insoweit in seiner Fassung bis zum 31.12.2015 als verfassungswidrig angesehen hat. Das BVerfG sah in dem anteiligen Verlustuntergang einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastung nach der Leistungsfähigkeit sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Hinweise: Mit dem neuen Vorlagebeschluss vergrößert sich die Ungewissheit im Bereich des Verlustuntergangs bei Kapitalgesellschaften. Soweit es um Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 % geht, muss der Gesetzgeber rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1.1.2008 bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung schaffen. Dies hat das BVerfG bereits entschieden (s. o.). Nach dem neuen Vorlagebeschluss des FG wird sich das BVerfG nun mit der Frage auseinandersetzen müssen, was bei Anteilsübertragungen von mehr als 50 % gilt.

Ob die ab dem 1.1.2016 geltende Rechtslage verfassungsgemäß ist, ist noch offen. Hierzu hat sich das BVerfG noch nicht geäußert. Der Gesetzgeber hat eine Ausnahmeregelung ab dem 1.1.2016 geschaffen, nach der der Verlust trotz einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % nicht untergeht, wenn der Betrieb fortgeführt und nicht eingestellt wird. Diese Ausnahmeregelung enthält jedoch eine Vielzahl von Voraussetzungen, die zu beachten sind.

Pauschalsteuer für Geschenke

Erfreuliche Nachrichten gibt es hinsichtlich der Übernahme der Pauschalsteuer für Geschenke durch den schenkenden Unternehmer und der damit verbundenen Gefährdung des Betriebsausgabenabzugs. Hier hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die übernommene Steuer neben dem eigentlichen Präsent ein zweites Geschenk darstellt und in die für den Betriebsausgabenabzug maßgebliche 35 €-Grenze mit einzubeziehen ist (lesen Sie hierzu den Beitrag in der Ausgabe 5/2017 dieser Mandanten-Information).

In der Sache sieht dies das Bundesfinanzministerium genauso. Allerdings hat es inzwischen mitgeteilt, dass seitens der Finanzverwaltung zur Ermittlung der 35 €-Grenze für den Betriebsausgabenabzug aus Vereinfachungsgründen weiterhin allein auf den Geschenkwert abzustellen ist, die Pauschalsteuer also nicht hinzugerechnet wird.

Neuerungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Der Bundesrat hat das sog. Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz, welches im Wesentlichen am 1.1.2018 in Kraft tritt, soll u. a. die betriebliche Altersvorsorge in kleinen Unternehmen gefördert werden.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Sozialpartnermodell: Künftig können Gewerkschaften und Arbeitgeber Betriebsrenten ohne die Nachhaftung des Arbeitgebers vereinbaren. Damit steht der Arbeitgeber lediglich für die sogenannte Zielrente ein, die den eingebrachten Beiträgen entspricht, und nicht für deren Rendite.

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

Die Zielrente kann in den externen Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung durchgeführt werden.

Im Gegenzug dafür hat der Arbeitgeber im Fall der Entgeltumwandlung mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Zuschusspflicht ist also auf die tatsächliche Ersparnis des Arbeitgebers begrenzt.

Daneben kann im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag, ein vom Arbeitgeber finanzierter Zusatzbeitrag, vereinbart werden.

Auch außerhalb des Sozialpartnermodells muss der Arbeitgeber künftig für Entgeltumwandlungszusagen in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung einen Zuschuss von 15 % leisten, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Hinweis: Die Zuschusspflicht außerhalb des Sozialpartnermodells gilt ab dem 1.1.2019 für künftige und ab dem 1.1.2022 für alle in der Vergangenheit abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen. In Tarifverträgen kann von dem Entgeltumwandlungsanspruch abgewichen werden, so dass eine entsprechende Anpassung nicht zwingend erforderlich ist.

Beteiligung von Geringverdienern an der betrieblichen Altersvorsorge: Arbeitgeber erhalten ab dem 1.1.2018 einen direkten Steuerzuschuss von 30 % (höchstens 144 €) pro Jahr, wenn sie Geringverdienern (laufender Arbeitslohn bis 2.200 € brutto monatlich) eine Betriebsrente anbieten. Hierzu müssen sie Beiträge zwischen 240 € bis 480 € im Kalenderjahr an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leisten.

Höchstbetrag bei der Entgeltumwandlung: Derzeit gilt für Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und eine Direktversicherung ein steuerfreier Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Dieser Höchstbetrag wird ab dem 1.1.2018 auf 8 % angehoben. Der steuerfreie zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 € für sog. Neuzusagen (Versorgungszusagen, die ab 2005 erteilt wurden) wird dagegen gestrichen. Die Sozialversicherungsfreiheit beträgt weiterhin bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West).

Anrechnungsfreie Zusatzrenten: Freiwillige Zusatzrenten bleiben künftig bis zu einem Betrag von rund 200 €/Monat anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.

Erhöhung der Grundzulage bei der Riester-Rente: Zudem wird ab dem 1.1.2018 die Grundzulage bei der Riester-Rente auf 175 € jährlich erhöht (vormals 154 €).

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Wird eine mindestens 50 %ige GmbH-Beteiligung auf ein Kind im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen und zahlt das Kind dafür Versorgungsleistungen an sein Elternteil, können diese Versorgungsleistungen nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der Elternteil nach der Übertragung der Beteiligung weiterhin als Geschäftsführer der GmbH tätig ist.

Hintergrund: Ein Anteil an einer GmbH von mindestens 50 % kann im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ein Kind gegen Versorgungsleistungen übertragen werden. Die Versorgungsleistung ist dann für das Kind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist nach dem Gesetz unter anderem, dass der Vermögensübergeber (Elternteil) als Geschäftsführer für die GmbH tätig war und der Vermögensübernehmer (Kind) die Geschäftsführertätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH, die ihm von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen worden war. Der Kläger wurde weiterer Geschäftsführer der GmbH; daneben blieb auch sein Vater weiterhin Geschäftsführer. In dem Übertragungsvertrag hatte sich der Kläger zur Zahlung einer Versorgungsrente an seine Eltern verpflichtet. Er machte diese Zahlung als Sonderausgaben, nämlich als sog. Versorgungsleistungen, geltend. Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug nicht an, weil der Vater weiterhin als Geschäftsführer tätig war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Im Streitfall waren zwar viele Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt: Es wurde ein mindestens 50 %iger GmbH-Anteil auf den Kläger übertragen, der Vater war Geschäftsführer gewesen, und der Kläger wurde nach der Übertragung Geschäftsführer.
  • Schädlich war jedoch, dass der Vater weiterhin Geschäftsführer blieb. Der Sonderausgabenabzug ist nur dann möglich, wenn der übertragende Vater seine Geschäftsführerstellung vollständig aufgibt. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass die Geschäftsführertätigkeit „übernommen“ werden muss.

Hinweise: Der BFH folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Übertragung einer GmbH-Beteiligung wird also nur dann als steuerlich begünstigte Vermögensübergabe behandelt, wenn die Beteiligung mindestens 50 % beträgt, der bisherige Gesellschafter auch Geschäftsführer war, diese Stellung nun aufgibt und der Übernehmer die Geschäftsführertätigkeit fortführt.

Der Vorteil einer solchen Vermögensübergabe ist, dass der Übertragende keinen Veräußerungsgewinn versteuern muss und dass der Übernehmer die vereinbarten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben absetzen kann. Zwar muss der Übertragende die Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte versteuern; in der Regel wird er nach der Übertragung des Vermögens auf ein Kind aber kein hohes Einkommen mehr haben und deshalb nur einem niedrigen Steuersatz unterliegen, während der Steuersatz für das Kind, das nun Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen erzielt und die Versorgungsleistungen absetzen kann, deutlich höher ist.

Alle Steuerpflichtigen

Scheidungskosten keine außergewöhnliche Belastungen

Scheidungskosten sind ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Damit ändert der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung und begründet dies mit einer gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2013.

Hintergrund: Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, z. B. Krankheitskosten. Nachdem der BFH auch Prozesskosten für einen Zivilrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hatte, änderte der Gesetzgeber im Jahr 2013 das Gesetz und legte fest, dass Prozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit seine Existenzgrundlage verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Damit war nun fraglich, ob auch weiterhin Kosten für ein Scheidungsverfahren absetzbar sein würden.

Sachverhalt: Die Klägerin ließ sich im Jahr 2014 von ihrem Ehemann scheiden und machte die Kosten für das Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Nach der gesetzlichen Neuregelung sind Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Dies gilt auch für die Kosten eines Scheidungsverfahrens, da zu den Prozessen auch familienrechtliche Verfahren wie die Scheidung gehören.
  • Die gesetzliche Ausnahme (Verlust der Existenzgrundlage/Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse) ist nicht erfüllt. Denn ein Scheidungsverfahren dient nicht der Sicherung der Existenzgrundlage. Der Gesetzgeber will nur noch solche Prozesskosten steuerlich anerkennen, in denen es um die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen geht. Allein die Gefährdung der psychischen oder ideellen Existenzgrundlage genügt hierfür nicht.

Hinweise: Bis einschließlich 2012 waren Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Durch die Neuregelung ändert sich dies nun zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2013.

Zu beachten ist, dass nach der Neuregelung der Abzug von Prozesskosten allenfalls dann möglich ist, wenn es um den Ausgleich materieller Schäden geht, die die Existenzgrundlage gefährden. Ein Prozess, der auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet ist, ist steuerlich nicht begünstigt, z. B. eine auf Schmerzensgeld gerichtete Klage. Auch bei einer Vaterschaftsfeststellungsklage oder einem Rechtsstreit wegen des Umgangsrechts der Eltern mit dem Kind sind die Prozesskosten nicht absetzbar.

Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Jahre?

Außergewöhnliche Belastungen sind im Jahr ihrer Zahlung absetzbar. Wirken sie sich steuerlich nicht vollständig aus, weil die Einkünfte des Steuerpflichtigen niedriger sind als die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen, ist eine Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume nicht möglich.

Sachverhalt: Die Kläger sind Eltern eines schwer-behinderten Kindes. Sie bauten ihr Haus behindertengerecht für 165.000 € um. Da ihr Einkommen deutlich niedriger war als die Umbaukosten, beantragten sie aus Billigkeitsgründen eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ebenfalls ab:

  • Nach dem Gesetz können die außergewöhnlichen Belastungen nur im Jahr ihrer Zahlung abgesetzt werden. Dies gilt auch im Fall der Fremdfinanzierung; hier kommt es ebenfalls auf den Zeitpunkt der Verwendung der Darlehensmittel an und nicht auf den Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung.
  • Dies hat zur Folge, dass sich die außergewöhnlichen Belastungen nur im Jahr ihrer Zahlung auswirken. Soweit die außergewöhnlichen Belastungen höher sind als die Einkünfte, gehen sie steuerlich verloren, weil sie nicht in ein Folgejahr übertragen werden können.
  • Eine Verteilung auf mehrere Jahre aus Billigkeitsgründen ist nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat auf eine Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Jahre bewusst verzichtet. Der Gesetzgeber will keinen Abzug privater Aufwendungen bei einem Steuerpflichtigen, der keine positiven Einkünfte oder nur geringere po-sitive Einkünfte erzielt.

