Novemberhilfe

Für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der Pandemie-Maßnahmen temporär geschlossen wurde oder wird, stellt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, die sogenannte „Novemberhilfe“ zur Verfügung. Betroffenen erhalten diese Hilfe schnell und unbürokratisch in Form von Zuschüssen von 75% ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Schließungszeit.

Wie schon für die vorangegangenen Überbrückungshilfen I und II gilt, dass die Beantragung über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt vorzunehmen ist. Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis € 5.000,00 beantragen.

Die Anträge können ab sofort bis zum 31.1.2021 gestellt werden.

Sprechen Sie mich gerne darauf an.

Mandanteninformation 06/2020

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 30.9.2020.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Abzug der Kosten für eine TSE-Kasse

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Behandlung der Kosten für die erstmalige Anschaffung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Registrierkassen geäußert. Dabei lässt das BMF eine Vereinfachung zu und beanstandet es nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für die einheitliche digitale Schnittstelle in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hintergrund: Seit dem 1.1.2020 müssen elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit einer TSE und einer digitalen Schnittstelle versehen sein. Die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse mit TSE ist zwar zum 1.1.2020 in Kraft getreten. Da die TSE jedoch bis zum 1.1.2020 noch nicht technisch entwickelt worden ist, beanstandet es das BMF nicht, wenn erst ab dem 1.10.2020 eine TSE eingesetzt wird. Aufgrund der Corona-Krise beanstanden es zudem die meisten Landesfinanzverwaltungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht, wenn erst ab dem 1.4.2021 eine TSE eingesetzt wird. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland im Detail, in den meisten Fällen muss bis zum 30.9.2020 eine TSE verbindlich bestellt worden sein. Der Unternehmer ist aber nicht verpflichtet, neue Kassen zu erwerben, sondern es genügt, wenn er seine Kasse nachrüstet. Das aktuelle Schreiben des BMF beschäftigt sich mit dem steuerlichen Abzug dieser Kosten.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens zu den Kosten einer TSE-Kasse: 

  • Wird die TSE in die Kasse fest eingebaut, stellen die Kosten nachträgliche Anschaffungskosten auf die Kasse dar. Dies führt zu einer Erhöhung des Buchwerts der Kasse, der auf die Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben ist.
  • Wird die TSE nicht fest eingebaut, ist sie als Wirtschaftsgut zu aktivieren und über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Mangels selbständiger Nutzbarkeit stellt die TSE kein geringwertiges Wirtschaftsgut dar und kann daher nicht in voller Höhe sofort abgeschrieben werden, es sei denn, der Unternehmer macht von der Vereinfachungsmöglichkeit Gebrauch (s. u.).
  • Schafft der Unternehmer keine TSE an, sondern wählt er eine sog. Cloud-Lösung, für die er ein laufendes Entgelt zahlt, ist das Entgelt als laufende Betriebsausgabe abziehbar.
  • Der Unternehmer muss auch eine sog. digitale Schnittstelle implementieren, die den Datentransport zum Prüfer des Finanzamts ermöglicht. Diese Kosten sind Anschaffungskosten der TSE und werden zusammen mit dieser abgeschrieben.
  • Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es das BMF nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für die einheitliche digitale Schnittstelle in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hinweise: Die Vereinfachungsregelung ist für Unternehmer grundsätzlich vorteilhaft, weil sie den vollständigen Betriebsausgabenabzug ohne weitere steuerliche Prüfung ermöglicht. Allerdings sollte bedacht werden, dass viele Unternehmen, die elektronische Kassen einsetzen, in diesem Jahr ohnehin hohe Verluste machen dürften, z. B. Gaststätten. Daher kann es sinnvoll sein, auf die Vereinfachungsregelung zu verzichten und die Kosten stattdessen über die Nutzungsdauer von drei Jahren oder über die Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben.

Tantieme-Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fließt eine Tantieme steuerlich bereits vor der Auszahlung zu, wenn er einen fälligen Anspruch auf die Tantieme gegen die GmbH hat und die GmbH zahlungsfähig ist. Soll die Tantieme nach der Tantiemevereinbarung erst einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH fällig sein, kommt es auch erst einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH zu einem steuerlichen Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, selbst wenn der Jahresabschluss verspätet aufgestellt und festgestellt worden ist.

Hintergrund: Grundsätzlich fließen einem Arbeitnehmer Einnahmen erst mit der Auszahlung in bar oder mit der Gutschrift auf seinem Girokonto zu. Eine Ausnahme gibt es für beherrschende Gesellschafter einer GmbH, die mehr als 50 % der Stimmrechte haben: Bei ihnen kann ein sog. fiktiver Zufluss von Arbeitslohn angenommen werden, wenn sie eine fällige und unbestrittene Forderung gegen ihre GmbH haben und die GmbH zahlungsfähig ist. Denn sie haben es aufgrund ihrer Beherrschung in der Hand, sich jederzeit den fälligen Betrag auszahlen zu lassen.

Sachverhalt: Der Kläger war mit 51 % an der A-GmbH und mit 100 % an der B-GmbH beteiligt. Er war bei beiden Gesellschaften Geschäftsführer und sollte eine Tantieme erhalten. Nach der Tantiemevereinbarung sollte die Tantieme einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses der jeweiligen GmbH fällig sein. Die Bilanzen der A-GmbH und der B-GmbH wurden jeweils im Dezember 2009 festgestellt. Das Finanzamt nahm einen fiktiven Zufluss der Tantieme beim Kläger noch im Dezember 2009 an und erhöhte seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen Zufluss im Jahr 2009 und gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Ein fiktiver Zufluss setzt bei einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH voraus, dass er einen fälligen Anspruch gegen die GmbH hat. Zwar wird ein Tantiemeanspruch grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Diese Fälligkeit kann aber vertraglich abbedungen werden.
  • Im Streitfall war die Fälligkeit durch die Tantiemevereinbarung um einen Monat nach hinten verschoben worden, so dass die Tantieme jeweils erst einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig werden sollte. Da beide Jahresabschlüsse erst im Dezember 2009 festgestellt wurden, trat die Fälligkeit der Tantieme jeweils erst im Januar 2010 ein und nicht mehr im Streitjahr 2009.
  • Aus der Feststellung der beiden Jahresabschlüsse im Dezember 2009 ergibt sich keine Fälligkeit. Denn damit würde die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der A-GmbH bzw. der B-GmbH missachtet werden, die eine Fälligkeit erst einen Monat nach der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses vorsah.

