10.02.2011 Werbungskosten bei der Abgeltungssteuer

Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen sind seit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr abzugsfähig. Was ist aber mit Kosten, die Erträge vor 2009 betreffen?

Nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbandes müssen Werbungskosten in den Jahren 2009 und 2010, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen vor 2009 stehen, steuerlich noch berücksichtigungsfähig sein.

Seit Einführung der Abgeltungssteuer sind Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen nicht mehr abziehbar, sondern bereits mit dem Sparer-Pauschbetrag von EUR 801,00 abgegolten. Der Gesetzgeber hat dies mit dem „günstigen“ Abgeltungssteuersatz von derzeit 25% begründet.

Der Deutsche Steuerberaterverband erkennt in der geschaffenen Übergangsregelung eine Lücke, die es ermöglichen müsste, solche Aufwendungen im Zusammenhang mit Einnahmen, die bereits vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind, auch in 2009 oder 2010 noch steuermindernd zu berücksichtigen.

Aktuell sind diesbezügliche Musterverfahren nicht bekannt. Steuerpflichtigen ist jedoch zu empfehlen, den Klageweg zu beschreiten, wenn die Finanzverwaltung solche Kosten nicht zum Abzug zulässt.

Quelle: DStV, Pressemitteilung v. 4.2.2011

10.02.2011 Bundesfinanzhof schafft Klarheit bei Sachbezügen

In drei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof zur Sachbezugsfreigrenze von derzeit EUR 44,00 Stellung genommen und die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung verworfen.

Sachbezüge an Arbeitnehmer sind monatlich bis zu einer Freigrenze (nicht Freibetrag!) von EUR 44,00 steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass kein Barlohn, sondern Sachlohn vorliegt. In der Praxis häufig anzutreffen sind hier insbesondere Tankgutscheine, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen.

Die Finanzverwaltung hat seinerzeit zur Erreichung der Steuerfreiheit sehr strenge Maßstäbe aufgestellt, die der Bundesfinanzhof nunmehr verworfen hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollten bereits Beträge (bspw. ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag) auf dem Tankgutschein steuerschädlich sein. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr herausgearbeitet, dass es lediglich auf den Rechtsgrund des Zuflusses ankommt. Kann der Arbeitnehme statt der Sachleistung auch Barlohn verlangen, kommt die Freigrenze von EUR 44,00 nicht zur Anwendung. Allerdings kann der Arbeitgeber auf Grund der zugesagten Sachleistung seinem Arbeitnehmer später den verauslagten Geldbetrag erstatten. Dies sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls schädlich sein.

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Ihren Angestellten ähnliche Leistungen steuerfrei gewähren möchten, empfehle ich Ihnen eine diesbezügliche Beratung, um spätere Lohnsteuernachforderungen auf Grund von Haftungsbescheiden zu vermeiden.

03.02.2011 Flüssiggasanlage erhöht nicht den geldwerten Vorteil

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 12/09 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung einzubeziehen sind.

Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin – ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt – ihren Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Fahrzeuge wurden geleast und in zeitlicher Nähe nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Leasinggebühren, die sich nach Listenpreis, Sonderausstattungen und Umbauten richteten, und alle weiteren Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge trug ausschließlich die Klägerin. Der Umbau der Fahrzeuge war Bestandteil diverser Werbeaktionen der Klägerin. Die auf Gasbetrieb umgerüsteten Fahrzeuge erhielten entsprechende Werbeaufkleber, mit denen auf das Autogasgeschäft der Klägerin aufmerksam gemacht wurde. 

Die Klägerin rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung für die private PKW-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne. Der BFH bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Firmenfahrzeuge der Klägerin seien im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet gewesen. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage seien daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 10 des BFH vom 2. Februar 2011

28.01.2011 Berufliche und private Nutzung eines Laptops

In dem vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg verhandelten Fall ging es um einen Berufspiloten, der seinen selber angeschafften Laptop zu 100% steuerlich absetzen wollte. Der Kläger führte hierzu aus, er benötige den Laptop zur Abfrage von Flugdaten.

Bereits im Verfahren VI R 135/01 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass im Wege einer vereinfachenden Handhabung in solchen Fällen von einer hälftigen Aufteilung auszugehen ist und folglich 50% der Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigt werden können.

