Mandanteninformation 01/2022

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 26.11.2021.

Themen dieser Ausgabe:
– Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
– Frist für das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht
– Neues Schreiben zur Entfernungspauschale
– Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit verlängert
– Spendenabzug bei konkreter Zweckbindung


 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ausführlich zur privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen durch Unternehmer und Arbeitnehmer Stellung genommen. Hintergrund sind diverse Gesetzesänderungen in den Jahren 2018 bis 2020.

Hintergrund: Sowohl die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs als auch die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens muss versteuert werden – entweder als Entnahme des Unternehmers im Fall eines betrieblichen Fahrzeugs oder als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers im Fall eines Dienstwagens. Diese Grundsätze gelten auch für Elektrofahrzeuge sowie für Hybridelektrofahrzeuge; jedoch gewährt der Gesetzgeber hier Vergünstigungen, indem er einen geringeren Entnahmewert bzw. geldwerten Vorteil ansetzt.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

Hinweis: So genügt es für Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2021 angeschafft werden, dass der Elektromotor eine Reichweite von mindestens 40 km ermöglicht. Bei Hybridelektrofahrzeugen, die ab dem 1.1.2022 angeschafft werden, ist eine Mindestreichweite von 60 km erforderlich. Ab dem 1.1.2025 soll eine Mindestreichweite von 80 km gelten.

Hinweis: Eine Kostendeckelung kommt in der Praxis durchaus vor. Denn die Kosten eines Fahrzeugs können deutlich abnehmen, wenn das Fahrzeug z. B. vollständig abgeschrieben ist; steuerlich wird jedoch weiterhin 1 % des Bruttolistenpreises monatlich angesetzt, also der Neupreis zugrunde gelegt.

Hinweis: Dem BMF zufolge ist von einer achtjährigen Nutzungsdauer auszugehen, so dass sich eine jährliche Abschreibung in Höhe von 12,5 % ergibt, die sich je nach Fahrzeugtyp und Anschaffungszeitraum um 50 % oder 75 % mindern kann. Stellt der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt Strom zur Verfügung, geht dieser nicht in die Kosten ein und führt damit nicht zu einer Erhöhung des Entnahmewertes bzw. geldwerten Vorteils.

Hinweis: Das BMF lässt es zu, dass der betriebliche Nutzungsanteil mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt wird. Hierzu hat das BMF bereits im letzten Jahr ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht.

Hinweis: Das BMF-Schreiben gilt auch für die Privatnutzung von Elektrofahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen.

Frist für das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Grundsatz die Rechtmäßigkeit der Frist für die Zuordnung eines gemischt-genutzten Gegenstands zum Unternehmen bestätigt. Danach muss die Ausübung des Zuordnungswahlrechts für einen Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt wird, dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung – ohne Berücksichtigung der Fristverlängerung bei Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater – mitgeteilt werden, damit der Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend gemacht werden kann. Allerdings hält der EuGH ein Abweichen von dieser Frist für denkbar, wenn die Frist unverhältnismäßig wäre.

Hintergrund: Verwendet der Unternehmer einen Gegenstand zu mindestens 10 % für sein Unternehmen und daneben noch privat, hat er ein sog. Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand entweder vollständig oder nur anteilig oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer vollständig, anteilig oder gar nicht abziehen. Allerdings muss er bei einer vollständigen Zuordnung die Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer unterwerfen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Zuordnungswahlrecht bis zum gesetzlichen Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung auszuüben; diese Frist verlängert sich nicht, auch wenn der Unternehmer durch einen Steuerberater vertreten wird und deshalb eine längere Abgabefrist gilt.

Sachverhalt: Dem EuGH lagen nun zwei Fälle vor, in denen Unternehmer einen Gegenstand sowohl privat als auch unternehmerisch nutzten, nämlich in dem einen Fall ein Einfamilienhaus, in dessen Erdgeschoss sich ein betrieblicher Arbeitsbereich befand, und in dem anderen Fall eine Photovoltaikanlage. Die Unternehmer ordneten das Arbeitszimmer bzw. die Photovoltaikanlage zwar vollständig ihrem Unternehmen zu, um die Vorsteuer in vollem Umfang geltend zu machen; jedoch nahmen sie diese Zuordnung erst nach Ablauf der in den Streitjahren geltenden Zuordnungsfrist vor. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer nicht an. Der BFH rief den EuGH an, damit dieser klärt, ob die Frist für das Zuordnungswahlrecht mit Europarecht vereinbar ist.