Hinweise: Die verspätete Feststellung des Jahresabschlusses für 2009 führte zu einer Verschiebung der Fälligkeit des Anspruchs des Klägers, die steuerlich zu beachten ist. Der BFH lässt aber offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Jahresabschluss zielgerichtet verspätet festgestellt wird, um die Fälligkeit des Tantiemeanspruchs in einen anderen Veranlagungszeitraum zu verschieben. Dies könnte im Einzelfall ein Gestaltungsmissbrauch sein; allerdings gab es im Streitfall keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch. 

Richtigerweise muss die Tantieme im Jahr 2010 versteuert werden, selbst wenn sie erst in einem späteren Jahr ausgezahlt wird. Erfolgt die Auszahlung erst ab 2011, muss sie aber nicht noch einmal versteuert werden.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Vorsteuerabzug aus der Renovierung eines Badezimmers im Home-Office

Vermietet ein Arbeitnehmer seine Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an seinen Arbeitgeber, kann er die Vorsteuer aus der Renovierung des Badezimmers nicht geltend machen, wenn nach den Vorgaben des Arbeitgebers zum Home-Office lediglich eine Sanitäreinrichtung (Toilette und Waschbecken) gehören muss. Die berufliche Nutzung des Home-Office erstreckt sich dann nicht auf ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne.

Hintergrund: Zwar ist eine Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerfrei, so dass der Vermieter keine Vorsteuer geltend machen kann. Er kann aber bei Vermietung an einen anderen Unternehmer, der seinerseits umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, zur Umsatzsteuerpflicht optieren und dann die Vorsteuer geltend machen.

Sachverhalt: Die Eheleute waren Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Sie bewohnten die Wohnung im Erdgeschoss. Im Souterrain befand sich eine Einliegerwohnung, die sie umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehemannes vermieteten. Nach den Vorgaben des Arbeitgebers musste ein Home-Office eine Sanitäreinrichtung (Toilettenraum zuzüglich Waschbecken) aufweisen. Die Kläger renovierten im Streitjahr 2011 das Badezimmer zu einem Preis von ca. 26.000 €. Sie machten die Vorsteuer aus den Renovierungskosten geltend. Anerkannt wurde die Vorsteuer jedoch nur aus einem Nettobetrag von ca. 5.000 €; dies war der Betrag, der auf das WC und das Waschbecken, das Badfenster und die Tür entfiel.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen darüber hinausgehenden Vorsteueranspruch und wies die Klage ab:

  • Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass zwischen den Aufwendungen, für die die Vorsteuer geltend gemacht wird und den Umsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies erfordert, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der Ausgangsumsätze gehören. Die Badrenovierungskosten müssten also ein Kostenelement der Miete sein.
  • Ein derartiger direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht bei der Vermietung eines Home-Office nur insoweit, als das Home-Office beruflich genutzt wird. Die berufliche Nutzung des Bades beschränkte sich auf einen „Sanitärraum“, d. h. auf die Toilette und das Waschbecken. Dies ergibt sich aus den Vorgaben des Arbeitgebers, nach denen das Home-Office über einen Sanitärraum verfügen musste. Ein komplettes Badezimmer war für das Home-Office nicht erforderlich, so dass die Badrenovierung privat veranlasst war, soweit sie über die Renovierung eines Sanitärraums hinausging, also z. B. auf die Dusche und Badewanne entfiel.
  • Der fehlende Zusammenhang zwischen den Renovierungskosten und den Mieteinnahmen zeigt sich im Übrigen daran, dass die Kläger nach der Badrenovierung die Miete nicht erhöht haben; die Renovierungskosten gehörten somit nicht zu den Kostenelementen der Miete.
  • Die anteilige Anerkennung der Vorsteuer, soweit sie auf die Renovierung eines Sanitärraums entfiel, d. h. auf die Toilette, das Waschbecken, Fenster und Tür, war der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Hinweise: Erfolgt die Vermietung des Home-Office umsatzsteuerfrei, ist ein Vorsteuerabzug ohnehin nicht möglich. Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung wie im Streitfall sollte hingegen beachtet werden, dass der Vorsteuerabzug nur insoweit möglich ist, als das Home-Office auch tatsächlich beruflich genutzt wird; hierzu kann auf die Vorgaben des Arbeitgebers und Mieters zur Ausstattung eines Home-Office zurückgegriffen werden.

Mindestlohn steigt

Die Mindestlohnkommission hat Ende Juni 2020 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in vier Stufen zu erhöhen.

Danach sind folgende Erhöhungen vorgesehen (jeweils brutto je Zeitstunde):

  • Zum 1.1.2021: 9,50 €,
  • zum 1.7.2021: 9,60 €,
  • zum 1.1.2022: 9,82 €,
  • zum 1.7.2022: 10,45 €.

Hinweis: Die Anpassung lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt. Der Mindestlohn gilt weiterhin u. a. nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung sowie ehrenamtlich Tätige.

Alle Steuerzahler

Grunderwerbsteuer: Kauf von Zubehör

Wird bei einem Grundstückskauf auch Zubehör erworben, unterliegt der auf den Kauf des Zubehörs entfallende Kaufpreis nicht der Grunderwerbsteuer. Zum Zubehör eines mit einem Einzelhandelsgeschäft bebauten Grundstücks gehört die Ladeneinrichtung.

Hintergrund: Der Kauf eines Grundstücks ist grunderwerbsteuerbar. Was ein Grundstück ist, richtet sich nach dem Zivilrecht.

