10.09.2008 Kindergeld für arbeitsuchende Kinder

Für ein volljähriges, beschäftigungsloses Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es „bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist“. Auch wenn kein Arbeitsplatz vermittelt worden ist, stellt die Agentur für Arbeit in der Regel nach drei Monaten die Arbeitsvermittlung ein und streicht das Kind aus der Meldeliste. Das Kind kann aber die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nehmen. Nach dem Urteil des BFH vom 19. Juni 2008 III R 68/05 reicht für die Gewährung von Kindergeld eine einmalige Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht aus. Die Streichung aus der Meldeliste wirkt sich vielmehr auch auf die Kindergeldberechtigung aus. Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten ein, entfällt ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch, sofern sich das Kind nicht erneut als „Arbeitsuchender“ meldet.

Für ein volljähriges Kind, welches das 27. Lebensjahr (ab 2007 das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann unter anderem durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle oder für eine Bildungsmaßnahme registriert ist. Nach dem BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 gilt die Registrierung als Bewerber aber nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis. Entsprechend der Regelung bei der Meldung als Arbeitsuchender muss das Kind zumindest alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Anders als beim arbeitsuchenden Kind, bei dem der Kindergeldanspruch von der Meldung bei der Agentur für Arbeit abhängt, kann beim ausbildungsuchenden Kind das Bemühen um einen Ausbildungsplatz – außer durch Meldung bei der Agentur für Arbeit – auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 10.09.2008

08.09.2008 Mündliche Verhandlung zur Abgeordnetenpauschale

Liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, dass ein „normaler“ Steuerpflichtiger für eine Steuerfreistellung seiner Einkünfte den Nachweis sämtlicher beruflicher Aufwendungen erbringen muss, während einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages eine Aufwands-/Kostenpauschale in Höhe von ca. 30% seiner Gesamtbezüge ohne Einzelnachweis der berufsbedingten Aufwendungen steuerfrei gewährt wird?

Das ist die Rechtsfrage, die beim Bundesfinanzhof (BFH) am 11. September 2008 verhandelt wird.

Ein „normaler“ Steuerpflichtiger kann ohne Nachweis von Kosten lediglich einen Arbeitnehmerpauschbetrag von EUR 920 (DM 2.000 im Streitjahr) geltend machen. Steuerbescheide ergehen hinsichtlich einer eventuellen Verfassungswidrigkeit dieser Begünstigung seit einigen Jahren vorläufig, so dass ein Einspruch in der Regel nicht erforderlich ist.

Allerdings ist fraglich, ob bei Verfassungswidrigkeit dieser Regelung eine rückwirkende Anwendung möglich sein wird. Spätestens das Bundesverfassungsgericht wird aus fiskalischen Gründen den Gesetzgeber gegebenenfalls verpflichten, eine neue, gleichbehandelnde Regelung für die Zukunft zu treffen.

18.08.2008 Phantomlohnfalle auch im Steuerrecht?

Lange Zeit gab es im Sozialversicherungsrecht die sogenannte Phantomlohnfalle („Entstehungsprinzip“). Als Phantomlohn bezeichnete man hierbei nicht ausgezahlten Lohn, auf den der Arbeitnehmer aber einen tarifvertraglichen Anspruch hatte (beispielsweise Urlaubsgeld und/oder Weihnachtsgeld). Dieser reine Anspruch konnte – selbst bei Nichtauszahlung – ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze für Aushilfen (heute 400,00 EUR) auslösen. Folglich lag bei diesem Arbeitsverhältnis Geringfügigkeit nicht mehr vor, sondern ein normales, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Folge: keine Pauschalbeiträge, sondern normale Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in seinem Urteil vom 29.05.2008 (Az. VI R 57/05) entschieden, dass dieser Phantomlohn auch steuerlich zu berücksichtigen sei und auch hier zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt. Die Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliege, richte sich – so der BFH – ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben.

