15.10.2008 Echte Barlohnumwandlung bei Ehegatten ist Betriebsausgabe

Strittig in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 10. Juni 2008, Az. VIII R 68/06) war, ob die Zahlungen an eine Direktversicherung für den Ehegatten des Arbeitgebers in seiner Funktion als Arbeitnehmer zu Betriebsausgaben führen.

Das Finanzamt wollte die Kosten nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben anerkennen, da es eine Überversorgung annahm. Von einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von seinerzeit DM 17.040 wurden DM 3.408 zugunsten einer Direktversicherung umgewandelt. Der Vorteil bei einer solchen Gehaltsumwandlung lag in der Pauschalbesteuerung dieser Leistungen durch den Arbeitgeber (also keine Steuerpflicht für den Arbeitnehmer, die Ehefrau) und der Sozialversicherungsfreiheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Unter Änderung seiner Rechtsprechung (Urteil vom 16. Mai 1995) entschied der BFH, dass die Gehaltsumwandlung nicht zu beanstanden ist, sofern das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen ist. Es wurde hier lediglich ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen umgewandelt.

07.10.2008 Krankenkassenbeitrag für gesetzlich Versicherte steigt

Die Bundesregierung hat am heutigen Vormittag den einheitlichen Beitragssatz in der Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2009 beschlossen. Zum Start des Gesundheitsfonds im kommenden Jahr wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung – für alle gesetzlichen Kassen bindend – festgeschrieben. Dieser wird sich auf 15,5% belaufen und bis zum Jahr 2011 gelten.

Durch den einheitlichen Satz wird der derzeitige Beitragswettbewerb der Kassen eingeschränkt. Gleichzeitig werden Krankenkassen mit hohen Ausgaben gezwungen, besser mit ihren Einnahmen zu haushalten, da diese pro Versichertem nur eine Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds bekommen. Bei der Zuweisung werden insbesondere Alter und Geschlecht der versicherten Person berücksichtigt.

Sollte eine Krankenkasse mit dem zugewiesenen Betrag nicht auskommen, kann sie vom Versicherten einen Zusatzbeitrag verlangen. Wenn dieser Beitrag höher als acht Euro liegt, wird er auf ein Prozent des Einkommens beschränkt.

17.09.2008 Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden

In seinem Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Diese ‚entsteht‘ demnach auch dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt wird.

Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer einer EDV-Systemberatungsfirma – zeitlich fast identisch – im eigenen Büro und in den Rechenzentren der Kunden tätig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nach Ablauf der ersten drei Monate keine Dienstreise mehr anzunehmen und fortan die auswärtige Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Hieraus folgt, dass die Fahrten zum Kunden nicht mehr nach Reisekostengrundsätzen behandelt werden, sondern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellen. Für solche Fahrten greift nur die Entfernungspauschale, die aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab dem 01.01.2007 nur noch ab dem 21. Kilometer abgesetzt werden kann (Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung steht noch aus).

Der BFH entschied, dass es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei den Fahrten nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt. Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.

Weiter führt der BFH aus, dass sich ein Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten (Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel, Umzug) hinwirken kann. Damit sei die durch die Entfernungspauschale eingeschränkte Abziehbarkeit der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gerechtfertigt. Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorgezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus.

10.09.2008 Kindergeld für arbeitsuchende Kinder

Für ein volljähriges, beschäftigungsloses Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es „bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist“. Auch wenn kein Arbeitsplatz vermittelt worden ist, stellt die Agentur für Arbeit in der Regel nach drei Monaten die Arbeitsvermittlung ein und streicht das Kind aus der Meldeliste. Das Kind kann aber die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nehmen. Nach dem Urteil des BFH vom 19. Juni 2008 III R 68/05 reicht für die Gewährung von Kindergeld eine einmalige Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht aus. Die Streichung aus der Meldeliste wirkt sich vielmehr auch auf die Kindergeldberechtigung aus. Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten ein, entfällt ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch, sofern sich das Kind nicht erneut als „Arbeitsuchender“ meldet.

