27.01.2009 Umweltprämie kann beantragt werden

Ab sofort können Pkw-Halter, die sich für den Kauf eines neuen und gleichzeitig zur Verschrottung eines alten Fahrzeugs entscheiden, einen Zuschuss in Höhe von jeweils 2.500 Euro beantragen (Umweltprämie, umgangssprachlich auch Abwrackprämie). Hierfür stellt die Bundesregierung Mittel von insgesamt 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung.

Für einen Antrag auf die Umweltprämie müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

* Der/die Antragsteller/-in muss eine Privatperson sein.

* Das Altfahrzeug muss – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung – mindestens ein Jahr lang durchgehend auf ihren Namen in Deutschland zugelassen gewesen sein.

* Der alte PkW muss mindestens neun Jahre vor der Verschrottung erstmals zugelassen worden sein.

* Die Verschrottung des Altfahrzeugs muss zwischen 14.01.2009 und 31.12.2009 erfolgen.

* Die Verschrottung muss durch einen Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs gem. Altfahrzeugverordnung belegt werden und der Betreiben des Demontagebetriebs muss bestätigen, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird.

* Das Neufahrzeug muss zum ersten Mal zugelassen worden sein oder darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller – längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einen Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein (Jahreswagen).

* Das Neufahrzeug muss mindestens die Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllen. Das gilt auch für Leasingfahrzeuge.

* Das Neufahrzeug muss im Inland auf den/die Antragsteller/-in zugelassen sein.

* Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs müssen zwischen dem 14. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 erfolgen.

* Der Halter des alten Fahrzeugs muss mit dem des neuen Fahrzeugs identisch sein.

Achtung: Ab dem 30.03.2009 ist die Beantragung der Umweltprämie nur noch online über die Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

21.01.2009 Differenzkindergeld bei im Ausland nicht beantragten Leistungen?

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 III R 92/07 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen angerufen, welche die Konkurrenz von Ansprüchen auf Kindergeld im Beschäftigungsland des Vaters und im Wohnland der Mutter betreffen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lebte mit zwei ihrer Kinder in Deutschland. Der Vater der Kinder, von dem die Klägerin geschieden ist, arbeitete in der Schweiz. Die ihm nach Schweizer Recht zustehenden Familienleistungen von 109,75 € je Kind beantragte er nicht.

Aufgrund eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz richtet sich seit 1. Juni 2002 die Konkurrenz von Kindergeldansprüchen nach Gemeinschaftsrecht. Danach ist der Anspruch auf Kinderzulage im Beschäftigungsland Schweiz vorrangig vor dem Anspruch auf Kindergeld im Wohnland Deutschland. Kindergeld wird in Deutschland nur gewährt, soweit es höher ist als die in der Schweiz geschuldete Kinderzulage (sog. Differenzkindergeld).

Die Familienkasse setzte gegenüber der Klägerin Kindergeld nur in Höhe eines Teilbetrages von 44,25 € je Kind fest, soweit das deutsche Kindergeld von 154 € die in der Schweiz dem Vater zustehende Kinderzulage überstieg. Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, ihr sei das deutsche Kindergeld in voller Höhe zu gewähren, weil der Vater der Kinder, um ihr zu schaden, die Kinderzulagen in der Schweiz nicht beantragt habe.

Der EuGH wird zu entscheiden haben, ob das Kindergeld im Wohnland Deutschland nur zu mindern ist, wenn die Kinderzulagen im Beschäftigungsland Schweiz tatsächlich gezahlt werden oder ob es im Ermessen der Familienkasse steht, das Kindergeld auch dann zu kürzen, wenn der in der Schweiz bestehende Anspruch auf Kinderzulagen gar nicht in Anspruch genommen wird. Für den Fall, dass die Kürzung bei Nichtinanspruchnahme im Ermessen der Familienkasse steht, hat der EuGH weiter zu klären, ob das Ermessen eingeschränkt sein kann, wenn der Anspruchsberechtigte im Beschäftigungsland die ihm zustehenden Familienleistungen bewusst nicht beantragt, um der Kindergeldberechtigten im Wohnland zu schaden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 7 des BFH vom 21. Januar 2009

07.01.2009 Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

Mit Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt hat.

Durch das Alterseinkünftegesetz ist die Besteuerung der Alterseinkünfte zum 1. Januar 2005 neu geregelt worden. Danach sollen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke ebenso wie die Beamtenpensionen – nachgelagert – vollständig besteuert werden. In der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 wird der steuerpflichtige Anteil der Renten kontinuierlich erhöht, wobei für die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils das Jahr des Renteneintritts entscheidend ist.

Gegen diese im Vergleich zur „alten“ Ertragsanteilsbesteuerung der Renten belastendere Besteuerung hatte ein selbständig tätiger Rechtsanwalt geklagt, der seit 2001 jeweils eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk bezieht. Seiner Meinung nach verstößt die gleiche Besteuerung seiner Altersrenten im Vergleich zur Besteuerung einer Altersrente eines früheren angestellten Rentners gegen den Gleichheitsgrundsatz, da seine früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen eine geringere steuerliche Entlastung erfahren hätten.

