04.08.2014 Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Juni 2014 III R 14/05 entschieden, dass die Partner einer Lebensgemeinschaft für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren nicht beanspruchen können.

Der Kläger lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschließende Revisionsverfahren beim BFH war bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07, durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig erklärt wurde, ausgesetzt. Der Kläger hielt auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammenveranlagung begehrte, die Möglichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht bestanden hatte.

Der BFH wies die Revision zurück. Er entschied, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 1. August 2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit auch nach Ansicht des BVerfG kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z.B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 54/2014 des Bundesfinanzhofs vom 30.07.2014 zu dem BFH-Urteil vom 26.06.14 (III R 14/05)

29.07.2014 Immobilien-Preis-Kalkulator ungeeignet

Wird Grundvermögen in Form von Wohnungs-, Teileigentum, Ein- oder Zweifamilienhäusern vererbt oder verschenkt, ist der Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren zu ermitteln und für Zwecke der Erbschaft– oder Schenkungsteuer-festsetzung gesondert festzustellen. Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte (GAG) mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 Bewertungsgesetz – BewG).

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 11. April 2014 (Az. 1 K 107/11) entschieden, die bei den niedersächsischen Finanzämtern übliche Praxis, den Grundbesitzwert mithilfe des von den GAG in ihren Internetauftritten angebotenen Immobilien-Preis-Kalkulators selbst zu ermitteln, genüge nicht den Vorgaben des § 183 Abs. 1BewG. Gleiches gelte, wenn die Finanzämter den Grundbesitzwert aus den Grundstücksmarktberichten ableiteten oder einen Auszug aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse vorlegten. Die gesetzlich verlangte Mitteilung von Vergleichspreisen durch die Gutachterausschüsse setze voraus, dass der örtlich zuständige Gutachteraus-schuss tätig werde und Vergleichsgrundstücke und -preise benenne bzw. erkläre, solche seien nicht vorhanden. Die Finanzämter seien verpflichtet, die vorrangig zu berücksichtigenden Vergleichspreise von den GAG anzufordern.

Unterbleibe dies, sei der Bescheid aufzuheben. Der Steuerpflichtige müsse nicht nachweisen, dass tatsächlich geeignete Vergleichspreise existierten. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, einen niedrigeren gemeinen Wert (Verkehrswert) des Objekts nachzuweisen (§ 198 BewG). Könne der niedrigere gemeine Wert nämlich nicht ausnahmsweise durch einen zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das Objekt belegt werden, sei dafür ein Sachverständigengutachten erforderlich, dessen Kosten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs immer – auch im Fall des Obsiegens vor Gericht – von dem Steuerpflichtigen zu tragen seien. Der aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) folgende Anspruch auf einen umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wäre verletzt, hätte der Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit, das Finanzamt zu einer dem Gesetz entsprechenden Wertermittlung zu veranlassen, bevor er entscheide, ob er ein von ihm zu bezahlendes Gutachten einhole.

Das Urteil ist vorläufig nicht rechtskräftig. Die Revision ist zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 18.07.2014 zu dem Urteil des 1. Senats des FG Niedersachsen vom 11.04.2014 (1 K 107/11); Einstellungsdatum: 21.07.2014

01.07.2014 Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst auch Kosten einer Falschbetankung

Mit Urteil vom 20. März 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 €. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.

Der BFH hob die Vorentscheidung des FG auf. Er hat entschieden, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung hat der BFH nicht gesehen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/2014 des Bundesfinanzhofes vom 25.06.2014 zu dem BFH-Urteil vom 20.03.2014 (VI R 29/13)

27.06.2014 Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

Die Klägerin veräußerte ein von ihr im Jahre 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Klägerin zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte die Klägerin Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht. Klage und Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg. Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu den Werbungskosten. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung; denn diese ist Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Im Streitfall konnte die Klägerin die geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen gleichwohl nicht bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen; es fehlte insoweit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Einkünften. Zwar beruht eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung hat die Klägerin aber nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht daher gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.

