23.01.2008 Bundesfinanzhof urteilt zur Pendlerpauschale

Soeben hat der Bundesfinanzhof (BFH) auf seiner Bundesfinanzhof seine Entscheidung zur Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2007 veröffentlicht.

Der BFH hält die Neuregelung der Pendlerpauschale (Fahrten Wohnung – Arbeit erst ab dem 21. Kilometer absetzbar) für verfassungswidrig, setzt das Verfahren aus und holt eine Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht ein.

Der Gesetzgeber hat seinerzeit die Kürzung der Pendlerpauschale mit dem sog. Werkstorprinzip (die berufliche Sphäre beginnt am Werkstor – die Fahrt dorthin ist privat bzw. gemischt veranlasst) begründet. Der BFH führt nun aus, dass das grundgesetzlich verankerte Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Erwerbsaufwendungen müssen abziehbar sein) Vorrang vor dem Werkstorprinzip habe und stuft die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eindeutig als steuermindernd abzugsfähige Werbungskosten ein.

Hierzu führt der BFH aus:

„Der Weg zur Arbeitsstätte ist notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften. Da der Arbeitnehmer regelmäßig nicht am Ort seiner beruflichen Tätigkeit wohnt und auch nicht wohnen kann, kann er nur tätig werden, wenn er sich zur Arbeitsstätte begibt. Denkt man sich die Erwerbstätigkeit weg, entfallen die für den Weg zur Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen.“

Damit wird eindeutig festgestellt, dass es sich bei den Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte nicht um gemischte (private und berufliche) Aufwendungen handelt (das war die Gesetzesbegründung!). Die 20km-Grenze sei mit dem behaupteten Übergang zum sog. Werkstorprinzip nicht vereinbar, nicht erklärbar und nicht gerechtfertigt.

Für Nutzer von Dienstwagen (egal ob Angestellte[r] oder Selbständige[r]) schließt sich die Frage an, ob der geldwerte Vorteil für die Fahrten Wohnung – Arbeit überhaupt zu versteuern ist, wenn genau diese Fahrten – so der Gesetzgeber – privat veranlasst sind. Handelt es sich um Privatfahrten, wären diese gesetzeslogisch bereits mit der sog. 1%-Regelung abgegolten.

Nun bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Verlautbarungen nach soll aber diese Entscheidung noch in 2008 ergehen.

Zu gegebener Zeit werde ich Sie über den Ausgang des Verfahrens informieren. Beachten Sie bitte auch die nachstehenden Informationen zur „Geschichte der Pendlerpauschale“. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

17.12.2007 Offenlegung des Jahresabschlusses

Am 5.11.2007 fand im Bundesministerium der Justiz in Berlin unter Leitung der zuständigen Bundesministerin Brigitte Zypries eine Veranstaltung zur elektronischen Offenlegung von Jahresabschlüssen statt, an der für den Deutschen Steuerberaterverband sein Präsident StB/ vBP Jürgen Pinne und sein Hauptgeschäftsführer RA/ FAStR Prof. Dr. Axel Pestke teilnahmen.

Die Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen betrifft insbesondere Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sowie bestimmte Personengesellschaften (GmbH & Co. KG).

Es ist bekannt geworden, dass erst ein kleiner Teil der Kapitalgesellschaften bis heute veröffentlich hat. Anders als in der Vergangenheit wird zukünftig bei Nichtveröffentlichung ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

Ordnungsgelder würden allerdings zunächst in jedem einzelnen Falle angedroht. Der Bundesanzeiger teile säumige Unternehmen dem Bundesamt für Justiz automatisch mit. Das Bundesamt leite dann in jedem Fall einer Säumnis ein Verfahren gegen das betreffende Unternehmen ein. Für die Mitteilung durch den Bundesanzeiger entstehe eine Gebühr von 50,00 Euro. Das Androhnungsschreiben des Bundesamtes fordere das säumige Unternehmen dann auf, innerhalb von sechs Wochen nach Zugang den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und drohe ein Zwangsgeld zwischen 2.500,00 und 25.000,00 Euro an.

Folglich entstehen bei Nichtveröffentlichung in jedem Fall zukünftig Gebühren, die bei Übermittlung des Jahresabschlusses 2006 bis zum genannten Termin auf jeden Fall vermeidbar sind.

14.12.2007 Koalition stimmt dem Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuerreform zu

Nachdem am 05.11.2007 die politische Arbeitsgruppe zur Reform des Erbschaftsteuerrechts unter Leitung von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und Ministerpräsident Roland Koch ein Eckpunktepapier zur Erbschaftsteuerreform entwickelt hat, hat heute die Bundesregierung dem Gesetzesentwurf zugestimmt. Bis die Reform das Gesetzgebungsverfahren vollständig durchlaufen hat, werden voraussichtlich noch etwa zwei bis drei Monate vergehen. In dieser Zeit ergibt sich ein günstiges Zeitfenster, um sich über Schenkungen oder Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Gedanken zu machen. Warum gerade jetzt? In seinem Beschluss vom 07.11.2006 hatte das Bundesverfassungs-gericht das Erbschaftsteuergesetz in seiner derzeitigen Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt. Grund hierfür war insbesondere die Ungleichbehandlung von Immobilien- und Barvermögen. Gleichzeitig wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31.12.2008 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist jedoch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in seiner derzeitigen (alten) Fassung weiter anzuwenden. Da nun der Entwurf zum (neuen) Erbschaftsteuergesetz vorliegt, besteht durch die Wahl des Zeitpunktes einer Schenkung die Möglichkeit, das günstigere Recht anzuwenden. Bis zur Verkündung des neuen Rechts gilt das alte, ab Verkündung das neue Recht. Der Tag der Verkündung ist nicht bekannt. Wird es für mich günstiger oder ungünstiger? Das kommt darauf an, um welche Art von Vermögen es sich handelt und in welchem Verwandschaftsverhältnis Schenker/Erblasser und Beschenkter/Erbe zueinander stehen. Gerade Immobilienvermögen (der „Aufhänger“ des Bundesverfassungsgerichtes) wird zukünftig nicht mehr mit dem – in der Regel günstigeren – Bedarfswert, sondern mit dem Verkehrswert (tatsächlich am Markt erzielbarer Wert) bewertet. Auch beim Betriebsvermögen ergeben sich zahlreiche Änderungen, die sich im Vergleich zum derzeitigen Recht günstig auswirken können; „können“ deshalb, weil das neue Recht etliche Stolperfallen enthält, die unter Umständen zum Wegfall der Steuerbegünstigung führen. Um der teilweise ungünstigeren Bewertung Rechnung zu tragen, werden die Freibeträge angepasst. Finanzminister Steinbrück propagierte „Omas Häuschen bleibt steuerfrei“. Allerdings werden die geltenden Steuersätze – zumindest für Erwerber der Steuerklassen II und III – deutlich erhöht. Hier wird es zukünftig nur noch Steuersätze von 30% und 50% geben. Jürgen Pinne, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes, spricht in diesem Zusammenhang von beinahe enteignungsgleichen Steuersätzen. Es zeichnet sich ab, dass wohl vor allem Erwerber der Steuerklasse II zu den „Verlierern“ der Reform gehören werden. Für nach dem 31.12.2006 und vor Verkündung des neuen Rechts eingetretene oder eintretende Erbfälle ist ein Antrag zur Anwendung des alten oder des neuen Erbschaftsteuergesetzes vorgesehen. Dieses Antragsverfahren gilt nicht für Schenkungen.