Mit seiner Entscheidung hat der BFH die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften verfassungsrechtlich für zulässig gehalten. Dies gilt nach seiner Auffassung auch für die Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes. Es handele sich hierbei um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten. Vor diesem Hintergrund begegne die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern nicht – wie im Streitfall – gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werde.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 2 des BFH vom 07. Januar 2009

29.12.2008 Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Januar 2009

Geänderte Rechengrößen in der Sozialversicherung, der Start des Gesundheitsfonds und die Verwaltungsreform der Berufsgenossenschaften führen zu Besonderheiten bei der Gehaltsabrechnung ab Januar 2009. Hier sind die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. Die folgende Übersicht finden Sie auch als pdf-Dokument im Service-Bereich.

Gesetzliche Krankenversicherung

Am 1. Januar 2009 startet der Gesundheitsfonds. Für alle gesetzlich Versicherten gibt es daher erstmalig einen einheitlichen Beitragssatz von 15,5% (14,6% zzgl. 0,9% Sonderbeitrag für Kassenmitglieder). Der Arbeitnehmeranteil am Krankenversicherungsbeitrag wird sich daher auf 8,2% (14,6% : 2 + 0,9%) belaufen, der Arbeitgeberanteil demnach auf 7,3%. Für die meisten gesetzlich Versicherten dürfte der Krankenversicherungsschutz ab dem Jahr 2009 etwas teurer werden.

Private Krankenversicherungen

Ab 2009 gibt es eine Versicherungspflicht für Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die schon einmal privat versichert waren. Daher müssen private Krankenversicherungen einen Basistarif ohne persönliche Risikozuschläge anbieten, der maximal EUR 570 pro Monat kosten darf. Unter bestimmten Voraussetzungen (Bedürftigkeit) wird der Beitrag zu Hälfte erlassen.

Privat versicherten Arbeitnehmern kann ein Zuschuss von maximal EUR 268,28 steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Der Höchstzuschuss greift dann, wenn der Arbeitnehmer einen Versicherungsschutz gewählt hat, der aufgrund entsprechender Leistungen mit einem hohen Beitrag verbunden ist.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung sinkt zum 1. Januar 2009 von 3,3% auf 2,8%. In vielen Fällen kann hierdurch aber die teurere Krankenversicherung nicht vollständig kompensiert werden.

Pendlerpauschale

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Dezember 2008 zur Pendlerpauschale kann ab sofort der Zuschuss an Arbeitnehmer für die ersten zwanzig Kilometer wieder pauschalbesteuert werden. Der Vorteil der Pauschalbesteuerung liegt in der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für den Arbeitnehmer und der Sozialversicherungsfreiheit für den Arbeitgeber. Allerdings muss der Arbeitnehmer den pauschal besteuerten Teil in seiner Steuererklärung von seinen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Abzug bringen.

Reform der Berufsgenossenschaften

Das maschinelle DEÜV-Meldeverfahren wird ab 2009 um Angaben zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) erweitert. Die Meldungen sind monatlich zu erstellen. Darüber ist eine Aufnahme in den Beitragsnachweis erforderlich.

23.12.2008 Zinsen auf Steuernachzahlungen sind keine Werbungskosten

Steuernachzahlungen sind nach Ablauf von 15 Monaten gemäß § 233a der Abgabenordnung mit 6% jährlich zu verzinsen. Gleichermaßen werden auch Steuererstattungen verzinst. Während die Zinserträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind zu zahlende Zinsen nach der Streichung des Sonderausgabenabzugs vor einigen Jahren steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich im Verfahren VIII R 2/07 nun mit der Frage zu befassen, ob Zinsen auf Steuernachzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, weil – so die Auffassung des Klägers – ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Zinseinnahmen aus der Kapitalanlage und den an das Finanzamt nachzuzahlenden Zinsen bestehe.

Der BFH verneinte diesen wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Abziehbarkeit der streitigen Nachzahlungszinsen würde voraussetzen, dass sie zumindest wirtschaftlich als Zinsen auf ein vom Finanzamt gewährtes Darlehen angesehen werden könnten und – diese Voraussetzung unterstellt – in einem objektiven Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung stünden sowie subjektiv zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung bestimmt gewesen wären.

Zu unterscheiden ist dieser Fall jedoch von einer späteren Rückforderung von bereits gutgeschriebenen Erstattungszinsen des Finanzamts, beispielsweise nach einer Betriebsprüfung oder anderweitigen Korrektur des Steuerbescheides. In solchen Fällen stellen die zurückzuzahlenden Zinsen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.

