Mandanteninformation 05/2020

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 30.7.2020.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Ende Juli 2020 wurde das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz in Rekordzeit verabschiedet. Ziel des steuerlichen Maßnahmenpakets ist es, die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken und Unternehmen mit gezielten Maßnahmen zu unterstützen.

Die wichtigsten Maßnahmen:

Beschlossen wurde unter anderem eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1.7. zum 31.12.2020. Der Steuersatz sinkt in diesem Zeitraum von 19 auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 %.

Außerdem wird für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind ein einmaliger Kinderbonus von 300 € gezahlt. Der Kindergeldbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Der Kindergeldbonus wird in zwei Teilen von 200 € im September und 100 € im Oktober 2020 ausgezahlt. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für einen Zeitraum von zwei Jahren (2020 und 2021) von derzeit 1.908 € auf 4.008 € angehoben.

Zu den die Wirtschaft betreffenden steuerlichen Maßnahmen gehört die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. Der Termin, ab dem die Änderung erstmals anzuwenden ist, wird mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums gesondert bekanntgegeben.

Erweitert wird die Möglichkeit zum steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Auch wird ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 mit der Steuererklärung 2019 finanzwirksam nutzbar zu machen.

Darüber hinaus wurde eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent eingeführt (höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung), für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxid-Emissionen, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € erhöht. Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle, werden die im Jahr 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen um ein Jahr verlängert. Zu den weiteren Maßnahmen gehören u. a. bei der Gewerbesteuer die Erhöhung des Freibetrags für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag von 100.000 € auf 200.000 € sowie hinsichtlich der steuerlichen Forschungszulage eine Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 4.000.000 € im Zeitraum von 2020 bis 2025.

Zudem wird der Ermäßigungsfaktor bei den bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von 3,8 auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben werden. Bis zu einem Hebesatz von 420 % können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung im Einkommensteuergesetz vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

In Fällen der Steuerhinterziehung kann künftig die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge auch dann angeordnet werden, wenn der Steueranspruch erloschen ist. Die Grenze der Verfolgungsverjährung wird auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.

Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie

In der letzten Ausgabe berichteten wir über die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Speisen in der Gastronomie durch das Corona-Steuerhilfegesetz in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021. Im Zusammenspiel mit der befristeten Steuersatzsenkung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für ein halbes Jahr ab dem 1.7.2020 (s. o.), gilt für die Besteuerung sämtlicher Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (sowohl „im Haus“ als auch „außer-Haus“) nun Folgendes:

  • Für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % (Ausnahme: Getränke – hier regulärer Steuersatz von 16 %) und
  • für den Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (Ausnahme: Getränke – hier regulärer Steuersatz von 19 %).
  • Ab dem 1.7.2021 wird dann sowohl für Speisen als auch für Getränke, die in der Gastronomie verzehrt werden, ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 19 % gelten.

Für die Aufteilung von Pauschalpreisen, die sowohl für Speisen als auch für Getränke gezahlt werden, hat die Finanzverwaltung für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 folgende Regelungen aufgestellt:

  • Zahlt der Gast einen Pauschalpreis, der Speisen und Getränke umfasst, z. B. für ein Buffet oder ein All-Inclusive-Angebot, können 30 % des Pauschalpreises als Entgelt für die Getränke angesetzt werden. Diese 30 % sind dann mit dem regulären Steuersatz zu besteuern, während die verbleibenden 70 % dem ermäßigten Satz unterliegen.
  • Zahlt der Gast einen Pauschalpreis, der nicht nur Speisen und Getränke umfasst, sondern für weitere Leistungen („Business-Package“ oder „Servicepauschale“ für Übernachtungen im Hotel) anfällt, wie z. B. für die Reinigung von Kleidung, Transfer, Nutzung von Sauna und Fitnessmöglichkeiten oder für Parkplätze, so können 15 % des Pauschalpreises mit dem regulären Umsatzsteuersatz besteuert werden, während die verbleibenden 85 % dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, der für Hotelübernachtungen und Speisen gilt, unterworfen werden.

Hinweis: Die hier genannten Pauschalsätze von 30 % bzw. 15 % sind sog. Nichtbeanstandungen. Es können also auch Einzelaufzeichnungen gefertigt und anhand dieser Einzelaufzeichnungen der jeweilige Umsatzsteuersatz angewendet werden.

Kassen – Umrüstungsfrist verlängert

Fast alle Bundesländer geben Unternehmen, Händlern und Gastwirten mehr Zeit für die Aufrüstung ihrer Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung. Die Länder haben hierzu eigene Härtefallregelungen erlassen, um die Frist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.3.2021 zu verlängern.

Hintergrund: Nach dem Kassengesetz besteht eigentlich seit dem 1.1.2020 für Unternehmer die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme, wie z. B. Kassen, durch eine manipulationssichere zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bis zum 30.9.2020 verschoben. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte kürzlich diverse Wirtschaftsverbände darauf hingewiesen, dass es über die Frist des 30.9.2020 hinaus keine Notwendigkeit für eine Fristverlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für die Aufrüstung von Kassensystemen sieht.

Nun haben fast alle Bundesländer beschlossen, Kassensysteme bis zum 31.3.2021 auch weiterhin nicht zu beanstanden, wenn

  • die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister im Kassenbereich bis zum 30.9.2020 (Brandenburg, Sachsen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz: bis zum 31.8.2020) nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z. B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Hinweis: Ein gesonderter Antrag für die Fristverlängerung ist nicht erforderlich. Allerdings unterscheiden sich die Bedingungen für die Fristverlängerung je nach Bundesland teilweise im Detail, so z. B. in Bezug auf die Frist für den verbindlichen Auftrag zur Aufrüstung (s. o.). Zum Teil werden auch unterschiedliche Nachweise verlangt. Mit Stand 30.7.2020 hat lediglich Bremen noch keine Ausnahmeregelung erlassen.

Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige auf einem Grundstück, das ihm seit mehr als zehn Jahren gehört, ein neues Gebäude errichtet und das Grundstück anschließend veräußert. Für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels genügt es jedoch nicht, dass das bereits vorhandene Gebäude lediglich erweitert oder in seinem Zustand wesentlich verbessert wird.

Hintergrund: Wer Immobilien vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wer eine Immobilie verkauft, kann sonstige Einkünfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (sog. gewerblicher Grundstückshandel). Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie bleibt u. a. dann steuerfrei, wenn ein Verkauf nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt; außerdem ist der Gewinn nicht gewerbesteuerpflichtig. Wer allerdings von vornherein vorhat, die Immobilie vorrangig zu verkaufen, wird gewerblich tätig. Als Faustregel gilt: Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien kauft und verkauft, ist gewerblicher Grundstückshändler.

Streitfall: Der Kläger errichtete 1980 auf einem Privatgrundstück eine Seniorenresidenz, die er an eine GmbH vermietete. 1999 beantragte er eine Baugenehmigung für einen Erweiterungsbau, der 2004 fertiggestellt wurde. Durch den Erweiterungsbau verdoppelte sich die Kapazität der Pflegeplätze. Der Kläger brachte die Immobilie zum 1.7.2005 in eine im Jahr 2000 gegründete GmbH & Co. KG ein, deren alleiniger Kommanditist er war. Die KG übernahm die Verbindlichkeiten, die mit der Immobilie zusammenhingen. Das Finanzamt nahm einen gewerblichen Grundstückshandel an, weil der Kläger wie ein Bauträger tätig geworden sei und weil er über eine andere KG noch elf Baulandgrundstücke verkauft habe. Die Einbringung des Grundstücks in die KG habe daher zu einem gewerblichen Gewinn geführt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält einen gewerblichen Grundstückshandel für möglich und hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

  • neues Gebäude hergestellt worden ist, sei es als eigenständiges Gebäude neben dem bisherigen Altbau, sei es als selbständiger Gebäudeteil oder sei es durch Entstehung eines einheitlichen neuen Gebäudes, das aus dem Altbau und dem Erweiterungsbau besteht. Allein die Verdoppelung der Kapazität spricht allerdings noch nicht für die Herstellung eines neuen Gebäudes; vielmehr wäre erforderlich, dass der Erweiterungsbau eine eigene statische Standfestigkeit aufweist.

Hinweise: Das FG muss nun prüfen, ob ein neues Gebäude entstanden ist oder ob der Erweiterungsbau lediglich mit der Altbausubstanz verschachtelt worden ist, ohne eine eigene statische Standfestigkeit aufzuweisen und ohne dem Gesamtensemble das Gepräge zu geben. Eine Flächenvergrößerung von 150 % oder mehr würde für die Entstehung eines neuen Gesamtgebäudes sprechen.