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb ein bebautes Grundstück, auf dem sich ein Einzelhandelsgeschäft befand. Der Kaufvertrag umfasste auch die Ladeneinrichtung des Geschäftes. Für den Kauf der Immobilie einschließlich Ladeneinrichtung wurde ein Gesamtkaufpreis vereinbart, auf dessen Grundlage das Finanzamt die Grunderwerbsteuer berechnete. Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor und erreichte vor dem Finanzgericht der ersten Instanz, dass der auf die Ladeneinrichtung entfallende Teil des Gesamtkaufpreises nicht der Grunderwerbsteuer unterworfen wurde. Hiergegen legte das Finanzamt eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde des Finanzamts als unbegründet zurück:

  • Grunderwerbsteuerbar ist der Kauf eines Grundstücks. Der Begriff des Grundstücks richtet sich nach dem Zivilrecht. Danach gehört Zubehör nicht zum Grundstück.
  • Zubehör sind bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil des Grundstücks sind, aber dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen sollen und zum Grundstück in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Die Regelung zum Zubehör fordert somit ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Grundstück als Hauptsache und dem Zubehör als Hilfssache.
  • Eine Ladeneinrichtung ist Zubehör eines Betriebs- oder Geschäftsgrundstücks, da sie dem Betrieb bzw. Geschäft dient. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs auf dem Grundstück liegt und wenn auch der Erwerber den Geschäftsbetrieb fortführt.
  • Der Kaufpreis gehörte daher nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, soweit er auf das Zubehör entfiel. Das FG hat diesbezüglich den Kaufpreis aufgeteilt; diese Aufteilung war nicht zu beanstanden.

Hinweise: Auch der Kaufpreis, der auf Maschinen entfällt, die sich auf einem Betriebsgrundstück befinden, oder der Kaufpreis, der auf eine Einbauküche entfällt, unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. In der Praxis kann es ratsam sein, den Gesamtkaufpreis im Kaufvertrag entsprechend aufzuteilen, und zwar auf das Grundstück einerseits und auf das Zubehör andererseits, um dem Finanzamt die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage zu erleichtern. Der auf das Zubehör entfallende Preis darf jedoch nicht überhöht sein.

Kindergeld soll steigen

Um Familien wirtschaftlich zu fördern, plant die Bundesregierung u. a. eine Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2021.

In dem Gesetzentwurf des sog. Zweiten Familienentlastungsgesetzes sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2021 um 15 € pro Kind und Monat erhöht werden. Im Ergebnis sind damit 219 € für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte Kind und 250 € für jedes weitere Kind vorgesehen.
  • Die steuerlichen Kinderfreibeträge sollen ab dem 1.1.2021 von 7.812 € auf 8.388 € angehoben werden (Kinderfreibetrag je Elternteil: 2.730 €, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil: 1.464 €).
  • Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie der Grundfreibetrag sollen ab 2021 und 2022 steigen, die genaue Höhe steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest.
  • Zum Ausgleich der kalten Progression sollen die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2021 und 2022 um die voraussichtlichen Inflationsraten nach rechts verschoben werden.

Hinweis: Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Sollten sich Änderungen ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe

Die Corona-Soforthilfe darf vom Finanzamt nicht gepfändet werden, soweit es um Steueransprüche aus der Zeit vor dem 1.3.2020 geht. Dies ergibt sich daraus, dass die Corona-Soforthilfe den Zweck hat, dem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmer ab dem 1.3.2020 Liquidität zu verschaffen; daher ist die Corona-Soforthilfe nicht übertragbar und auch nicht pfändbar.

Hintergrund: Die Bundesländer haben kleineren Unternehmern Corona-Soforthilfen gewährt, damit diese die durch die Corona-Krise entstandenen Liquiditätsengpässe überwinden können. Es stellt sich nun die Frage, ob das Finanzamt Bankkonten, auf denen die Corona-Soforthilfe gutgeschrieben wurde, pfänden und sich die Soforthilfe von der Bank überweisen lassen darf.

Sachverhalt: Der Antragsteller schuldete dem Finanzamt Umsatzsteuer für 2015. Er erhielt am 6.4.2020 eine Corona-Soforthilfe des Landes Nordrhein-Westfalen i. H. von 9.000 €. Das Finanzamt pfändete am 17.4.2020 das Konto des Antragstellers. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Eilantrag auf einstweilige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Eilantrag statt:

  • Die Corona-Soforthilfe ist nicht pfändbar, soweit der Gläubiger Ansprüche aus der Zeit vor dem 1.3.2020 durchsetzen will. Im Vollstreckungsrecht sind Forderungen nicht pfändbar, die nicht übertragen werden dürfen. Zu diesen Forderungen, die nicht übertragen werden dürfen, gehören zweckgebundene Forderungen.
  • Die Corona-Soforthilfe ist zweckgebunden. Dies ergibt sich aus dem Corona-Programm der einzelnen Bundesländer, hier Nordrhein-Westfalen. Die Corona-Soforthilfe soll nämlich Liquiditätsengpässe, die dem Unternehmer seit dem 1.3.2020 aufgrund der Corona-Krise entstehen, überbrücken. Die Corona-Soforthilfe soll also nicht Gläubigeransprüche befriedigen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind. Anders wäre dies nur bei Gläubigeransprüchen, die seit dem 1.3.2020 entstanden sind. Die Pfändung des Finanzamts betraf aber die Umsatzsteuer 2015, also einen Anspruch, der vor dem 1.3.2020 entstanden ist.
  • Auch die weitere Voraussetzung des Eilantrags lag vor, nämlich die sog. Eilbedürftigkeit. Der BFH bejahte dies, weil der Antragsteller ohne die Corona-Soforthilfe die laufenden Kosten seines Geschäftsbetriebs nicht mehr hätte decken können. Das Finanzamt muss daher die gepfändete und bereits eingezogene Corona-Soforthilfe an den Antragsteller zurückzahlen.

Hinweise: Nach der aktuellen Entscheidung des BFH darf das Finanzamt den Anspruch auf die Corona-Soforthilfe allerdings pfänden, soweit es um Steueransprüche geht, die seit dem 1.3.2020 entstanden sind. Jedoch hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im März 2020 die Finanzämter angewiesen, bis zum 31.12.2020 von einer Vollstreckung bei rückständigen Steuern oder bei Steuern, die bis zum 31.12.2020 fällig werden, abzusehen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Corona | Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht (BMF)

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 € an Förderung erhalten. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 € wird gestrichen. 

Das BMF führt zur Überbrückungshilfe II u.a. aus:

  • Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 € bzw. 15.000 €.
  • Erhöhung der Fördersätze: Künftig werden erstattet 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten), 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
  • Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) – ebenfalls in einem vollständig digitalisierten Verfahren.

Hinweise:

Anträge zur Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember) sollen ab Oktober möglich sein.

Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30.9.2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30.9.2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Im Interview auf nwb.de schildert Steuerberaterin Nadine Niewald aus Reken, wie sich die Corona-Überbrückungshilfe auf ihre Kanzlei auswirkt. Zum Interview gelangen Siehier.

