29.07.2010 Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht. 

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des Finanzgerichts. 

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. 

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: 

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen. 

Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung. 

Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes – Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung – wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht. 

In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010

05.07.2010 Informationen für Schüler und Studenten zu Ferienjobs

Viele Schüler und Studenten gehen in den Ferien bzw. Semesterferien einer Berufstätigkeit nach. In Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen häufig Fragen hinsichtlich der Besteuerung, die die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einer Übersicht beantwortet.

Muss ich als Schüler/Student überhaupt Steuern zahlen?

Der Einkommensteuer unterliegen die in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkünfte, zu denen insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehören. Ob Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz zu besteuern sind, hängt davon ab,ob sich die Einnahmen unter einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes einordnen lassen, nicht jedoch davon, wie der Steuerpflichtige seine Tätigkeit nennt oder unter welcher Berufsbezeichnung er tätig wird. Die Tatsache, dass Sie als Schüler oder Student tätig werden, hat deshalb keinen Einfluss auf die Erfassung der Einnahmen.

Welche Möglichkeiten für die Besteuerung der Einkünfte kommen grundsätzlich in Frage?

In den häufigsten Fällen wird es sich bei einem Ferienjob um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer handeln. Hier ist dem Arbeitgeber entweder eine Lohnsteuerkarte vorzulegen oder der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer pauschal. Es ist aber auch möglich, als Selbständiger oder Gewerbetreibender tätig zu werden.

Wirken sich die Einkünfte auf die Steuern meiner Eltern aus?

Beim Kindergeld/Kinderfreibetrag (Kinder über 18 Jahren) sowie dem Ausbildungsfreibetrag hängt die Berücksichtigung oder die Höhe des Freibetrags von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes ab. Übersteigen diese gewisse Beträge, kann dies dazu führen, dass den Eltern kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr gewährt werden kann bzw. sich der Ausbildungsfreibetrag mindert.

Die schädlichen Grenzen beim Kindergeld/Kindergeld betragen im Kalenderjahr 2009 7.680 €, ab 2010 8.004 €. Beim Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarf für Berufsausbildung eines auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes findet eine Kürzung statt, wenn die Einkünfte und Bezüge 1.848 € übersteigen.

Quelle: OFD Niedersachsen

23.06.2010 Änderungen bei ermäßigter Umsatzsteuer geplant

Auf der Vollversammlung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) hat Bundeskanzlerin Angela Merkel angekündigt, das im Koalitionsvertrag bereits vereinbarte Ziel der Überprüfung ermäßigter Umsatzsteuersätze anzugehen.

In Deutschland gibt es für bestimmt Lieferungen und Dienstleistungen nicht nur den Regelsteuersatz von derzeit 19%, sondern einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7%. In der Öffentlichkeit stößt die Ermäßigungsvorschrift häufig auf Kritik; so wird beispielsweise Kinderbekleidung derzeit mit 19% besteuert, Hundefutter hingegen als Lebenmittel mit 7%.

Ebenfalls auf starke Kritik stößt die zum 1. Januar 2010 neugeschaffene Begünstigung für Hotelübernachtungen.

Angela Merkel möchte hier „noch mehr Ordnung reinkriegen“. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung dieses Ziel erreicht.

16.06.2010 Außendienstmitarbeiter sollen Arbeitszimmer zu Hause steuerlich absetzen können

Petitionsausschuss – 16.06.2010

Berlin: (hib/HIL/ELA) Der Petitionsausschuss setzt sich dafür ein, dass häusliche Arbeitszimmer bei Mitarbeitern im Außendienst steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber keinen betrieblichen Büroplatz zur Verfügung stellt. Die Abgeordneten beschlossen am Mittwochvormittag, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium der Finanzen zu überweisen. Damit wollen die Parlamentarier die Bundesregierung auf das Problem aufmerksam machen.

Der Petent bemängelt in seiner Eingabe, er könne seit 2007 sein beruflich genutztes Arbeitszimmer zu Hause nicht mehr steuerlich absetzen, die Abzugsfähigkeit sei ihm durch das Steueränderungsgesetz 2007 genommen worden. Da ihm sein Arbeitgeber aber keinen Büroarbeitsplatz zur Verfügung stellen könne, sei er auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 205

14.04.2010 Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

Der X. Senat hat mit Urteil vom 4. Februar 2010 X R 10/08 entschieden, dass Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht abgezogen werden können.

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 € geltend. Die Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mit der Begründung, es handele sich bei diesen Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten.

Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die (weiteren) Steuerberatungskosten (für die Erstellung der Einkommensteuererklärung) in Höhe von 94,57 € minderten im Streitjahr weder die Einkünfte noch das Einkommen der Klägerin. Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben worden; auch ein Abzug als dauernde Last komme nicht in Betracht. Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Der Gesetzgeber sei nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso werde der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Schließlich sei ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 31 des BFH vom 14. April 2010

Ausblick

Ich gehe davon aus, dass dieses Verfahren noch nicht letztinstanzlich abgeschlossen ist, sondern dass die Kläger eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen werden. Darüber hinaus sieht der Koalitionsvertrag der schwarz-gelben Koalition vor, die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen wieder einzuführen. Allerdings ist dieses Vorhaben bislang noch nicht in ein Gesetzgebungsverfahren aufgenommen worden.

