Geschützt: Mandanteninformation 02/2021
Geschützt: Mandanteninformation 01/2021
Novemberhilfe
Für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der Pandemie-Maßnahmen temporär geschlossen wurde oder wird, stellt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, die sogenannte „Novemberhilfe“ zur Verfügung. Betroffenen erhalten diese Hilfe schnell und unbürokratisch in Form von Zuschüssen von 75% ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Schließungszeit.
Wie schon für die vorangegangenen Überbrückungshilfen I und II gilt, dass die Beantragung über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt vorzunehmen ist. Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis € 5.000,00 beantragen.
Die Anträge können ab sofort bis zum 31.1.2021 gestellt werden.
Sprechen Sie mich gerne darauf an.
Geschützt: Mandanteninformation 06/2020
Corona | Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht (BMF)
Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 € an Förderung erhalten. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 € wird gestrichen.
Das BMF führt zur Überbrückungshilfe II u.a. aus:
- Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
- Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 € bzw. 15.000 €.
- Erhöhung der Fördersätze: Künftig werden erstattet 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten), 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
- Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
- Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
- Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) – ebenfalls in einem vollständig digitalisierten Verfahren.
Hinweise:
Anträge zur Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember) sollen ab Oktober möglich sein.
Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30.9.2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30.9.2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
Im Interview auf nwb.de schildert Steuerberaterin Nadine Niewald aus Reken, wie sich die Corona-Überbrückungshilfe auf ihre Kanzlei auswirkt. Zum Interview gelangen Siehier.
Quelle: BMF online, Pressemitteilung v. 18.9.2020, BStBK online (JT)
Geschützt: Mandanteninformation 05/2020
Corona – Überbrückungshilfe (BMWi)
Die Bundesregierung hat am 12.6.2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Eine Antragstellung ist seit dem 8.7.2020 in einem 2-stufigen Verfahren möglich. Den Antrag selbst können nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer stellen. Zuvor ist eine Registrierung des jeweiligen Berufsträgers erforderlich.
Hintergrund: Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Volumen von maximal 25 Milliarden Euro.
Die Eckpunkte der Überbrückungshilfe sind u.a.:
- Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß einer Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt.
- Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil i. H. von
- 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
- 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
- 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %
- im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren (siehe hierzu das veröffentlichte Dokument des BMWi ).
- Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29.2.2020 zugrunde gelegt.
Geschützt: Mandanteninformation 04/2020
Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes 2030 im Steuerrecht (KlimaschutzG-StRecht) vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) wurde die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in § 35c EStG aufgenommen.
Hierzu führt das BMF mit Schreiben vom 31. März 2020 aus:
Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind.
