26.11.2010 Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern verfassungsgemäß

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09 entschieden, dass die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern verfassungsgemäß ist.

Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, werden Kindergeld und Freibeträge nur bis zur gesetzlich geregelten Altersgrenze gewährt, die durch das Steueränderungsgesetz 2007 von der Vollendung des 27. auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt wurde. Die niedrigere Altersgrenze genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums, da Eltern ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen für ältere Kinder als außergewöhnliche Belastung abziehen können (§ 33a Abs 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Sie enthält nach Ansicht des BFH auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung hinsichtlich derjenigen Kinder, die im Vertrauen auf die bisherige Altergrenze eine langwierige Ausbildung begonnen haben.

Wenn Kinder wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr berücksichtigt werden, entfallen dadurch auch andere steuerliche Vorteile wie z. B. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG); Nachteile können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern oder bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben. Ob diese Folgen verfassungsgemäß sind, hat der BFH nicht entschieden.

Es ist zu erwarten, dass im Streitfall oder einem der zugleich entschiedenen Parallelfälle Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 100 des BFH vom 24. November 2010

18.11.2010 Zahlenkombination statt Steuernummer

Das am 17.11.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.09.2010 (Az. V R 55/09) zeigt wieder einmal in aller Deutlichkeit, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt werden, damit diese auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

In dem entschiedenen Fall ging es um bezogene Reinigungsleistungen. Der Dienstleister gab in seiner Rechnung als Steuernummer „75/180 Wv“ an, eine Kennzeichnung, die das Finanzamt unter der Angabe „SteuerNr./Aktenzeichen“ im Schriftverkehr mit dem Reinigungsdienstleister zur Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte. Es ist anzunehmen, dass sich dieser Dienstleister gerade erst selbstständig gemacht hatte und ihm noch keine Steuernummer erteilt worden war.

Die Richter des fünften Senats führen aus, dass der Vorsteuerabzug die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung voraussetzt. Zur Ordnungsmäßigkeit gehöre nun einmal die gesetzlich eindeutig verlangte, vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Bemerkenswert sind die Ausführungen der Richter im Hinblick auf die Existenzgründereigenschaft des Reinigungsdienstleisters. Hier heißt es im Urteilstext: „Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vorsteuerabzug schließlich auch nicht darauf stützen, dass eine Versagung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt zu einem widersprüchlichen Verhalten der Finanzverwaltung führen würde. Zwar benötigte S [Anm.: der Reinigungsdienstleister] zum Ausstellen von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen eine Steuernummer. Für die Auffassung der Klägerin, die Nichterteilung einer Steuernummer für den leistenden Unternehmer begründe jedoch einen Anspruch auf Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, fehlt ein rechtlicher Anknüpfungspunkt. Vielmehr kann und muss der leistende Unternehmer seinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber dem Finanzamt ggf. gerichtlich durchsetzen.

Tipp für Existenzgründer:

Kümmern Sie sich rechtzeitig vor der ersten Erteilung einer Rechnung um die zeitnahe Einreichung des Existenzgründungsfragebogens beim Finanzamt und die Erteilung der Steuernummer. Ihr Kunde wird es Ihnen danken.

Tipp für alle Unternehmen:

Achten Sie bei der Prüfung der eingehenden Rechnungen akribisch genau auf die Vollständigkeit der Rechnungsangaben. Nur so kann eine Beantstandung seitens des Finanzamtes vermieden und der Vorsteuerabzug sichergestellt werden. 

12.11.2010 Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung/Arbeit noch unklar

Nachdem der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom Urteil vom 4.4.2008 (Az. VI R 85/04) entschieden hat, dass eine Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann in Betracht kommt, wenn dieser auch tatsächlich regelmäßig genutzt wird, haben sich nun die Finanzgerichte Düsseldorf und Baden-Württemberg dieser Problematik noch einmal angenommen.

Im zitierten BFH-Urteil hat der Kläger das Fahrzeug nur an einem Tag in der Woche für die Fahrten zum Arbeitgeber genutzt, da er ansonsten als Außendienstmitarbeiter in seinem Home-Office und bei Kunden tätig war.

In den nun veröffentlichten Verfahren vor den Finanzgerichten war zu klären, wann eine Einzelbewertung der Fahrten (0,002% je Entfernungskilometer) stattfinden kann und wann die Pauschalregelung (0,03% je Entfernungskilometer) zum Ansatz kommt. Die Einzelbewertung ist rein rechnerisch dann günstiger, wenn das Fahrzeug an weniger als 15 Tagen im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird.