Hinweis: Einem Steuerpflichtigen, der hohe außergewöhnliche Belastungen tätigen muss, bleibt damit nur die Möglichkeit, seine Zahlungen auf mehrere Jahre zu verteilen. Der behindertengerechte Ausbau eines Hauses dürfte dann nicht auf einen Schlag erfolgen, sondern müsste – nach Räumen oder Etagen unterteilt – in mehreren Etappen vorgenommen werden.

Abfindung für Verzicht auf künftigen Pflichtteilsanspruch

Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegenüber seinen Geschwistern auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch gegen Abfindung, so fällt die gezahlte Abfindung unter die für Geschwister geltende Steuerklasse II und nicht unter die im Verhältnis von Eltern zu Kindern günstigere Steuerklasse I. Damit ändert der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung.

Hintergrund: Der Verzicht des gesetzlichen Erben auf einen Pflichtteilsanspruch gegen Abfindung unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Erfolgt der Verzicht vor dem Tod des künftigen Erblassers, wird die Abfindung als Schenkung behandelt. Erfolgt der Verzicht erst nach dem Tod, wird die Abfindung als Erbschaft behandelt.

Schenkungen und Erbschaften zwischen denselben Personen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet, so dass der Freibetrag nur einmal alle 10 Jahre gewährt wird.

Sachverhalt: Der Kläger hatte eine Mutter und drei Brüder. Seine Mutter hatte ihm im Jahr 2002 mehr als 1 Mio. € geschenkt. Im Jahr 2006 verzichtete er gegenüber seinen drei Brüdern auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch für den Fall des Todes seiner Mutter und erhielt hierfür von jedem Bruder eine Abfindung von 150.000 €. Das Finanzamt behandelte die Abfindungen als Schenkungen der Mutter, rechnete aber die Schenkungen aus dem Jahr 2002 hinzu und besteuerte den Gesamtbetrag nach der günstigen Steuerklasse I, die im Verhältnis von Eltern zu Kindern gilt. Außerdem gewährte es auch den höheren Freibetrag der Steuerklasse I. Der Kläger wandte sich gegen die Einbeziehung der Schenkungen aus dem Jahr 2002.

Entscheidung: Die Klage hatte nur teilweise Erfolg:

  • Zwar hätte das Finanzamt die Schenkungen der Mutter aus dem Jahr 2002 nicht berücksichtigen dürfen. Denn diese Schenkungen hatte der Kläger von seiner Mutter erhalten, während er die Abfindungen von seinen Brüdern erhalten hat. Die Abfindungen gelten nicht als von der Mutter gezahlt. Nur wenn der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod der Mutter erklärt wird, gilt die Abfindung als von der Mutter vererbt.
  • Zu Unrecht hat das Finanzamt aber auf die Abfindungen den höheren Freibetrag und den günstigeren Steuersatz der Steuerklasse I angewendet: Dieser gilt nur im Verhältnis vom Kind zur Mutter. Die Abfindungen sind jedoch unter Geschwistern gezahlt worden, für die der niedrigere Freibetrag und der höhere Steuersatz der Steuerklasse II gelten. Im Ergebnis führt dies zu einer geringen Minderung der ursprünglich festgesetzten Erbschaftsteuer, nicht aber zu der vom Kläger begehrten Herabsetzung.

Hinweise: Bislang wurde die Abfindung für einen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch vor dem Tod des künftigen Erblassers wie eine Schenkung des künftigen Erblassers behandelt. Hieran hält der BFH nun nicht mehr fest.

Künftig kommt es darauf an, ob der Verzicht gegen Abfindung vor dem Tod des künftigen Erblassers erklärt wird oder danach. Bei einem Verzicht vor dem Tod des künftigen Erblassers richtet sich die Besteuerung der Abfindung nach dem Verhältnis zu demjenigen, der die Abfindung zahlt; dies führt in der Regel zu einer ungünstigeren Steuerklasse und damit zu einem niedrigeren Freibetrag und höheren Steuersatz, weil der Verzicht häufig gegenüber Geschwistern erklärt wird.

Bei einem Verzicht nach dem Tod wird die Abfindung als Erbschaft, die vom Verstorbenen übergeht, behandelt; die Steuerklasse ist dann die günstige Klasse I, wenn es sich bei dem Verstorbenen um ein Elternteil handelt. Dafür werden aber auch sämtliche Schenkungen, die der Elternteil in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod an das Kind erbracht hat, hinzugerechnet.

Mandanteninformation 05/2017

Ausgabe Nr. 5/2017 (September/Oktober)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

Neues zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Der Gesetzgeber hat im Juni 2017 das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ verabschiedet. Das Gesetz betrifft neben der Abziehbarkeit von Aufwendungen für Rechte und Lizenzen auch zwei weitere Bereiche, die für viele Unternehmen Bedeutung haben, nämlich die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen und die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Die wichtigsten Neuregelungen stellen wir Ihnen hier vor:

1. Beschränkung der Abziehbarkeit von Lizenzaufwendungen: Die Neuregelung beschränkt den Abzug von Lizenz- und vergleichbaren Aufwendungen für die Rechteüberlassung, wenn der Zahlungsempfänger eine nahestehende Person bzw. Gesellschaft im Ausland ist und sie die Lizenzgebühren dort nur niedrig versteuern müsste. Als niedrig wird eine Steuerbelastung von weniger als 25 % angesehen.

Hinweis: Hierdurch soll verhindert werden, dass multinationale Unternehmen über Lizenzgebühren ihren Gewinn in Niedrigsteuerstaaten verschieben. Die Neuregelung gilt für Lizenzaufwendungen ab dem 1.1.2018.

2. Erhöhung der Wertgrenze für GWG: GWG können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, auch wenn sie eine Nutzungsdauer von mehreren Jahren haben. Bislang lag die Wertgrenze bei 410 € netto (also ohne Umsatzsteuer). Künftig liegt die Grenze bei 800 € netto.

Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen Laptop für seinen Betrieb für 700 € netto. Er kann den vollen Kaufpreis direkt im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend machen und muss die Anschaffungskosten nicht auf die Nutzungsdauer des Laptops (z.B. drei Jahre) verteilen.

Beträgt der Wert des GWG mehr als 250 € und bis zu 1.000 €, kann es statt der Sofortabschreibung in einen Sammelposten eingestellt werden, der auf fünf Jahre, d. h. jährlich mit 20 %, abgeschrieben wird. Bislang betrug die Untergrenze 150 €.

Hinweise: Die Neuregelung gilt für alle GWG, die ab dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Die Abschreibungsgrenze hat grundsätzlich keine Auswirkung auf immaterielle Wirtschaftsgüter. Allerdings hat die Bundesregierung inzwischen mitgeteilt, dass sie die 800 €-Grenze ab 2018 prinzipiell auch auf Computerprogramme anwenden will. Sollten sich diese Pläne noch ändern, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

3. Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen: Sanierungsgewinne, die nach dem 8.2.2017 aufgrund eines Schuldenerlasses durch einen Gläubiger entstehen, werden nach der Neuregelung steuerfrei gestellt. Dies gilt nicht nur für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer.

Soweit der Sanierungsgewinn steuerfrei ist, fällt ein Verlustvortrag weg. Der Verlustvortrag kann also nicht mehr für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen verwendet werden. Zudem ist der Unternehmer verpflichtet, sog. stille Lasten im Sanierungsjahr und im Folgejahr gewinnmindernd zu heben; er muss also Teilwertabschreibungen in Anspruch nehmen, damit diese mit dem Sanierungsgewinn verrechnet werden können und nicht für die Verrechnung mit künftigen Gewinnen genutzt werden können. Sanierungskosten sind nach der Neuregelung nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern mindern den steuerfreien Sanierungsgewinn, unabhängig davon, ob sie im Sanierungsjahr selbst oder im Folgejahr oder Vorjahr anfallen.

Mit der Neuregelung reagiert der Gesetzgeber darauf, dass die bisherige Handhabung durch die Finanzverwaltung, die auf einen Erlass der Steuern für Sanierungsgewinne gerichtet war, vom Bundesfinanzhof als rechtswidrig angesehen worden ist (vgl. hierzu Ausgabe 3/2017).

Hinweis: Die Neuregelung tritt erst in Kraft, wenn die EU-Kommission feststellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung nicht um eine europarechtswidrige Subvention handelt.

Weitere Steueränderungen

Ebenfalls im Juni verabschiedet wurde das sog. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Die Neuregelungen betreffen verschiedene Themenbereiche. Nachfolgend die wichtigsten Punkte:

1. Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch Briefkastenfirmen: Als Reaktion auf die sog. Panama Papers will der Gesetzgeber die Transparenz bei Briefkastenfirmen erhöhen. Die Neuregelungen sind vor allem verfahrensrechtlicher Art und begründen Anzeigepflichten der Steuerpflichtigen und Banken, soweit es um die Unterhaltung/Vermittlung von Briefkastenfirmen im Ausland geht. Begleitet wird die Neuregelung durch Straf- und Bußgeldandrohungen.

2. Einschränkung des Schutzes von Bankkunden: Zwar gibt es in Deutschland kein Bankgeheimnis. Dennoch hat das Gesetz Bankkunden bislang geschützt, indem Finanzämter und Steuerfahndung auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Bankkunden Rücksicht nehmen mussten. Dieser Vertrauensschutz entfällt ab dem 25.6.2017.

3. Steuerklassen für Ehegatten: Bei einer Heirat werden Ehegatten künftig automatisch in die Steuerklasse IV eingeordnet, auch wenn einer der Partner keinen Arbeitslohn bezieht; die Kombination III/- (d.h. der Nicht-Arbeitnehmer erhält keine Lohnsteuerklasse) ist nicht mehr möglich.