Sollte der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben, hätte er das Grundstück aus seinem Betrieb „Gewerblicher Grundstückshandel“ in die GmbH & Co. KG eingebracht. Diese Einbringung wird als Veräußerung behandelt, weil der Kläger hierfür Gesellschaftsrechte erhielt und weil die GmbH & Co. KG die Verbindlichkeiten des Klägers übernahm. Zum gewerblichen Grundstückshandel würde auch das Altgebäude und der auf das Altgebäude entfallende Grund und Boden gehören.

Sollte hingegen kein neues Gebäude entstanden sein, sondern die bisherige Gebäudesubstanz lediglich erweitert oder wesentlich verbessert worden sein, bestünde kein gewerblicher Grundstückshandel. Die Einbringung in die GmbH & Co. KG löst dann weder Einkommen- noch Gewerbesteuer aus.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

Fährt ein Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen zur Arbeit hin und wieder nach Hause zurück, erhält er für die jeweilige einfache Fahrt nur die halbe Entfernungspauschale, d. h. nur 0,15 € pro Entfernungskilometer. Relevant wird dies, wenn der Arbeitnehmer z. B. am Tätigkeitsort übernachtet oder über Nacht arbeitet und erst am nächsten Tag wieder nach Hause fährt.

Hintergrund: Arbeitnehmer erhalten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer (einfache Strecke, nicht Hin- und Rückfahrt). Bei einer Entfernung von 10 km kann der Arbeitnehmer also pro Arbeitstag 3 € als Werbungskosten geltend machen.

Sachverhalt: Der Kläger war als Steward für eine Fluggesellschaft tätig. An 31 Tagen im Jahr fuhr er zum Flughafen, ohne am selben Tag zu seiner Wohnung zurückzufahren; vielmehr kehrte er erst am Folgetag zurück, nachdem sein Dienst geendet hatte. Er machte sowohl für die Tage, an denen er zum Flughafen hingefahren ist, als auch für die Tage, an denen er vom Flughafen zurückgefahren ist, d. h. für insgesamt 62 Tage, die Entfernungspauschale in voller Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den halben Betrag, d. h. 0,15 € pro Entfernungskilometer, an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

Hinweise: Der Kläger erhält damit insgesamt nur den halben Werbungskostenbetrag. Durch die jeweils hälftige Berücksichtigung der Entfernungspauschale wird er jedoch nicht schlechter gestellt als ein Arbeitnehmer, der am selben Tag hin- und zurückgefahren wäre. Denn der Kläger hat an zwei Tagen (Tag der Hinfahrt und Tag der Rückfahrt) nur die halbe Strecke eines Arbeitnehmers, der an jedem der beiden Tage hin- und zurückgefahren wäre, zurückgelegt.

Die Entscheidungsgrundsätze gelten auch für den betrieblichen Bereich.

Kosten für Masterstudium abzugsfähig

Die Kosten für ein Erststudium wie z. B. für einen Bachelor-Abschluss sind nach dem Gesetz weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben absetzbar. Anders ist dies allerdings bei den Kosten für ein anschließendes Master-Studium, da dieses kein Erststudium mehr ist, sondern sich an ein solches anschließt. 

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat im Jahr 2011 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein Erststudium oder eine Berufsausbildung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.

Streitfall: Die Klägerin begann nach ihrem Abitur im Jahr 2003 ein Studium der Psychologie und schloss dieses im Juli 2006 mit dem sog. Bachelor ab. Ab Oktober 2006 nahm sie ein Master-Studium der Neuro- und Verhaltenswissenschaften auf. Sie machte die Kosten für das Psychologiestudium sowie für das Masterstudium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt, soweit es um die Kosten für das Master-Studium ging:

Hinweise: Greift das gesetzliche Abzugsverbot, können die Aufwendungen dennoch steuerlich berücksichtigt werden, und zwar als Sonderausgaben bis zur Höhe von 6.000 €. Allerdings wirken sich Sonderausgaben bei geringen Einkommen, wie sie Studenten üblicherweise erzielen, nicht aus, und sie können auch nicht in andere Veranlagungszeiträume zurück- oder vorgetragen werden. Ein derartiger Verlustrücktrag bzw. -vortrag ist nur bei negativen Einkünften möglich, die durch Werbungskosten oder Betriebsausgaben entstehen können, nicht aber durch Sonderausgaben.

Das Bundesverfassungsgericht hat den gesetzlichen Werbungskosten- und Betriebsausgabenausschluss in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 als verfassungsgemäß angesehen. Noch nicht geklärt ist, ob dies auch für die Rückwirkung gilt; denn das Abzugsverbot ist im Jahr 2011 rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingeführt worden. Der BFH hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung in der aktuellen Entscheidung nicht angesprochen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Corona – Überbrückungshilfe (BMWi)

Die Bundesregierung hat am 12.6.2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Eine Antragstellung ist seit dem 8.7.2020 in einem 2-stufigen Verfahren möglich. Den Antrag selbst können nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer stellen. Zuvor ist eine Registrierung des jeweiligen Berufsträgers erforderlich. 

Hintergrund: Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Volumen von maximal 25 Milliarden Euro. 

   Die Eckpunkte der Überbrückungshilfe sind u.a.:  

  • Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß einer Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt.
  •  Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil i. H. von
  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %
  • im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.  Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren (siehe hierzu das veröffentlichte Dokument des BMWi ).
  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29.2.2020 zugrunde gelegt.

Mandanteninformation 04/2020

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

Hinweis: Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 30.3.2020. Die seitdem neu beschlossenen Wirtschaftshilfen bezüglich COVID-19 werden in regelmäßigen Abständen hier in den aktuellen Meldungen veröffentlicht.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Anscheinsbeweis beim Firmenwagen

Der sog. Anscheinsbeweis, dass ein betriebliches Kfz auch privat genutzt wird, kann dadurch widerlegt werden, dass der Unternehmer privat noch ein anderes Fahrzeug besitzt, dessen Status und Gebrauchswert mit dem des unternehmerischen Kfz vergleichbar ist. Ein älterer Mercedes Benz C 280 T (Baujahr 1997), der privat genutzt wird, ist mit einem Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet (Baujahr 2012), der sich im Betriebsvermögen befindet, unter diesen Gesichtspunkten vergleichbar, so dass für den Fiat keine Privatnutzung als Entnahme angesetzt werden muss.

Hintergrund: Die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz wird als Entnahme versteuert, und zwar mit 1 % des Bruttolistenpreises des Kfz pro Monat, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Allerdings ist zu prüfen, ob überhaupt eine Privatnutzung des Kfz erfolgt ist. Finanzverwaltung und Rechtsprechung gehen hier von einem sog. Anscheinsbeweis aus, d. h. grundsätzlich spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird. Allerdings kann dieser Anscheinsbeweis widerlegt werden. 

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft (KG), deren alleiniger Kommanditist der X war. X war alleinstehend und hatte keine Kinder. Zum Betriebsvermögen der KG gehörte im Jahr 2013 ein Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet (Kastenwagen), der mit fünf Sitzen ausgestattet war, aber kein sog. Werkstattwagen war. Die hinteren Fenster waren also nicht verblendet, und der Wagen hatte auch keine Einbauten für Werkzeuge. Der Fiat war im Jahr 2012 neu angeschafft worden; der Bruttolistenpreis betrug 18.500 €. X besaß privat einen Mercedes Benz C 280 T mit Erstzulassung Juli 1997, den er im Jahr 2004 erworben hatte. Der Wert des Mercedes hatte im Jahr 1997 umgerechnet ca. 45.000 € betragen. Das Finanzamt ging von einer Privatnutzung des Fiat aus und setzte als Entnahme 2.220 € an, nämlich 1 % von 18.500 € x 12 Monate. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt:

  • Eine Privatnutzung des Fiat im Jahr 2013 stand nicht fest. Zwar spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass ein betriebliches Kfz auch privat genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis gilt im Grundsatz auch für einen Kastenwagen wie hier für den Fiat Doblo, wenn dieser nicht als Werkstattwagen ausgebaut ist, sondern als Fünfsitzer.
  • Der Anscheinsbeweis kann dadurch erschüttert werden, dass dem Steuerpflichtigen für private Fahrten ein nach Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung steht. Es gibt dann keinen nachvollziehbaren Grund, das betriebliche Kfz für Privatfahrten zu nutzen. Selbst wenn das private Fahrzeug mit dem betrieblichen Fahrzeug nicht vergleichbar ist, kann der Anscheinsbeweis umso leichter erschüttert werden, je geringer der Unterschied zwischen den beiden Fahrzeugen ist.
  • Der Mercedes Benz C 280 war vom Status und Gebrauchswert her mit dem Fiat Doblo vergleichbar.
  • Unter dem Status ist das „Prestige“ zu verstehen, das bei einem Mercedes Benz höher ist als bei einem Fiat. Hierfür spricht auch der hohe Neuwagenpreis des Mercedes, der im Jahr 1997 ca. 45.000 € betrug, während der Fiat lediglich rund 20.000 € kostete. 
  • Der Gebrauchswert richtet sich nach Kriterien wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung. Der Motor des Mercedes war deutlich leistungsstärker als der des Fiat. Das Raumangebot war gleichwertig, da es sich bei beiden Kfz um Fünfsitzer handelte. Nur beim Kofferraumvolumen lag der Fiat vor dem Mercedes. Die sonstige Ausstattung war beim Mercedes höherwertiger, jedoch älter. Unbeachtlich ist, dass der Mercedes aufgrund seines Alters reparaturanfälliger war. Denn der Anscheinsbeweis ist umso leichter erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den beiden Fahrzeugen ausfallen. 