Quelle: BMF online, Pressemitteilung v. 18.9.2020, BStBK online (JT)

Mandanteninformation 05/2020

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 30.7.2020.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Ende Juli 2020 wurde das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz in Rekordzeit verabschiedet. Ziel des steuerlichen Maßnahmenpakets ist es, die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken und Unternehmen mit gezielten Maßnahmen zu unterstützen.

Die wichtigsten Maßnahmen:

Beschlossen wurde unter anderem eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1.7. zum 31.12.2020. Der Steuersatz sinkt in diesem Zeitraum von 19 auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 %.

Außerdem wird für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind ein einmaliger Kinderbonus von 300 € gezahlt. Der Kindergeldbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Der Kindergeldbonus wird in zwei Teilen von 200 € im September und 100 € im Oktober 2020 ausgezahlt. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für einen Zeitraum von zwei Jahren (2020 und 2021) von derzeit 1.908 € auf 4.008 € angehoben.

Zu den die Wirtschaft betreffenden steuerlichen Maßnahmen gehört die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. Der Termin, ab dem die Änderung erstmals anzuwenden ist, wird mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums gesondert bekanntgegeben.

Erweitert wird die Möglichkeit zum steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Auch wird ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 mit der Steuererklärung 2019 finanzwirksam nutzbar zu machen.

Darüber hinaus wurde eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent eingeführt (höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung), für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxid-Emissionen, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € erhöht. Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle, werden die im Jahr 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen um ein Jahr verlängert. Zu den weiteren Maßnahmen gehören u. a. bei der Gewerbesteuer die Erhöhung des Freibetrags für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag von 100.000 € auf 200.000 € sowie hinsichtlich der steuerlichen Forschungszulage eine Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 4.000.000 € im Zeitraum von 2020 bis 2025.

Zudem wird der Ermäßigungsfaktor bei den bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von 3,8 auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben werden. Bis zu einem Hebesatz von 420 % können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung im Einkommensteuergesetz vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

In Fällen der Steuerhinterziehung kann künftig die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge auch dann angeordnet werden, wenn der Steueranspruch erloschen ist. Die Grenze der Verfolgungsverjährung wird auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.

Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie

In der letzten Ausgabe berichteten wir über die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Speisen in der Gastronomie durch das Corona-Steuerhilfegesetz in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021. Im Zusammenspiel mit der befristeten Steuersatzsenkung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für ein halbes Jahr ab dem 1.7.2020 (s. o.), gilt für die Besteuerung sämtlicher Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (sowohl „im Haus“ als auch „außer-Haus“) nun Folgendes:

  • Für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % (Ausnahme: Getränke – hier regulärer Steuersatz von 16 %) und
  • für den Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (Ausnahme: Getränke – hier regulärer Steuersatz von 19 %).
  • Ab dem 1.7.2021 wird dann sowohl für Speisen als auch für Getränke, die in der Gastronomie verzehrt werden, ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 19 % gelten.

Für die Aufteilung von Pauschalpreisen, die sowohl für Speisen als auch für Getränke gezahlt werden, hat die Finanzverwaltung für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 folgende Regelungen aufgestellt:

  • Zahlt der Gast einen Pauschalpreis, der Speisen und Getränke umfasst, z. B. für ein Buffet oder ein All-Inclusive-Angebot, können 30 % des Pauschalpreises als Entgelt für die Getränke angesetzt werden. Diese 30 % sind dann mit dem regulären Steuersatz zu besteuern, während die verbleibenden 70 % dem ermäßigten Satz unterliegen.
  • Zahlt der Gast einen Pauschalpreis, der nicht nur Speisen und Getränke umfasst, sondern für weitere Leistungen („Business-Package“ oder „Servicepauschale“ für Übernachtungen im Hotel) anfällt, wie z. B. für die Reinigung von Kleidung, Transfer, Nutzung von Sauna und Fitnessmöglichkeiten oder für Parkplätze, so können 15 % des Pauschalpreises mit dem regulären Umsatzsteuersatz besteuert werden, während die verbleibenden 85 % dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, der für Hotelübernachtungen und Speisen gilt, unterworfen werden.

Hinweis: Die hier genannten Pauschalsätze von 30 % bzw. 15 % sind sog. Nichtbeanstandungen. Es können also auch Einzelaufzeichnungen gefertigt und anhand dieser Einzelaufzeichnungen der jeweilige Umsatzsteuersatz angewendet werden.

Kassen – Umrüstungsfrist verlängert

Fast alle Bundesländer geben Unternehmen, Händlern und Gastwirten mehr Zeit für die Aufrüstung ihrer Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung. Die Länder haben hierzu eigene Härtefallregelungen erlassen, um die Frist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.3.2021 zu verlängern.

Hintergrund: Nach dem Kassengesetz besteht eigentlich seit dem 1.1.2020 für Unternehmer die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme, wie z. B. Kassen, durch eine manipulationssichere zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bis zum 30.9.2020 verschoben. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte kürzlich diverse Wirtschaftsverbände darauf hingewiesen, dass es über die Frist des 30.9.2020 hinaus keine Notwendigkeit für eine Fristverlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Aufrüstung von Kassensystemen sieht.

Nun haben fast alle Bundesländer beschlossen, Kassensysteme bis zum 31.3.2021 auch weiterhin nicht zu beanstanden, wenn

  • die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich bis zum 30.9.2020 (Brandenburg, Sachsen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: bis zum 31.8.2020) nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z. B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Hinweis: Ein gesonderter Antrag für die Fristverlängerung ist nicht erforderlich. Allerdings unterscheiden sich die Bedingungen für die Fristverlängerung je nach Bundesland teilweise im Detail, so z. B. in Bezug auf die Frist für den verbindlichen Auftrag zur Aufrüstung (s. o.). Zum Teil werden auch unterschiedliche Nachweise verlangt. Mit Stand 30.7.2020 hat lediglich Bremen noch keine Ausnahmeregelung erlassen.

Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige auf einem Grundstück, das ihm seit mehr als zehn Jahren gehört, ein neues Gebäude errichtet und das Grundstück anschließend veräußert. Für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels genügt es jedoch nicht, dass das bereits vorhandene Gebäude lediglich erweitert oder in seinem Zustand wesentlich verbessert wird.