25.03.2010 Häusliches Arbeitszimmer – Lichtblick

Auf Grund der seit dem 01. Januar 2007 geltenden gesetzlichen Neuregelung sollen Arbeitszimmeraufwendungen gar nicht mehr (auch nicht mehr eingeschränkt bis EUR 1.250) abziehbar sein, wenn das Arbeitszimmer nicht dem Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

Bei der Beurteilung dieses Mittelpunktes kommt es aber – nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – auf die Qualität der Arbeit an, und nicht primär auf die Quantität. Die Quantität kann bei dieser Beurteilung allenfalls indizielle Bedeutung haben.

Diese Frage stellt sich regelmäßig bei Außendienstmitarbeitern, die neben ihrer Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer auch Kunden aufsuchen und somit physisch nicht ganztägig ihr Arbeitszimmer zur Verrichtung der Arbeit nutzen.

So auch im Fall des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 11 K 98/08): der Kläger ist Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund. Auch wenn die eigentlichen Prüfungshandlungen im zu prüfenden Betrieb stattgefunden haben, kann der qualitative Betätigungsmittelpunkt im Arbeitszimmer liegen. Der Kläger hat darlegen können, dass die Auswertung seiner Prüfergebnisse und die schwerpunktmäßige Ermittlung der den Krankenkassen zustehenden rückständigen Beiträge in seinem Arbeitszimmer stattgefunden hat.

Anmerkungen

1.) Dar Urteil ist zwar zur Rechtslage 2005 ergangen, hat aber ebenso Bedeutung für die neue Rechtslage ab 2007.

2.) Das Urteil ist rechtskräftig, es ist also keine Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.

17.02.2010 Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08 entschieden, dass Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind.

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen als sog. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird . Darüber hinaus kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein in Berufsausbildung befindliches und auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr abgezogen werden (§ 33a Abs. 2 EStG).

Im Streitfall hatten die Eltern für das Studium ihres 22-jährigen Sohnes an einer privaten Hochschule Studiengebühren in Höhe von 7.080 EUR entrichtet, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Das Finanzamt ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu, gewährte jedoch wegen der auswärtigen Unterbringung des Sohnes den Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH hat nun die Studiengebühren weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dabei hat er zunächst geprüft, ob Studiengebühren von dem in § 33a Abs. 2 EStG normierten Sonderbedarfsfreibetrag erfasst und damit abgegolten werden. Eine solch weitgehende Abgeltungswirkung wird jedoch jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 2002 verneint, weil damals der frühere Ausbildungsfreibetrag zu einem Sonderbedarfsfreibetrag für auswärtige Unterbringung abgeschmolzen worden sei. Gleichwohl hat der BFH die geltend gemachten Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung des erkennenden VI. Senats des BFH handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar seien. Der übliche Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit sei eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist der BFH nicht gefolgt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 14 des BFH vom 17. Februar 2010

10.02.2010 Vorsicht bei Erbschaften mit Betriebsvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 11. November 2009 II R 63/08 entschieden, dass die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auch dann wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich (teilweise) entfällt, wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten.

Nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM übersteigen (sog. Überentnahmen).

Im konkreten Fall hatte ein Vater seiner Tochter einen Teil seines Kommanditanteils geschenkt. Das Finanzamt gewährte der Tochter zunächst die Vergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG. Diese zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG, was zu Überentnahmen i.S. des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG führte. Nachdem das Finanzamt diesen Umstand aufgeklärt hatte, versagte es rückwirkend anteilig die gewährten Steuervergünstigungen. Die Tochter vertrat dagegen die Auffassung, Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung seien mit Blick auf § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG unschädlich. Dieser Auffassung ist der BFH jetzt entgegengetreten.

Nach Auffassung des BFH kommt es nicht auf die Gründe an, die zu einer Überentnahme führen; befreiungsschädlich ist grundsätzlich jede Entnahme. Die Norm ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt. Dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, wonach die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG nur gewährt werden sollen, wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt wird. Dieser Zweck hindert den Gesetzgeber nicht, das begünstigte Betriebsvermögen schmälernde Entnahmen generell als begünstigungsschädlich zu begreifen, soweit sie den Freibetrag bzw. die Summe der Gewinne und Einlagen übersteigen. Darin liegt nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlich unzulässige Typisierung.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12 des BFH vom 10. Februar 2010

04.02.2010 CD mit Daten von Steuerhinterziehern; Selbstanzeige noch möglich?

Auch wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Erwerb der CD mit Daten von Steuersündern noch nicht vollumfänglich geklärt wurden erwägt die Bundesregierung, diese zu kaufen. Die Finanzbehörden rechnen damit, so an Kontodaten von mehr als 1.500 Steuerhinterziehern heranzukommen und erhoffen sich so Einnahmen in Höhe von mehr als 100 Millionen Euro.

Zu Diskussionen in der Öffentlichkeit hat die Tatsache geführt, dass die Daten auf der CD unrechtmäßig gesammelt wurden.

Tatsache ist aber auch, dass Betroffene voraussichtlich nicht mehr viel Zeit haben werden, um eine Selbstanzeige abzugeben. Diese ist nur dann noch möglich, wenn die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Von der Entdeckung der Tat müssen Betroffene ab dem Kauf der CD ausgehen, da die Behörden ab diesem Zeitpunkt entsprechende Fahnungsmaßnahmen einleiten werden.

Der Vorteil der Selbstanzeige liegt darin, dass durch diese Straffreiheit erlangt wird. Allerdings sind hier einige Besonderheiten zu beachten. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Beratungstermin.

03.02.2010 Freiberuflichkeit im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. September 2009 VIII R 31/07 entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.

In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen vom selben Tag (VIII R 63/06 und VIII R 79/06) weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.

In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sogenannten software-engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 9 des BFH vom 3. Februar 2010