Hinweise: Der Anscheinsbeweis gilt nicht bei solchen Kfz, die typischerweise nur betrieblich genutzt werden, z. B. Werkstattwagen (Kastenwagen) mit Verblendung der hinteren Fenster und Einbauten, Lastwagen, Zugmaschinen.

Von der Entnahme aufgrund der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz zu unterscheiden ist die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung; beim Arbeitnehmer scheidet der Ansatz eines geldwerten Vorteils aus, wenn ihm die Privatnutzung ausdrücklich untersagt ist.

Weiterer KfW-Kredit aufgelegt

Am 15.4.2020 ist der sog. KfW-Schnellkredit 2020 gestartet. Er richtet sich an Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern und tritt neben die bisherigen KfW-Programme.

Der KfW-Schnellkredit 2020 umfasst im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, soll ein Schnellkredit für Anschaffungen (u. a. Maschinen und Ausstattung) und laufende unternehmerische Kosten, z. B. für Miete, Gehälter oder Warenlager, mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Kredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1.1.2019 am Markt aktiv sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019, maximal 800.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl bis einschließlich 50 Mitarbeitern.
  • Der Sollzins beträgt 3,00 % p. a. (Stand: 28.5.2020).
  • Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Die Laufzeit beträgt bis zu zehn Jahre. Auf Wunsch werden zu Beginn bis zu zwei tilgungsfreie Jahre gewährt.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. 
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Der Kreditnehmer haftet zu 100 % für die Rückzahlung.

Hinweise: Zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 können Sie auch Zuschüsse der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder nutzen (s. hierzu die letzte Ausgabe unserer Mandanten-Information), soweit die Förderung insgesamt unter 800.000 € (Gesamtnennbetrag) pro Unternehmen bleibt.

Den KfW-Schnellkredit können Sie spätestens am 31.12.2020 abschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie keinen weiteren KfW-Kredit beantragen.

Ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 (siehe hierzu die Ausführungen unserer letzten Mandanten-Information) zum KfW-Schnellkredit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder mit den Programmen der Bürgschaftsbanken, die wegen der Coronakrise erweitert wurden.

Verlustrücktrag als Liquiditätshilfe

Das Bundesfinanzministerium (BMF) ermöglicht Unternehmern, die von der Corona-Krise betroffen und noch nicht für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 veranlagt worden sind, auf Antrag die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 durch einen sog. pauschalen Verlustrücktrag in Höhe von 15 % der Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Voraussetzung ist, dass sich für 2020 voraussichtlich ein Verlust ergeben wird. Normalerweise kann ein im Jahr 2020 entstandener Verlust erst nach Abschluss der Veranlagung für 2020 nach 2019 rückgetragen werden.

Kernaussagen des BMF:

Beispiel: U ist Unternehmer und hat für 2019 Einkommen-steuer-Vorauszahlungen in Höhe von 25.000 € auf der Grundlage erwarteter Einkünfte in Höhe von 100.000 € entrichtet. Im März 2020 muss er sein Unternehmen wegen der Corona-Krise bis auf Weiteres schließen; er erwartet für 2020 einen hohen Verlust. U kann nun zwei Anträge stellen:

Sollte es dem Unternehmen im Verlauf des Jahres wieder besser gehen und es doch einen Gewinn für 2020 erwirtschaften, muss der Unternehmer die Erstattung der Vorauszahlungen für 2019 wieder zurückzahlen.

Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundestag hat am 28.5.2020 mit dem sog. Corona-Steuerhilfegesetz weitere steuerliche Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Krise verabschiedet. Neben einem ermäßigten Steuersatz für bestimmte Gastronomie-Umsätze enthält das Gesetz eine Freistellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und eine gesetzliche Grundlage für den sog. Corona-Bonus i. H. von 1.500 €.

Die wichtigsten Regelungen:

Ermäßigter Steuersatz für die Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird – zeitlich befristet – von 19 % auf 7 % gesenkt. Dies gilt nicht für Getränke, für die der Steuersatz weiterhin 19 % beträgt. Die Senkung gilt für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2021, also für ein Jahr.

Hinweis: Die Senkung soll insbesondere Gastronomiebetrieben helfen, die nun bei unveränderten Preisen einen höheren Nettobetrag behalten können, nämlich rund 11 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Cafés, Fleischereien oder Catering-Betriebe, soweit die verkauften Speisen bislang dem Steuersatz von 19 % unterlagen.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Lohnzeiträume vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020, also für zehn Monate. 

Hinweise: Soweit die Zuschüsse seit März 2020 der Lohnsteuer unterworfen wurden, können die Lohnsteueranmeldungen korrigiert werden. Die steuerfreien Zuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte.

Corona-Bonus: Der mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums im April 2020 eingeführte steuerfreie „Corona-Bonus“ für Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 1.500 € wird nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Damit sind Zahlungen i. H. von bis zu 1.500 € jährlich steuerfrei, wenn der Bonus an die Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist wegen des Erfordernisses der zusätzlichen Zahlung nicht möglich.

Hinweis: Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Sollten sich Änderungen ergeben, wovon derzeit (Stand: 2.6.2020) nicht auszugehen ist, werden wir berichten.

Erleichterungen bei der Gemeinnützigkeit

Aufgrund der Corona-Krise gewährt das Bundesfinanzministerium (BMF) Erleichterungen im Bereich der Gemeinnützigkeit in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Die Erleichterungen betreffen u. a. den Spendennachweis, die Verwendung gemeinnütziger Mittel für Corona-Betroffene, Sponsoringaufwendungen, Arbeitslohnspenden und die Mittelverwendung bei gemeinnützigen Vereinen.

Hintergrund: Die Gemeinnützigkeit wird steuerlich gefördert, indem Spenden an gemeinnützige Vereine als Sonderausgaben abgezogen werden können und gemeinnützige Körperschaften steuerbefreit sind. Der Gesetzgeber stellt allerdings im Bereich der Gemeinnützigkeit hohe formelle Anforderungen, um die satzungsgemäße Verwendung der Spenden sicherzustellen.

Die wesentlichen Aussagen des BMF:

Spenden: Spenden, die auf Corona-Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder inländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts geleistet werden, können ohne Spendenbescheinigung als Sonderausgaben abgesetzt werden; ein Kontoauszug/Ausdruck beim Online-Banking genügen.

Corona-Hilfen durch gemeinnützige Vereine: Gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung nicht im Gesundheitsbereich aktiv sind, dürfen zu Spenden für Corona-Betroffene aufrufen und die Spenden für Menschen verwenden, die von der Corona-Krise betroffen sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Satzung geändert und hier das „Gesundheitswesen“ aufgenommen wird. Allerdings muss der Verein die Bedürftigkeit der Corona-Betroffenen prüfen und dokumentieren. Für alte und sonstige besonders gefährdete Menschen kann die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden.

Hinweis: Nicht begünstigt sind Unterstützungsleistungen an Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, oder Leistungen an Hilfsfonds der Gemeinden.

Gemeinnützige Vereine dürfen außer den hierfür geworbenen Spenden auch sonstige, bereits vorhandene Mittel für Corona-Betroffene einsetzen, sofern diese Mittel keiner Bindungswirkung unterliegen. Unschädlich sind insbesondere Einkaufsdienste für Corona-Betroffene oder die Kostenerstattung an Vereinsmitglieder, die Einkaufsdienste für Corona-Betroffene leisten.

Aufwendungen von Unternehmern: Unternehmer können Aufwendungen für Corona-Betroffene als Sponsoringkosten geltend machen, wenn der Unternehmer Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit anstrebt, indem er durch Berichterstattung in den Medien auf seine Leistungen hinweist.

Ein Betriebsausgabenabzug besteht auch dann, wenn der Unternehmer an seinen Geschäftsfreund Zuwendungen leistet, um dessen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.

Hinweis: Das Abzugsverbot für Geschenke an Geschäftsfreunde, das den Betriebsausgabenabzug von Geschenken im Wert von mehr als 35 € verhindert, gilt insoweit nicht.