Entscheidung: Der EuGH hält die Frist für das Zuordnungswahlrecht grundsätzlich für europarechtskonform:

  • Die Zuordnungsentscheidung gehört zu den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, da erst aufgrund der Zuordnung der unternehmerische Bezug und damit die Berechtigung für den Vorsteuerabzug hergestellt wird. Hingegen ist die Mitteilung an das Finanzamt über die getroffene Zuordnungsentscheidung nur eine formelle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
  • Sind die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, d. h. ist die Zuordnung zum Unternehmen erfolgt, darf der Vorsteuerabzug nicht wegen der Nichterfüllung einzelner formeller Voraussetzungen versagt werden.
  • Allerdings verstieße es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn es keine zeitliche Begrenzung für die Ausübung des Zuordnungsrechts gäbe. Eine Ausschlussfrist wäre mit dem Europarecht vereinbar, wenn sie sowohl für die deutschen wie auch die europäischen Rechte gilt (sog. Äquivalenzprinzip) und wenn sie die Ausübung des Vorsteuerabzugs nicht praktisch unmöglich macht (sog. Effektivitätsgrundsatz).
  • Ein Verstoß gegen diese beiden Prinzipien bzw. Grund-sätze ist nicht festzustellen. Denn die Zuordnungsfrist entspricht der Abgabefrist für Steuererklärungen und gilt daher auch für andere Steuerangelegenheiten nach deutschem Recht. Auch der Effektivitätsgrundsatz ist nicht verletzt, da der Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Zeitraum erfolgen muss, in dem der Vorsteuerabzugsanspruch entstanden ist.
  • Allerdings kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt sein, weil es möglicherweise weniger beeinträchtigende Mittel gibt als die Versagung des Vorsteuerabzugs. Denkbar sind z. B. verwaltungsrechtliche Geldstrafen. Dies muss der BFH nun im weiteren Verfahren prüfen.

Hinweise: Die Umsatzsteuererklärung für 2020 war coronabedingt bis zum 31.10.2021 (bzw. am nächstfolgenden Werktag) abzugeben, so dass bis zu diesem Zeitpunkt auch das Zuordnungswahlrecht für im Jahr 2020 angeschaffte gemischt-genutzte Gegenstände auszuüben war. Für gemischt-genutzte Gegenstände, die im Jahr 2021 angeschafft werden, endet die Frist wieder am 31.7. des Folgejahres. Unbeachtlich ist, dass für steuerlich vertretene Unternehmer eine längere Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung gilt; hierdurch verlängert sich die Frist für das Zuordnungswahlrecht nicht.

Bei einem Grundstück, das gemischt-genutzt wird, darf nicht der vollständige Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Hier ist nach einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz der Vorsteuerabzug nur auf den unternehmerisch genutzten Teil beschränkt.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zur Entfernungspauschale

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Entfernungspauschale aktualisiert. Darin geht das BMF insbesondere auf Gesetzesänderungen ein und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der letzten Jahre.

Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz) kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen, also nur für eine einfache Strecke, nicht aber für die Hin- und Rückfahrt. Beträgt die Entfernung mehr als 20 km, kann der Arbeitnehmer seit 2021 ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 0,35 € geltend machen.

Wesentliche Änderungen: Aus dem BMF-Schreiben ergeben sich die folgenden wesentlichen Änderungen:

Das BMF geht auf die Erhöhung der Pauschale bei Entfernungen von mehr als 20 km ein. Hier erhöht sich ab 2021 die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,30 € auf 0,35 € und ab 2024 von 0,35 € auf 0,38 €.

Hinweis: Auch bei Entfernungen von mehr als 20 km wird für die ersten 20 km nur eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer gewährt.

Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale beträgt nach dem Gesetz 4.500 €, es sei denn, es wird ein Kfz genutzt. Wird die Fahrt teils mit dem Kfz und teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann dem BMF zufolge unterstellt werden, dass das Kfz vorrangig für die Teilstrecke ab dem 21. Entfernungskilometer eingesetzt wird; hierfür gilt der Höchstbetrag von 4.500 € nicht.

Beispiel: Arbeitnehmer A fährt mit dem Kfz 30 km zum Bahnhof und fährt von dort 70 km zur Arbeit. Er fährt jährlich an 220 Tagen zur Arbeit.

Lösung: Für die Strecke vom Bahnhof zur Arbeit (70 km) ergibt sich eine Entfernungspauschale von 4.500 € (220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 €) + (220 Tage x 50 km x 0,35 € = 3.850 €), zusammen 5.170 €, gekürzt auf den Höchstbetrag von 4.500 €. Für die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof mit dem Kfz ergibt sich eine Entfernungspauschale von 2.310 € (220 Tage x 30 km x 0,35 €). Insgesamt beträgt die Entfernungspauschale also 6.810 € (4.500 € + 2.310 €). Für A wirkt sich positiv aus, dass unterstellt wird, dass er zunächst mit der Bahn und erst dann mit dem Kfz fährt und für die Fahrt mit dem Kfz die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 € ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 € erhält.