Die Klage des Piloten hatte auch deshalb keinen Erfolg, da er nicht nachweisen konnte, dass er den Laptop tatsächlich nicht privat nutzt. Die Richter des Finanzgerichtes führten weiterhin aus, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr davon auszugehen ist, dass ein privat angeschaffter Computer auch privat genutzt wird.

Steuerpflichtige, die ihren Personalcomputer gerne in voller Höhe steuerlich geltend machen wollen müssen also dokumentieren, dass dieser ausschließlich beruflich genutzt wird. Nur so lässt sich die pauchalierende Betrachtungsweise einer nur 50% beruflichen Nutzung vermeiden.

28.01.2011 Privatverkäufe über ebay umsatzsteuerpflichtig?

Im vorliegenden Fall wurde über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Gegenständen mit Liebhaberwert veräußert. Nach den Feststellungen der Richter sollen wöchentlich etwa sieben Transaktionen durchgeführt worden sein. Das Gericht musste sich mit der Frage der Umsatzsteuerpflicht dieser Transaktionen beschäftigen.

Nach deutschem Umsatzsteuerrecht unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer, wenn Sie von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens, im Inland und gegen Entgelt ausgeführt werden. Für die Umsatzbesteuerung ist völlig irrelevant, ob eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist.

So entschieden die Richter, dass die Veräußerung umsatzsteuerpflichtig sei und zogen Parallelen zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der die Veräußerung einer Briefmarkensammlung als letzten Akt der privaten Sammeltätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterwarf.

Die Richter ließen jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Es bleibt abzuwarten, ob die Revision eingelegt wird. Sicher wäre es erfreulich, hinsichtlich dieser Frage Rechtssicherheit durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu erlangen.

25.01.2011 Arbeitszimmer für interaktiven Englischkurs

Nach einem am 19.01.2011 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen sind die Kosten des Arbeitszimmers für die Durchführung eines interaktiven Englischkurses nicht abzugsfähig.

Im vorliegenden Fall argumentierte der Kläger, dass er seinen eigentlichen Arbeitsplatz für die Durchführung des Kurses nicht nutzen konnte, da es ihm untersagt war, auf dem Büro-Computer Software zu installieren. Insoweit stand ihm für die Durchführung des Kurses kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Die Richter führten hierzu aus, dass dem Kläger ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung stünde und wiesen die Klage schlussendlich ab. Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. In der Vorschrift zur Abziehbarkeit des Arbeitszimmers heißt es, dass die Aufwendungen abgezogen werden können, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof wird nun entscheiden müssen, ob es die Formulierung des Gesetzes „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit […]“ erlaubt, die Kosten des Arbeitszimmers für solche Fortbildungsmaßnahmen steuerlich geltend zu machen.

14.01.2011 Führt Steuervereinfachung zu Mehrbelastung für Berufspendler?

Der Bund der Steuerzahler e.V. hat festgestellt, dass die geplante Steuervereinfachung bei Berufspendlern zu Mehrbelastungen führen kann.

Grundsätzlich kann für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die sogenannte Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden. Soweit der Abzug der tatsächlichen Kosten für den Steuerpflichtigen günstiger ist (bspw. Bus- oder Bahnfahrkarte), können diese Kosten abgezogen werden.

Bislang wurde diese Günstigerprüfung tageweise durchgeführt. Die geplante Regelung, eine Günstigerprüfung nur noch jahresbezogen durchzuführen, kann jedoch in bestimmten (aber häufig anzutreffenden Fällen) zu einer Mehrbelastung der Steuerpflichtigen führen. Betroffen sind insbesondere Arbeitnehmer, die einen Teil des Jahres den eigenen Pkw für die Fahrt zur Arbeitsstätte nutzen, einen anderen Teil des Jahres aber z.B. mit der Bahn dorthin kommen.

Ebenfalls nachteilige Auswirkungen werden die Nutzer von Park- and Ride zu verzeichnen haben, da hier ein Teil der Strecke (der Weg von der Wohnung zum Park- and Ride-Parkplatz) mit dem Pkw zurückgelegt wird und für die Weiterfahrt mit der Bahn eine entsprechende Fahrkarte benötigt wird.

Es zeichnet sich ab, dass auch diese „Steuervereinfachung“ (wie auch die Anhebung des Werbungskosten-Pauschbetrages von EUR 920 auf EUR 1.000) einzig und alleine die Finanzverwaltung entlastet, nicht aber den Steuerbürger.