Haben die Eheleute bereits in einem früheren Jahr geheiratet und sich für die Kombination III/V entschieden, kann der Wechsel von der Steuerklassenkombination III/V auf die Kombination IV/IV künftig auf Antrag auch nur eines Ehegatten erfolgen; ein gemeinsamer Antrag ist nicht mehr erforderlich. Der Ehegatte, der die ungünstigere Steuerklasse V hat, kann also eigenständig einen Wechsel zu der für ihn günstigeren Steuerklasse IV herbeiführen mit der Folge, dass der andere Ehegatte, der bislang die günstigere Steuerklasse III hatte, nun auch zur Steuerklasse IV wechseln muss. Der Wechsel von der Steuerklassenkombination IV/IV zur Kombination III/V ist nur durch einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten möglich.

Hinweis: Die Neuregelungen gelten ab dem 1.1.2018 und sind auch auf Lebenspartnerschaften anwendbar.

4. Kindergeld: Ein Kindergeldantrag kann künftig nur noch für sechs Monate rückwirkend gestellt werden und nicht mehr für die letzten vier Jahre. Dies gilt für alle Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen.

Außerdem soll die interne Kommunikation zwischen den Meldebehörden und den Familienkassen, die für das Kindergeld zuständig sind, ab dem 1.11.2019 verbessert werden. Sobald ein Kind bei der Meldebehörde abgemeldet wird, weil es in das Ausland zieht, oder sobald das Kind von Amts wegen abgemeldet wird, ist die zuständige Familienkasse unverzüglich zu unterrichten, damit sie die Einstellung der Kindergeldzahlungen überprüfen kann.

Hinweis: Bei Wegzug in das Ausland besteht eine Pflicht zur Abmeldung bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung in Deutschland. Geht das Kind zur Schulausbildung oder zum Studium in ein Land außerhalb der EU, sollte die Familienkasse hierüber rechtzeitig unterrichtet werden, um zu verhindern, dass erst nach dem Ende der Schulausbildung oder des Studiums die Kindergeldberechtigung angezweifelt und das Kindergeld für mehrere Jahre zurückgefordert wird.

Pauschalsteuer für Geschenke

Macht ein Unternehmer seinen Geschäftsfreunden Geschenke und übernimmt er für sie deren Steuer pauschal i. H. von 30 %, so ist die von ihm gezahlte Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn entweder das Geschenk mehr als 35 € wert ist oder wenn es zusammen mit der Pauschalsteuer den Betrag von 35 € überschreitet.

Hintergrund: Geschenke an Geschäftsfreunde sind in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Empfänger und Jahr mehr als 35 € betragen. Führt das Geschenk beim Geschäftsfreund zu Betriebseinnahmen, kann der zuwendende Unternehmer die Steuer des Geschäftsfreunds mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % übernehmen und an das Finanzamt abführen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Konzertveranstalterin und schenkte ihren Geschäftsfreunden Konzertkarten. Sie übernahm für die Geschäftsfreunde die Steuer und führte eine Pauschalsteuer an das Finanzamt ab, die sie als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die Abzugsbeschränkung für Geschenke nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zum Geschenk gehört nicht nur die Freikarte, sondern auch die übernommene Steuer durch die Klägerin. Denn dadurch wurden die Geschäftsfreunde von ihrer Steuerlast befreit. Ohne den Antrag auf Pauschalversteuerung hätten die Geschäftsfreunde die Freikarten als Betriebseinnahmen versteuern und Steuern an das Finanzamt abführen müssen.
  • Der Wert des Geschenks setzte sich damit aus dem Wert der Freikarte und aus der Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag zusammen. Dieser Wert lag pro Geschäftsfreund über 35 € und wurde damit vom Abzugsverbot für Geschenke erfasst. Daher waren weder die Aufwendungen für die verschenkten Konzertkarten noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe absetzbar.

Hinweise: Der BFH folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Pauschalsteuer genauso wie das Geschenk behandelt. Relevant ist das Urteil nicht nur dann, wenn bereits der Wert des Geschenks über 35 € liegt, sondern auch dann, wenn die Abzugsgrenze von 35 € erst aufgrund der Pauschalversteuerung überschritten wird: Beträgt der Wert des Geschenks 30 € und übernimmt der Unternehmer 30 % Pauschalsteuer, ergibt sich ein Wert von 39 €, so dass weder das Geschenk noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar sind. Die Pauschalsteuer von 30 % erhöht sich noch um den Solidaritätszuschlag und ggf. auch um die Kirchensteuer, so dass auch diese Erhöhungen berücksichtigt werden müssen.

Gewinnneutrales Ausscheiden aus einer Personengesellschaft

Gesellschafter können künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden: Eine sog. steuerneutrale Realteilung ist auch dann möglich, wenn der ausscheidende Gesellschafter Betriebsvermögen erhält, das er weiterhin betrieblich nutzt. Dieses Betriebsvermögen muss kein Teilbetrieb sein, sondern es kann sich auch um Einzelwirtschaftsgüter handeln. Stille Reserven müssen dann nicht aufgedeckt werden.

Hintergrund: Bei der Auflösung einer Personengesellschaft droht ebenso wie beim Ausscheiden eines Gesellschafters eine Aufdeckung der stillen Reserven, d. h. der Differenz zwischen den niedrigeren Buchwerten und den höheren Verkehrswerten. Nach dem Gesetz ist jedoch eine Realteilung steuerlich unschädlich; hier können die Buchwerte fortgeführt werden.

Sachverhalt: G war u. a. an der A-KG beteiligt. Er gründete am 16.12.2002 die Z-GmbH & Co. KG und brachte in die Z-GmbH & Co. KG seine Beteiligung an der A-KG ein. Damit war nun die Z-GmbH & Co. KG an der A-KG beteiligt. Am 1.1.2003 schied die Z-GmbH & Co. KG aus der A-KG aus und erhielt verschiedene Wirtschaftsgüter ihres Geschäftsbereichs, die sie weiterhin betrieblich nutzte. Das Finanzamt setzte einen Veräußerungsgewinn des G an und besteuerte die stille Reserven der Wirtschaftsgüter, die die Z-GmbH & Co. KG übernommen hatte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Ein Veräußerungsgewinn war nicht entstanden, weil es sich um eine steuerlich unschädliche Realteilung handelte. Eine Realteilung ist nicht nur dann möglich, wenn die Personengesellschaft aufgelöst wird, sondern auch dann, wenn ein oder mehrere Gesellschafter ausscheiden und die verbleibenden Gesellschafter die Personengesellschaft fortführen.
  • Nicht erforderlich ist, dass die ausscheidenden Gesellschafter Teilbetriebe erhalten. Es genügt, dass sie Einzelwirtschaftsgüter mitnehmen und weiterhin betrieblich nutzen (z. B. im Rahmen eines neuen Betriebs). Stille Reserven der Einzelwirtschaftsgüter müssen in diesem Fall nicht aufgedeckt und versteuert werden.
  • Im Streitfall ist die Z-GmbH & Co. KG als Kommanditistin aus der A-KG ausgeschieden, und die A-KG ist fortgeführt worden. Mangels Auflösung der A-KG spricht man hier von einer unechten Realteilung. Die Z-GmbH & Co. KG hat Einzelwirtschaftsgüter übernommen und diese weiterhin betrieblich genutzt. Damit blieben die stillen Reserven dieser Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen und waren auch weiterhin dem Zugriff des Fiskus für den Fall einer Veräußerung oder Entnahme unterworfen. Die stillen Reserven mussten daher nicht versteuert werden.

Hinweis: Der BFH bestätigt mit diesem Urteil seine neue Rechtsprechung, nach der eine Realteilung nicht die Auflösung der Personengesellschaft voraussetzt, sondern auch bei einem Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter aus der Personengesellschaft möglich ist. Neu ist nun, dass der ausscheidende Gesellschafter nicht zwingend einen Teilbetrieb erhalten muss, sondern auch Einzelwirtschaftsgüter erhalten kann. Dies hatte der BFH bislang offen gelassen und widerspricht damit ausdrücklich der Finanzverwaltung, die eine Gewinnneutralität nur dann gewähren will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.

Die Realteilung ermöglicht auch eine Übernahme von Verbindlichkeiten durch den ausscheidenden Gesellschafter. Die Finanzverwaltung sieht hierin zwar ein Teilentgelt und deckt die stillen Reserven der übernommenen Einzelwirtschaftsgüter anteilig auf; nach dem BFH-Urteil ist die Übernahme der Verbindlichkeit jedoch steuerlich neutral, weil sie im Rahmen einer Realteilung erfolgt.

Bearbeitungsgebühr für Unternehmerdarlehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass von Banken vorformulierte Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.

Sachverhalt: In beiden Verfahren waren die Darlehensnehmer Unternehmer. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthielten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen ist die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Darlehensnehmer unwirksam sind.

Entscheidung: Der BGH erklärte die angegriffenen Klauseln für unwirksam:

  • Die streitigen Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand. Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht.
  • Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann als ein Verbraucher, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle soll vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird.
  • Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.

Hinweis: Bereits zuvor hatte der BGH vorformulierte Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen und Darlehensgebühren bei Bausparverträgen für unzulässig erklärt. Jetzt gilt dies auch für Kreditverträge zwischen Banken und Unternehmern.

Alle Steuerpflichtigen

Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer

Der erbschaftsteuerliche Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € wird auch unterhaltspflichtigen Kindern gewährt. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Freibetrags also nicht entgegen.

Hintergrund: Im Erbfall wird ein Freibetrag von bis zu 20.000 € gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Dieser Pflegefreibetrag wird zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen gewährt, z. B. zu dem Freibetrag von 400.000 € für Kinder.

Sachverhalt: Die Mutter der Klägerin starb im August 2012 und vererbte der Klägerin fast 800.000 €. Die Klägerin hatte ihre Mutter bereits seit 2001 in ihren Haushalt aufgenommen und gepflegt. Das Finanzamt gewährte keinen Pflegefreibetrag, weil es die Klägerin als unterhaltspflichtig ansah und der Pflegefreibetrag nur nicht unterhaltspflichtigen Erben gewährt werde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die Klägerin hat ihre hilfsbedürftige Mutter regelmäßig und über einen längeren Zeitraum, nämlich seit 2001, gepflegt. Zur Pflege gehört die Körperpflege (z. B. Duschen, Waschen und Kämmen), die Ernährung, Hilfe bei der Mobilität (z. B. An- und Ausziehen, Gehen, Treppensteigen) und die hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung, Wäsche waschen). Die Pflege erfolgte unentgeltlich, wobei auch bei einer zu niedrigen Bezahlung der Pflegefreibetrag dem Grunde nach zu gewähren wäre.
  • Die Unterhaltspflicht der Klägerin als Tochter steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Verwandte in gerader Linie wie z. B. Kinder nicht zur Pflege, sondern nur zur Gewährung von Barunterhalt verpflichtet sind. Außerdem soll der Freibetrag Pflegeleistungen begünstigen. Würde man den Freibetrag weder Kindern noch Eltern gewähren, liefe er weitgehend ins Leere.
  • Der Freibetrag beträgt im Streitfall 20.000 €. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Wert der erbrachten Pflegeleistungen. Hierzu können die üblichen Vergütungssätze der Pflegeberufe herangezogen werden. Bei langjährigen, intensiven und umfassenden Pflegeleistungen ist ein Einzelnachweis nicht zwingend erforderlich. Daher kann der Klägerin, die ihre Mutter 11 Jahre lang gepflegt hat, der Freibetrag von 20.000 € gewährt werden.