Soweit es sich weder um Sponsoring noch um Betriebsausgaben im oben genannten Sinne handelt, ist dennoch ein Betriebsausgabenabzug aus allgemeinen Billigkeitserwägungen möglich, wenn es sich um Sachleistungen oder Dienstleistungen handelt, die einem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen oder einer Einrichtung (z. B. Krankenhaus) zur Verfügung gestellt werden. Geldzahlungen sind insoweit nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

Hinweis: Der Empfänger muss in den vorstehend genannten Fällen die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) ansetzen und versteuern.

Arbeitslohnspenden und Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen: Wenn ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Corona-Spendenkonto verzichtet, gehört dieser Teil des Arbeitslohns nicht zum steuerpflichtigen Gehalt und muss nicht versteuert werden. Der Arbeitgeber muss die Verwendungsauflage, also die Pflicht zur Corona-Spende, erfüllen und auch dokumentieren.

Hinweis: Entsprechendes gilt bei einem Verzicht eines Aufsichtsrats auf seine Vergütung zugunsten einer Corona-Spende.

Bereitstellung von Personal und Sachmitteln: Gemeinnützige Körperschaften, die Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Altenheimen Sachmittel oder Personal zur Verfügung stellen, können diese Betätigung dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb zuordnen, und zwar sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerlich.

Aufstockung von Kurzarbeitergeld: Stockt ein gemeinnütziger Verein das Kurzarbeitergeld seiner Mitarbeiter bis zu 80 % des bisherigen Gehalts auf, wird dies unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung nicht beanstandet, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.

Hinweis: Die Gemeinnützigkeit bleibt auch dann erhalten, wenn Übungsleiterpauschalen und Ehrenamtspauschalen weiterhin gezahlt werden, obwohl die Tätigkeit als Übungsleiter bzw. Ehrenamtler wegen der Corona-Krise aktuell nicht erbracht werden kann.

Sozialschutz-Paket II verabschiedet

Der Bundesrat hat Mitte Mai dem „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (sog. Sozialschutz-Paket II) zugestimmt, mit dem die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise weiter abgefedert werden sollen.

Die wesentlichen Regelungen: 

Das Gesetz sieht u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor. Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat des Bezugs um 10 % auf 70 %. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten weitere 7 % mehr. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 % bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern. Die Regelungen gelten bis Ende 2020.

Außerdem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet: Seit dem 1.5.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wurde damit aufgehoben. Die Regelung gilt bis zum Jahresende.

Darüber hinaus erhalten Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1.5. und dem 31.12.2020 endet, drei Monate länger Arbeitslosengeld.

Hinweise: Weitere Neuregelungen betreffen die Verfahren der Arbeits- und Sozialgerichte: So werden anstelle der Teilnahme an einer Verhandlung Video- und Telefonkonferenzen zugelassen. Auch ehrenamtliche Richter können sich in Pandemie-Zeiten per Video zuschalten, wenn ihnen ein persönliches Erscheinen unzumutbar ist. Zudem erhalten das Bundessozialgericht und das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit, gegen den Willen der Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden zu können.

Das Gesetz wurde am 28.5.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist überwiegend am Tag danach in Kraft getreten.

Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes 2030 im Steuerrecht (KlimaschutzG-StRecht) vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) wurde die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in § 35c EStG aufgenommen.

Hierzu führt das BMF mit Schreiben vom 31. März 2020 aus:

Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind.

Mehrarbeit wegen Corona: 450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden

Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich. 

Das Überschreiten der Entgeltgrenze muss gelegentlich und unvorhersehbar sein

Übersteigt der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 Euro, weil sich der Verdienst in einzelnen Monaten erhöht, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten gibt es also nicht.

Unvorhersehbar heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Diese kann sich beispielsweise ergeben, weil andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder aufgrund der Corona-Pandemie unter Quarantäne stehen.
Als gelegentlich war bislang grundsätzlich ein Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Dieser Zeitraum wird nun vorübergehend erhöht.

450-Euro-Minijob profitiert vom kurzfristigen Minijob

Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung wurden übergangsweise vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage angehoben

Analog zu der vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung kann ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-Euro-Minijobs für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu 5-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen. Das haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Verlautbarung „Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020“ vom 30. März 2020 geregelt.

Unvorhersehbar höherer Verdienst in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020

Verdient ein Minijobber in den Kalendermonaten März bis Oktober 2020 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monats-Zeitraum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraum maximal in 5 Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten vor.

Informationen im Zusammenhang mit COVID-19

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

in den letzten Tagen haben mich viele Fragen zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit dem Coronavirus erreicht. Die häufigsten Fragen habe ich für Sie in einem FAQ gesammelt und beantwortet. Dort finden Sie auch aktuelle Informationen zu Terminen und unserem Kanzleibetrieb.

Hier geht’s zum FAQ

Beste Grüße und bleiben Sie gesund!
Ihre Christina Duhr

COVID-19: Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers

Das BMF hat zur Steuerbefreiung der Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitnehmern zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gezahlt werden, Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 9.4.2020 – IV C 5 – S 2342/20/10009 :001).

Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Dies hat das BMF am 3.4.2020 mitgeteilt (s. hierzu die NWB Online-Nachricht v. 3.4.2020). 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise Folgendes:

  • Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen. 
  • Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. 
  • Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. 
  • Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG in Anspruch genommen werden.

Mandanteninformation 03/2020

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

Hinweis: Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 30.3.2020. Die seitdem neu beschlossenen Wirtschaftshilfen bezüglich COVID-19 werden in regelmäßigen Abständen hier in den aktuellen Meldungen veröffentlicht.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Erste steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise

Die Finanzverwaltung des Bundes und der Länder gewährt Steuerpflichtigen, die von der Corona-Krise betroffen sind, Erleichterungen bei der Zahlung von Steuern. Die Erleichterungen betreffen die Stundung, die Anpassung von Vorauszahlungen und die Vollstreckung.

Hintergrund: Das Corona-Virus und die staatlich angeordneten Maßnahmen wie die Schließung von Geschäften oder die Einschränkung des Nahverkehrs beeinträchtigen mittlerweile die meisten Unternehmen. Die Finanzverwaltung spricht nun erste Erleichterungen aus.

Wesentlicher Inhalt der Schreiben des Bundesfinanzministeriums und der obersten Finanzbehörden der Länder:

1. Stundung

Steuerpflichtige können die Stundung für Steuern wie Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer beantragen, die bis zum 31.12.2020 fällig werden. Die Stundung soll in der Regel zinslos gewährt werden. Für die Stundung ist ein Antrag erforderlich, in dem der Steuerpflichtige seine Verhältnisse darlegen und nachweisen muss, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist.

Hinweis: Eine „unmittelbare Betroffenheit“ setzt eine Infektion mit dem Corona-Virus nicht voraus. Vielmehr kommt es darauf an, dass ein wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist, z. B. weil keine Aufträge mehr eingehen oder diese nicht bearbeitet werden können. Dem BMF zufolge ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seinen Schaden im Einzelnen nachweist.

Stundungsanträge für Steuern, die erst nach dem 31.12.2020 fällig werden, müssen besonders begründet werden.

Stundungsanträge zur Gewerbesteuer müssen – außer bei den Stadtstaaten – bei der Gemeinde gestellt werden, da die Gemeinden für die Gewerbesteuer zuständig sind.

2. Anpassung von Vorauszahlungen

Die Anpassung von Einkommen- und Körperschaftsteuer ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Auch bei der Gewerbesteuer kann eine solche Anpassung erfolgen, indem das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen herabsetzt. Die Gemeinde, die für die Gewerbesteuer zuständig ist, ist an diese Anpassung gebunden und muss dann die eigentlichen Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer herabsetzen.

3. Vollstreckungsaufschub

Auf Antrag gewähren Finanzämter Vollstreckungsschutz, sodass bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Säumniszuschläge werden in Fällen des Vollstreckungsaufschubs in der Zeit vom 19.3.2020 bis zum 31.12.2020 erlassen. Dieser Erlass kann durch eine sog. Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich bekanntgegeben wird.

Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dadurch sollen unbillige Härten vermieden werden. Auch hier kommen Stundungen, Vollstreckungsaufschub und Anpassungen der bisherigen Vorauszahlungen in Betracht.

Hinweis: Noch nicht bundeseinheitlich geregelt sind derzeit z. B. allgemeine Fristverlängerungen für Steuererklärungen oder -anmeldungen oder materiell-rechtliche Billigkeitsregelungen, die zu niedrigeren Steuern führen würden.

Einige Landesfinanzbehörden sehen inzwischen Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor. So sollen bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen auf Null herabgesetzt und dann erstattet oder verrechnet werden. Entsprechende Regelungen gibt es derzeit – soweit ersichtlich – in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Weitere Bundesländer werden voraussichtlich folgen.

Bitte beachten Sie: Die Entwicklung in der Corona-Krise ist dynamisch. Die hier hinterlegten Informationen beruhen auf dem Stand 30.3.2020.