Das BMF übernimmt die BFH-Rechtsprechung zur kürzesten Straßenverbindung, die für die Ermittlung der Entfernung maßgeblich ist. Danach ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn sie mautpflichtig ist oder wenn der Arbeitnehmer sie mit seinem Fahrzeug (z. B. Moped) nicht benutzen darf.

Allerdings folgt das BMF nicht der BFH-Rechtsprechung, wonach mit der Entfernungspauschale auch Unfallkosten abgegolten sind. Für Arbeitnehmer ist diese Auffassung des BMF positiv.

Änderungen ergeben sich auch für Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsverhältnisse haben und die eine Arbeitsstätte vormittags und die andere Arbeitsstätte nachmittags aufsuchen. Hier kann die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für jede der beiden Arbeitsstätten angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer mittags wieder nach Hause fährt und jede Strecke mehr als 20 km beträgt. Fährt er mittags hingegen von der einen Arbeitsstätte zu seiner anderen Arbeitsstätte, ist die Summe aller Entfernungen zu bilden; für die Entfernungspauschale darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke als Entfernung angesetzt werden.

Weiterhin geht das BMF auf Fahrtkosten von Arbeitnehmern mit Behinderung ein: Sie können statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen oder alternativ die pauschalen Sätze, die sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) ergeben. Fährt der Arbeitnehmer teils mit dem Kfz, teils mit dem öffentlichen Nahverkehr, muss er sein Wahlrecht für den einzelnen Arbeitstag einheitlich für alle Teilstrecken ausüben. Er kann aber für einzelne Arbeitstage die Entfernungspauschale – bis zum Höchstbetrag von 4.500 € – und für andere Arbeitstage die tatsächlichen Kosten bzw. die Pauschalen nach dem BRKG ansetzen.

Hinweise: Ausführlich behandelt wird ferner die Pauschalierung von Sachbezügen des Arbeitgebers in Form von Zuschüssen zu den Fahrtkosten des Arbeitnehmers oder in Gestalt einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers.

Das BMF-Schreiben gilt überwiegend ab dem 1.1.2021. In einzelnen Fällen gelten abweichende Anwendungsregelungen. Zu beachten ist, dass das Schreiben nur für die Finanzämter bindend ist, nicht aber für die Finanzgerichte.

Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit verlängert

Die Bundesregierung hat beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2022 zu verlängern.

Danach gilt Folgendes:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeiter haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
  • Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.
  • Die während der Kurzarbeit von Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung werden ihnen zu 50 % erstattet. Die anderen 50 % können ihnen für Weiterbildungen ihrer Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen.

Hinweis: Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.3.2022 außer Kraft.

Alle Steuerzahler

Spendenabzug bei konkreter Zweckbindung

Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende mit einem konkreten Zweck verbunden wird, so dass der Spendenempfänger die Spende in einer bestimmten, satzungsgemäßen Weise verwenden muss. Erteilt der Spendenempfänger bei einer Geldspende eine Spendenbescheinigung über eine Sachzuwendung, ist dies für den Spendenabzug des Spenders unschädlich.

Hintergrund: Spenden an gemeinnützige Vereine sind im gewissen Umfang steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist eine Spendenbescheinigung des Vereins.