Hinweise: Der Erbe trägt die Beweislast dafür, dass er Pflegeleistungen erbracht hat, insbesondere hinsichtlich der Art, der Dauer, des Umfangs und des Wertes seiner Pflegeleistungen. Bei einer mehrjährigen Pflege im eigenen Haushalt des Kindes dürften allerdings keine Zweifel an der Gewährung des Höchstbetrags aufkommen.

Mit seinem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die den Pflegefreibetrag nur Erben gewähren will, die nicht unterhaltspflichtig waren.

Mandanteninformation 04/2017

Ausgabe Nr. 4/2017 (Juli/August)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

Bürokratieentlastung beschlossen

Der Bundesrat hat am 12.5.2017 dem Zweiten Bürokratie-entlastungsgesetz zugestimmt. Damit wird u. a. – rückwirkend zum 1.1.2017 – die Grenze für Kleinbetragsrechnun-gen auf 250 € (brutto) erhöht.

Hintergrund: Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist der Abbau bürokratischer Vorschriften im Steuerrecht. Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf dem Thema Digitalisierung.

Die wesentlichen steuerlichen Maßnahmen im Einzelnen:

  • Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 € auf 250 € angehoben. Damit wird eine Vereinfachung insbesondere bei der Abrechnung von kleinen Barumsätzen umgesetzt, da Kleinbetragsrechnungen nicht sämtliche Angaben einer gewöhnlichen Rechnung beinhalten müssen. So kann z. B. auf die Angabe zum Leistungsempfänger, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des leistenden Unternehmers, eine Rechnungsnummer sowie die Angabe zum Zeitpunkt der ausgeführten Leistung verzichtet werden.

Hinweis: Kleinbetragsrechnungen müssen folgende Pflichtangaben enthalten: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

  • Weiterhin wird durch das Gesetz die durchschnittliche Tageslohngrenze für eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern an den Mindestlohn angepasst.
  • Die Grenze zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen für Vierteljahresanmeldungen wird von 4.000 € auf 5.000 € angehoben.
  • Für Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung in Anspruch genommen wird, sind steuerliche Aufzeich-nungspflichten zu beachten, sofern deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze überschreiten. Diese Grenze wird von 150 € auf 250 € angehoben.
  • Die steuerliche Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen endet mit dem Erhalt (beim Leistungsempfänger) bzw. Versand (durch Leistungsgeber) der Rechnung.

Hinweis: Die Anhebung der Wertgrenze für die Auszeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung von 150 € auf 250 € ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Alle anderen o. g. Regelungen treten rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft.

Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

Ein Unternehmer, der zwei Praxen unterhält, kann auch ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn er in keiner der beiden Praxen seine Verwaltungsarbeiten erledigen kann, weil er beispielsweise vertrauliche Akten bearbeiten muss, die seine Mitarbeiter nicht sehen dürfen.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind zum einen nur dann abziehbar, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; der Abzug ist dann auf 1.250 € beschränkt. Zum anderen ist ein unbeschränkter Abzug der Kosten möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. In allen anderen Fällen sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht absetzbar.

Streitfall: Der Kläger war Logopäde und unterhielt zwei Praxen mit mehreren Angestellten. In den Praxen befanden sich ausschließlich Behandlungsräume sowie Tische und Schränke mit Patientenunterlagen für die laufenden Behandlungen. Für seine Verwaltungsarbeiten (Lohnabrechnung und Buchführung) nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten hierfür machte er als Betriebsausgaben geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Dem Kläger stand für seine Verwaltungsarbeiten kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung. Denn er konnte die Verwaltungsarbeiten in seinen Praxen nicht erledigen.
  • Zwar ist als anderer Arbeitsplatz jeder Arbeitsplatz anzusehen, der für Bürotätigkeiten geeignet ist. Dieser Arbeitsplatz muss dem Steuerpflichtigen auch nicht allein zur Verfügung stehen. Es kann sich hierbei um einen Arbeitsplatz handeln, den er sich mit anderen Personen teilen muss.
  • Entscheidend ist jedoch, ob der andere Arbeitsplatz für die konkreten Arbeiten in zumutbarer Weise genutzt werden kann. Dies hängt von der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) und den Rahmenbedingungen der Nutzung (Art der Nutzung, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes und Zugang zu dem betreffenden Gebäude) ab.
  • Im Streitfall konnte der Kläger seine Verwaltungsarbeiten nicht in den Praxen durchführen, weil er sich in der einen Praxis gar nicht aufhielt und in der anderen Praxis ständig Angestellte anwesend waren, die bei der Erledigung der vertraulichen Verwaltungsarbeiten gestört hätten. Zudem waren die Praxisräume nur eingeschränkt für Bürotätigkeiten nutzbar.

Hinweise: Die eigentliche Abwägung, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wird vom Finanzgericht der ersten Instanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls durchgeführt. Diese Abwägung hat der BFH im Streitfall nicht beanstandet. Man hätte vorliegend durchaus auch eine andere Würdigung vornehmen können, der der BFH dann wohl ebenfalls gefolgt wäre.

Betroffene sollten daher die Umstände, die gegen eine zumutbare Nutzung der Praxisräume als Arbeitszimmer sprechen, sorgfältig dokumentieren, damit diese notfalls, wenn es zum Streit kommt, glaubhaft vorgetragen werden können.

Regelung zum Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die Regelung zum Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 % und bis 50 % für verfassungswidrig und hat den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Neuregelung unter Fristsetzung zum 31.12.2018 aufgefordert.

Hintergrund: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft geht nach dem Gesetz teilweise unter, wenn mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber übertragen werden (sog. Mantelkauf). Der insoweit untergegangene Verlust kann dann nicht mehr zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen genutzt werden. Im Jahr 2011 hat das Finanzgericht Hamburg (FG) das BVerfG angerufen, weil es die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hält.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, an der zwei Gesellschafter beteiligt waren. Sie verfügte zum 31.12.2007 über einen Verlustvortrag von ca. 600.000 €. Im Januar 2008 übertrug einer der beiden Gesellschafter seine Beteiligung im Umfang von 48 % auf D. Das Finanzamt kürzte daraufhin den Verlustvortrag um 48 %. Das FG hielt die gesetzliche Regelung über den Verlustuntergang für verfassungswidrig und rief das BVerfG an.

Entscheidung: Das BVerfG folgte der Auffassung der Hamburger Finanzrichter:

  • Grundsätzlich richtet sich die steuerliche Belastung nach der Leistungsfähigkeit, also nach dem Gewinn. Die Regelung zum Verlustuntergang knüpft aber nicht an den Gewinn der Kapitalgesellschaft an, sondern daran, ob die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ihre Anteile im Umfang von mehr als 25 % an einen Erwerber veräußern.
  • Damit werden Kapitalgesellschaften ungleich behandelt. Denn eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile nicht veräußert werden, kann ihren Gewinn mit dem Verlustvortrag verrechnen und braucht weniger Steuern zu zahlen als eine GmbH mit einem gleich hohen Gewinn, deren Anteile im Umfang von mehr als 25 % und bis zu 50 % veräußert werden und deren Verlustvorträge deshalb anteilig untergehen.
  • Zwar darf der Gesetzgeber Missbräuche bekämpfen und verhindern, dass Anteile an wirtschaftlich passiven Verlust-GmbHs gehandelt werden, um dem Erwerber die Verlustverrechnung zu ermöglichen. Die Anknüpfung des Gesetzgebers an eine Veräußerungsquote von mehr als 25 % ist aber zur Missbrauchsbekämpfung nicht geeignet. Denn eine Beteiligung von mehr als 25 % bis zu 50 % stellt lediglich eine Sperrminorität dar und ist mit einer Mehrheitsbeteiligung nicht zu vergleichen. Ein Minderheitsgesellschafter hat nicht die Möglichkeit, den Unternehmensgegenstand der Kapitalgesellschaft zu ändern und die Verluste aus der bisherigen Tätigkeit der Gesellschaft für eigene Zwecke im Rahmen eines neuen Unternehmensgegenstands zu nutzen.

Hinweise: Das BVerfG hält die Regelung in der bis zum 31.12.2015 bestehenden Fassung für verfassungswidrig, soweit sie Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 % betrifft. Der Gesetzgeber muss nun eine rückwirkende Neuregelung für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2015 treffen und hat dafür bis zum 31.12.2018 Zeit. Unterbleibt eine Neuregelung, wird das Gesetz am 1.1.2019 rückwirkend zum 1.1.2008 nichtig; die Verluste gehen dann nicht unter, soweit die Bescheide angefochten worden sind oder noch verfahrensrechtlich offen sind.

Nicht unmittelbar von der Entscheidung des BVerfG betroffen ist die Verlustuntergangsregelung für Anteilsübertragungen von mehr als 50 %. Hier geht der Verlust nach dem Gesetz vollständig unter. Ob diese Regelung ebenfalls verfassungswidrig ist, musste das BVerfG nicht entscheiden.

Ab dem 1.1.2016 hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Verlustuntergang durch eine neue Vorschrift eingeschränkt, wenn der Betrieb der Kapitalgesellschaft nach der Anteilsübertragung fortgeführt und nicht eingestellt oder verändert wird (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Information 2/2017). Zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Rechtslage hat sich das BVerfG nicht geäußert.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Begrenzung der Mietkosten bei doppelter Haushaltsführung

Die gesetzliche Begrenzung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung auf 1.000 € pro Monat gilt nur für die Miete der Zweitwohnung, nicht aber für deren Einrichtung. Diese Kosten sind unbeschränkt abziehbar, soweit sie angemessen sind. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf kürzlich in erster Instanz entschieden.

Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung können u. a. die Kosten für die Zweitwohnung steuerlich abgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat allerdings ab 2014 den Abzug der Kosten für die Nutzung der Zweitwohnung auf monatlich 1.000 € beschränkt.