Quelle: Bund der Steuerzahler

05.01.2011 Heimkosten auch ohne Schwerbehindertenausweis absetzbar

In seinem gerade erst veröffentlichten Urteil vom 13.10.2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Heimkosten auch ohne Schwerbehindertenmerkzeichen steuerlich absetzbar sind. Damit rückt der sechste Senat von seiner bisherigen Auffassung ab.

Ursächlich für die Entstehung der Kosten für die Unterbringung im Heim war im vorliegenden Fall die Krankheit der 1930 geborenen Klägerin. Der bisher für die außergewöhnlichen Belastungen zuständige dritte Senat des Bundesfinanzhofs forderte stets den Nachweis der Pflegebedürftigkeit und in diesem Zusammenhang den Nachweis des Merkzeichens „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis. In Abkehr von der bisherigen, stringenten Rechtsprechung reicht nach der neueren Rechtsprechung aus, wenn der Aufenthalt und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten krankheitsbedingt entstanden sind.

Steuerpflichtige haben nunmehr die Möglichkeit, diese Kosten noch steuerlich geltend zu machen, soweit eine Einkommensteuerveranlagung noch nicht erfolgt und/oder noch nicht bestandskräftig ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 13.10.2010 – VI R 38/09; veröffentlicht am 5.1.2011

29.12.2010 Gewerbesteuer für Freiberufler GmbH & Co. KG?

Nach dem Gesetzeswortlaut und der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Entscheidung nur als richtig einzustufen. Ob das Ergebnis jedoch folgerichtig ist, wird der Bundesfinanzhof noch entscheiden müssen.

In dem vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelten Fall (Az. 12 K 2384/08 G) erhob eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co. KG Klage gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Ursprünglich wurde die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft ohne GmbH als Komplementär geführt. Nachdem die Komplementäre in 2008 in die Kommanditistenstellung gerückt sind und fortan einziger Vollhafter eine GmbH wurde, erließ das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid, der Grundlage für die Gewerbesteuer ist.

Das Finanzgericht führte hierzu aus, dass eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit entfaltet, die die Ausübung eines freien Berufes i.S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Der Beteiligung einer berufsfremden natürlichen Person gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter und ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Für die Zulassung der Revision beim Bundesfinanzhof war für das Finanzgericht entscheidend, dass das Steuerberatungsgesetz nur aufgrund der sogenannten Abfärbetheorie gewerbliche Einkünfte für eine Steuerberatungs-GmbH & Co. KG vorsieht. Für die Abfärbetheorie ist aber entscheidend, dass die Gesellschaft tatsächlich (teilweise) gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Beteiligung einer GmbH ist im Hinblick auf die Abfärbetheorie irrelevant.

Der Fortgang des Verfahrens und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt zu beobachten, da diese Gesellschaftsform sicher auch für andere Freiberufler interessant wäre.

23.12.2010 Dienstwagen – Zuschlag für Fahrten Wohnung-Arbeit nur bei tatsächlicher Nutzung

In einem neuerlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. VI R 55/09 und VI R 57/09) hatte dieser Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Dienstwagengestellung zu festigen.

Wird Arbeitnehmern ein Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, so ist diese Vorteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. Im Normalfall werden hierfür 0,03% des inländischen Listenneupreises je Entfernungskilometer berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteilen vom 04.04.2008 entschieden, dass diese Regelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Pkw an mindestens 15 Tagen im Monat für solche Fahrten genutzt wird. Nutzt der Arbeitnehmer den Pkw an weniger Tagen im Monat für die Fahrten zur Arbeitsstätte, ist der geldwerte Vorteil mit 0,002% des inländischen Listenneupreises je Entfernungskilometer je Nutzungstag anzusetzen.

Mit Schreiben vom 23.10.2008 hat die Finanzverwaltung auf diese für den Steuerpflichtigen positive Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Folglich hat die Finanzverwaltung es nicht akzeptiert, dass in all solchen Fällen entsprechend verfahren wird.

In dem nunmehr entschiedenen Fall bestätigt der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2008. Damit dürfte der Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung hinfällig geworden sein.

Betroffen von der günstigen Rechtsprechung sind insbesondere Arbeitnehmer, die den zur Verfügung gestellten Pkw nur selten für Fahrten zur Arbeitsstätte nutzen. Hier wird der geldwerte Vorteil im Rahmen einer Einzelbewertung nach vorstehendem Schema ermittelt.

Wissenswert ist, dass solch eine Korrektur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden kann. Lassen Sie sich beraten!