Für ein volljähriges Kind, welches das 27. Lebensjahr (ab 2007 das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann unter anderem durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle oder für eine Bildungsmaßnahme registriert ist. Nach dem BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 gilt die Registrierung als Bewerber aber nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis. Entsprechend der Regelung bei der Meldung als Arbeitsuchender muss das Kind zumindest alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Anders als beim arbeitsuchenden Kind, bei dem der Kindergeldanspruch von der Meldung bei der Agentur für Arbeit abhängt, kann beim ausbildungsuchenden Kind das Bemühen um einen Ausbildungsplatz – außer durch Meldung bei der Agentur für Arbeit – auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 10.09.2008

08.09.2008 Mündliche Verhandlung zur Abgeordnetenpauschale

Liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, dass ein „normaler“ Steuerpflichtiger für eine Steuerfreistellung seiner Einkünfte den Nachweis sämtlicher beruflicher Aufwendungen erbringen muss, während einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages eine Aufwands-/Kostenpauschale in Höhe von ca. 30% seiner Gesamtbezüge ohne Einzelnachweis der berufsbedingten Aufwendungen steuerfrei gewährt wird?

Das ist die Rechtsfrage, die beim Bundesfinanzhof (BFH) am 11. September 2008 verhandelt wird.

Ein „normaler“ Steuerpflichtiger kann ohne Nachweis von Kosten lediglich einen Arbeitnehmerpauschbetrag von EUR 920 (DM 2.000 im Streitjahr) geltend machen. Steuerbescheide ergehen hinsichtlich einer eventuellen Verfassungswidrigkeit dieser Begünstigung seit einigen Jahren vorläufig, so dass ein Einspruch in der Regel nicht erforderlich ist.

Allerdings ist fraglich, ob bei Verfassungswidrigkeit dieser Regelung eine rückwirkende Anwendung möglich sein wird. Spätestens das Bundesverfassungsgericht wird aus fiskalischen Gründen den Gesetzgeber gegebenenfalls verpflichten, eine neue, gleichbehandelnde Regelung für die Zukunft zu treffen.

18.08.2008 Phantomlohnfalle auch im Steuerrecht?

Lange Zeit gab es im Sozialversicherungsrecht die sogenannte Phantomlohnfalle („Entstehungsprinzip“). Als Phantomlohn bezeichnete man hierbei nicht ausgezahlten Lohn, auf den der Arbeitnehmer aber einen tarifvertraglichen Anspruch hatte (beispielsweise Urlaubsgeld und/oder Weihnachtsgeld). Dieser reine Anspruch konnte – selbst bei Nichtauszahlung – ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze für Aushilfen (heute 400,00 EUR) auslösen. Folglich lag bei diesem Arbeitsverhältnis Geringfügigkeit nicht mehr vor, sondern ein normales, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Folge: keine Pauschalbeiträge, sondern normale Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in seinem Urteil vom 29.05.2008 (Az. VI R 57/05) entschieden, dass dieser Phantomlohn auch steuerlich zu berücksichtigen sei und auch hier zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt. Die Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliege, richte sich – so der BFH – ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben.

Seit 2003 wurde zwar das Entstehungsprinzip bei Einmalzahlungen eingeschränkt; Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen demnach nur noch dann, wenn das Entgelt auch ausgezahlt wurde. Zu beachten ist aber, dass für laufende Ansprüche (tarifvertragliche Bezahlung oder Zulagen) weiterhin das Entstehungsprinzip gilt.

15.08.2008 Steuerliche Identifikationsnummer kommt

Am 01.08.2008 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) damit begonnen, allen Bürgerinnen und Bürgern die persönliche steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und die Daten, die zu dieser IdNr. gespeichert sind, mitzuteilen.

Aufgrund der Anzahl der bundesweit zu versendenden Mitteilungen wird sich die Zustellung voraussichtlich über drei Monate hinziehen.

Die Identifikationsnummer soll von den Finanzämtern zunächst nur für die Einkommensteuer, später aber auch für andere Steuerarten verwendet werden.

Ab dem 01.10.2008 wird auf allen ausgehenden Schreiben der Finanzämter, die die Einkommensteuer betreffen, zusätzlich zur Steuernummer auch die Identifikationsnummer angegeben.

06.08.2008 Wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber bewirten…

Kläger im Streitfall war ein General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der Kläger mangels ausreichender dienstlicher Mittel selbst auf und machte diese Kosten steuerlich geltend. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im ersten Rechtsgang die berufliche Veranlassung der Bewirtungskosten des Klägers bejaht und die Sache wegen der Höhe der Aufwendungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, wies das Finanzgericht die Klage mit der Begründung erneut ab, der Kläger habe die gesetzlichen Nachweisanforderungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG (Angabe zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung) nicht erfüllt.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur in Höhe von 70 % der entstandenen Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Der BFH entschied nun, dass der Kläger weder der Abzugsbeschränkung noch den Nachweisanforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterlag, weil nicht er, sondern sein Dienstherr als Bewirtender auftrat. Seine, des Klägers, Aufwendungen sind daher nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Ob im Streitfall überhaupt von einer Bewirtung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auszugehen war, weil die militärische Veranstaltung und nicht die Überlassung von Speisen und Getränken im Vordergrund stand, bedurfte danach ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage, ob der Dienstherr als Arbeitgeber mit den von ihm getragenen Aufwendungen der Abzugsbeschränkung unterliegt.

Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 06.08.2008

04.08.2008 Trostpflaster für gebeutelte Raucher

Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Beschluss vom 20.06.2008 (Az. VII B 251/07) mit der Tabaksteuer auf Tabakstränge befasst, die in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden (sog. Steckzigaretten).

Der Steuertarif des Tabaksteuergesetzes (TabStG) setzt sich für Zigaretten aus einem stückbezogenen und einem nach dem Kleinverkaufspreis ausgerichteten wertbezogenen Anteil zusammen. Der stückbezogene Anteil (derzeit 8,27 Cent je Stück) wird je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erhoben. Unter den Begriff der Zigarette fallen auch die seit Ende 1993 im Handel angebotenen überlangen Tabakstränge, die vom Verbraucher in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden.

Im Streitfall stellt die Klägerin solche Tabakstränge mit einer Länge von ca. 177 mm her und vertreibt sie in Kleinverkaufspackungen mit jeweils zehn Tabaksträngen. Auf der Innenseite der Packungen weist sie durch schematische Darstellungen darauf hin, wie durch Zerschneiden eines Tabakstrangs in gleiche Teile drei rauchfertige Zigaretten, insgesamt also 30 Zigaretten, hergestellt werden können. Dies nahm das für die Zentrale Steuerzeichenstelle in Bünde zuständige Hauptzollamt (HZA) zum Anlass, die Auslieferung der von der Klägerin bestellten 200 Bogen Steuerzeichen für 20 Zigaretten je Kleinverkaufspackung zu verweigern. Die Klägerin habe auf der Innenseite der Kleinverkaufspackungen eine Mengenangabe gemacht, die von den Angaben auf den bestellten Steuerzeichen abweiche.

In dem daraus entbrannten Rechtsstreit über die zutreffende Steuerzeichenschuld entschied nunmehr der BFH – wie schon die Vorinstanz – zugunsten der Klägerin. Entgegen der Auffassung des HZA liege dem TabStG ein einheitlicher Zigarettenbegriff zugrunde. Sowohl bei den rauchfertig angebotenen als auch bei den Steckzigaretten sei für die Besteuerung des jeweiligen Tabakstrangs als eine Zigarette allein der objektive Umstand maßgeblich, dass eine Länge von 9 cm (ohne Filter und Mundstück) nicht überschritten werde. Ein Tabakstrang wie im Streitfall mit einer Länge von 177 mm sei also als zwei Zigaretten zu besteuern. Damit sei dem Sinn und Zweck der Regelung, Steuerumgehungen durch Herstellung überlanger Tabakstränge zu verhindern, Genüge getan. Die subjektiven Vorstellungen, Empfehlungen oder Anweisungen des Herstellers, aus einem solchen Strang mehr als zwei Zigaretten zu gewinnen, seien für die Besteuerung unbeachtlich. Dies entspreche auch den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in der Richtlinie 95/59/EG, weshalb es einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht bedürfe.

Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 30.07.2008

09.07.2008 Fahrtenbuch trotz kleinerer Mängel anzuerkennen09

In seinem Urteil vom 10.04.2008 (Az. VI R 38/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass kleinere Mängel bei der Führung eines Fahrtenbuchs nicht dazu führen, dass das ganze Fahrtenbuch verworfen werden kann.

Im vorliegenden Fall wurde eine Fahrt am 30. Dezember 2000 nicht eingetragen, für die aber eine Tankquittung vorlag. Schon die Vorinstanz, das Finanzgericht Köln, stellte fest, dass es unverhältnismäßig wäre, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs für das gesamte Jahr zu versagen.

Darüber hinaus gab es im Jahr 2002 Abweichungen zwischen den Kilometerständen im Fahrtenbuch und den Angaben in Werkstattrechnungen. Auch hierzu hat bereits das Finanzgericht festgestellt, dass die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen häufig ungenau seien und demnach diesen Abweichungen allenfalls indizielle Bedeutung zukomme.

Abschließend stellte der Bundesfinanzhof fest, dass eine getrennte Aufzeichnung der Kosten für Pkw gesetzlich nicht vorgesehen und demnach nicht erforderlich ist. Gleichwohl erleichtert eine getrennte Aufzeichnung die Ermittlung der tatsächlichen Kilometerkosten für einen Pkw.