Sachverhalt: Die Klägerin war ehrenamtlich für den gemeinnützigen Tierschutzverein V tätig und kümmerte sich dort insbesondere um einen Schäferhund, der nicht mehr vermittelbar war. Daher sollte er in einer gewerblichen Tierpension untergebracht werden. Die Kosten von 5.000 € wollte die Klägerin übernehmen. V schloss daraufhin in Anwesenheit der Klägerin mit der Tierpension einen Tierpflegevertrag, und die Klägerin übergab das Geld entweder an V oder an die Tierpension, was nicht mehr aufgeklärt werden konnte. V erstellte anschließend eine Spendenbescheinigung, nach der die Klägerin eine Sachzuwendung von 5.000 € geleistet habe. Das Finanzamt erkannte den Spendenabzug der Klägerin nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Spendenabzug grundsätzlich für möglich, verwies die Sache allerdings zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Klägerin hat eine Spende geleistet. Denn sie hat eine Zuwendung an einen gemeinnützigen Verein geleistet. Unbeachtlich ist, dass ihre Spende eine konkrete Zweckbindung aufwies und nur für die Unterbringung des Schäferhunds eingesetzt werden durfte. Denn V konnte trotz der Zweckbindung entscheiden, ob er die Spende annimmt und für gemeinnützige Zwecke verwendet oder ob er die Spende ablehnt. Damit lag das Letztentscheidungsrecht bei V.
  • Es handelte sich auch um eine unentgeltliche Zuwendung, da sie fremdnützig war und nicht der Klägerin oder ihren Angehörigen zugutekommen sollte.
  • Die Spende ist auch dem V zugeflossen. Zwar stand nicht fest, ob die Klägerin das Geld direkt dem Vertreter des V oder aber gleich der gewerblichen Tierpension gegeben hat. In beiden Fällen wäre aber das Geld dem V zugeflossen. Ein Zufluss bei V wäre unproblematisch zu bejahen, wenn die Klägerin das Geld einem Vertreter des V bei Abschluss des Pflegevertrags gegeben hätte. Der Zufluss bei V wäre aber auch dann anzunehmen, wenn die Klägerin das Geld der Tierpension übergeben hätte; denn der Vertrag über die Unterbringung des Hundes war zwischen dem V und der Tierpension abgeschlossen worden, so dass die Klägerin in diesem Fall die Verbindlichkeit des V gegenüber der Tierpension beglichen hätte.
  • Zwar war im Streitfall die Spendenbescheinigung fehlerhaft, weil in ihr eine Sachzuwendung attestiert worden ist. Dieser Fehler führt allerdings nicht zur Versagung des Spendenabzugs. Denn der Grund für die Pflicht zur Angabe, ob es sich um eine Geld- oder Sachzuwendung handelt, liegt darin, dass bei Sachzuwendungen die besonderen steuerlichen Voraussetzungen, die die Ermittlung des Wertes der Sachspende betreffen, überprüft werden können. Bei einer Geldspende wie im Streitfall, kommt es darauf nicht an.

Hinweise: Die Zurückweisung an das FG ist erfolgt, weil noch zu klären ist, ob die Unterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension dem Tierschutz dient und ob die Unterbringung ggf. erforderlich war. Die bloße Verhaltensauffälligkeit und fehlende Vermittelbarkeit des Hundes genügen nicht, um eine Förderung des Tierschutzes anzunehmen.

Das Urteil macht deutlich, dass eine Zweckbindung nicht schädlich ist. Zweckbindungen sind bei Spenden durchaus üblich, z. B. beim sog. Crowdfunding. Beim Crowdfunding erkennt übrigens auch die Finanzverwaltung den Spendenabzug grundsätzlich an, wenn hiermit gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 06/2021

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 30.9.2021.

Themen dieser Ausgabe:
– Abzug von Bewirtungsaufwendungen
– Wechsel Bewertungsmethode eines Dienstwagens
– Zinssatz von 6 % verfassungswidrig
– Spekulationsgewinn bei Schenkung eines Grundstücks
– Verkauf einer Immobilie mit Arbeitszimmer


 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Abzug von Bewirtungsaufwendungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen geäußert. In dem aktuellen Schreiben, das für die Finanzämter verbindlich ist, reagiert das BMF insbesondere auf technische Änderungen im Kassenwesen und die Digitalisierung in der Buchführung.

Hintergrund: Die Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern sind nach dem Gesetz zu 70 % steuerlich absetzbar. Ein Abzug der Kosten setzt u. a. voraus, dass die Aufwendungen angemessen sind und dass ihre Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden. Für den Nachweis muss der Unternehmer zahlreiche Angaben machen. Fand die Bewirtung in einer Gaststätte statt, genügen Angaben auf einem Eigenbeleg zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Wesentliche Aussagen des BMF:

Zum Inhalt einer Bewirtungsrechnung gehören der Name und die Anschrift des Bewirtungsbetriebs, die Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, die Rechnungsnummer, die Leistungsbeschreibung, der Tag der Bewirtung, der Rechnungsbetrag und der Name des bewirtenden Unternehmers.

  • Bei der Leistungsbeschreibung sind Bezeichnungen wie „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ oder „Lunch-Buffet“ ebenso ausreichend wie Abkürzungen, die aus sich selbst heraus verständlich sind. Allgemeine Angaben wie „Speisen und Getränke“ genügen allerdings nicht.
  • Der Name des bewirtenden Unternehmers muss auf der Rechnung – und nicht nur bei den teilnehmenden Personen – enthalten sein, wenn der Rechnungsbetrag höher ist als 250 €; der Name kann handschriftlich vom Gastwirt auf der Rechnung vermerkt werden.
  • Trinkgeld ist ebenfalls grundsätzlich absetzbar und kann durch die Rechnung nachgewiesen werden, wenn es auf dieser vermerkt ist, oder durch den Trinkgeldempfänger auf der Rechnung quittiert wird.