Wirtschaftshilfen in der Corona-Krise

Zur Abmilderung der Corona-Krise haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat ein Hilfspaket für Unternehmen beschlossen. Im Folgenden geben wir einen Überblick über wesentliche Hilfen für die Wirtschaft.

1. Soforthilfen für kleine Unternehmen

Neben den z. T. bereits auf Länderebene angelaufenen Soforthilfemaßnahmen hat der Bund am 27.3.2020 Hilfen für Selbständige und Kleinunternehmer verabschiedet. Sie gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten kleine Unternehmen im Rahmen der Bundes-Soforthilfe eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von

Damit sollen insbesondere die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten (Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten) überbrückt werden. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Hinweise: Anträge auf Soforthilfen können bei den hierfür zuständigen Behörden oder Stellen der Länder bis zum 31.5.2020 gestellt werden. Dem Bundesfinanzministerium zufolge ist eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist jedoch zurückzuzahlen.

Darüber hinaus wird Kleinunternehmern und Soloselbständigen der Zugang zu Sozialleistungen, insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit soll der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert werden. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. 

Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit sollen auch diejenigen den Kinderzuschlag erhalten, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.

2. Weitergehende Liquiditätshilfen für Unternehmen

Neben den oben erwähnten Soforthilfen für kleine Unternehmen wurde ein neues Kreditprogramm für Unternehmen aufgelegt. Das KfW Sonderprogramm 2020 ist am 23.3.2020 gestartet.

Das Sonderprogramm steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 10 Mio. Euro sollen weitere Erleichterung für die Wirtschaft schaffen.

Hinweise: Das KfW-Sonderprogramm ist bei den jeweiligen Hausbanken zu beantragen. Weitere Informationen hierzu – u.a. zur Vorbereitung einer Kreditbeantragung bei der Bank – hat die KfW auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Bitte beachten Sie: Die Entwicklung in der Corona-Krise ist dynamisch. Die hier hinterlegten Informationen beruhen auf dem Stand 30.3.2020.

Rechtliche Maßnahmen in der Corona-Krise

1. Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Aufgrund der Corona-Krise wurden Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) beschlossen. Die Regelungen gelten mit Wirkung zum 1.3.2020 und sind bis zum 31.12.2020 befristet.

Danach gilt Folgendes:

Hinweise: Kurzarbeit kann sowohl online als auch postalisch bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt und beantragt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist allerdings darauf hin, dass die Arbeitsagenturen und Jobcenter aufgrund des hohen Anrufaufkommens telefonisch nur eingeschränkt erreichbar sind.

Weitere Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.

2. Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht

Weitere rechtliche Änderungen ergeben sich durch das am 27.3.2020 vom Bundesrat verabschiedete „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“.

Vorgesehen sind u. a. folgende Maßnahmen:

Erleichterungen im Insolvenzrecht

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt.

Mieterschutz

Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen geschützt: durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.

Strafprozesse

Zur Vermeidung der Infektion mit dem Coronavirus dürfen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, ohne dass der Prozess „platzt“. Nach geltendem Recht ist eine Unterbrechung von höchstens 10 Tagen möglich.

Weitere rechtliche Änderungen

In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten sind Erleichterungen vorgesehen, u. a. im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht.

Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. So kann beispielsweise eine AG ihre Hauptversammlung virtuell – ohne Präsenz der Aktionäre – durchführen. Erleichterungen sind auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Wohnungseigentümer können zunächst auf die Durchführung von WEG-Versammlungen verzichten.

Hinweise: Alle Regelungen gelten grundsätzlich begrenzt. Mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage. Die einzelnen Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zum Teil rückwirkend – in Kraft.

Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem es um die Frage geht, ob die vom BMF entwickelte Arbeitshilfe für die Aufteilung von Kaufpreisen für bebaute Grundstücke auf den Grund und Boden einerseits und auf das Gebäude andererseits in der Praxis zugrunde gelegt werden kann.

Hintergrund: Wird ein bebautes Grundstück erworben und zur Erzielung von Einkünften genutzt, z. B. durch Vermietung oder durch Verwendung für den Betrieb, darf nur das Gebäude abgeschrieben werden, nicht aber der Grund und Boden. Der Kaufpreis für das bebaute Grundstück muss daher auf das Gebäude und auf den Grund und Boden aufgeteilt werden; je höher der Gebäudeanteil ausfällt, desto vorteilhafter ist dies für den Steuerpflichtigen, da das Gebäude gewinnmindernd abgeschrieben werden kann. Das BMF hat eine sog. Arbeitshilfe in Gestalt einer Excel-Tabelle veröffentlicht, die eine Kaufpreisaufteilung ermöglichen soll und von den Finanzämtern angewendet wird.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, die im April 2017 eine 38 qm große Einzimmerwohnung (Baujahr 1973) in Berlin zum Kaufpreis von 110.000 € erwarb, die vermietet wurde. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Wert des Bodens 20.000 € betragen sollte, sodass auf das Gebäude 90.000 € (ca. 81 %) entfielen. Die Klägerin berechnete die Abschreibung daher auf einer Bemessungsgrundlage von 81 % des Gesamtkaufpreises. Das Finanzamt errechnete dagegen mittels Arbeitshilfe des BMF einen Gebäudeanteil von nur ca. 30 % und minderte daher die Abschreibung.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun das BMF zum Beitritt zu dem Revisionsverfahren aufgefordert:

Hinweise: Eine abschließende Entscheidung über diese Frage ist mit dem Beitrittsbeschluss noch nicht verbunden, sondern diese wird erst zum Abschluss des Revisionsverfahrens gefällt. Aus dem Beitrittsbeschluss des BFH ergibt sich auch noch keine Tendenz, ob der BFH die Arbeitshilfe steuerlich anerkennen wird.

Für Käufer bebauter Grundstücke gilt, dass eine Kaufpreisaufteilung durch das Finanzamt nicht akzeptiert, sondern Einspruch eingelegt werden sollte, damit die Entscheidung des BFH im aktuellen Revisionsverfahren abgewartet werden kann.

Die Entscheidung des BFH in dem Verfahren wird erhebliche praktische Bedeutung haben. Denn nach der Arbeitshilfe des BMF ergeben sich oft sehr hohe Bodenwerte, sodass nur ein kleiner Teil des Kaufpreises auf das Gebäude entfällt und damit abschreibbar ist; im Streitfall waren dies lediglich 30 %.

Das Problem der Anwendbarkeit der Arbeitshilfe stellt sich nicht, wenn Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung vornehmen. Eine solche Aufteilung ist grundsätzlich vom Finanzamt zu akzeptieren. Allerdings gilt dies nach der Rechtsprechung nicht, wenn die Aufteilung nur zum Schein erfolgt oder gestaltungsmissbräuchlich ist oder wenn sie derart deutlich von den Verkehrswerten abweicht, dass sie wirtschaftlich nicht mehr haltbar ist. Gerade wenn die Bodenrichtwerte enorm gestiegen sind, wird eine vertragliche Kaufpreisaufteilung vom Finanzamt häufig nicht mehr anerkannt, weil der sich nach der vertraglichen Kaufpreisaufteilung ergebende Bodenwert deutlich niedriger ist als der Bodenrichtwert.

Leistungen eines Laborarztes

Die Leistungen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, die er an ein Laborzentrum erbringt, das wiederum Laborleistungen an Ärzte und Kliniken erbringt, sind umsatzsteuerfrei. Für die Umsatzsteuerfreiheit ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient nicht erforderlich.

Sachverhalt: Der Kläger war Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik und erbrachte im Zeitraum 2009 bis 2012 Leistungen an ein medizinisches Versorgungszentrum, das wiederum Laborleistungen an Ärzte, Gesundheitsämter, Reha-Kliniken und Krankenhäuser erbrachte. Der Kläger nahm Befunderhebungen mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen vor und erbrachte ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen. Der Kläger ging von einer Umsatzsteuerfreiheit seiner Einnahmen aus, während das Finanzamt die Umsatzsteuerfreiheit mit der Begründung verneinte, dass die Umsatzsteuerfreiheit ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten voraussetze, welches bei ihm als Laborarzt fehle.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt, nachdem er zuvor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen hatte:

Hinweise: Zuvor hatte bereits der EuGH die Umsatzsteuerfreiheit bejaht. Dem folgt nun der BFH.

Damit hält der BFH nicht mehr an seiner Meinung fest, dass medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des anordnenden praktischen Arztes durchgeführt werden, nur nach der Regelung für Heilbehandlungen durch Krankenhäuser umsatzsteuerfrei sein können. Diese frühere Rechtsprechung hatte den Nachteil, dass die Umsatzsteuerfreiheit nur dann zu bejahen war, wenn das Labor bestimmte Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs erfüllt. Nach dem aktuellen Urteil kommt es darauf nicht mehr an. Unbeachtlich ist nunmehr auch der Ort der Heilbehandlung; die Heilbehandlung muss also nicht in den in den Praxisräumen des Arztes oder in der Wohnung des Patienten erbracht werden.


