06.12.2010 Werbungskostenpauschale – Steuervereinfachung durch Anhebung?

Als Steuervereinfachung für Angestellte in Deutschland verkauft die Bundesregierung derzeit ihre Pläne, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von aktuell EUR 920 auf EUR 1.000 anzuheben.

Warum Steuervereinfachung?

In Deutschland gilt das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, dass berufsbezogene Aufwendungen (z.B. bei Arbeitnehmern als Werbungskosten) abziehbar sind. Der Gesetzgeber hat seinerzeit für Arbeitnehmer einen Pauschbetrag eingeführt. Dadurch sollte – letztlich auch zur Entlastung der Finanzverwaltung – vermieden werden, dass wegen geringfügiger Aufwendungen eine Steuererklärung abgegeben wird. Arbeitnehmer, deren Werbungskosten (aktuell) nicht mehr als EUR 920 im Jahr betragen, brauchen wegen dieser Kosten momentan keine Steuererklärung abzugeben.

Der Gesetzgeber plant nun, diesen Pauschbetrag von EUR 920 auf EUR 1.000 pro Jahr abzuheben.

Offenbar wird jedoch übersehen, dass viele Arbeitnehmer schon wegen ihrer Fahrt zur Arbeitsstätte mehr als EUR 920 steuerlich absetzen können. Entlastet werden daher nur diejenigen, die ohnehin nur geringe bis gar keine berufsbezogenen Kosten nachweisen können.

Die Steuervereinfachung entlastet daher wohl auch wieder einmal primär die Finanzverwaltung. Bei einem Steuersatz von 42% führt eine Anhebung des Pauschbetrags um EUR 80 im Jahr selbst bei einem Spitzenverdiener nur zu einer Ermäßigung in Höhe von EUR 33,60 – das sind monatlich gerade einmal EUR 2,80.

01.12.2010 Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat am 9. November 2010 (Az. 10 V 309/10) entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.

Die Antragstellerin beantragte beim Finanzamt mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Zusammenveranlagung ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt habe. Gleichzeitig lehnte das Finanzamt den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids ab.

Der 10. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält den Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für verfassungswidrig und hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid deswegen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Vollziehung ausgesetzt. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich zwar nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Gehe die Förderung der Ehe jedoch mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese mit der Ehe vergleichbar seien, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht im Hinblick auf die Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes für gerechtfertigt erachtet. In Anbetracht des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz könne diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden. Es könne dahinstehen, ob die Eignung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft zur Zeugung gemeinsamer Kinder den Splittingtarif zugunsten von Ehegatten rechtfertige. Das geltende Recht mache nämlich die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziere gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen seien.

Der 10. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30.11.2010

29.11.2010 Bundesrat billigt Jahressteuergesetz 2010

Das Jahressteuergesetz hat an vielen Stellen den Charakter eines Korrekturgesetzes, nachdem im Laufe des Jahres 2010 die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof einige Male nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach.

So enthält das Jahressteuergesetz 2010 folgende Modifizierungen:

– Zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören zukünftig nicht mehr Dinge des täglichen Gebrauchs. Zurückzuführen ist diese Änderung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der den Verlust aus der Veräußerung eines Pkw innerhalb eines Jahres zur Feststellung zuließ.

– Der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug für häusliche Arbeitszimmer wird teilweise wieder eingeführt. Der Höchstbetrag entspricht dem Abzugsbetrag vor Einführung der verfassungswidrigen Abzugsbeschränkung. Hier können unter bestimmten Voraussetzungen maximal EUR 1.250 steuerlich abgezogen werden.

– Erhaltene Erstattungszinsen vom Finanzamt gehören zukünftig wieder zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof hatte erst kürzlich entschieden, dass diese Zinsen nach der aktuellen Rechtslage nicht hierzu gehöhren.

Zu den sonstigen Änderungen gehören:

– die Gleichstellung von Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft miit Ehegatten im Erbschaftsteuer-, Schenkungsteuer- und im Grunderwerbsteuerrecht.

– die Einführung einer Pflicht zur Übermittlung von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen

Auch das jetzt verabschiedete Jahressteuergesetz enthält an einigen Stellen bedenkliche und zweifelhafte Änderungen, die auch in Zukunft die Gerichte wieder beschäftigen werden.

26.11.2010 Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern verfassungsgemäß

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09 entschieden, dass die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern verfassungsgemäß ist.

Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, werden Kindergeld und Freibeträge nur bis zur gesetzlich geregelten Altersgrenze gewährt, die durch das Steueränderungsgesetz 2007 von der Vollendung des 27. auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt wurde. Die niedrigere Altersgrenze genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums, da Eltern ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen für ältere Kinder als außergewöhnliche Belastung abziehen können (§ 33a Abs 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Sie enthält nach Ansicht des BFH auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung hinsichtlich derjenigen Kinder, die im Vertrauen auf die bisherige Altergrenze eine langwierige Ausbildung begonnen haben.