Die Bewirtungsrechnung des Gastwirts muss maschinell erstellt, elektronisch aufgezeichnet und mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesichert sein, wenn er ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, d. h. mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung verwendet. Rechnungen in anderer Form, wie z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte Rechnungen, die nicht elektronisch aufgezeichnet und auch nicht mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesichert sind, werden für den Betriebsausgabenabzug nicht anerkannt.

Erstellt der Gastwirt an einem Tag nach der Bewirtung eine Rechnung, die dann unbar bezahlt wird, genügt die Vorlage der Rechnung und des Zahlungsbelegs über die unbare Zahlung.

Die gesetzlichen Anforderungen gelten auch für Bewirtungen im Ausland. Kann der Unternehmer glaubhaft machen, dass er eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht erhalten konnte, genügt ausnahmsweise die ausländische Rechnung, auch wenn sie den o. g. Anforderungen nicht voll entspricht. Bei einer handschriftlichen Rechnung muss er glaubhaft machen, dass in dem ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.

Hinweise: Das aktuelle Schreiben enthält darüber hinaus ausführliche Erläuterungen zu digitalen und digitalisierten Bewirtungsrechnungen und -belegen.

Das Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen und ersetzt das bisherige Schreiben, das aus dem Jahr 1994 stammt. Eine Übergangsregelung gibt es hinsichtlich der Angaben, die die Rechnung enthalten muss: Soweit das aktuelle Schreiben Verschärfungen gegenüber dem bisherigen Schreiben enthält, sind diese erst für Bewirtungsaufwendungen zu beachten, die nach dem 1.7.2021 anfallen.

Das BMF verlangt bei Bewirtungsbelegen, die bis zum 31.12.2022 ausgestellt werden, nicht, dass diese mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesichert sind.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Wechsel der Bewertungsmethode eines Dienstwagens

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich zur Bewertung des geldwerten Vorteils bei der Überlassung eines Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zu einem möglichen Wechsel der Bewertungsmethode im Laufe des Jahres und nach Abschluss des Jahres geäußert.

Hintergrund: Die Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens für private Fahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt zu einem geldwerten Vorteil. Ohne Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist die Nutzungsmöglichkeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte monatlich anzusetzen. Alternativ kann eine Einzelbewertung der tatsächlichen durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises vorgenommen werden. Die Einzelbewertung ist u. a. dann möglich, wenn der Dienstwagen für maximal 180 Fahrten pro Jahr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.

Wesentlicher Inhalt des Schreibens:

  • Grundsätzlich gilt die Bewertungsregel, nach der 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte monatlich angesetzt werden, auch in denjenigen Monaten, in denen der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich nicht nutzt, um zur Arbeit zu fahren.
  • Ein Wechsel zur Einzelbewertung, bei der nur die tatsächlich erfolgten Fahrten berücksichtigt werden und diese mit 0,002 % des Listenpreises monatlich angesetzt werden, ist während des Jahres nicht möglich. Allerdings kann der Lohnsteuerabzug rückwirkend für das gesamte Jahr geändert werden, indem statt der 0,03 %-Methode die Einzelbewertung angewendet wird.

Hinweis: Die rückwirkende Einzelbewertung kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einzelnen Monaten oder über einen längeren Zeitraum z. B. wegen der Corona-Krise nicht genutzt hat.

Alle Steuerzahler

Zinssatz von 6 % verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % jährlich bzw. 0,5 % monatlich, der auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen angewendet wird, für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 für verfassungswidrig. Trotz der Verfassungswidrigkeit ist der Zinssatz aber noch auf Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 anzuwenden. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 darf der Zinssatz nicht mehr angewendet werden. Hier muss der Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 31.7.2022 treffen.

Hintergrund: Steuernachzahlungen und -erstattungen werden kraft Gesetzes mit einem Zinssatz von 6 % jährlich verzinst. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, also z. B. am 1.4.2017 für den Veranlagungszeitraum 2015. Allerdings gibt es aktuell Verschiebungen aufgrund der Corona-Krise. Seit langem ist umstritten, ob der Zinssatz von 6 % verfassungskonform ist. Denn er liegt deutlich über den tatsächlichen Zinssätzen im Wirtschaftsleben. Zu dieser Frage waren zwei Verfahren beim BVerfG anhängig, über die das Gericht nun entschieden hat. 

Sachverhalte: In einem Fall ging es um den Verzinsungszeitraum vom 1.1.2010 bis 14.7.2014, während es in dem anderen Fall um den Verzinsungszeitraum 2010 bis 2012 ging. Die Kläger, die erhebliche Nachzahlungszinsen durch eine Außenprüfung an das Finanzamt zahlen sollten, hielten den Zinssatz von 6 % für verfassungswidrig.