Mandanteninformation 02/2020

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Förderung von F&E

Ende 2019 wurde das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ verabschiedet. Damit kann ab dem 1.1.2020 eine sog. Forschungszulage in Anspruch genommen werden.

Die Kernelemente des Gesetzes:

Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus den Kategorien Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung. Einschränkungen auf bestimmte Branchen/Tätigkeiten gibt es nicht.

Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, sind anspruchsberechtigt. Eine Förderung ist auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung) möglich. Hiervon sollen kleinere Unternehmen profitieren, die bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen sind.

Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei der Auftragsforschung werden 60 % des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen/Konzern auf eine Obergrenze von 2 Mio. € pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr in Höhe von 500.000 €.

Hinweise: Die Forschungszulage wird auf die Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser höhere Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen.

Da es sich bei der Fördermaßnahme um ein Gesetz mit Rechtsanspruch handelt, erhält jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, die steuerliche Förderung in Form der Forschungszulage. Die Wirkung des Gesetzes soll nach fünf Jahren evaluiert werden.

Umsatzgrenze für die Istversteuerung

Ebenfalls Ende letzten Jahres beschlossen wurde die Anhebung der Umsatzgrenze für die Beantragung der Inanspruchnahme der sog. Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt) bei der Umsatzsteuer zum 1.1.2020. Sie steigt von 500.000 € auf 600.000 €. Damit wird ein Gleichlauf zur Umsatzgrenze der originären Buchführungspflicht der Abgabenordnung (AO) hergestellt. 

Hinweis: Von der Neuregelung profitieren Unternehmen mit Umsätzen zwischen 500.001 € und 600.000 €, die bislang aufgrund der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zur Sollbesteuerung – also nach vereinbartem Entgelt – erhöhte Aufzeichnungspflichten befolgen mussten, obwohl sie nach den Regelungen der AO eigentlich nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen wären.

Gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste

Neu geregelt wurde auch die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten eines GmbH-Gesellschafters, der seiner GmbH, an der er mit mindestens 1 % beteiligt ist, ein Darlehen gewährt hat, welches später ausfällt. Danach ist der Darlehensverlust bei einem Verkauf oder bei einer Liquidation der GmbH-Beteiligung zu 60 % steuerlich abziehbar, wenn die Darlehensgewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung kann auch später eintreten, wenn nämlich das Darlehen trotz Eintritts der finanziellen Krise bei der GmbH stehen gelassen wird und ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Umständen zurückgefordert hätte.

Diese Grundsätze gelten auch für die Übernahme einer Bürgschaft durch den GmbH-Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH, wenn der GmbH-Gesellschafter aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird.

Hinweis: Die Neuregelung stellt im Wesentlichen die alte Rechtslage her, die bis zu einer Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2017 galt. Sie ist grundsätzlich nach dem 31.7.2019 (an diesem Tag wurde das Gesetz von der Bundesregierung beschlossen) anzuwenden. Auf Antrag kann die Neuregelung auch rückwirkend angewendet werden.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Weitere Änderungen durch das sog. Jahressteuergesetz 2019

In der letzten Ausgabe haben wir insbesondere über die Maßnahmen des sog. Jahressteuergesetzes 2019 in Bezug auf die Förderung der E-Mobilität berichtet. Darüber hinaus enthält das Gesetz, welches inzwischen in Kraft getreten ist, folgende wichtige Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen:

Die Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten werden ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 heraufgesetzt. Für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von 12 € auf 14 €, für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 € auf 28 €. In dieser Höhe kann Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. durch den Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Für Berufskraftfahrer wird ab dem VZ 2020 ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag für Mehraufwendungen eingeführt, die bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers entstehen. Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich.

Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten können Arbeitgeber ihren Angestellten weiterhin bis maximal 44 € im Monat steuerfrei gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und dass die Karten keine Barauszahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben. Als Geldleistung und nicht als Sachbezug zu behandeln sind damit ab 2020 Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung gestellt bekommen, müssen künftig den steuerlichen Vorteil der verbilligten Überlassung unter Umständen nicht mehr versteuern. Die Überlassung gilt ab 2020 nicht mehr als steuerpflichtiger Sachbezug, wenn die verbilligte Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Zudem darf die zu zahlende Miete die Grenze von 25 €/Quadratmeter (kalt) nicht übersteigen.

Vermieter

Grundsteuererlass bei Mietausfällen

In Fällen wesentlicher Ertragsminderung (z. B. wegen Leerstands) kann ein Antrag auf Grundsteuererlass gestellt werden. Hierbei ist in Bezug auf Mietausfälle des letzten Jahres die Ausschlussfrist des 31.3.2020 zu beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Antrag bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden gestellt werden (in den Stadtstaaten sind die Finanzämter zuständig).

Hinweis: Ein Steuererlass wird erst gewährt, wenn sich der Rohertrag um mehr als 50 % gemindert hat. Die Grundsteuer wird dann in Höhe von 25 % erlassen.

Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen. Der Steuererlass setzt voraus, dass der etwaige Leerstand nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten ist. Dies muss der Vermieter entsprechend nachweisen (z. B. durch eine Dokumentation seiner Vermietungsbemühungen).

Alle Steuerzahler

Umsetzung des Klimaschutzprogramms

In letzter Minute geändert wurden einige Maßnahmen im „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (s. hierzu unseren Beitrag in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information). Der Bundesrat hatte seine Zustimmung zu dem Vorhaben verweigert, da insbesondere die Verteilung der mit dem Gesetz verbundenen Steuerausfälle zwischen Bund und Ländern umstritten war. Inzwischen wurde eine Einigung erzielt und das Gesetz verabschiedet, sodass es zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist.

Folgende wichtige Änderungen haben sich ergeben: 

  • Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wurde ergänzt: Nunmehr gelten auch die Kosten für einen staatlich anerkannten Energieberater als Aufwendungen für energetische Maßnahmen. Sie sind damit neben den ursprünglich vorgesehenen Fördermaßnahmen (Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung bzw. Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung einer Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie Optimierung bestehender Heizungsanlagen) ebenfalls förderfähig.
  • Die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Pendlerpauschale von 2021 bis 2023 auf 35 Cent für Fernpendler bleibt bestehen, ebenso die entsprechende Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Zusätzlich wird sich in den Jahren 2024 bis Ende 2026 die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere drei Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöhen, was sich auch auf die Bemessung der Mobilitätsprämie auswirkt.
  • Nicht mehr im Gesetz enthalten ist das ursprünglich vorgesehene besondere Hebesatzrecht für Kommunen bei der Grundsteuer für Windenergieanlagen. Die entsprechende Passage wurde gestrichen. In diesem Jahr wollen Bund und Länder mit einem neuen Gesetzgebungs-verfahren Maßnahmen auf den Weg bringen, um die Akzeptanz der Windenergie zu erhöhen.

Weitere Änderungen im Jahr 2020

Grundfreibetrag steigt: Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag von 9.168 € auf 9.408 €. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 € verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 €. Daneben wird auch die inflationsbedingte kalte Progression für alle Steuerzahler ausgeglichen.

Kinderfreibeträge erhöht: Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 € auf 7.812 € angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich – wie der Grundfreibetrag (s. o.) – auf 9.408 €.

Änderungen für Eheleute: Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe kann damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen optimiert werden.

Änderungen für Existenzgründer: Wer einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen hat, muss künftig innerhalb eines Monats von sich aus den sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften bzw. Umsätzen an das Finanzamt übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen kann über das Elster-Online-Portal elektronisch übermittelt werden. Die bisherige individuelle Aufforderung durch die Finanzämter, die entsprechenden Angaben zu erklären, entfällt.

Abzug von Erstausbildungskosten

Dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aktuell entschieden.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abziehbar. Stattdessen mindern sie lediglich als Sonderausgaben bis zur Höhe von 6.000 € das zu versteuernde Einkommen in dem Jahr, in dem sie anfallen.

Dagegen können Aufwendungen für weitere Ausbildungen und für Erstausbildungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, wie andere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig sein, soweit sie beruflich veranlasst sind.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Kläger der sechs Ausgangsverfahren begehrten jeweils die Anerkennung der Kosten für ihr Erststudium bzw. für ihre Pilotenausbildung als Werbungskosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die einschlägige Vorschrift des Einkommensteuergesetzes verfassungsgemäß ist.