Streitfall: Der Kläger machte ab Mai 2014 eine doppelte Haushaltsführung geltend. Die Miete für die Zweitwohnung betrug für acht Monate ca. 6.800 €, die Kosten für die Einrichtung der Wohnung beliefen sich auf rund 3.000 €. Das Finanzamt erkannte insgesamt lediglich 8.000 € an, nämlich den monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € für acht Monate (ab Mai 2014).

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf berücksichtigte auch den verbliebenen Betrag von 1.800 € und gab der Klage statt:

  • Die gesetzliche Beschränkung des Werbungskostenabzugs gilt nur für die Miete und die Betriebskosten, nicht aber für die Einrichtung der Zweitwohnung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, die von „Unterkunftskosten“ spricht. Dieser Begriff umfasst nach Auffassung der Richter nicht die Einrichtung.
  • Auch der Sinn und Zweck der Neuregelung spricht dafür, die Kosten für die Einrichtung nicht der Abzugsbeschränkung zu unterwerfen. Vor dem Inkrafttreten der Neuregelung war nämlich die Miete nur insoweit abziehbar, als sie die Durchschnittsmiete für eine 60 qm große Wohnung am Beschäftigungsort nicht überstieg. Die Ermittlung dieser Durchschnittsmiete führte in der Praxis regelmäßig zu Schwierigkeiten. Der Gesetzgeber wollte daher eine praktikable Neuregelung einführen und die Miete bis zu einer Höhe von 1.000 € zum Abzug zulassen. Eine Beschränkung des Abzugs der Einrichtungskosten war damit aber nicht gewollt.

Hinweise: Das FG widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Kosten für die Einrichtung ebenso wie die eigentliche Miete (inklusive Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Garagenmiete, Gartennutzung) nur bis zum Höchstbetrag von monatlich 1.000 € anerkennen will. Eine endgültige Entscheidung in der Sache steht noch aus, die Finanzverwaltung hat Revision gegen das Urteil eingelegt. Betroffene sollten daher – neben der Miete – auch alle anderen Aufwendungen für die Wohnung als Werbungskosten geltend machen. Sofern diese nicht anerkannt werden, sollten sie Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Alle Steuerpflichtigen

Ermittlung der zumutbaren Belastung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung geändert und die Berechnung der zumutbaren Belastung zugunsten der Steuerpflichtigen neu geregelt. Danach wird die zumutbare Belastung nur noch gestaffelt berechnet und nicht mehr nach dem Prozentsatz, der sich für den Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen, wie z. B. Krankheitskosten, sind zwar steuerlich absetzbar. Der Gesetzgeber zieht aber von den außergewöhnlichen Belastungen eine sog. zumutbare Belastung ab, deren Höhe sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und nach dem Familienstand einschließlich der Anzahl der Kinder richtet. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird dabei in drei Stufen unterteilt: Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen mit einem oder zwei Kindern werden von einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 € 2 % der Einkünfte als zumutbare Belastung von den Krankheitskosten abgezogen, bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte über 15.340 € bis 51.130 € werden 3 % der Einkünfte und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte über 51.130 € werden 4 % der Einkünfte von den Krankheitskosten abgezogen.

Streitfall: Der Kläger war verheiratet, hatte zwei Kinder und musste im Streitjahr 2006 Krankheitskosten in Höhe von 4.148 € zahlen. Seine gesamten Einkünfte betrugen 51.835 €. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte höher war als der Betrag der 3. Stufe der zumutbaren Belastung (51.130 €), zog das Finanzamt 4 % von 51.835 €, d. h. 2.073 €, von den Krankheitskosten ab. Damit konnte der Kläger lediglich 2.075 € (4.148 € abzüglich 2.073 €) als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Gegen diese Berechnung ging der Kläger vor.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die Staffelung der zumutbaren Belastung entspricht der steuerlichen Leistungsfähigkeit. Je mehr der Steuerpflichtige verdient hat, desto höher ist seine zumutbare Belastung und desto geringer sind seine abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen.
  • Entgegen der Auffassung des Finanzamts richtet sich der Prozentsatz der zumutbaren Belastung jedoch nicht nach dem Prozentsatz, der sich für den Gesamtbetrag der Einkünfte von 51.835 € ergibt. Stattdessen ist eine Staffelung vorzunehmen, d. h. bis zu einem Gesamtbetrag von 15.340 € ist der hierfür maßgebliche Prozentsatz abzuziehen, der vom Familienstand abhängig ist, für den übersteigenden Betrag bis zur Grenze von 51.130 € ist der sich nunmehr ergebende Prozentsatz abzuziehen und nur für den über 51.130 € liegenden Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte ist der höchste Prozentsatz anzusetzen.
  • Diese Staffelung ergibt sich aus dem Wortlaut, der den jeweiligen Prozentsatz nur für die jeweiligen Stufen vorsieht, nicht aber für die gesamten Einkünfte. Auch der Zweck des Gesetzes spricht für eine Staffelung, weil hierdurch Härtefälle vermieden werden, die bei einer nur geringfügigen Überschreitung des jeweiligen Stufenbetrags entstehen könnten.

Hinweise: Im Streitfall ergab sich damit angesichts eines Gesamtbetrags der Einkünfte von 51.835 € folgende zumutbare Belastung:

  • Bis zu einem Teilbetrag von 15.340 € werden 2 % als zumutbare Belastung angesetzt, d. h. 306,80 €.
  • Für den Teilbetrag von 15.340 € bis 51.130 € (= 35.790 €) werden 3 % als zumutbare Belastung angesetzt, d. h. 1.073,70 €.
  • Und für den 51.130 € übersteigenden Betrag (hier: 705 €) werden 4 % als zumutbare Eigenbelastung angesetzt, d. h. 28,20 €.

Insgesamt ergab dies eine zumutbare Belastung von 1.408,70 € (306,80 € + 1.073,70 € + 28,20 €). Das Finanzamt hatte hingegen 4 % von 51.835 € angesetzt, mithin 2.073,40 €, so dass sich nun eine Erhöhung der außergewöhnlichen Belastungen von 664,70 € ergibt.

Der BFH ändert mit diesem Urteil seine langjährige Rechtsprechung und widerspricht zugleich der Auffassung der Finanzverwaltung. Aufgrund der neuen Staffelung ergeben sich höhere außergewöhnliche Belastungen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte über 15.340 € liegt.

Einbehalt einer Mietkaution

Behält ein umsatzsteuerpflichtiger Vermieter die Mietkaution ein, nachdem er den Mietvertrag wegen Vertragsverletzungen des Mieters fristlos kündigen musste, ist die Kaution nicht umsatzsteuerbar, wenn damit der Schadensersatz aus der Neuvermietung zu schlechteren Konditionen geltend gemacht wird.

Hintergrund: Echter Schadensersatz unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Es handelt sich dabei nämlich nicht um ein Entgelt für eine Leistung oder Lieferung.

Streitfall: Die Klägerin hatte umsatzsteuerpflichtig Büroräume an die D-GmbH vermietet. Der Mietvertrag sollte bis 2012 laufen. Im September 2006 stellte die D-GmbH ihre Mietzahlungen ein und teilte der Klägerin mit, dass sie den Mietvertrag nicht mehr erfüllen wolle. Die Klägerin kündigte daraufhin fristlos zum April 2007 und klagte die Miete bis April 2007 ein. Sie vermietete die Geschäftsräume anschließend an einen neuen Mieter, erhielt aber eine niedrigere Miete. Als Ausgleich für diesen Mietausfall behielt die Klägerin die Mietkaution in Höhe von ca. 470.000 € ein. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Mietkaution stellte hier kein Entgelt für die Nutzung der Büroräume dar. Zwar war die Mietkaution im Mietvertrag geregelt. Der Einbehalt der Mietkaution erfolgte jedoch nicht für den Zeitraum bis April 2007, in dem die Büroräume an die D-GmbH überlassen worden waren.
  • Die Mietkaution wurde vielmehr für den Mietausfall aufgrund des neuen Mietvertrags mit dem Nachmieter ab Mai 2007 einbehalten. Denn der Klägerin gingen hierdurch insgesamt ca. 1,2 Mio. € bis zum Jahr 2012, dem vereinbarten Ende des Mietvertrags mit der D-GmbH, verloren. Hiervon holte sich die Klägerin einen Teilbetrag von 470.000 € über die Mietkaution zurück. Damit handelte es sich um echten Schadensersatz, der nicht umsatzsteuerbar war.

Mandanteninformation 03/2017

Ausgabe Nr. 3/2017 (Mai/Juni)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen

Unternehmer, die im Jahr 2016 Gegenstände angeschafft oder hergestellt haben, die sie sowohl für ihr Unternehmen als auch privat nutzen, müssen diese bis zum 31.5.2017 vollständig oder teilweise ihrem Unternehmensvermögen zuordnen, um den vollständigen oder anteiligen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Hintergrund: Für die Anschaffung oder Herstellung eines unternehmerisch genutzten Gegenstands kann ein Unternehmer die Vorsteuer geltend machen. Wird der Gegenstand nur teilweise für das Unternehmen genutzt und teilweise privat, spricht man von einem gemischt-genutzten Gegenstand.

1. Wahlrecht des Unternehmers

Bei der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt-genutzten Gegenstands hat der Unternehmer folgende Möglichkeiten:

  • Er ordnet den Gegenstand in vollem Umfang dem Privatvermögen zu. Ein Vorsteuerabzug ist dann nicht möglich. Dafür entfällt eine Umsatzbesteuerung der Privatnutzung (sog. unentgeltliche Wertabgabe bzw. Entnahme).
  • Er ordnet den Gegenstand nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zu und macht die Vorsteuer nur insoweit und damit anteilig geltend. Soweit er den Gegenstand privat nutzt, ist der Vorsteuerabzug nicht möglich; dafür braucht er insoweit die Privatnutzung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Hinweis: Die unternehmerische Nutzung muss aber mindestens 10 % ausmachen. Ist sie geringer als 10 %, gehört der Gegenstand vollständig zum Privatvermögen, so dass ein anteiliger Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

  • Er ordnet den Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmen zu. Die Vorsteuer kann in vollem Umfang geltend gemacht werden. Dafür muss der Unternehmer die Privatnutzung als sog. unentgeltliche Wertabgabe jährlich der Umsatzsteuer unterwerfen.

Hinweis: Bei gemischt-genutzten Gebäuden gilt eine Besonderheit; hier ist der Vorsteuerabzug nur in Höhe des unternehmerisch genutzten Teils möglich.

2. Frist für Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Soll der im Jahr 2016 angeschaffte oder hergestellte gemischt-genutzte Gegenstand ganz oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet werden, muss diese Zuordnung bis zum 31.5.2017 erfolgen. Dies ist der gesetzliche Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung.