Das Finanzgericht Düsseldorf verlangt (ausgehend von durchschnittlich 15 gesetzlich typisierten Fahrten pro Monat) eine Einzelbewertung dann, wenn das Fahrzeug nur für die Hälfte dieser Tage genutzt wird (circa 7 bis 8 Tage pro Monat). Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen erachtet es für ausreichend, wenn das Fahrzeug an 25% der Tage nicht für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof in beiden Fällen zugelassen.

09.11.2010 Haftungsvergütung für Komplementäre umsatzsteuerfrei

Komplementäre (die Vollhafter einer Kommanditgesellschaft) bekommen für ihre Haftung in der Regel eine Vergütung. In der Praxis sind häufig Gestaltungen anzutreffen, bei denen die Vollhaftung eine GmbH übernimmt. Ein solches Konstrukt nennt man GmbH & Co. KG.

Der Bundesfinanzhof hat bereits in früheren Jahren entschieden, dass die Vergütung, die Komplementäre für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft (Geschäftsführung) erhalten, der Umsatzsteuer unterliegt. Im vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 7183/06) verhandelten Fall vertraten die Richter jedoch die Auffassung, die reine Haftungsvergütung sei eine umsatzsteuerfreie Leistung. Zu Begründung verwiesen die Richter auf die Vorschrift zur Steuerbefreiung der Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten […] und sehen insbesondere keine Einheitlichkeit der Leistung im Zusammenhang mit den übrigen Leistungen (siehe oben, Geschäftsführung).

Die zugelassene Revision wurde jedoch zwischenzeitlich eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof rechtshängig (Az. V R 24/10).

Der Ausgang des Verfahrens bleibt daher abzuwarten.

05.11.2010 Frist für Vorsteuervergütungsanträge verlängert

Unternehmer, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, haben die Möglichkeit, sich in einem anderen Mitgliedsstaat gezahlte Umsatzsteuer auf Antrag vergüten zu lassen.

Die reguläre Frist zur Stellung eines Antrags auf Vorsteuervergütung ist bereits abgelaufen. Nach einem BMF-Schreiben vom 1. November 2010 (Az, IV D 3 – S 7359/10/10004) wird diese jedoch nun bis zum 31. März 2011 verlängert.

Die Verlängerung gilt jedoch EU-einheitlich und ist daher nicht nur für Erstattungsanträge von Unternehmen im europäischen Ausland in Deutschland, sondern auch für deutsche Unternehmen im EU-Ausland interessant.

Quelle: BMF online

05.11.2010 Verpflegungsmehraufwand und Drei-Monats-Frist

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 8. Juli 2010 VI R 10/08 entschieden, dass die zeitliche Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung bei Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf drei Monate verfassungsgemäß ist.

Im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen Arbeitnehmern Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Das Gesetz lässt daher den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand als Werbungskosten zu. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24, 12 bzw. 8 € sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort begrenzt.

Diese Begrenzung hat der BFH nun als verfassungsgemäß beurteilt. Der Gesetzgeber unterstelle typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfalle bzw. der Arbeitnehmer dann regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinde, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursache. Mit dieser Typisierung einer Übergangszeit bewege sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheide damit aus.

Auch einen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes sah der BFH nicht. Durch die Begrenzung auf drei Monate werde im Rahmen einer sog. „Doppelverdienerehe“ keine „ökonomische Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit“ verursacht. Verpflegungsmehraufwand falle auch bei allen anderen Arbeitnehmern an und bleibe dort ebenfalls nach drei Monaten unberücksichtigt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 95 des BFH vom 03. November 2010

13.10.2010 Abgrenzung von Pkw und Lkw bei der 1%-Regelung

Der zehnte Senat des Finanzgerichts München hat sich der Frage angenommen, wann die 1%-Regelung anzuwenden ist, insbesondere wann es sich um einen Pkw oder einen Lkw handelt.

Im Leitsatz des Urteils heißt es, dass Kombinationskraftwagen von der 1%- Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht erfasst werden, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt und daher als reiner Werkstattwagen zu qualifizieren sind. Ob ein reiner Werkstattwagen vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, insbesondere nach der Anzahl der Sitzplätze, dem äußeren Erscheinungsbild, der Verblendung der hinteren Seitenfenster und dem Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum. Eine äußere oder innere Verschmutzung des Fahrzeugs beseitigt die Eignung des Fahrzeugs für eine private Nutzung grundsätzlich nicht. 

Im vorliegenden Fall gab es bei einem Malerbetrieb insgesamt vier Fahrzeuge. Hiervon war eines ein Mercedes Espania (Transporter) und ein anderes ein Ford Transit. Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass auch der Ford Transit einer privaten Nutzung unterliege. Hierfür wurde demnach durch das beklagte Finanzamt ebenfalls eine private Nutzung nach der 1%-Regelung berücksichtigt.