Entscheidung: Das BVerfG sieht den Zinssatz ab dem Verzinsungszeitraum 1.1.2014 zwar als verfassungswidrig an, hält ihn aber trotzdem bis zum 31.12.2018 für weiter anwendbar:

  • Der gesetzliche Zinssatz von 6 % p.a. führt zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit festgesetzt oder geändert wird, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, deren Steuer innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums festgesetzt wird. 
  • Zwar dient die Verzinsung der Abschöpfung eines Zinsvorteils. Diese Abschöpfung muss jedoch realitätsgerecht sein. Tatsächlich herrscht seit 2008 ein Niedrigzinsniveau und seit 2013 gilt sogar ein negativer Basiszinssatz. Spätestens seit dem Jahr 2014 ist das Niedrigzinsniveau strukturell und nachhaltig, so dass der gesetzliche Zinssatz von 6 % über die Abschöpfung eines möglichen Zinsvorteils hinausgeht und die Grundrechte der Steuerpflichtigen verletzt.
  • Aus haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten ist der Zinssatz von 6 % jedoch noch bis zum 31.12.2018 anzuwenden. Ab dem 1.1.2019 gilt der Zinssatz nicht mehr. Hier muss der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung treffen.

Inzwischen hat sich auch die Finanzverwaltung zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG geäußert. Nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) gilt Folgendes:

  • Erstmalige Zinsfestsetzungen für den Verzinsungszeitraum ab dem 1.1.2019 werden ausgesetzt, so dass eine Festsetzung zunächst unterbleibt und erst dann nachgeholt wird, wenn der Gesetzgeber einen neuen Zinssatz verabschiedet hat.
  • Erstmalige Zinsfestsetzungen für den Verzinsungszeitraum bis zum 31.12.2018 ergehen endgültig und werden nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Berücksichtigt werden nur volle Zinsmonate, die spätestens bis zum 31.12.2018 enden. 
  • Werden Zinsfestsetzungen für den Verzinsungszeitraum ab dem 1.1.2019 aufgrund eines Vorbehaltsvermerks geändert oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, wird die geänderte Zinsfestsetzung ebenfalls ausgesetzt, unterbleibt also erst einmal, soweit es den Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen betrifft; im Übrigen, d. h. im Umfang der bisherigen Festsetzung, ergeht die Zinsfestsetzung vorläufig.

Vergleichbare Regelungen bestehen, wenn es um die Änderung einer vorläufigen Zinsfestsetzung geht oder wenn die bisherige Zinsfestsetzung weder vorläufig ergangen ist noch unter einem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hat. 

Für Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen gilt Folgendes: 

  • Soweit sich der Einspruch gegen Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 richtet, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.
  • Richtet sich der Einspruch gegen einen Verzinsungszeitraum ab dem 1.1.2019, ist das Einspruchsverfahren auszusetzen, weil die Neuentscheidung des Gesetzgebers abzuwarten ist.
  • Betrifft der Einspruch die Aussetzung der Festsetzung von Erstattungszinsen ab dem 1.1.2019, also die zunächst einmal unterbleibende Festsetzung von Erstattungszinsen, ist der Einspruch als unbegründet abzuweisen. Sobald der Gesetzgeber den neuen Zinssatz ab dem 1.1.2019 verkündet hat, ist die ausgesetzte Zinsfestsetzung nachzuholen.
  • Eine Aussetzung der Vollziehung einer Zinsfestsetzung ist zu beenden, soweit die Aussetzung der Vollziehung Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 betrifft. Bezieht sich die Aussetzung der Vollziehung auf Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019, bleibt sie bis auf Weiteres bestehen.

Hinweise: Der Beschluss des BVerfG gilt nur für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, nicht aber für sonstige Zinsen wie z. B. Stundungs-, Aussetzungs- oder Hinterziehungszinsen. Denn diese Zinsen, für die ebenfalls ein Zinssatz von 6 % gilt, waren nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG.

Das BMF ordnet nun auch an, dass entsprechende Zinsfestsetzungen (z. B. für die Stundung oder Aussetzung der Vollziehung) für endgültig zu erklären sind, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder der Zinsbescheid aus anderen Gründen zu ändern ist. Ein Einspruch gegen eine derartige Zinsfestsetzung ist als unbegründet zurückzuweisen.