Seit 2003 wurde zwar das Entstehungsprinzip bei Einmalzahlungen eingeschränkt; Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen demnach nur noch dann, wenn das Entgelt auch ausgezahlt wurde. Zu beachten ist aber, dass für laufende Ansprüche (tarifvertragliche Bezahlung oder Zulagen) weiterhin das Entstehungsprinzip gilt.

15.08.2008 Steuerliche Identifikationsnummer kommt

Am 01.08.2008 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) damit begonnen, allen Bürgerinnen und Bürgern die persönliche steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und die Daten, die zu dieser IdNr. gespeichert sind, mitzuteilen.

Aufgrund der Anzahl der bundesweit zu versendenden Mitteilungen wird sich die Zustellung voraussichtlich über drei Monate hinziehen.

Die Identifikationsnummer soll von den Finanzämtern zunächst nur für die Einkommensteuer, später aber auch für andere Steuerarten verwendet werden.

Ab dem 01.10.2008 wird auf allen ausgehenden Schreiben der Finanzämter, die die Einkommensteuer betreffen, zusätzlich zur Steuernummer auch die Identifikationsnummer angegeben.

06.08.2008 Wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber bewirten…

Kläger im Streitfall war ein General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der Kläger mangels ausreichender dienstlicher Mittel selbst auf und machte diese Kosten steuerlich geltend. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im ersten Rechtsgang die berufliche Veranlassung der Bewirtungskosten des Klägers bejaht und die Sache wegen der Höhe der Aufwendungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, wies das Finanzgericht die Klage mit der Begründung erneut ab, der Kläger habe die gesetzlichen Nachweisanforderungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG (Angabe zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung) nicht erfüllt.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur in Höhe von 70 % der entstandenen Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Der BFH entschied nun, dass der Kläger weder der Abzugsbeschränkung noch den Nachweisanforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterlag, weil nicht er, sondern sein Dienstherr als Bewirtender auftrat. Seine, des Klägers, Aufwendungen sind daher nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Ob im Streitfall überhaupt von einer Bewirtung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auszugehen war, weil die militärische Veranstaltung und nicht die Überlassung von Speisen und Getränken im Vordergrund stand, bedurfte danach ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage, ob der Dienstherr als Arbeitgeber mit den von ihm getragenen Aufwendungen der Abzugsbeschränkung unterliegt.

Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 06.08.2008

04.08.2008 Trostpflaster für gebeutelte Raucher

Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Beschluss vom 20.06.2008 (Az. VII B 251/07) mit der Tabaksteuer auf Tabakstränge befasst, die in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden (sog. Steckzigaretten).

Der Steuertarif des Tabaksteuergesetzes (TabStG) setzt sich für Zigaretten aus einem stückbezogenen und einem nach dem Kleinverkaufspreis ausgerichteten wertbezogenen Anteil zusammen. Der stückbezogene Anteil (derzeit 8,27 Cent je Stück) wird je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erhoben. Unter den Begriff der Zigarette fallen auch die seit Ende 1993 im Handel angebotenen überlangen Tabakstränge, die vom Verbraucher in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden.

Im Streitfall stellt die Klägerin solche Tabakstränge mit einer Länge von ca. 177 mm her und vertreibt sie in Kleinverkaufspackungen mit jeweils zehn Tabaksträngen. Auf der Innenseite der Packungen weist sie durch schematische Darstellungen darauf hin, wie durch Zerschneiden eines Tabakstrangs in gleiche Teile drei rauchfertige Zigaretten, insgesamt also 30 Zigaretten, hergestellt werden können. Dies nahm das für die Zentrale Steuerzeichenstelle in Bünde zuständige Hauptzollamt (HZA) zum Anlass, die Auslieferung der von der Klägerin bestellten 200 Bogen Steuerzeichen für 20 Zigaretten je Kleinverkaufspackung zu verweigern. Die Klägerin habe auf der Innenseite der Kleinverkaufspackungen eine Mengenangabe gemacht, die von den Angaben auf den bestellten Steuerzeichen abweiche.