Hintergrund: Wer Immobilien vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wer eine Immobilie verkauft, kann sonstige Einkünfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (sog. gewerblicher Grundstückshandel). Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie bleibt u. a. dann steuerfrei, wenn ein Verkauf nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt; außerdem ist der Gewinn nicht gewerbesteuerpflichtig. Wer allerdings von vornherein vorhat, die Immobilie vorrangig zu verkaufen, wird gewerblich tätig. Als Faustregel gilt: Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien kauft und verkauft, ist gewerblicher Grundstückshändler.

Streitfall: Der Kläger errichtete 1980 auf einem Privatgrundstück eine Seniorenresidenz, die er an eine GmbH vermietete. 1999 beantragte er eine Baugenehmigung für einen Erweiterungsbau, der 2004 fertiggestellt wurde. Durch den Erweiterungsbau verdoppelte sich die Kapazität der Pflegeplätze. Der Kläger brachte die Immobilie zum 1.7.2005 in eine im Jahr 2000 gegründete GmbH & Co. KG ein, deren alleiniger Kommanditist er war. Die KG übernahm die Verbindlichkeiten, die mit der Immobilie zusammenhingen. Das Finanzamt nahm einen gewerblichen Grundstückshandel an, weil der Kläger wie ein Bauträger tätig geworden sei und weil er über eine andere KG noch elf Baulandgrundstücke verkauft habe. Die Einbringung des Grundstücks in die KG habe daher zu einem gewerblichen Gewinn geführt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält einen gewerblichen Grundstückshandel für möglich und hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

  • neues Gebäude hergestellt worden ist, sei es als eigenständiges Gebäude neben dem bisherigen Altbau, sei es als selbständiger Gebäudeteil oder sei es durch Entstehung eines einheitlichen neuen Gebäudes, das aus dem Altbau und dem Erweiterungsbau besteht. Allein die Verdoppelung der Kapazität spricht allerdings noch nicht für die Herstellung eines neuen Gebäudes; vielmehr wäre erforderlich, dass der Erweiterungsbau eine eigene statische Standfestigkeit aufweist.

Hinweise: Das FG muss nun prüfen, ob ein neues Gebäude entstanden ist oder ob der Erweiterungsbau lediglich mit der Altbausubstanz verschachtelt worden ist, ohne eine eigene statische Standfestigkeit aufzuweisen und ohne dem Gesamtensemble das Gepräge zu geben. Eine Flächenvergrößerung von 150 % oder mehr würde für die Entstehung eines neuen Gesamtgebäudes sprechen.

Sollte der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben, hätte er das Grundstück aus seinem Betrieb „Gewerblicher Grundstückshandel“ in die GmbH & Co. KG eingebracht. Diese Einbringung wird als Veräußerung behandelt, weil der Kläger hierfür Gesellschaftsrechte erhielt und weil die GmbH & Co. KG die Verbindlichkeiten des Klägers übernahm. Zum gewerblichen Grundstückshandel würde auch das Altgebäude und der auf das Altgebäude entfallende Grund und Boden gehören.

Sollte hingegen kein neues Gebäude entstanden sein, sondern die bisherige Gebäudesubstanz lediglich erweitert oder wesentlich verbessert worden sein, bestünde kein gewerblicher Grundstückshandel. Die Einbringung in die GmbH & Co. KG löst dann weder Einkommen- noch Gewerbesteuer aus.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

Fährt ein Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen zur Arbeit hin und wieder nach Hause zurück, erhält er für die jeweilige einfache Fahrt nur die halbe Entfernungspauschale, d. h. nur 0,15 € pro Entfernungskilometer. Relevant wird dies, wenn der Arbeitnehmer z. B. am Tätigkeitsort übernachtet oder über Nacht arbeitet und erst am nächsten Tag wieder nach Hause fährt.

Hintergrund: Arbeitnehmer erhalten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer (einfache Strecke, nicht Hin- und Rückfahrt). Bei einer Entfernung von 10 km kann der Arbeitnehmer also pro Arbeitstag 3 € als Werbungskosten geltend machen.

Sachverhalt: Der Kläger war als Steward für eine Fluggesellschaft tätig. An 31 Tagen im Jahr fuhr er zum Flughafen, ohne am selben Tag zu seiner Wohnung zurückzufahren; vielmehr kehrte er erst am Folgetag zurück, nachdem sein Dienst geendet hatte. Er machte sowohl für die Tage, an denen er zum Flughafen hingefahren ist, als auch für die Tage, an denen er vom Flughafen zurückgefahren ist, d. h. für insgesamt 62 Tage, die Entfernungspauschale in voller Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den halben Betrag, d. h. 0,15 € pro Entfernungskilometer, an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

Hinweise: Der Kläger erhält damit insgesamt nur den halben Werbungskostenbetrag. Durch die jeweils hälftige Berücksichtigung der Entfernungspauschale wird er jedoch nicht schlechter gestellt als ein Arbeitnehmer, der am selben Tag hin- und zurückgefahren wäre. Denn der Kläger hat an zwei Tagen (Tag der Hinfahrt und Tag der Rückfahrt) nur die halbe Strecke eines Arbeitnehmers, der an jedem der beiden Tage hin- und zurückgefahren wäre, zurückgelegt.

Die Entscheidungsgrundsätze gelten auch für den betrieblichen Bereich.

Kosten für Masterstudium abzugsfähig

Die Kosten für ein Erststudium wie z. B. für einen Bachelor-Abschluss sind nach dem Gesetz weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben absetzbar. Anders ist dies allerdings bei den Kosten für ein anschließendes Master-Studium, da dieses kein Erststudium mehr ist, sondern sich an ein solches anschließt. 

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat im Jahr 2011 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein Erststudium oder eine Berufsausbildung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

Streitfall: Die Klägerin begann nach ihrem Abitur im Jahr 2003 ein Studium der Psychologie und schloss dieses im Juli 2006 mit dem sog. Bachelor ab. Ab Oktober 2006 nahm sie ein Master-Studium der Neuro- und Verhaltenswissenschaften auf. Sie machte die Kosten für das Psychologiestudium sowie für das Masterstudium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt, soweit es um die Kosten für das Master-Studium ging:

Hinweise: Greift das gesetzliche Abzugsverbot, können die Aufwendungen dennoch steuerlich berücksichtigt werden, und zwar als Sonderausgaben bis zur Höhe von 6.000 €. Allerdings wirken sich Sonderausgaben bei geringen Einkommen, wie sie Studenten üblicherweise erzielen, nicht aus, und sie können auch nicht in andere Veranlagungszeiträume zurück- oder vorgetragen werden. Ein derartiger Verlustrücktrag bzw. -vortrag ist nur bei negativen Einkünften möglich, die durch Werbungskosten oder Betriebsausgaben entstehen können, nicht aber durch Sonderausgaben.