Die Münchener Richter gaben der Klage nur teilweise statt. Sie bestätigten zwar die Auffassung der Kläger, dass der Ford Transit keiner Privatnutzung unterliege, berücksichtigten aber im Gegenzug eine Privatnutzung des Mercedes Espania. Zur Begründung wird hier auf die Ausstattung der Fahrzeuge abgestellt. Während der Ford Transit im Fondbereich weder über eine Möglichkeit zur Befestigung von Sitzen verfügte noch Anschnallgurte vorhanden waren, war der Mercedes Espania mit einer weiteren Sitzbank ausgestattet. In diesem Fahrzeug konnten so insgesamt 5 Personen Platz finden. Ferner war der Fondbereich nicht durch eine Trennwand abgeteilt.

Wie sooft im Steuerrecht kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalls an. Wichtig ist daher, auf die entsprechende Ausstattung eines Fahrzeugs zu achten, wenn eine private Nutzung unberücksichtigt bleiben soll. Dies trifft nach der Lebenserfahrung daher primär auf Werkstattwagen und Transportfahrzeuge zu,

Quelle: Urteil des FG München vom 19.05.2010 – 10 K 152/09

05.10.2010 Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

Auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Dr. Barbara Höll (Die Linke) teilt die Bundesregierung mit, dass für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis 150 Euro, über 150 Euro und bis 410 Euro und über 410 Euro bis 1 000 Euro in allen drei Fallgruppen jeweils eine Abschreibung über die Nutzungsdauer als Wahlrecht möglich ist.

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz wurde für geringwertige Wirtschafsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro die Pflicht zu Bildung eines Sammelpostens eingeführt. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde diese Regelung teilweise widerrufen und die Rechtlage bis 2007 wieder herbeigeführt. Allerdings existieren neue und alte Rechtslage nun nebeneinander und bieten den Steuerpflichtigen steuerliches Gestaltungspotential.

Allerdings ist für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro ein Sammelposten zu bilden, wenn der Steuerpflichtige dieses Wahlrecht in Anspruch nimmt. Es handelt sich insoweit um eine wirtschaftsjahrbezogene, nicht aber um eine wirtschaftsgutsbezogene Betrachtungsweise.

Spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten ist es daher wichtig, die im Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter genauestens im Hinblick auf ihre Anschaffungskosten zu untersuchen, um ein steueroptimiertes Ergebnis zu erhalten.

Quelle: BT-Drucks. 17/2892

30.09.2010 Einkünfteerzielungsabsicht bei Gewerbeobjekten

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 49/09 entschieden, dass auch bei langfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten – anders als bei Wohnobjekten – die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet wird, sondern im Einzelfall konkret festzustellen ist. Damit wird die Anerkennung von Verlusten erschwert.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger ein Gewerbeobjekt in den Streitjahren 2002 bis 2005 nicht vermietet, davor nur zum Teil, sporadisch und unter Wert. Er erzielte erhebliche Werbungskostenüberschüsse, vor allem wegen Abschreibungen, Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Seine Vermietungsbemühungen waren wenig stringent und effektiv.

Das Finanzgericht (FG) hatte die geltend gemachten Werbungskosten mangels hinreichenden Nachweises der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers nicht anerkannt. Dies bestätigte der BFH im Ergebnis.

Der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Hiervon ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich auszugehen. Dies gilt aber nur für die Vermietung von Wohnungen, nicht indes für die Vermietung von Gewerbeobjekten. Bei Gewerbeimmobilien hat das FG im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt (hat), auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

Den Steuerpflichtigen trifft im Zweifel die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige – will er seine Vermietungsabsicht belegen – zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 83 des BFH vom 29. September 2010

28.09.2010 Solidaritätszuschlag – kein Ende in Sicht

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.09.2010 den Normenkontrollantrag zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Solidaritätszuschlages als unzulässig abgewiesen.

In der Begründung führen die Verfassungsrichter aus, das vorlegende Finanzgericht habe sich nicht in ausreichendem Maße mit der Rechtsprechung zum Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt. Im Urteilstext heißt es:

Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen genügt, die im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung BVerfGE 32, 333 an eine Begründung für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu stellen sind.

Dies ist bedauernswert, da sich die Verfassungsrichter wegen der Unzulässigkeit des Kontrollantrags nicht mit der Begründetheit befassen mussten und somit der Solidaritätszuschlag vorerst nicht mehr auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand steht.