Beim 31.5.2017 bleibt es auch dann, wenn im konkreten Fall eine Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung gewährt worden ist, z. B. die allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung durch den Steuerberater.

Hinweis: Für Veranlagungszeiträume ab 2018 wird die Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen bis zum 31.7. verlängert, z. B. bis zum 31.7.2019 für die Umsatzsteuererklärung 2018. Dies dürfte sich dann auch auf die Frist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen auswirken.

3. Ausübung des Wahlrechts

Die vollständige oder teilweise Zuordnung des gemischt-genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen kann durch eine Erfassung des Gegenstands in der Buchführung und durch die Geltendmachung des vollständigen oder teilweisen Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung erfolgen. Die Voranmeldung bzw. Erklärung muss dann bis zum 31.5.2017 beim Finanzamt eingehen.

Hinweis: Ohne Buchführung oder ohne Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung kann die vollständige oder teilweise Zuordnung des gemischt-genutzten Gegenstands durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.5.2017 erfolgen. Damit wir diese Frist einhalten können, sollten Sie uns rechtzeitig mitteilen, dass Sie ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben, das Sie gemischt nutzen wollen.

Anhebung der Schwelle bei GWG

Die Regierungskoalition hat sich Anfang März auf die Anhebung der Schwelle zur Sofortabschreibung für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) geeinigt. Statt bislang 410 € sollen künftig Anschaffungen wie beispielsweise Büromaterialien oder auch Tablets bis zu einem Wert von 800 € sofort abgeschrieben werden können.

Hinweis: Die neue Schwelle soll ab dem 1.1.2018 gelten. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben noch zustimmen.

BFH verwirft Sanierungserlass

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält den sog. Sanierungserlass der Finanzverwaltung für rechtswidrig. Damit kann die Steuer auf Sanierungsgewinne nicht mehr ohne Weiteres erlassen werden. Dies erschwert die Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen.

Hintergrund: Ein Sanierungsgewinn entsteht, wenn eine Verbindlichkeit des insolvenzbedrohten Unternehmers vom Gläubiger erlassen wird. Der Unternehmer muss dann seine Verbindlichkeit gewinnerhöhend ausbuchen. Diese Gewinnerhöhung ist nicht steuerfrei, weil der Gesetzgeber die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne ab 1998 aufgehoben hat. Der Unternehmer kann den Sanierungsgewinn nur mit einem Verlustvortrag verrechnen. Allerdings geht dies uneingeschränkt nur bis zur Höhe von 1 Mio. €. Darüber hinaus ist dies nur im Umfang von 60 % möglich, so dass ein Gewinn von 40 % verbleibt (sog. Mindestbesteuerung).

Um die sich hieraus ergebenden steuerlichen Folgen abzumildern, hat die Finanzverwaltung im Jahr 2003 den sog. Sanierungserlass veröffentlicht. Er ermöglicht in Sanierungsfällen einen Ausschluss der Mindestbesteuerung und eine vorläufige Stundung, bis die Sanierung abgeschlossen ist, sowie anschließend einen Erlass der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.

Streitfall: Das Unternehmen des Klägers befand sich in der Krise. Im Jahr 2007 verzichtete die Bank des Klägers auf Forderungen in Höhe von ca. 620.000 €, die das Finanzamt als steuerpflichtigen Sanierungsgewinn ansah. Es verneinte außerdem die Anwendbarkeit des Sanierungserlasses, weil die Sanierungseignung fehlte; denn der Kläger erzielte auch nach dem Forderungserlass weiterhin Verluste. Der Kläger hielt den Sanierungserlass der Finanzverwaltung dagegen für anwendbar. Der zuständige Senat des BFH rief den Großen Senat des BFH an, damit dieser klärt, ob der Sanierungserlass überhaupt rechtmäßig ist.

Entscheidung: Der Große Senat des BFH hält den Sanierungserlass für rechtswidrig:

  • Der Sanierungserlass der Finanzverwaltung verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Der Gesetzgeber sieht nämlich Sanierungsgewinne als steuerpflichtig an, nachdem er die Steuerbefreiung ab 1998 aufgehoben hat.
  • Diese Entscheidung des Gesetzgebers darf die Finanz-verwaltung nicht unterlaufen, indem sie nun die Steuern, die auf Sanierungsgewinne entstehen, zunächst stundet und anschließend erlässt. Im Ergebnis nimmt die Finanzverwaltung damit eine Gesetzeskorrektur vor, die ihr nicht zusteht.
  • Unbeachtlich ist, dass der Sanierungserlass nicht die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns anordnet, sondern nur eine Billigkeitsregelung enthält, die zum Erlass der Steuer führt. Denn damit unterstellt die Finanzverwaltung eine sachliche Unbilligkeit der Steuerpflicht des Sanierungsgewinns. Diese Entscheidung steht jedoch ebenfalls nur dem Gesetzgeber zu.

Hinweise: Allerdings können die Finanzämter künftig ausnahmsweise eine Billigkeitsentscheidung treffen und die Steuer stunden bzw. erlassen. Dies erfordert dann eine sorgfältige Einzelfallprüfung.

Nach dem aktuellen Beschluss des Großen Senats muss der Gesetzgeber tätig werden, wenn er für eine steuerliche Entlastung bei Sanierungsgewinnen sorgen will. Eine entsprechende Regelung wurde bereits in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Die Neuregelung wird allerdings von der Genehmigung durch die Europäische Kommission abhängen.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer

Nutzen Ehegatten oder Paare ein Arbeitszimmer gemein-sam, kann jeder von ihnen den steuerlichen Höchstbetrag von 1.250 € jährlich geltend machen, wenn ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und beide die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in entsprechender Höhe getragen haben. Der Höchstbetrag von 1.250 € wird also nicht objektbezogen für das Arbeitszimmer, sondern personenbezogen für jeden Steuerpflichtigen gewährt, der das Arbeitszimmer nutzt. 

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu einem Betrag von 1.250 € abgezogen wer-den, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten für das Zimmer nicht absetzbar. Hingegen sind die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Streitfälle: In zwei Fällen musste der Bundesfinanzhof (BFH) nun entscheiden, wie der Höchstbetrag von 1.250 € anzuwenden ist, wenn das Arbeitszimmer von einem Paar gemeinsam genutzt wird. In einem Fall lebte ein Lehrer-Ehepaar zusammen in einem in Miteigentum stehenden Einfamilienhaus. Die beiden nutzten das Arbeitszimmer gemeinsam. Jeder von ihnen machte den Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungskosten geltend.

In dem anderen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der mit seiner Freundin in einer Wohnung lebte. Beide nutzten das Arbeitszimmer ebenfalls gemeinsam. Der Arbeitnehmer machte den Höchstbetrag von 1.250 € geltend. In beiden Fällen erkannte das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen in der jeweils geltend gemachten Höhe nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Klagen im Grundsatz statt, verwies die beiden Fälle aber zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Der Höchstbetrag von 1.250 € wird nicht objektbezogen für das Arbeitszimmer gewährt, sondern personenbezogen für jeden Steuerpflichtigen, der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer getragen hat und dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei einem Paar, das zusammenlebt, kann also jeder der beiden den Höchstbetrag geltend machen.
  • Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung. Auch ein Ehepaar bzw. Lebensgefährten werden daher nicht als Paar besteuert, sondern als zwei Einzelpersonen.
  • Voraussetzung für die Gewährung des Höchstbetrags für jeden Partner ist aber, dass jeder der beiden das Arbeitszimmer für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit nutzen kann. Das Arbeitszimmer muss also so ausgestaltet sein, dass jeder Partner seiner Tätigkeit in dem erforderlichen Umfang in dem Arbeitszimmer nachgehen kann.
  • Sind die beiden Partner zur Hälfte Miteigentümer oder haben sie die Wohnung gemeinsam angemietet, kann jeder der beiden die von ihm getragenen Kosten für das Zimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungskosten absetzen, wenn er bzw. sie die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug erfüllt, also das Arbeitszimmer beruflich oder betrieblich nutzt und ihm bzw. ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Hinweis: Der BFH ändert mit den beiden Urteilen seine bisherige Rechtsprechung, die den Höchstbetrag von 1.250 € objektbezogen verstanden hat, also nur einmal für das gesamte Arbeitszimmer gewährt hat. Im Ergebnis kann nun jeder (Ehe-)Partner den Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungskosten abziehen, sofern er entsprechende Aufwendungen für das Zimmer getragen hat.

Die Zurückverweisung erfolgte in beiden Fällen, weil das FG nun noch ermitteln muss, ob tatsächlich jeder Partner das Arbeitszimmer während des gesamten Jahres für seine berufliche Tätigkeit genutzt hatte.

Benzinkosten des Arbeitnehmers

Darf der Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen und muss er die gesamten Benzinkosten für den Pkw selbst tragen, so mindern diese Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Privatnutzung.

Hintergrund: Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer, den dieser auch privat nutzen darf, führt zu einem geldwerten Vorteil, der entweder nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode nach den für die Privatfahrten entstandenen Aufwendungen zu bewerten ist.

Streitfall: Der Kläger war Arbeitnehmer und durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Der geldwerte Vorteil wurde nach der sog. 1 %-Methode ermittelt. Da der Bruttolistenpreis des Dienstwagens ca. 52.000 € betrug, ergab sich ein geldwerter Vorteil von rund 6.240 €. Der Kläger musste aber alle Benzinkosten für den Wagen selbst tragen; dies waren im Streitjahr ca. 6.000 €. Er wollte diese Kosten steuerlich absetzen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof ließ einen Abzug zu:

  • Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens mindert sich zum einen um ein pauschales Entgelt, das der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber zahlen muss. Zum anderen mindert es sich aber auch um die einzelnen Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer tragen muss. In beiden Fällen – pauschales Nutzungsentgelt oder vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten – ist der Arbeitnehmer insoweit nicht bereichert. Nur hinsichtlich der verbleibenden Differenz entsteht bei ihm ein Vorteil.
  • Der Gesetzgeber ist sowohl bei der 1 %-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber alle Kfz-Kosten trägt. Ist dies im Einzelfall nicht so, weil tatsächlich der Arbeitnehmer bestimmte Kfz-Kosten selbst trägt oder ein pauschales Nutzungsentgelt an seinen Arbeitgeber zahlen muss, mindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers.
  • Damit kam es bei dem Kläger nur in Höhe von 240 € zu einer Bereicherung, nämlich in Höhe der Differenz zwischen dem Wert nach der 1 %-Methode und den vom Kläger bezahlten Benzinkosten.