In dem daraus entbrannten Rechtsstreit über die zutreffende Steuerzeichenschuld entschied nunmehr der BFH – wie schon die Vorinstanz – zugunsten der Klägerin. Entgegen der Auffassung des HZA liege dem TabStG ein einheitlicher Zigarettenbegriff zugrunde. Sowohl bei den rauchfertig angebotenen als auch bei den Steckzigaretten sei für die Besteuerung des jeweiligen Tabakstrangs als eine Zigarette allein der objektive Umstand maßgeblich, dass eine Länge von 9 cm (ohne Filter und Mundstück) nicht überschritten werde. Ein Tabakstrang wie im Streitfall mit einer Länge von 177 mm sei also als zwei Zigaretten zu besteuern. Damit sei dem Sinn und Zweck der Regelung, Steuerumgehungen durch Herstellung überlanger Tabakstränge zu verhindern, Genüge getan. Die subjektiven Vorstellungen, Empfehlungen oder Anweisungen des Herstellers, aus einem solchen Strang mehr als zwei Zigaretten zu gewinnen, seien für die Besteuerung unbeachtlich. Dies entspreche auch den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in der Richtlinie 95/59/EG, weshalb es einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht bedürfe.

Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 30.07.2008

09.07.2008 Fahrtenbuch trotz kleinerer Mängel anzuerkennen09

In seinem Urteil vom 10.04.2008 (Az. VI R 38/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass kleinere Mängel bei der Führung eines Fahrtenbuchs nicht dazu führen, dass das ganze Fahrtenbuch verworfen werden kann.

Im vorliegenden Fall wurde eine Fahrt am 30. Dezember 2000 nicht eingetragen, für die aber eine Tankquittung vorlag. Schon die Vorinstanz, das Finanzgericht Köln, stellte fest, dass es unverhältnismäßig wäre, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs für das gesamte Jahr zu versagen.

Darüber hinaus gab es im Jahr 2002 Abweichungen zwischen den Kilometerständen im Fahrtenbuch und den Angaben in Werkstattrechnungen. Auch hierzu hat bereits das Finanzgericht festgestellt, dass die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen häufig ungenau seien und demnach diesen Abweichungen allenfalls indizielle Bedeutung zukomme.

Abschließend stellte der Bundesfinanzhof fest, dass eine getrennte Aufzeichnung der Kosten für Pkw gesetzlich nicht vorgesehen und demnach nicht erforderlich ist. Gleichwohl erleichtert eine getrennte Aufzeichnung die Ermittlung der tatsächlichen Kilometerkosten für einen Pkw.

02.07.2008 Kfz-Steuer nach Hubraum für Geländewagen verfassungskonform

Mit Urteil vom 9. April 2008 (Az. II R 62/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ab 1. Mai 2005 auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t (z.B. Geländewagen) allein anhand von Bauart und Einrichtung zu beurteilen sei, ob das Fahrzeug als PKW oder LKW zu besteuern sei.

Der Kläger war Halter eines Toyota Landcruiser (Typ J8). Das Fahrzeug hatte ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 960 kg. Es wurde im Hinblick auf § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bis 30. April 2005 allein wegen seines zulässigen Gesamtgewichts von über 2,8 t als Lastkraftwagen besteuert; die sich nach dem Gewicht bemessene Steuer betrug 172 €. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO besteuerte das Finanzamt das Fahrzeug des Klägers ab 1. Mai 2005 als PKW; die (Hubraum )Steuer betrug nun 1.578 €.

Der BFH hat das streitige Fahrzeug ab 1. Mai 2005 auf Grund seiner Bauart und Einrichtung als PKW behandelt und dem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t keine Bedeutung mehr beigemessen.