Der BFH hat betont, dass auch seine aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; siehe auch BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, www.bundesfinanzhof.de, Pressemitteilung Nr. 37/14 vom 14. Mai 2014) an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermochte. Denn die Klägerin konnte die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig durch den aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlös tilgen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 47/2014 des Bundesfinanzhofes vom 25.06.2014 zu dem BFH-Urteil vom 11.02.2014 (IX R 42/13)

26.06.2014 Familienleistungsausgleich – Lebenspartner und Freibeträge für Kinder

Das BMF hat ein Schreiben zur Auslegung der gesetzlichen Neuregelung zum Ehegattensplitting für Lebenspartnerschaften veröffentlicht. § 2 Abs. 8 EStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 07.05.2013 (BGBl 2013 I S. 2397) neu in das Gesetz aufgenommen. Hiernach sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartnerschaften anzuwenden. Das nun veröffentlichte BMF-Schreiben regelt die Auslegung des Gesetzes und stellt klar, dass Lebenspartnerschaften mit Kindern bei der Zusammenveranlagung genauso behandelt werden wie Eheleute. Dazu gehört, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft grds. die doppelten Kinderfreibeträge erhalten. Darüber hinaus werden die unterschiedlichen praktischen Fallkonstellationen („Stiefkindadoption“, „Fremdkindadoption“) erläutert. Das Schreiben ergänzt das bisherige Schreiben vom 28.02.2013 (BStBl 2013 I S. 485) und ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

BMF, Schreiben v. 17.01.2014 – IV C 4 – S 2282-a/O

17.05.2011 Kilometersatz bei dienstlichen Fahrten – EUR 0,30 oder mehr?

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs ist im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde ergangen. Ein Steuerpflichtiger hat seinen Einwand gegen die derzeitige Pauschale von EUR 0,30 pro gefahrenem Kilometer beim Finanzgericht Baden-Württemberg angebracht.

Die Finanzrichter haben die Klage jedoch abgewiesen, auch wenn die Begründung recht erfolgversprechend war: der Kläger hat dargestellt, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst für dienstlich gefahrene Kilometer eine Entschädigung in Höhe von EUR 0,35 steuerfrei erstattet bekommen.

Die Richter des sechsten Senats im Bundesfinanzhof erteilten der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ebenfalls eine Absage. Die von der Finanzverwaltung festgelegten Kilometersätze seien typisierend und dienen der Vereinfachung. Steuerpflichtige, die der Auffassung sind die Kilometersätze seien – und das ist in Zeiten steigender Spritpreise nachvollziehbar – nicht mehr realitätsgerecht, haben die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten für das genutzte Fahrzeug geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch der Nachweis der Kosten pro Kilometer.

Nachtrag 26.05.2011: Zur Ungleichbehandlung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (Kilometersatz EUR 0,35) und Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (Kilometersatz EUR 0,30) ist aktuell eine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden!

04.05.2011 Private Pkw-Nutzung vom Listenneupreis oder vom Neupreis abzüglich üblicher Rabatte?

Fakt ist, dass heutzutage wahrscheinlich niemand den ausgewiesenen Listenpreis für ein neues Fahrzeug bezahlt. Die Kfz-Händler geben – je nach Marke – mehr oder weniger Prozente auf den Kaufpreis beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs.

In dem aktuellen Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen soll geklärt werden, ob die pauschale Berechnungsmethode zur Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils anhand des Listenneupreises verfassungskonform ist.

Betroffene Steuerpflichtige müssten versuchen, im Hinblick auf das aktuelle Verfahren beim Finanzamt im Rahmen eines Einspruchs ein Ruhen des Verfahrens zu erreichen. Allerdings besteht bei finanzgerichtlichen Musterverfahren kein Rechtsanspruch auf eine solche Verfahrensruhe.