Das Bundesverfassungsgericht hat den gesetzlichen Werbungskosten- und Betriebsausgabenausschluss in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 als verfassungsgemäß angesehen. Noch nicht geklärt ist, ob dies auch für die Rückwirkung gilt; denn das Abzugsverbot ist im Jahr 2011 rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingeführt worden. Der BFH hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung in der aktuellen Entscheidung nicht angesprochen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Corona – Überbrückungshilfe (BMWi)

Die Bundesregierung hat am 12.6.2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Eine Antragstellung ist seit dem 8.7.2020 in einem 2-stufigen Verfahren möglich. Den Antrag selbst können nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer stellen. Zuvor ist eine Registrierung des jeweiligen Berufsträgers erforderlich. 

Hintergrund: Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Volumen von maximal 25 Milliarden Euro. 

   Die Eckpunkte der Überbrückungshilfe sind u.a.:  

  • Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß einer Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt.
  •  Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil i. H. von
  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %
  • im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.  Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren (siehe hierzu das veröffentlichte Dokument des BMWi ).
  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29.2.2020 zugrunde gelegt.

Mandanteninformation 04/2020

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

Hinweis: Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 30.3.2020. Die seitdem neu beschlossenen Wirtschaftshilfen bezüglich COVID-19 werden in regelmäßigen Abständen hier in den aktuellen Meldungen veröffentlicht.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Anscheinsbeweis beim Firmenwagen

Der sog. Anscheinsbeweis, dass ein betriebliches Kfz auch privat genutzt wird, kann dadurch widerlegt werden, dass der Unternehmer privat noch ein anderes Fahrzeug besitzt, dessen Status und Gebrauchswert mit dem des unternehmerischen Kfz vergleichbar ist. Ein älterer Mercedes Benz C 280 T (Baujahr 1997), der privat genutzt wird, ist mit einem Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet (Baujahr 2012), der sich im Betriebsvermögen befindet, unter diesen Gesichtspunkten vergleichbar, so dass für den Fiat keine Privatnutzung als Entnahme angesetzt werden muss.

Hintergrund: Die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz wird als Entnahme versteuert, und zwar mit 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz pro Monat, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Allerdings ist zu prüfen, ob überhaupt eine Privatnutzung des Kfz erfolgt ist. Finanzverwaltung und Rechtsprechung gehen hier von einem sog. Anscheinsbeweis aus, d. h. grundsätzlich spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird. Allerdings kann dieser Anscheinsbeweis widerlegt werden. 

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft (KG), deren alleiniger Kommanditist der X war. X war alleinstehend und hatte keine Kinder. Zum Betriebsvermögen der KG gehörte im Jahr 2013 ein Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet (Kastenwagen), der mit fünf Sitzen ausgestattet war, aber kein sog. Werkstattwagen war. Die hinteren Fenster waren also nicht verblendet, und der Wagen hatte auch keine Einbauten für Werkzeuge. Der Fiat war im Jahr 2012 neu angeschafft worden; der Bruttolistenpreis betrug 18.500 €. X besaß privat einen Mercedes Benz C 280 T mit Erstzulassung Juli 1997, den er im Jahr 2004 erworben hatte. Der Wert des Mercedes hatte im Jahr 1997 umgerechnet ca. 45.000 € betragen. Das Finanzamt ging von einer Privatnutzung des Fiat aus und setzte als Entnahme 2.220 € an, nämlich 1 % von 18.500 € x 12 Monate. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt:

  • Eine Privatnutzung des Fiat im Jahr 2013 stand nicht fest. Zwar spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass ein betriebliches Kfz auch privat genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis gilt im Grundsatz auch für einen Kastenwagen wie hier für den Fiat Doblo, wenn dieser nicht als Werkstattwagen ausgebaut ist, sondern als Fünfsitzer.
  • Der Anscheinsbeweis kann dadurch erschüttert werden, dass dem Steuerpflichtigen für private Fahrten ein nach Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung steht. Es gibt dann keinen nachvollziehbaren Grund, das betriebliche Kfz für Privatfahrten zu nutzen. Selbst wenn das private Fahrzeug mit dem betrieblichen Fahrzeug nicht vergleichbar ist, kann der Anscheinsbeweis umso leichter erschüttert werden, je geringer der Unterschied zwischen den beiden Fahrzeugen ist.
  • Der Mercedes Benz C 280 war vom Status und Gebrauchswert her mit dem Fiat Doblo vergleichbar.
  • Unter dem Status ist das „Prestige“ zu verstehen, das bei einem Mercedes Benz höher ist als bei einem Fiat. Hierfür spricht auch der hohe Neuwagenpreis des Mercedes, der im Jahr 1997 ca. 45.000 € betrug, während der Fiat lediglich rund 20.000 € kostete. 
  • Der Gebrauchswert richtet sich nach Kriterien wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung. Der Motor des Mercedes war deutlich leistungsstärker als der des Fiat. Das Raumangebot war gleichwertig, da es sich bei beiden Kfz um Fünfsitzer handelte. Nur beim Kofferraumvolumen lag der Fiat vor dem Mercedes. Die sonstige Ausstattung war beim Mercedes höherwertiger, jedoch älter. Unbeachtlich ist, dass der Mercedes aufgrund seines Alters reparaturanfälliger war. Denn der Anscheinsbeweis ist umso leichter erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den beiden Fahrzeugen ausfallen. 

Hinweise: Der Anscheinsbeweis gilt nicht bei solchen Kfz, die typischerweise nur betrieblich genutzt werden, z. B. Werkstattwagen (Kastenwagen) mit Verblendung der hinteren Fenster und Einbauten, Lastwagen, Zugmaschinen.

Von der Entnahme aufgrund der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz zu unterscheiden ist die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung; beim Arbeitnehmer scheidet der Ansatz eines geldwerten Vorteils aus, wenn ihm die Privatnutzung ausdrücklich untersagt ist.