Sollte es hinsichtlich dieser Zinsen zu einem Verfahren vor dem BVerfG kommen, ist schwer vorstellbar, dass das BVerfG zu einer anderen Entscheidung als der Verfassungswidrigkeit ab dem 1.1.2019 kommt. Daher sollte der Zinssatz von 6 % bei diesen Zinsen (z. B. Stundung oder Aussetzung der Vollziehung) nicht akzeptiert werden.

Spekulationsgewinn bei Schenkung eines Grundstücks

Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist auf die eigenen Kinder, die es anschließend sogleich mit Gewinn an den vom Elternteil ausgesuchten Erwerber verkaufen, ist kein Gestaltungsmissbrauch. Daher muss das Elternteil keinen Spekulationsgewinn versteuern, sondern nur die Kinder, denen die Anschaffung durch das Elternteil zugerechnet wird. Hierdurch kann es zu einer erheblichen Steuerersparnis kommen, wenn der Steuersatz der Kinder deutlich niedriger ist als der des Elternteils.

Hintergrund: Der Verkauf eines Grundstücks des Privatvermögens innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Wird dem Steuerpflichtigen das Grundstück geschenkt, wird ihm der entgeltliche Erwerb durch den Rechtsvorgänger (Schenker) zugerechnet.

Sachverhalt: Die Klägerin kaufte im Jahr 2011 ein Grundstück. Im Jahr 2012 schenkte sie ihren beiden volljährigen Kindern jeweils das hälftige Miteigentum an dem Grundstück, nachdem sie einen Käufer für das Grundstück gesucht und die Verkaufsverhandlungen geführt hatte. Noch am Tag der Schenkung verkauften ihre Kinder das Grundstück an den von ihrer Mutter, der Klägerin, ausgesuchten Käufer und erzielten nach Abzug des von ihrer Mutter im Jahr 2011 gezahlten Kaufpreises einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von ca. 97.500 €. Das Finanzamt bejahte einen Gestaltungsmissbrauch und rechnete den Gewinn der Klägerin als Spekulationsgewinn zu. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Die Klägerin hat keinen Spekulationsgewinn erzielt, da sie das Grundstück nicht verkauft hat. Ihre Schenkung an ihre beiden Kinder löst keinen Spekulationsgewinn aus, da ein Spekulationsgewinn einen Verkauf voraussetzt.
  • Die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks an die Kinder vor dem Verkauf durch die Kinder stellt keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar. Ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch kann nicht angenommen werden, wenn die Gestaltung vom Gesetzgeber bereits gesehen worden ist und er in einem Gesetz hierauf reagiert hat.
  • Eine solche Reaktion des Gesetzgebers findet sich im Einkommensteuergesetz. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks wird dem neuen Eigentümer (sog. Einzelrechtsnachfolger) der entgeltliche Erwerb durch den Rechtsvorgänger (Schenker) zugerechnet. Auf diese Weise muss der neue Eigentümer einen Spekulationsgewinn versteuern, wenn er das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf durch den Rechtsvorgänger verkauft; denn der Beschenkte gilt nun als entgeltlicher Erwerber. Gäbe es diese gesetzliche Regelung nicht, würde der Einzelrechtsnachfolger keinen Spekulationsgewinn erzielen, weil ein Spekulationsgewinn einen entgeltlichen Erwerb (Kauf) und eine entgeltliche Übertragung (Verkauf) voraussetzt.
  • Der Gesetzgeber wollte also, dass bei einer Schenkung eines Grundstücks und bei einem Verkauf dieses Grundstücks durch den Beschenkten innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb durch den Schenker der Spekulationsgewinn beim Beschenkten entsteht und versteuert werden muss. Der Spekulationsgewinn kann daher nicht der Klägerin als Schenkerin zugerechnet werden.

Hinweis: Unbeachtlich war, dass die Klägerin die Verkaufsverhandlungen geführt hatte. Denn die volljährigen Kinder der Klägerin waren nicht verpflichtet, an den von der Klägerin ausgesuchten Käufer zu verkaufen. Auch waren sie nicht verpflichtet, den Verkaufserlös an die Klägerin abzuführen.

Im Ergebnis müssen die Kinder zwar einen jeweils hälftigen Spekulationsgewinn versteuern; ihr Steuersatz war allerdings deutlich niedriger als der der Klägerin, so dass es insgesamt zu einer Steuerersparnis von ca. 14.000 € kam. Außerdem kann die Schenkung des Grundstücks an die Kinder Schenkungsteuer auslösen; allerdings greift hier ein Freibetrag von 400.000 € pro Kind, der für Schenkungen innerhalb eines Zehnjahreszeitraums gilt.