19.04.2011 Erststudium als Werbungskosten?

Nach aktueller Rechtslage können Aufwendungen für ein Erststudium, welches beispielsweise direkt nach dem Abitur aufgenommen wird, nur bis maximal EUR 4.000 pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Problematisch ist das insofern, als dass Sonderausgaben nur im Jahr der Entstehung steuermindernd geltend gemacht werden können. Werbungskosten hingegen können z.B. bei nicht vorhandenen Einnahmen zu negativen Einkünften und somit zu einem Verlustvortrag führen. Dieser Verlustvortrag würde sich dann spätestens ab dem ersten Jahr mit entsprechenden Einkünften noch steuermindernd auswirken.

Obwohl die Vorinstanz (das Finanzgericht Münster) entschieden hat, dass Aufwendungen für ein Erststudium nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind kann Studenten nur angeraten werden, sämtliche Aufwendungen für das Studium zu sammeln und den Ausgang des Musterverfahrens abzuwarten.

13.04.2011 Keine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 66/10 entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit und damit auch bei einer Seereise keine Anwendung findet. 

Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich nicht abziehbare Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Lediglich bei einer Auswärtstätigkeit kommt ein nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelter pauschaler Abzug in Betracht. Dieser ist aber bei einer längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte wiederum nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auf die ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist). Wird ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts tätig. Auch ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich deshalb auf Auswärtstätigkeit.

Im Streitfall war der Kläger als technischer Offizier an 184 Tagen auf einem Schiff in der Hochseefischerei tätig. Zwar kehrte das Schiff zum Löschen der Ware von den Fangplätzen in internationalen Gewässern jeweils in den Ausgangshafen der Reise zurück, aber nicht in den im Inland gelegenen Heimathafen, von dem es bereits vor dem Streitjahr ausgelaufen war. Das Finanzamt lehnte deshalb den Abzug der vom Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen für die Verpflegung als Werbungskosten ab. Eine Schiffsreise finde erst bei Rückkehr in den Heimathafen ihr Ende. Nur wenn es von dort erneut auslaufe, könne für weitere drei Monate Verpflegungsmehraufwand in Abzug gebracht werden. 

Der BFH hat das stattgebende Urteil des Finanzgerichts im Ergebnis bestätigt. Er kam allerdings unter Aufgabe seiner bisherigen eigenen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf einem Schiff ausgeübt werde, nicht gelte. Der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit sei nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit „an derselben Tätigkeitsstätte“ auf die ersten drei Monate beschränkt. Die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff finde jedoch nicht in einer Tätigkeitsstätte in diesem Sinn statt. Im Streitfall sei daher der Kläger zeitlich unbegrenzt zum Abzug erwerbsbedingter Mehraufwendungen für die Verpflegung in pauschalierter Form berechtigt. 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 26 des BFH vom 13. April 2011

12.04.2011 Dachsanierung im Zusammenhang mit Photovoltaikanlage

Im Urteilsfall hatte das Finanzgericht Hessen sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Aufwendungen für die Dachsanierung zwecks Installation einer Photovoltaikanlage abzugsfähige Betriebsausgaben sein können.

Hintergrund ist, dass das Dach bei Installation einer solchen Anlage entsprechend tragfähig sein muss. Die Herstellung der Tragfähigkeit bedeutet aber nicht, dass im (zeitlichen und sachlichen) Zusammenhang mit der Installation direkt das ganze Dach steuerwirksam saniert werden kann. Die Richter wiesen daher die Klage als unbegründet ab.

Unstrittig ist hingegen aber, dass erforderliche Aufwendungen zur Verstärkung von Stützbalken oder Sparren steuerlich abzugsfähig sind, wenn hierdurch erst die Tragfähigkeit des Dachs zur Installation herbeigeführt wird.

Hauseigentümer, die die Installation einer Photovoltaikanlage planen, sollten sich daher im Vorfeld gut beraten lassen, um die steuerliche Situation zu optimieren. Dieser Optimierungsprozess beginnt unter Berücksichtigung der persönlichen Situation meistens schon vor der eigentlichen Installation der Anlage.