Hinweise: Der BFH unterscheidet nicht zwischen einem pauschalen Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers und einzelnen Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer tragen muss. Damit widerspricht das Gericht der Finanzverwaltung, die nur die Übernahme von Leasingraten durch den Arbeitnehmer steuerlich berücksichtigt, nicht aber einzelne Kfz-Kosten des Arbeitnehmers. Der BFH weist darauf hin, dass in Leasingraten auch einzelne Kfz-Kosten enthalten sind, so dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist.

Zugleich stellt der BFH aber auch klar, dass der Arbeitnehmer die selbst getragenen Kosten im Einzelnen darlegen und nachweisen muss. Ein pauschaler Vortrag des Arbeitnehmers, er habe einzelne Kosten selbst getragen, reicht nicht aus.

Der BFH hat sich in einer weiteren Entscheidung zur Frage geäußert, ob die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu einem negativen steuerlichen Wert führen können. Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Ein „geldwerter Nachteil“ kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung also nicht entstehen.

Alle Steuerpflichtigen

Bonuszahlung der Krankenversicherung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu Erstattungen und Zuschüssen der gesetzlichen Krankenversicherungen geäußert, die an den Steuerpflichtigen für die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms gezahlt werden. Danach werden die Krankenkassen über derartige Erstattungen und Zuschüsse im Laufe des Jahres 2017 Papierbescheinigungen ausstellen, die dann beim Finanzamt zur Überprüfung eingereicht werden können. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Erstattungen steuerlich nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Hintergrund: Verschiedene Krankenkassen bieten sog. Bonusprogramme an: Lässt der Versicherte bestimmte kostenfreie Vorsorgeuntersuchungen durchführen oder nimmt er an bestimmten gesundheitsfördernden Maßnahmen teil, erhält er einen Zuschuss für zusätzliche kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen wie Brillen, Massagen etc., die der Versicherte selbst zahlen muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im letzten Jahr entschieden, dass derartige Zuschüsse keinen Einfluss auf den Sonderausgabenabzug haben dürfen. Der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge wird also durch diese Zuschüsse nicht gemindert.

Information des BMF: Das BMF geht nun auf das Problem ein, dass die Krankenkassen in ihren elektronischen Bescheinigungen die Zuschüsse im Rahmen des Bonusprogramms als Beitragsrückerstattungen ausweisen. Dies würde entgegen der BFH-Rechtsprechung zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs zulasten des Steuerzahlers führen.

Um dies zu verhindern, werden die Krankenkassen Bescheinigungen in Papierform ausstellen, in denen die Höhe der Zuschüsse aufgrund eines Bonusprogramms ausgewiesen ist. Der Steuerpflichtige kann diese Bescheinigung bei seinem Finanzamt einreichen. Das Finanzamt prüft dann, ob die elektronisch übermittelte Beitragsrückerstattung zu hoch war und ändert ggf. den Bescheid. Steuerpflichtige, die keine Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung erhalten, sollen dem BMF zufolge davon ausgehen können, dass die Bonusleistungen aus ihrem Bonusprogramm von der Neuregelung nicht umfasst sind.

Hinweise: Wie lange das Verfahren um die Ausstellung der Bescheinigungen dauern soll, ist unklar. Fragen Sie daher im Zweifel bei Ihrer Kasse nach. Möglicherweise werden die Bescheide hinsichtlich der Höhe des Sonderausgabenabzugs vorläufig ergehen, um eine Änderung nach Übersendung der Bescheinigung in Papierform zu ermöglichen.

Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.

Denn mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages (dieser besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen) das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen.

Damit hat der Bausparer das korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt, unabhängig davon ob der Bausparer verpflichtet ist, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen.

Hinweis: Bausparverträge sind somit im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar.

Mandanteninformation 02/2017

Ausgabe Nr. 2/2017 (März/April)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant, 

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

Gegen Steuerbetrug an Ladenkassen

Zum 31.12.2016 ist eine Übergangsfrist zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften ausgelaufen (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Information 3/2016).

Darüber hinaus wurde nun das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verabschiedet.

Das Gesetz schreibt den nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und der ständigen Rechtsprechung bereits zuvor geltenden Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht ab dem 29.12.2016 fest. Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, so dass sie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen lediglich beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung und nur dann, wenn eine „offene Ladenkasse“ verwendet wird.

Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle wird ab 2018 die Möglichkeit einer „Kassen-Nachschau“ eingeführt. Dabei handelt es sich um unangemeldete Kassenkontrollen durch die Steuerbehörden, um möglichen Steuerbetrug zeitnah aufklären zu können.

Ferner sieht das Gesetz die Umstellung von elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System vor. Die Aufzeichnungssysteme müssen im Grundsatz ab 2020 durch eine vom „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, so dass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Eine Übergangsregelung gilt für Registrierkassen, die den Anforderungen der sog. Kassenrichtlinie des Bundesfinanzministeriums genügen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind. Solche Kassen dürfen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden.

Einzelheiten zu den verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystemen müssen dem zuständigen Finanzamt ab dem 1.1.2020 nach amtlichem Vordruck mitgeteilt werden. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31.1.2020 zu erstatten.

Außerdem wird – ebenfalls ab dem 1.1.2020 – eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Hiervon können sich Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, befreien lassen. Würstchenverkäufer auf Sportplätzen und Schützenfesten sind so z.B. nicht betroffen.

Neureglung zur Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften

Der Gesetzgeber hat eine Neuregelung zur Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften getroffen. Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % rückwirkend ab dem 1.1.2016 verhindert werden. Allerdings dürfen dann künftig bestimmte Maßnahmen nicht durchgeführt werden.

Hintergrund: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft geht nach dem Gesetz teilweise oder vollständig unter, wenn mehr als 25 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber übertragen werden (sog. Mantelkauf). Hierdurch soll verhindert werden, dass Unternehmen ihre Steuern minimieren, indem sie „fremde“ Verluste nutzen. Ausnahmen gelten für Anteilsübertragungen innerhalb eines Konzerns und für Kapitalgesellschaften, die stille Reserven in Höhe des betroffenen Verlustvortrags haben.

Neuregelung: Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Regelung zum Verlustuntergang in vielen Fällen Kapitalgesellschaften behindert, insbesondere wenn es sich um junge Unternehmen handelt, die neues Kapital durch die Aufnahme neuer Gesellschafter benötigen. Denn dann kann es zu einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % kommen. Die Neuregelung hat folgenden Inhalt:

1. Voraussetzungen

In den drei Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anteilsübertragung erfolgt ist, und bis zum 31.12. des Anteilsübertragungsjahres muss die Kapitalgesellschaft denselben Geschäftsbetrieb unterhalten haben und darf keine der folgenden Maßnahmen durchgeführt haben:

  • Der Geschäftsbetrieb darf weder geruht haben, noch darf er eingestellt worden sein.

Hinweis: Diese Regelung ist relativ kompliziert, weil sie verschiedene Besonderheiten aufweist. So ist zu beachten, dass eine Einstellung bzw. ein Ruhen des Geschäftsbetriebs zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1.1.2016 die Neuregelung von vornherein ausschließt. Hat der Geschäftsbetrieb also im Jahr 2010 geruht, gilt die Neuregelung nicht. Kommt es hingegen erst ab dem 1.1.2016 zu einer Einstellung oder einem Ruhen des Geschäftsbetriebs, ist die Neuregelung nur anwendbar, wenn der Drei-Jahres-Zeitraum eingehalten wird: Die Einstellung oder das Ruhen des Geschäftsbetriebs darf also nicht in den drei Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anteile übertragen worden sind, erfolgt sein. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, sind in jedem Fall die Verluste aus dem Zeitraum vor der Einstellung bzw. dem Ruhen des Geschäftsbetriebs von der Neuregelung ausgeschlossen.

  • Es darf kein Branchenwechsel durchgeführt und es darf kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen worden sein.
  • Die Kapitalgesellschaft darf weder als Mitunternehmerin an einer Personengesellschaft beteiligt gewesen sein, noch darf sie Organträgerin im Rahmen einer Organschaft gewesen sein.

Hinweis: Schädlich ist es insoweit nicht nur, wenn es innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums zu einer Beteiligung als Mitunternehmerin oder zur Begründung einer Stellung als Organträgerin kommt. Es darf bereits am 1.1. des dritten Jahres vor dem Anteilsübertragungsjahr keine Mitunternehmer- oder Organträgerstellung bestanden haben.

  • Außerdem dürfen auf die Kapitalgesellschaft keine stillen Reserven übertragen worden sein, also Wirtschaftsgüter zu einem Wert unterhalb des gemeinen Wertes.

Hinweis: Zu einer solchen Übertragung zum Buch- oder Zwischenwert kann es insbesondere bei einer Umwandlung kommen. Soll die Neuregelung genutzt werden, müssen die übertragenen Wirtschaftsgüter bei einer Umwandlung also mit dem gemeinen Wert angesetzt werden.

2. Antrag auf Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags

Die Kapitalgesellschaft muss in ihrer Steuererklärung einen Antrag stellen, wenn sie von der Neuregelung Gebrauch machen will. Es handelt sich also um ein Wahlrecht. Der Antrag darf nur einheitlich für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ausgeübt werden.

3. Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags

Liegen die o. g. Voraussetzungen vor, stellt das Finanzamt den fortführungsgebundenen Verlustvortrag in der Höhe fest, in der er sich ohne Anteilsübertragung zum 31.12. des Anteilsübertragungsjahres ergeben würde.

Hinweis: Als fortführungsgebunden festgestellt wird damit auch der gesamte Verlust des Anteilsübertragungsjahres. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Verlust ganz oder teilweise untergegangen wäre. Auch bei einer Anteilsübertragung von 40 %, die zu einem Verlustuntergang von 40 % geführt hätte, setzt sich der fortführungsgebundene Verlustvortrag also aus dem vollständigen Verlustvortrag zum 31.12. des Vorjahres und aus dem vollständigen Verlust des Anteilsübertragungsjahres zusammen.

4. Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags

Der fortführungsgebundene Verlustvortrag geht unter, wenn es in irgendeinem Folgejahr zu einem der in Abschnitt 1 genannten Ereignisse kommt, also z. B. der Geschäftsbetrieb eingestellt wird oder sich die Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin an einer Personengesellschaft beteiligt.

Hinweis: Hierfür gibt es keine Frist. Daher wäre eine Einstellung des Geschäftsbetriebs selbst nach zwölf Jahren schädlich. Unschädlich ist das Ereignis jedoch dann, wenn der fortführungsgebundene Verlustvortrag bereits mit Gewinnen vollständig verrechnet worden und somit aufgebraucht worden ist.

