17.12.2014 Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig

Mit Urteil vom 17.12.2014 (Aktenzeichen 1 BvL 21/12) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer? und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung einstimmig ergangen; davon unberührt bleibt das von den Richtern Gaier und Masing sowie der Richterin Baer abgegebene Sondervotum.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 116/2014 vom 17. Dezember 2014

08.12.2014 Sind Berufsausbildungskosten doch als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig?

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat diese Frage für die erstmalig entstandenen Ausbildungskosten eines Piloten im Gegensatz zum Finanzgericht Münster negativ entschieden.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Revision ebenso wie das Finanzgericht Münster zugelassen.

Hintergrund ist, dass nach Rechtsauffassung des Fiskus und somit auch des Finanzamts die Kosten der Erstausbildung keine Werbungskosten darstellen sollen, sondern nur eingeschränkt abziehbare und nicht in die Zukunft vortragsfähige Sonderausgaben. Problematisch ist dies insbesondere bei Piloten, deren Ausbildung gewöhnlich sehr teuer ist. Diese Kosten können in der Anfangszeit meistens steuerlich gar nicht verrechnet werden, da kein Einkommen erzielt wird. Folgt man der Auffassung des Gesetzgebers führen gerade solche Ausbildungskosten de facto nicht zu einer Steuerminderung. Das spätere Gehalt des Piloten wird aber gleichwohl in voller Höhe versteuert.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 04.09.2013, 2 K 159/11, Revision eingelegt; Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VI R 72/13

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.08.2014, 14 K 4281/11-F, Revision eingelegt; Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VI R 50/14