17.12.2008 Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1993 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Im Urteilsfall wurde von einer Firma „technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ abgerechnet. Solch eine allgemein gehaltene Angabe reicht nicht aus, wenn sich die abgerechnete Leistung weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus gegebenenfalls in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Im Verfahren V R 59/07 wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) daher der Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer untersagt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 122 des BFH vom 17. Dezember 2008

09.12.2008 Pendlerpauschale ist verfassungswidrig!

Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung zur Neuregelung der Pendlerpauschale ab 2007 bekanntgegeben. Erfreulicherweise halten die Karlsruher Richter die aktuelle Gesetzeslage für verfassungswidrig und diese damit verworfen. Die vom Gesetzgeber angeführte Begründung für die Streichung der Entfernungspauschale reiche nicht aus.

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nunmehr (vorläufig) ab dem ersten Kilometer mit der (bis 2006 bekannten) Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar. Gleichzeitig haben die Richter dem Gesetzgeber aufgegeben, eine neue Regelung – rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 – zu finden.

Das wird nicht einfach sein: die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Jahres. Damit ist es aus meiner Sicht nicht zu rechtfertigen, eine geänderte Rechtslage für das bereits abgelaufene Jahr 2007 herzustellen. Offen bleibt aber die Höhe der absetzbaren Kosten in 2007; wenn es keine neue gesetzliche Regelung gibt, wären möglicherweise die tatsächlichen Kosten steuerlich abzugsfähig. Es bleibt nun abzuwarten, wie Gesetzgeber und vielleicht dann wieder die Gerichte auf die aktuelle Entscheidung aus Karlsruhe reagieren.

05.12.2008 Erbschaftsteuerreform vom Bundesrat beschlossen

Trotz enormer Bedenken seitens CDU/CSU im Vorfeld wurde heute die Erbschaftsteuerreform vom Bundesrat beschlossen.

Die Kernpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts sehen wie folgt aus:

Selbstgenutztes Wohneigentum soll bei einer Übertragung zu Lebzeiten zwischen Ehepartnern unabhängig vom Wert der Immobilie komplett steuerfrei bleiben, wenn die Immobilie über einen Zeitraum von 10 Jahren nicht vermietet oder veräußert wird. In Erbfällen bleibt ein Familienwohnheim für Kinder steuerfrei, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt und die Kinder (oder eines der Kinder) die Immobilie im Anschluss bezieht. Vermietung und/oder Veräußerung werden auch hier schädlich sein.

Die Freibeträge wurden für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner (EUR 500.000) und Kinder (EUR 400.000) deutlich erhöht.

Bei der Übertragung von Betrieben sind nun zwei Modelle möglich:

Eine 85-prozentige Steuerfreistellung gibt es für sogenanntes Produktivvermögen, wenn der Betrieb über einen Zeitraum von 7 Jahren fortgeführt wird und die Summe der Lohnaufwendungen nicht weniger als 650% der Ausgangssumme beträgt. Verwaltungsvermögen (= nicht Produktivvermögen, z.B. Immobilien) ist nur dann begünstigt, wenn es weniger als 50% des Gesamtvermögens ausmacht.

Eine komplette Steuerfreistellung kann erreicht werden, wenn der Betrieb über einen Zeitraum von 10 Jahren fortgeführt wird und die Lohnsumme nicht weniger als 1000% beträgt (= 10 Jahre x 100% der Lohnsumme). Verwaltungsvermögen wird aber bei diesem Modell nur bis 10% des Gesamtvermögens begünstigt.

Für Erbfälle nach dem 31.12.2006 kann auf Antrag – auch rückwirkend – das neue Recht angewendet werden.

Das neue Recht ist nicht unbedingt ungünstiger als das alte. Es kommt in erster Linie auf die Art des geerbten oder geschenkten Vermögens und auf die Beziehung (Verwandschaftsgrad) zum Erblasser oder Schenker an.

19.11.2008 Legen eines Hausanschlusses für Wasser unterliegt ermäßigtem Steuersatz

Der Bundesfinanzhof folgt in einer aktuellen Entscheidung (Az. V R 61/03) der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und begünstigt die Kosten für den Wasseranschluss.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. Juli 2000 sollten die Kosten für das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen nicht unter die umsatzsteuerlich begünstigte Lieferung von Wasser fallen.

Kläger war ein aus mehreren Städten und Kreisen bestehender Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der sein Wasser-Verteilernetz mit der jeweiligen Anlage des Grundstückseigentümers verband.

Der Verband war der Auffassung, dass das Legen des Hausanschlusses – ebenso wie die Wasserlieferung selbst – unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7% fällt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte nun die Rechtsauffassung der Kläger und folgte somit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung vom 3. April 2008. Im Urteil hielten die Richter zwar fest, dass grundsätzlich das Legen des Hausanschlusses von der Steuerermäßigung ausgenommen werden kann. Hierfür sei aber eine gesetzliche Regelung und nicht nur eine Verwaltungsanweisung vonnöten.