Wenn Kinder wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr berücksichtigt werden, entfallen dadurch auch andere steuerliche Vorteile wie z. B. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG); Nachteile können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern oder bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben. Ob diese Folgen verfassungsgemäß sind, hat der BFH nicht entschieden.

Es ist zu erwarten, dass im Streitfall oder einem der zugleich entschiedenen Parallelfälle Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 100 des BFH vom 24. November 2010

18.11.2010 Zahlenkombination statt Steuernummer

Das am 17.11.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.09.2010 (Az. V R 55/09) zeigt wieder einmal in aller Deutlichkeit, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt werden, damit diese auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

In dem entschiedenen Fall ging es um bezogene Reinigungsleistungen. Der Dienstleister gab in seiner Rechnung als Steuernummer „75/180 Wv“ an, eine Kennzeichnung, die das Finanzamt unter der Angabe „SteuerNr./Aktenzeichen“ im Schriftverkehr mit dem Reinigungsdienstleister zur Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte. Es ist anzunehmen, dass sich dieser Dienstleister gerade erst selbstständig gemacht hatte und ihm noch keine Steuernummer erteilt worden war.

Die Richter des fünften Senats führen aus, dass der Vorsteuerabzug die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung voraussetzt. Zur Ordnungsmäßigkeit gehöre nun einmal die gesetzlich eindeutig verlangte, vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Bemerkenswert sind die Ausführungen der Richter im Hinblick auf die Existenzgründereigenschaft des Reinigungsdienstleisters. Hier heißt es im Urteilstext: „Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vorsteuerabzug schließlich auch nicht darauf stützen, dass eine Versagung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt zu einem widersprüchlichen Verhalten der Finanzverwaltung führen würde. Zwar benötigte S [Anm.: der Reinigungsdienstleister] zum Ausstellen von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen eine Steuernummer. Für die Auffassung der Klägerin, die Nichterteilung einer Steuernummer für den leistenden Unternehmer begründe jedoch einen Anspruch auf Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, fehlt ein rechtlicher Anknüpfungspunkt. Vielmehr kann und muss der leistende Unternehmer seinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber dem Finanzamt ggf. gerichtlich durchsetzen.

Tipp für Existenzgründer:

Kümmern Sie sich rechtzeitig vor der ersten Erteilung einer Rechnung um die zeitnahe Einreichung des Existenzgründungsfragebogens beim Finanzamt und die Erteilung der Steuernummer. Ihr Kunde wird es Ihnen danken.

Tipp für alle Unternehmen:

Achten Sie bei der Prüfung der eingehenden Rechnungen akribisch genau auf die Vollständigkeit der Rechnungsangaben. Nur so kann eine Beantstandung seitens des Finanzamtes vermieden und der Vorsteuerabzug sichergestellt werden. 

12.11.2010 Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung/Arbeit noch unklar

Nachdem der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom Urteil vom 4.4.2008 (Az. VI R 85/04) entschieden hat, dass eine Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann in Betracht kommt, wenn dieser auch tatsächlich regelmäßig genutzt wird, haben sich nun die Finanzgerichte Düsseldorf und Baden-Württemberg dieser Problematik noch einmal angenommen.

Im zitierten BFH-Urteil hat der Kläger das Fahrzeug nur an einem Tag in der Woche für die Fahrten zum Arbeitgeber genutzt, da er ansonsten als Außendienstmitarbeiter in seinem Home-Office und bei Kunden tätig war.

In den nun veröffentlichten Verfahren vor den Finanzgerichten war zu klären, wann eine Einzelbewertung der Fahrten (0,002% je Entfernungskilometer) stattfinden kann und wann die Pauschalregelung (0,03% je Entfernungskilometer) zum Ansatz kommt. Die Einzelbewertung ist rein rechnerisch dann günstiger, wenn das Fahrzeug an weniger als 15 Tagen im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird.

Das Finanzgericht Düsseldorf verlangt (ausgehend von durchschnittlich 15 gesetzlich typisierten Fahrten pro Monat) eine Einzelbewertung dann, wenn das Fahrzeug nur für die Hälfte dieser Tage genutzt wird (circa 7 bis 8 Tage pro Monat). Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen erachtet es für ausreichend, wenn das Fahrzeug an 25% der Tage nicht für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof in beiden Fällen zugelassen.

09.11.2010 Haftungsvergütung für Komplementäre umsatzsteuerfrei

Komplementäre (die Vollhafter einer Kommanditgesellschaft) bekommen für ihre Haftung in der Regel eine Vergütung. In der Praxis sind häufig Gestaltungen anzutreffen, bei denen die Vollhaftung eine GmbH übernimmt. Ein solches Konstrukt nennt man GmbH & Co. KG.