Weiterer KfW-Kredit aufgelegt

Am 15.4.2020 ist der sog. KfW-Schnellkredit 2020 gestartet. Er richtet sich an Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern und tritt neben die bisherigen KfW-Programme.

Der KfW-Schnellkredit 2020 umfasst im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, soll ein Schnellkredit für Anschaffungen (u. a. Maschinen und Ausstattung) und laufende unternehmerische Kosten, z. B. für Miete, Gehälter oder Warenlager, mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1.1.2019 am Markt aktiv sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal 800.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl bis einschließlich 50 Mitarbeitern.
  • Der Sollzins beträgt 3,00 % p. a. (Stand: 28.5.2020).
  • Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Die Laufzeit beträgt bis zu zehn Jahre. Auf Wunsch werden zu Beginn bis zu zwei tilgungsfreie Jahre gewährt.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. 
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Der Kreditnehmer haftet zu 100 % für die Rückzahlung.

Hinweise: Zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 können Sie auch Zuschüsse der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder nutzen (s. hierzu die letzte Ausgabe unserer Mandanten-Information), soweit die Förderung insgesamt unter 800.000 € (Gesamtnennbetrag) pro Unternehmen bleibt.

Den KfW-Schnellkredit können Sie spätestens am 31.12.2020 abschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie keinen weiteren KfW-Kredit beantragen.

Ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 (siehe hierzu die Ausführungen unserer letzten Mandanten-Information) zum KfW-Schnellkredit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder mit den Programmen der Bürgschaftsbanken, die wegen der Coronakrise erweitert wurden.

Verlustrücktrag als Liquiditätshilfe

Das Bundesfinanzministerium (BMF) ermöglicht Unternehmern, die von der Corona-Krise betroffen und noch nicht für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 veranlagt worden sind, auf Antrag die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 durch einen sog. pauschalen Verlustrücktrag in Höhe von 15 % der Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Voraussetzung ist, dass sich für 2020 voraussichtlich ein Verlust ergeben wird. Normalerweise kann ein im Jahr 2020 entstandener Verlust erst nach Abschluss der Veranlagung für 2020 nach 2019 rückgetragen werden.

Kernaussagen des BMF:

Beispiel: U ist Unternehmer und hat für 2019 Einkommen-steuer-Vorauszahlungen in Höhe von 25.000 € auf der Grundlage erwarteter Einkünfte in Höhe von 100.000 € entrichtet. Im März 2020 muss er sein Unternehmen wegen der Corona-Krise bis auf Weiteres schließen; er erwartet für 2020 einen hohen Verlust. U kann nun zwei Anträge stellen:

Sollte es dem Unternehmen im Verlauf des Jahres wieder besser gehen und es doch einen Gewinn für 2020 erwirtschaften, muss der Unternehmer die Erstattung der Vorauszahlungen für 2019 wieder zurückzahlen.

Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundestag hat am 28.5.2020 mit dem sog. Corona-Steuerhilfegesetz weitere steuerliche Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Krise verabschiedet. Neben einem ermäßigten Steuersatz für bestimmte Gastronomie-Umsätze enthält das Gesetz eine Freistellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und eine gesetzliche Grundlage für den sog. Corona-Bonus i. H. von 1.500 €.

Die wichtigsten Regelungen:

Ermäßigter Steuersatz für die Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird – zeitlich befristet – von 19 % auf 7 % gesenkt. Dies gilt nicht für Getränke, für die der Steuersatz weiterhin 19 % beträgt. Die Senkung gilt für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2021, also für ein Jahr.

Hinweis: Die Senkung soll insbesondere Gastronomiebetrieben helfen, die nun bei unveränderten Preisen einen höheren Nettobetrag behalten können, nämlich rund 11 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Cafés, Fleischereien oder Catering-Betriebe, soweit die verkauften Speisen bislang dem Steuersatz von 19 % unterlagen.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Lohnzeiträume vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020, also für zehn Monate. 

Hinweise: Soweit die Zuschüsse seit März 2020 der Lohnsteuer unterworfen wurden, können die Lohnsteueranmeldungen korrigiert werden. Die steuerfreien Zuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte.

Corona-Bonus: Der mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums im April 2020 eingeführte steuerfreie „Corona-Bonus“ für Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 € wird nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Damit sind Zahlungen i. H. von bis zu 1.500 € jährlich steuerfrei, wenn der Bonus an die Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist wegen des Erfordernisses der zusätzlichen Zahlung nicht möglich.

Hinweis: Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Sollten sich Änderungen ergeben, wovon derzeit (Stand: 2.6.2020) nicht auszugehen ist, werden wir berichten.

Erleichterungen bei der Gemeinnützigkeit

Aufgrund der Corona-Krise gewährt das Bundesfinanzministerium (BMF) Erleichterungen im Bereich der Gemeinnützigkeit in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Die Erleichterungen betreffen u. a. den Spendennachweis, die Verwendung gemeinnütziger Mittel für Corona-Betroffene, Sponsoringaufwendungen, Arbeitslohnspenden und die Mittelverwendung bei gemeinnützigen Vereinen.

Hintergrund: Die Gemeinnützigkeit wird steuerlich gefördert, indem Spenden an gemeinnützige Vereine als Sonderausgaben abgezogen werden können und gemeinnützige Körperschaften steuerbefreit sind. Der Gesetzgeber stellt allerdings im Bereich der Gemeinnützigkeit hohe formelle Anforderungen, um die satzungsgemäße Verwendung der Spenden sicherzustellen.

Die wesentlichen Aussagen des BMF:

Spenden: Spenden, die auf Corona-Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder inländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts geleistet werden, können ohne Spendenbescheinigung als Sonderausgaben abgesetzt werden; ein Kontoauszug/Ausdruck beim Online-Banking genügen.

Corona-Hilfen durch gemeinnützige Vereine: Gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung nicht im Gesundheitsbereich aktiv sind, dürfen zu Spenden für Corona-Betroffene aufrufen und die Spenden für Menschen verwenden, die von der Corona-Krise betroffen sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Satzung geändert und hier das „Gesundheitswesen“ aufgenommen wird. Allerdings muss der Verein die Bedürftigkeit der Corona-Betroffenen prüfen und dokumentieren. Für alte und sonstige besonders gefährdete Menschen kann die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden.