Die auf den 1. Mai 2005 rückwirkende Änderung des § 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) im Jahre 2006, wonach Geländefahrzeuge ab diesem Zeitpunkt als PKW gelten, stelle keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Denn dieser Vorschrift komme keine konstitutive, sondern eine nur klarstellende Bedeutung zu, weil die maßgebliche Rechtslage sich bereits aus dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ergebe. Die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 02.07.2008

26.06.2008 Bundestag entscheidet über GmbH-Recht und Kapitalbeteiligungen

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) soll grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Existenzgründungen sollen erleichtert und die Registereintragung von GmbHs beschleunigt werden. Die GmbH soll international wettbewerbsfähig sein. Missbrauchsfälle am Ende des Lebens der GmbH sollen bekämpft werden.

Unter anderem ausschlaggebend für die Reform des GmbH-Rechts ist die mittlerweile auch in Deutschland häufig anzutreffende britische Limited. Die Limited kann bereits mit einem Stammkapital von einem britischen Pfund (etwa EUR 1,50) gegründet werden. Bei der GmbH sind es aktuell immer noch mindestens EUR 25.000.

Einer der Eckpfeiler der Reformvorhaben ist die Modernisierung des GmbH-Rechts: Damit möchte die Bundesregierung die Gründung von „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ verbilligen und beschleunigen. Der Gesetzentwurf wurde heute vom Parlament angenommen.

Zum einen soll das Mindeststammkapital für eine hermömmliche GmbH von derzeit EUR 25.000 auf EUR 10.000 herabgesetzt werden. Zum anderen soll es eine Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) mit einem Stammkapital ab einem Euro als Pendant zur britischen Limited geben. Darüber hinaus soll die Gründung dieser Mini-GmbH neben Notarkosten von etwa EUR 30 bis EUR 40 Registergebühren für die Eintragung von etwa EUR 100 auslösen.

Das Reformvorhaben der Bundesregierung ist zu begrüßen, zumal eine Mini-GmbH (anders als die Limited) ausschließlich den deutschen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen würde. Ferner düfte es hierdurch zukünftig attraktiver sein, ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu führen. Ob es auch eine UG & Co. KG (Unternehmergesellschaft ab einem Euro Stammkapital & Co. KG) geben wird, bleibt derzeit noch offen, ist aber aus meiner Sicht durchaus denkbar.

25.06.2008 Der Ehrliche ist doch nicht immer der Dumme

Im Falle einer Steuerhinterziehung verlängert sich in der Regel die Verjährungsfrist für Steuern von regulär fünf Jahren auf zehn Jahre.

Das hat sich im heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. VIII R 1/07) ein Steuerpflichtiger zu Nutze machen wollen. In seiner Einkommensteuererklärung 1997 hatte er seine Zinseinkünfte gegenüber dem Finanzamt nicht deklariert. Von seinen Zinseinkünften war, da diese bereits über dem Sparerfreibetrag lagen, Zinsabschlagsteuer einbehalten worden. Der Einbehalt von Zinsabschlagsteuer ändert aber nichts an der Tatsache, dass auch solche Einkünfte gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren sind.

Am 24. Dezember 2004 reichte der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige und strafbefreiende Erklärung beim Finanzamt ein und erklärte seine damals nicht deklarierten Zinseinkünfte nach.

Der Clou an diesem Fall: die übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen waren so gering, dass die Selbstanzeige de facto zu einer Einkommensteuererstattung geführt hätte.

Das Finanzamt lehnte eine Veranlagung (und damit eine Einkommensteuererstattung) ab. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nun bestätigte. Der BFH begründet dies mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift zur verlängerten Festsetzungsfrist. Diese soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger (dem Fiskus) nämlich ermöglichen, die vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck der Vorschrift bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren.

Im Ergebnis hätte sich der Kläger besser gestanden, wenn er seine Zinseinkünfte schon mit Abgabe der Steuererklärung deklariert hätte. So blieb ihm nunmehr eine Steuererstattung in Höhe von DM 7.445 verwehrt.

Der Ehrliche ist doch nicht immer der Dumme.