Entscheidung: Die Richter des BVerfG halten die Vorschrift für mit dem Grundgesetz vereinbar:

  • Zwar bewirkt die Norm u. a. eine Ungleichbehandlung von Erstausbildungskosten mit Aufwendungen für eine zweite oder weitere Ausbildung.
  • Die Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt, da es für die Zuordnung der Aufwendungen für eine Erstausbildung zu den Sonderausgaben einleuchtende Gründe gibt.
  • Nach Auffassung des Gesetzgebers gehört die Erstausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für die Lebensführung, weil sie Vorsorge für die persönliche Existenz bedeutet. Zudem dient sie dem Erwerb einer selbständigen und gesicherten Position im Leben. Daher werden diese Aufwendungen ebenso wie Erziehungsaufwendungen und Aufwendungen für andere Grundbedürfnisse schwerpunktmäßig den Kosten der Lebensführung zugeordnet.
  • Diese Wertung ist nach Auffassung der Verfassungsrichter nicht zu beanstanden. Die Erstausbildung vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern ist für die betreffende Person prägend. Sie weist damit eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf.
  • Auch bei einer stark auf einen bestimmten späteren Beruf ausgerichteten Erstausbildung wie der Ausbildung zum Berufspiloten liegt zumindest eine private Mitveranlassung vor.
  • Daher durfte der Gesetzgeber von gemischt veranlassten Aufwendungen ausgehen und diese systematisch den Sonderausgaben zuordnen.

Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat.

Hintergrund: Ein Familienheim, in dem sich der Mittelpunkt des Haushalts befindet, kann unter bestimmten Voraussetzungen an den Ehegatten steuerfrei vererbt werden. Die bisherige Selbstnutzung muss vom überlebenden Ehegatten allerdings innerhalb der nächsten zehn Jahre fortgesetzt werden, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ gehindert. Andernfalls fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg.

Sachverhalt: Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt machte aufgrund der Übertragung des Grundstücks auf die Tochter die Steuerbefreiung für den geerbten Miteigentumsanteil rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage, ebenso wie die Vorinstanz, ab:

  • Zwar war die Vererbung des hälftigen Miteigentumsanteils zunächst erbschaftsteuerfrei. Denn bei dem Einfamilienhaus handelte es sich um das Familienheim der Ehegatten, das steuerfrei vererbt werden kann.
  • Diese Erbschaftsteuerbefreiung ist jedoch rückwirkend weggefallen, weil die Klägerin das Eigentum an dem Einfamilienhaus auf ihre Tochter übertragen hat und die Zehn-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war.
  • Auch wenn im Gesetz lediglich davon die Rede ist, dass der Erbe das Familienheim grundsätzlich zehn Jahre weiter zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzen muss, setzt dies dennoch das Eigentum des überlebenden Ehegatten an dem Objekt voraus.
  • Die sprachliche Formulierung „Selbstnutzung zu eigenen“ Wohnzwecken bringt zum Ausdruck, dass die Selbstnutzung in den eigenen Räumen erfolgen muss und damit auch, dass der Erbe Eigentümer bleiben muss.
  • Zudem wollte der Gesetzgeber die Substanz des begünstigten Immobilienvermögens erhalten, sodass nur das familiäre Wohnen als Eigentümer steuerlich begünstigt ist, nicht aber das Wohnen als Mieter oder Nießbraucher. Andernfalls könnte der Erbe das geerbte Familienheim sogleich weiterveräußern.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim restriktiv ausgelegt wird. Steuerlich schädlich wäre es auch, wenn der Vater sein Kind als Erbe des Familienheims eingesetzt hätte und seiner Ehefrau einen lebenslangen Nießbrauch als Vermächtnis zugewendet hätte. Denn der das Familienheim nutzende Ehegatte wäre nicht Eigentümer, und das Kind würde das Familienheim nicht selbst nutzen.

E-Mails zum Transparenzregister

Das Bundesfinanzministerium (BMF) warnt aktuell vor betrügerischen E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister. In diesen E-Mails werden die Empfänger zu einer kostenpflichtigen Registration im Transparenzregister aufgefordert. Tatsächlich sind die Eintragungen kostenlos.

Die E-Mails werden unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“ verschickt. Die Empfänger werden auf die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GWG) hingewiesen und Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht. In den Mails wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf www.TransparenzregisterDeutschland.de registrieren.Das BMF warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, sich auf der oben genannten Internetseite zu registrieren oder Zahlungen zu leisten. Die offizielle Interseite des Transparenzregisters im Sinne des GWG lautet www.transparenzregister.de.

Mandanteninformation 01/2020

Ausgabe Nr. 1/2020 (Januar/Februar)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Zertifizierung elektronischer Kassen

Nach einer bundesgesetzlichen Regelung müssen elektronische Aufzeichnungssysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen) grundsätzlich ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Da eine solche jedoch nicht rechtzeitig am Markt verfügbar war, hat die Finanzverwaltung eine sog. Nichtangriffsregelung beschlossen. Danach wird Unternehmern eine Übergangsfrist bis zum 30.9.2020 für die Umrüstung bzw. Anschaffung elektronischer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung eingeräumt.

Eine Fristverlängerung gilt ebenfalls für die Mitteilung an das Finanzamt, dass Kassen mit derartigen zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen eingesetzt werden. Diese Meldung soll erst erfolgen müssen, wenn ein elektronisches Meldeverfahren verfügbar ist. Der Zeitpunkt hierfür wird noch gesondert bekannt gegeben.

Hinweis: Wurde die Kasse nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft und kann sie aufgrund ihrer Bauart nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nachgerüstet werden, darf sie bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden, sofern sie den bisherigen Anforderungen der Finanzverwaltung an elektronische Kassen entspricht.

Bürokratieentlastung beschlossen

Am 8.11.2019 hat der Bundesrat das sog. Dritte Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz wird u. a. eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Ein elektronisches Meldeverfahren soll ab dem 1.1.2022 die Einreichung des Krankenscheins ersetzen. Künftig sollen Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren.

Vorgesehen sind ferner Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen. Für Unternehmen entfällt die Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Diese dürfen künftig fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Die Regel gilt bereits für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 1.1.2020 noch nicht abgelaufen ist.

Daneben sind u. a. die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze: Künftig kann man bei der Umsatzsteuer zur Kleinunternehmerregelung optieren, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (bisher 17.500 €) nicht überstiegen hat und – wie bisher – 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Hinweis: Die Regelung gilt ab dem 1.1.2020 und wirkt sich bereits auf das Jahr 2019 aus, da die Kleinunternehmergrenze auf den Vorjahresumsatz abstellt.

Befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer: Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich vierteljährlich abzugeben, soweit die Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat. Neugründer haben, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit im Jahr der Gründung des Unternehmens und im darauffolgenden Kalenderjahr, Voranmeldungen monatlich abzugeben. Diese Verpflichtung wird für sechs Besteuerungszeiträume vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. In dieser Zeit reicht eine vierteljährliche Abgabe aus.

Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 € auf 100 € für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung: Bisher konnte der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 62 € im Kalenderjahr nicht überschritten hat. Mit der Neuregelung wird der Betrag ab 2020 auf 100 € angehoben.

Erhöhung der Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung: Der steuerfreie Höchstbetrag für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung der Mitarbeiter wird ab 2020 von 500 € auf 600 € angehoben.

Anhebung der Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung: Die Grenze zur möglichen Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte mit 25 % des Arbeitslohns wird von einem durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag von 72 € auf 120 € angehoben. Zudem wird der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 € auf 15 € erhöht. Beide Regelungen gelten ab 2020.

Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Arbeitgebern wird die Möglichkeit eingeräumt, die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns zu erheben. Die Änderung ist ab 2020 anzuwenden.

Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben: Unternehmensgründer müssen sich innerhalb einer Woche nach der Gründung beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anmelden und bestimmte Daten mitteilen. Gleichzeitig besteht eine Anzeigepflicht bei den zuständigen Gewerbeämtern. Durch eine Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung wird künftig sichergestellt, dass die von den Gewerbeämtern erhobenen Daten auch die für eine Anmeldung zur Unfallversicherung notwendigen Angaben umfassen. Sofern eine Gewerbeanzeige erfolgt, ist eine gesonderte Anmeldung der Unternehmer zur Unfallversicherung damit entbehrlich. Die Regelung tritt am 1.7.2020 in Kraft.

Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen:Bisher hatten Anbieter von Altersvorsorgeverträgen in bestimmten Fällen, wie z. B. beim erstmaligen Bezug von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen mitzuteilen. Ab 2020 kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige damit einverstanden ist.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Gehaltsumwandlung ohne verbindlichen Anspruch nicht steuerschädlich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel (sog. Gehaltsumwandlung) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigungsschädlich ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Arbeitslohn vielmehr für künftige Lohnzahlungszeiträume herabsetzen und diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen („Mehr Netto vom Brutto“). Entscheidend für die lohnsteuerliche Begünstigung ist, dass der Zuschuss verwendungs- bzw. zweckgebunden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Hintergrund: Für bestimmte Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (z. B. Mahlzeitengestellung, Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Zuschüsse für die Internetnutzung) kann die Lohnsteuer mit einem niedrigen Pauschalsteuersatz berechnet werden. In bestimmten Fällen bleibt der Zuschuss sogar steuerfrei.