Hinweis: Nicht begünstigt sind Unterstützungsleistungen an Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, oder Leistungen an Hilfsfonds der Gemeinden.

Gemeinnützige Vereine dürfen außer den hierfür geworbenen Spenden auch sonstige, bereits vorhandene Mittel für Corona-Betroffene einsetzen, sofern diese Mittel keiner Bindungswirkung unterliegen. Unschädlich sind insbesondere Einkaufsdienste für Corona-Betroffene oder die Kostenerstattung an Vereinsmitglieder, die Einkaufsdienste für Corona-Betroffene leisten.

Aufwendungen von Unternehmern: Unternehmer können Aufwendungen für Corona-Betroffene als Sponsoringkosten geltend machen, wenn der Unternehmer Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit anstrebt, indem er durch Berichterstattung in den Medien auf seine Leistungen hinweist.

Ein Betriebsausgabenabzug besteht auch dann, wenn der Unternehmer an seinen Geschäftsfreund Zuwendungen leistet, um dessen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.

Hinweis: Das Abzugsverbot für Geschenke an Geschäftsfreunde, das den Betriebsausgabenabzug von Geschenken im Wert von mehr als 35 € verhindert, gilt insoweit nicht.

Soweit es sich weder um Sponsoring noch um Betriebsausgaben im oben genannten Sinne handelt, ist dennoch ein Betriebsausgabenabzug aus allgemeinen Billigkeitserwägungen möglich, wenn es sich um Sachleistungen oder Dienstleistungen handelt, die einem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen oder einer Einrichtung (z. B. Krankenhaus) zur Verfügung gestellt werden. Geldzahlungen sind insoweit nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

Hinweis: Der Empfänger muss in den vorstehend genannten Fällen die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) ansetzen und versteuern.

Arbeitslohnspenden und Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen: Wenn ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Corona-Spendenkonto verzichtet, gehört dieser Teil des Arbeitslohns nicht zum steuerpflichtigen Gehalt und muss nicht versteuert werden. Der Arbeitgeber muss die Verwendungsauflage, also die Pflicht zur Corona-Spende, erfüllen und auch dokumentieren.

Hinweis: Entsprechendes gilt bei einem Verzicht eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung zugunsten einer Corona-Spende.

Bereitstellung von Personal und Sachmitteln: Gemeinnützige Körperschaften, die Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Altenheimen Sachmittel oder Personal zur Verfügung stellen, können diese Betätigung dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb zuordnen, und zwar sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerlich.

Aufstockung von Kurzarbeitergeld: Stockt ein gemeinnütziger Verein das Kurzarbeitergeld seiner Mitarbeiter bis zu 80 % des bisherigen Gehalts auf, wird dies unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung nicht beanstandet, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.

Hinweis: Die Gemeinnützigkeit bleibt auch dann erhalten, wenn Übungsleiterpauschalen und Ehrenamtspauschalen weiterhin gezahlt werden, obwohl die Tätigkeit als Übungsleiter bzw. Ehrenamtler wegen der Corona-Krise aktuell nicht erbracht werden kann.

Sozialschutz-Paket II verabschiedet

Der Bundesrat hat Mitte Mai dem „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (sog. Sozialschutz-Paket II) zugestimmt, mit dem die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise weiter abgefedert werden sollen.

Die wesentlichen Regelungen: 

Das Gesetz sieht u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor. Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat des Bezugs um 10 % auf 70 %. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten weitere 7 % mehr. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 % bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern. Die Regelungen gelten bis Ende 2020.

Außerdem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet: Seit dem 1.5.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wurde damit aufgehoben. Die Regelung gilt bis zum Jahresende.

Darüber hinaus erhalten Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1.5. und dem 31.12.2020 endet, drei Monate länger Arbeitslosengeld.

Hinweise: Weitere Neuregelungen betreffen die Verfahren der Arbeits- und Sozialgerichte: So werden anstelle der Teilnahme an einer Verhandlung Video- und Telefonkonferenzen zugelassen. Auch ehrenamtliche Richter können sich in Pandemie-Zeiten per Video zuschalten, wenn ihnen ein persönliches Erscheinen unzumutbar ist. Zudem erhalten das Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit, gegen den Willen der Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden zu können.

Das Gesetz wurde am 28.5.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist überwiegend am Tag danach in Kraft getreten.

Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes 2030 im Steuerrecht (KlimaschutzG-StRecht) vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) wurde die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in § 35c EStG aufgenommen.

Hierzu führt das BMF mit Schreiben vom 31. März 2020 aus:

Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind.

Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden

Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich. 

Das Überschreiten der Entgeltgrenze muss gelegentlich und unvorhersehbar sein

Übersteigt der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 Euro, weil sich der Verdienst in einzelnen Monaten erhöht, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten gibt es also nicht.

Unvorhersehbar heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Diese kann sich beispielsweise ergeben, weil andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder aufgrund der Corona-Pandemie unter Quarantäne stehen.
Als gelegentlich war bislang grundsätzlich ein Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Dieser Zeitraum wird nun vorübergehend erhöht.

450-Euro-Minijob profitiert vom kurzfristigen Minijob

Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung wurden übergangsweise vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage angehoben

Analog zu der vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung kann ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-Euro-Minijobs für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu 5-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen. Das haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Verlautbarung „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020“ vom 30. März 2020 geregelt.

Unvorhersehbar höherer Verdienst in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020

Verdient ein Minijobber in den Kalendermonaten März bis Oktober 2020 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monats-Zeitraum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraum maximal in 5 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten vor.

Informationen im Zusammenhang mit COVID-19

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

in den letzten Tagen haben mich viele Fragen zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit dem Coronavirus erreicht. Die häufigsten Fragen habe ich für Sie in einem FAQ gesammelt und beantwortet. Dort finden Sie auch aktuelle Informationen zu Terminen und unserem Kanzleibetrieb.

Hier geht’s zum FAQ

Beste Grüße und bleiben Sie gesund!
Ihre Christina Duhr

COVID-19: Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers

Das BMF hat zur Steuerbefreiung der Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitnehmern zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gezahlt werden, Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 9.4.2020 – IV C 5 – S 2342/20/10009 :001).

Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Dies hat das BMF am 3.4.2020 mitgeteilt (s. hierzu die NWB Online-Nachricht v. 3.4.2020). 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise Folgendes:

  • Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen. 
  • Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. 
  • Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. 
  • Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG in Anspruch genommen werden.