Der Bundesfinanzhof hat bereits in früheren Jahren entschieden, dass die Vergütung, die Komplementäre für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft (Geschäftsführung) erhalten, der Umsatzsteuer unterliegt. Im vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 7183/06) verhandelten Fall vertraten die Richter jedoch die Auffassung, die reine Haftungsvergütung sei eine umsatzsteuerfreie Leistung. Zu Begründung verwiesen die Richter auf die Vorschrift zur Steuerbefreiung der Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten […] und sehen insbesondere keine Einheitlichkeit der Leistung im Zusammenhang mit den übrigen Leistungen (siehe oben, Geschäftsführung).

Die zugelassene Revision wurde jedoch zwischenzeitlich eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof rechtshängig (Az. V R 24/10).

Der Ausgang des Verfahrens bleibt daher abzuwarten.

05.11.2010 Frist für Vorsteuervergütungsanträge verlängert

Unternehmer, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, haben die Möglichkeit, sich in einem anderen Mitgliedsstaat gezahlte Umsatzsteuer auf Antrag vergüten zu lassen.

Die reguläre Frist zur Stellung eines Antrags auf Vorsteuervergütung ist bereits abgelaufen. Nach einem BMF-Schreiben vom 1. November 2010 (Az, IV D 3 – S 7359/10/10004) wird diese jedoch nun bis zum 31. März 2011 verlängert.

Die Verlängerung gilt jedoch EU-einheitlich und ist daher nicht nur für Erstattungsanträge von Unternehmen im europäischen Ausland in Deutschland, sondern auch für deutsche Unternehmen im EU-Ausland interessant.

Quelle: BMF online

05.11.2010 Verpflegungsmehraufwand und Drei-Monats-Frist

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 8. Juli 2010 VI R 10/08 entschieden, dass die zeitliche Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung bei Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf drei Monate verfassungsgemäß ist.

Im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen Arbeitnehmern Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Das Gesetz lässt daher den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand als Werbungskosten zu. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24, 12 bzw. 8 € sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort begrenzt.

Diese Begrenzung hat der BFH nun als verfassungsgemäß beurteilt. Der Gesetzgeber unterstelle typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfalle bzw. der Arbeitnehmer dann regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinde, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursache. Mit dieser Typisierung einer Übergangszeit bewege sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheide damit aus.

Auch einen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes sah der BFH nicht. Durch die Begrenzung auf drei Monate werde im Rahmen einer sog. „Doppelverdienerehe“ keine „ökonomische Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit“ verursacht. Verpflegungsmehraufwand falle auch bei allen anderen Arbeitnehmern an und bleibe dort ebenfalls nach drei Monaten unberücksichtigt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 95 des BFH vom 03. November 2010

13.10.2010 Abgrenzung von Pkw und Lkw bei der 1%-Regelung

Der zehnte Senat des Finanzgerichts München hat sich der Frage angenommen, wann die 1%-Regelung anzuwenden ist, insbesondere wann es sich um einen Pkw oder einen Lkw handelt.

Im Leitsatz des Urteils heißt es, dass Kombinationskraftwagen von der 1%- Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht erfasst werden, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt und daher als reiner Werkstattwagen zu qualifizieren sind. Ob ein reiner Werkstattwagen vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, insbesondere nach der Anzahl der Sitzplätze, dem äußeren Erscheinungsbild, der Verblendung der hinteren Seitenfenster und dem Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum. Eine äußere oder innere Verschmutzung des Fahrzeugs beseitigt die Eignung des Fahrzeugs für eine private Nutzung grundsätzlich nicht. 

Im vorliegenden Fall gab es bei einem Malerbetrieb insgesamt vier Fahrzeuge. Hiervon war eines ein Mercedes Espania (Transporter) und ein anderes ein Ford Transit. Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass auch der Ford Transit einer privaten Nutzung unterliege. Hierfür wurde demnach durch das beklagte Finanzamt ebenfalls eine private Nutzung nach der 1%-Regelung berücksichtigt.

Die Münchener Richter gaben der Klage nur teilweise statt. Sie bestätigten zwar die Auffassung der Kläger, dass der Ford Transit keiner Privatnutzung unterliege, berücksichtigten aber im Gegenzug eine Privatnutzung des Mercedes Espania. Zur Begründung wird hier auf die Ausstattung der Fahrzeuge abgestellt. Während der Ford Transit im Fondbereich weder über eine Möglichkeit zur Befestigung von Sitzen verfügte noch Anschnallgurte vorhanden waren, war der Mercedes Espania mit einer weiteren Sitzbank ausgestattet. In diesem Fahrzeug konnten so insgesamt 5 Personen Platz finden. Ferner war der Fondbereich nicht durch eine Trennwand abgeteilt.

Wie sooft im Steuerrecht kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalls an. Wichtig ist daher, auf die entsprechende Ausstattung eines Fahrzeugs zu achten, wenn eine private Nutzung unberücksichtigt bleiben soll. Dies trifft nach der Lebenserfahrung daher primär auf Werkstattwagen und Transportfahrzeuge zu,

Quelle: Urteil des FG München vom 19.05.2010 – 10 K 152/09