Kommt es zu einem schädlichen Ereignis und ist der fortführungsgebundene Verlustvortrag noch nicht vollständig aufgebraucht, bleibt der Verlustvortrag aber erhalten, soweit die Kapitalgesellschaft am 31.12. des Jahres, das vor dem schädlichen Ereignis liegt, über stille Reserven verfügte.

5. Anwendungsbereich

Die Neuregelung gilt sowohl für den körperschaftsteuer-lichen als auch für den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag; außerdem wird auch noch der sog. Zinsvortrag erfasst.

Zeitlich ist die Neuregelung bereits ab 1.1.2016 anwendbar. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft irgendwann einmal vor dem 1.1.2016 geruht hat oder eingestellt gewesen ist (s. oben unter 1).

Hinweise: Die Neuregelung muss nicht in jedem Fall vorteilhaft sein. Bevor der Antrag auf Anwendung der Neuregelung gestellt wird, sollte eine steuerliche Prognoseplanung aufgestellt werden, bei der auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädlichen Ereignisses berücksichtigt wird.

Vorsteuer bei Rechnungsberichtigung

Ein Unternehmer kann den Vorsteuerabzug rückwirkend geltend machen, wenn eine unrichtige Rechnung von seinem Vertragspartner berichtigt wird. Die Berichtigung der Rechnung kann noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht erfolgen.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt u. a. eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Eine nicht ordnungsgemäße Rechnung kann berichtigt werden. Nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (s. hierzu unsere Ausgabe 6/2016) wirkt die Berichtigung der Rechnung zurück, so dass der Vorsteuerabzug bereits im Jahr der erstmaligen Rechnungserteilung geltend gemacht werden kann.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Dentallabor und erhielt in den Jahren 2005 bis 2007 Rechnungen von ihrem Rechtsanwalt, in denen dieser „das vereinbarte Beraterhonorar“ abrechnete, ohne die erbrachten Leistungen zu beschreiben. Außerdem erhielt sie Rechnungen eines Unternehmensberaters, der eine „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ in Rechnung stellte. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, weil die Leistungsbeschreibung unzureichend war. Die Klägerin klagte gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2005 bis 2007 und legte im Finanzgerichtsverfahren im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, in denen die jeweilige Leistung hinreichend bezeichnet wurde. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Berichtigungen nicht rückwirkend in den Streitjahren an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Nach der o. g. Grundsatzentscheidung des EuGH wirkt eine Rechnungsberichtigung in das Jahr der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück. Denn auch eine berichtigte Rechnung ist eine Rechnung. Die Berichtigung der Rechnungen durch den Rechtsanwalt und durch den Unternehmensberater im Jahr 2013 ermöglicht also einen Vorsteuerabzug in den Jahren 2005 bis 2007.
  • Die ursprüngliche Rechnung muss allerdings berichtigungsfähig sein, d. h., sie muss zumindest Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger), zur Leistungsbeschreibung, zum Netto-Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten. Diese Angaben müssen zwar nicht richtig sein; sie dürfen aber nicht fehlen und auch nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie wie fehlende Angaben anzusehen wären. Im Streitfall genügten die Rechnungsangaben in den Jahren 2005 bis 2007 diesen Anforderungen, so dass diese Rechnungen berichtigt werden konnten.
  • Die Rechnung muss spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung berichtigt werden. Auch diese Voraussetzung hatte der Kläger erfüllt, weil er die berichtigten Fassungen im erstinstanzlichen Verfahren vor dem FG eingereicht hatte.

Hinweise: Der BFH folgt dem EuGH und stellt klar, dass eine Berichtigung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich ist. Der EuGH hatte den Berichtigungszeitpunkt offen gelassen.

Der Vorteil der rückwirkenden Rechnungsberichtigung liegt in der Vermeidung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr. Bis zur Entscheidung des EuGH im Jahr 2016 ging die Finanzverwaltung davon aus, dass die Berichtigung der Rechnung erst im Zeitpunkt der Berichtigung einen Vorsteuerabzug ermöglicht. Damit hätte im Streitfall die im Jahr der ursprünglichen Rechnungsausstellung 2005 (bzw. 2006 oder 2007) geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt werden müssen; auf diese Rückzahlung wären Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr festgesetzt worden.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Aktuelles zu Betriebsveranstaltungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Anfrage der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zu lohnsteuerlichen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen beantwortet.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 2015 einen Lohnsteuer-Freibetrag von 110 € für die Teilnahme des Arbeitnehmers an Betriebsveranstaltungen eingeführt. Der Freibetrag gilt pro Arbeitnehmer und maximal für je zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Entfallen auf den Arbeitnehmer höhere Kosten, ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig.

Die wichtigsten Aussagen des BMF:

Die Kosten der Betriebsveranstaltung sind durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer und nicht durch die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer zu teilen.

Hinweis: Dies führt zu höheren Kosten pro Arbeitnehmer. Melden sich z. B. 100 Arbeitnehmer an und bestellt der Arbeitgeber daraufhin ein Buffet für 100 Personen zum Preis von 10.000 €, nehmen dann aber nur 50 Arbeitnehmer teil, ergeben sich pro Arbeitnehmer Kosten von 200 €, die somit über dem Freibetrag liegen. Würde man auf die 100 angemeldeten Arbeitnehmer abstellen, ergäben sich lediglich Kosten von 100 € pro Arbeitnehmer.

Werden bei einer Betriebsveranstaltung Geschenke an die Arbeitnehmer im Wert von maximal 60 € pro Arbeitnehmer überreicht, werden diese Kosten in die Kosten der Betriebsveranstaltung einbezogen und bleiben daher steuerfrei, wenn sich insgesamt nicht mehr als 110 € an Aufwendungen pro Arbeitnehmer ergeben. Ist der Wert des einzelnen Geschenks jedoch höher als 60 €, muss ein konkreter Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Geschenk bestehen, damit der Freibetrag von 110 € angewendet werden kann.

Hinweis: Hat der Arbeitgeber die sog. Pauschalsteuer von 30 % für den Arbeitnehmer übernommen, bleibt der Wert des Geschenks bei der Ermittlung der auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten außer Ansatz.

Entstehen bei der Betriebsveranstaltung Reisekosten für die Anfahrt zum auswärtigen Veranstaltungsort, der außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt, z. B. in der Zentrale des Arbeitgebers, während der Arbeitnehmer in einer Filiale arbeitet, gehören die Reisekosten zu den Kosten der Betriebsveranstaltung, wenn der Arbeitgeber die Reise organisiert. Dies kann also dazu führen, dass der Freibetrag von 110 € überschritten wird.

Hinweis: Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer die Anreise selbst organisiert. In diesem Fall kann ihm der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten. In der Praxis ist es daher ratsam, dass die Organisation der Anreise den Arbeitnehmern überlassen wird.

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden, von Arbeitnehmern verbundener Unternehmen (d. h. anderer Unternehmen desselben Konzerns) sowie von Leiharbeitnehmern und jeweils deren Begleitpersonen unterliegt der gesetzlichen Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für geschäftliche Bewirtung. Diese Bewirtungskosten können daher nur zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hinweis: Das BMF folgt damit nicht der Auffassung der Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft, die diese Bewirtungskosten – ebenso wie bei eigenen Arbeitnehmern – als rein betrieblich (und nicht geschäftlich) veranlasst ansehen wollten. Damit muss nun eine Aufteilung der Bewirtungskosten auf eigene Arbeitnehmer mit Begleitpersonen einerseits und auf Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer anderer Konzernunternehmen und Leiharbeitnehmer mit jeweiliger Begleitperson andererseits erfolgen.

Auch Jubilarfeiern gelten als Betriebsveranstaltung. Hierunter versteht man Veranstaltungen, die nur für solche Arbeitnehmer durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes Jubiläum gefeiert haben. Die Teilnahme an einer Jubilarfeier kann daher zu einem Verbrauch des 110 €-Freibetrags führen; denn nach dem Gesetz kann der Freibetrag jeweils nur für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Umsatzsteuerliche Einzelfragen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen werden vom BMF noch in einem gesonderten Schreiben beantwortet werden. 

Kapitalauszahlung einer Pensionskasse

Für eine Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse wird keine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte gewährt, wenn die Kapitalauszahlung auf einem Kapitalwahlrecht beruht, das bereits im Vertrag vereinbart war. Es handelt sich dann um eine vereinbarungsgemäße Auszahlung des angesparten Kapitals und damit nicht um außerordentliche Einkünfte.

Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit wird eine Steuerermäßigung gewährt. Bei einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit kommt es nämlich zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr, die zu einer Progressionsbelastung führt, weil sich der Steuersatz nun deutlich erhöht. Diese Progressionsbelastung wird durch die Steuerermäßigung abgemildert.

Sachverhalt: Der Klägerin war im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung in Gestalt einer Pensionskassenleistung zugesagt worden. Nach der Vereinbarung sollte die Klägerin mit Erreichen der Altersgrenze eine Pension erhalten; sie hatte allerdings das Recht, eine Kapitalabfindung zu verlangen. Von diesem Recht machte sie im Jahr 2010 Gebrauch und erhielt eine einmalige Kapitalleistung von ca. 17.000 €. Die Klägerin beantragte für die Kapitalabfindung eine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab:

  • Die Kapitalabfindung war steuerpflichtig, weil die Beiträge zur Pensionskasse, die ab 2003 gezahlt wurden, als steuerfrei behandelt worden waren. Dabei kann offen bleiben, ob die Steuerfreiheit zu Recht bestand. Denn in jedem Fall müssen die Leistungen aus der Pensionskasse einmal besteuert werden. Werden die Beiträge zur Pensionskasse als steuerfrei behandelt, muss die spätere Auszahlung der Pensionskasse zwingend besteuert werden, weil die Steuerfreiheit der Beiträge möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
  • Die Steuerermäßigung war nicht zu gewähren, obwohl es sich bei der Kapitalauszahlung um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelte. Bei Alterseinkünften besteht die Tätigkeit in der Entrichtung von Beiträgen in der Vergangenheit. Diese Tätigkeit, nämlich die Entrichtung von Beiträgen, war auch mehrjährig, weil sie sich über mehr als zwei Veranlagungszeiträume und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckte.
  • Die Einkünfte waren jedoch nicht außerordentlich, weil die Kapitalabfindung bereits in der Vereinbarung aus dem Jahr 2003 als Wahlrecht vereinbart war. Damit handelte es sich um eine vertragsgemäße Leistung und nicht um eine außerordentliche Zahlung.