Sachverhalt: Der Kläger war Einzelunternehmer und einigte sich zum 1.7.2011 mit mehreren Arbeitnehmern auf eine Änderung der Arbeitsverträge: Das bisherige Gehalt wurde von 2.500 € um 250 € auf 2.250 € herabgesetzt. Für künftige Lohnerhöhungen, Abfindungsansprüche etc. sollte der bisherige Arbeitslohn von 2.500 € als sog. Schattenlohn und damit als Bemessungsgrundlage fortgeführt werden. Anschließend vereinbarte der Kläger mit seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Internetnutzung. Diese Zuschüsse sollten nicht freiwillig gezahlt werden. Der Kläger pauschalierte die Lohnsteuer auf die Zuschüsse mit 15 % (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) und 25 % (Internetnutzung). Ab dem 1.1.2014 wurde vereinbart, dass die Zuschüsse nicht mehr freiwillig gezahlt werden. Das Finanzamt erkannte die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht an, weil es von einer schädlichen Gehaltsumwandlung ausging.

Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Ein Zuschuss wird dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt, wenn er verwendungs- bzw. zweckgebunden geleistet wird, also für den im Gesetz genannten Zweck, z. B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für die Internetnutzung.
  • Es kommt entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den Zuschuss arbeitsrechtlich einen Anspruch hat. Der Zuschuss ist, wenn er für den im Gesetz genannten Zweck und damit verwendungs- bzw. zweckgebunden gezahlt wird, auch dann lohnsteuerlich begünstigt, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat.
  • Im Streitfall war es daher steuerlich unbeachtlich, dass der Kläger und seine Arbeitnehmer zunächst den Arbeitslohn um 250 € herabgesetzt und anschließend einen Zuschuss in dieser Höhe für die vom Gesetzgeber begünstigten Zwecke (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Internetnutzung) vereinbart haben. Denn die gesetzliche Begünstigung dieser Zuschüsse dient der Verwaltungsvereinfachung und der Förderung der genannten Zwecke.
  • Mit der Vereinbarung über die Zahlung der Zuschüsse in Höhe von 250 € traten sie zusätzlich zum ohnehin in Höhe von 2.250 € gezahlten Lohn hinzu. Unerheblich ist, dass der Kläger ursprünglich 2.500 € geschuldet hatte.
  • Unschädlich ist auch, dass der bisherige Lohn als sog. Schattenlohn für weitere Lohnansprüche fortgeführt wurde. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor.

Hinweise: Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Zuschuss nur dann lohnsteuerlich begünstigt ist, wenn er freiwillig gezahlt wird. Zugleich widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, die in Gehaltsumwandlungen steuerlich schädliche Gestaltungen sieht, für die weder eine Lohnsteuerpauschalierung noch eine Steuerbefreiung gewährt wird.

Zu beachten ist, dass nicht jeder Zuschuss des Arbeitgebers lohnsteuerlich begünstigt ist. Vielmehr werden nur Zuschüsse für bestimmte Zwecke begünstigt, z. B. für arbeitstägliche Mahlzeiten oder zur Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter. Letztere sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu einem Betrag von 500 € pro Jahr pro Mitarbeiter steuerfrei.

Alle Steuerzahler

Reform der Grundsteuer tritt in Kraft

Der Bundesrat hat Anfang November 2019 die Reform der Grundsteuer beschlossen. Damit kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts in Kraft treten: Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln (s. hierzu den letzten Beitrag unserer Mandanten-Information 5/2019).

Hinweise: Was dies nun konkret bedeutet, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen, da die künftigen Hebesätze der Gemeinden eine große Rolle bei der Bemessung der Grundsteuer spielen werden.

Soli wird weitgehend abgeschafft

Mitte November hat der Bundestag die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 beschlossen. Damit wird der „Soli“ für einen Großteil der bisherigen Zahler wegfallen (s. hierzu auch unsere Ausgabe 6/2019).

Jahressteuergesetz 2019 beschlossen

Ebenfalls im November beschlossen hat der Bundestag das sog. Jahressteuergesetz 2019. Das Vorhaben enthält u. a. Maßnahmen zur Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen, damit die folgenden Regelungen in Kraft treten können:

Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs wird bis Ende 2030 verlängert. Allerdings werden die Anforderungen an die Reichweite, die das Fahrzeug rein elektrisch zurücklegen kann, zeitlich gestaffelt erhöht. Zusätzlich soll bei der Bewertung der Entnahme für Kraftfahrzeuge, die keine CO2-Emissionen haben und deren Bruttolistenpreis nicht über 40.000 € liegt, lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Die Regelung soll bereits für Kraftfahrzeuge gelten, die im Jahr 2019 angeschafft wurden.

Ebenfalls bis Ende 2030 verlängert wird die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Neu eingeführt wird eine neue Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge i. H. von 50 % im Jahr der Anschaffung – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Von der Regelung sind auch E-Lastenfahrräder umfasst. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.

Anstelle der im Jahr 2019 eingeführten Steuerbefreiung von Jobtickets, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (und unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale) seinen Arbeitnehmern stellt, kann er ab 2020 die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben. Für diese pauschal besteuerten Bezüge entfällt im Gegenzug die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Die ebenfalls seit 2019 geltende Steuerbefreiung von Diensträdern, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind und die zusätzlich zum Arbeitslohn gestellt werden, wird bis Ende 2030 verlängert. Zudem erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer ab 2020 pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern.

Hinweis: Sollten sich wider Erwarten Änderungen an den o. g. Punkten ergeben, werden wir Sie hierüber informieren. Darüber hinaus enthält das Gesetz noch weitere steuerliche Änderungen, über die wir in der nächsten Ausgabe dieser Mandanten-Information berichten werden.

Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030

Zudem hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ beschlossen. Auch hier steht die Verabschiedung durch den Bundesrat noch aus, die zurzeit (Stand 22.11.2019) als sicher gilt.

Die wesentlichen Regelungen:

Förderung energetischer Gebäudesanierung: Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Diese wird verteilt auf 3 Jahre: je 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr. Der Förderhöchstbetrag beträgt maximal 40.000 € je Objekt, sodass Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 € je begünstigtem Objekt förderungsfähig sind.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen wie z. B. die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. 

Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie: Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen können.

Diese Regelungen sind befristet für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026.

Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr: Der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr soll ab 2020 von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.

Erhöhter Hebesatz bei der Grundsteuer für Windparks: Gemeinden sollen bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festlegen können. Dadurch werden sie als Ausgleich für damit verbundenen Aufwand an den Erträgen beteiligt. Auch diese Regelung soll dauerhaft gelten.

Hinweis: Parallel dazu hat der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“ beschlossen. Damit soll die Luftverkehrsteuer ab dem 1.4.2020 für innereuropäische Flüge um 5,53 € auf 13,03 € steigen. Für mittlere Distanzen bis 6.000 Kilometer ist eine Erhöhung um 9,58 € auf 33,01 € vorgesehen. Für Fernflüge sollen künftig 59,43 € fällig werden (17,25 € mehr als bisher). Auch diesem Gesetz muss der Bundesrat noch zustimmen.

Kaufprämie erhöht und verlängert

Die Bundesregierung hat die Kaufprämie für Elektroautos (sog. Umweltbonus) erneut bis zum Jahr 2025 verlängert und den Förderbetrag erhöht.

  • Danach soll die Kaufprämie für rein elektrische Fahrzeuge von 4.000 € auf 6.000 € und für Plug-In-Hybride von 3.000 € auf 4.500 € bei einem maximalen Nettolistenpreis von 40.000 € steigen.
  • Über einem Nettolistenpreis von 40.000 € bis maximal 65.000 € wird die Kaufprämie für rein elektrische Fahrzeuge 5.000 € und für Plug-In-Hybride 3.750 € betragen.

Die Prämie wird weiterhin jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert.

Darüber hinaus sollen künftig auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmenwagen noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung eine Umweltprämie erhalten.

Voraussetzung: Der ungeförderte Firmen- bzw. Dienstwagen muss zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs mindestens vier und maximal acht Monate erstmals zugelassen sein und eine maximale Laufleistung von 8.000 km aufweisen.

Hinweise: Die geänderte Förderrichtlinie bedarf noch einer beihilferechtlichen Prüfung durch die EU-Kommission und soll am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft treten.

Für die Förderung sind ab dem Jahr 2020 Bundesmittel in Höhe von rund 2 Milliarden € vorgesehen. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der Mittel, längstens bis 2025.

Anträge sind ausschließlich online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge beim BAFA.