Verkauf der Immobilie mit Arbeitszimmer

Die Veräußerung einer selbstgenutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist löst keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus, auch wenn in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer genutzt worden ist. Trotz des Arbeitszimmers gilt für die gesamte Immobilie die steuerliche Freistellung für selbstgenutzte Immobilien.

Hintergrund: Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung mit Gewinn verkauft, erzielt einen sog. Spekulationsgewinn, der einkommensteuerpflichtig ist. Allerdings enthält das Gesetz eine Steuerfreistellung für selbstgenutzte Immobilien.

Sachverhalt: Die Klägerin war Lehrerin und erwarb im Jahr 2012 eine Eigentumswohnung, die sie selbst nutzte und in der sie ein häusliches Arbeitszimmer für ihre Tätigkeit als Lehrerin einrichtete und nutzte; der Anteil der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche betrug 10,41 %. Im Jahr 2017 verkaufte sie ihre Wohnung mit Gewinn. Das Finanzamt erfasste 10,41 % (ca. 11.000 €) des Veräußerungsgewinns als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine Steuerpflicht und gab der Klage statt:

  • Zwar hat die Klägerin eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung mit Gewinn verkauft und damit grundsätzlich einen Spekulationsgewinn erzielt.
  • Für diesen Spekulationsgewinn gilt aber die gesetzliche Steuerfreistellung für selbstgenutzte Immobilien. Die Steuerfreistellung gilt auch, soweit sich in der Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer befunden hat, das zur Erzielung nichtselbständiger Einkünfte genutzt worden ist.
  • Für die Steuerfreistellung ist nicht erforderlich, dass die gesamte Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Es genügt, dass sie auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und z. B. mit Familienangehörigen oder einem Lebensgefährten bewohnt wird. Ebenso genügt, wenn sie nur zeitweilig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, aber in der übrigen Zeit dem Steuerpflichtigen zur Verfügung steht.
  • Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Gesetzgeber die Freistellung von der Steuerpflicht nicht auch auf häusliche Arbeitszimmer erstrecken wollte.

Hinweis: Das Urteil ist erfreulich, weil eine anteilige Steuerpflicht nunmehr nicht droht, wenn sich in einer selbstgenutzten Immobilie auch ein häusliches Arbeitszimmer befindet, das zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt wird (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietungs- oder Kapitaleinkünfte). Dabei verzichtet der BFH auch auf eine sog. Bagatellgrenze, so dass es für die Steuerfreistellung nicht auf die Größe des Arbeitszimmers ankommt. Anders ist die Rechtslage, wenn ein häusliches Arbeitszimmer zum sog. Betriebsvermögen eines Unternehmers gehört. Hier führt der Verkauf der Immobilie zu einem anteiligen steuerpflichtigen Gewinn.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 05/2021

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 30.7.2021.

Themen dieser Ausgabe:  
– Steuerschuld des Leistungsempfängers
– Investitionsfristen werden verlängert
– Option zur Körperschaftsteuer
– Verlängerung der Steuererklärungsfrist
– Liebhaberei bei PV-Anlagen
– Verlustverrechnung bei Aktienverkäufen
 


 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Steuerschuld des Leistungsempfängers

Das umsatzsteuerliche Reverse-Charge-Verfahren, nach dem der unternehmerisch tätige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer trägt, gilt auch dann, wenn es neben dem unternehmerisch tätigen Leistungsempfänger noch einen weiteren Leistungsempfänger gibt, der aber nicht Unternehmer ist, und wenn der unternehmerische Leistungsempfänger das volle Entgelt als Gesamtschuldner schuldet.

Hintergrund: In bestimmten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, z. B. bei der Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers an einen deutschen Unternehmer oder an eine deutsche juristische Person. Der deutsche Unternehmer muss dann als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und Alleineigentümer eines unbebauten Grundstücks. Seine Ehefrau und er beauftragten einen österreichischen Bauunternehmer mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger die gesamte Umsatzsteuer für die Baukosten im Wege des sog. Reverse-Charge-Verfahrens schulde. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab:

  • Der Kläger war Unternehmer und Leistungsempfänger eines in Österreich ansässigen Unternehmers. Damit greift grundsätzlich das sog. Reverse-Charge-Verfahren, das dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuerschuld auferlegt.
  • Die Leistung des österreichischen Unternehmers war nicht umsatzsteuerfrei. Zwar ist die Lieferung eines Grundstücks umsatzsteuerfrei; der österreichische Unternehmer war aber nicht Veräußerer des Grundstücks, sondern das Grundstück gehörte von Anfang an dem Kläger.
  • Unbeachtlich ist, dass auch die Ehefrau des Klägers ebenfalls Leistungsempfängerin war. Denn der Kläger war gleichwohl Gesamtschuldner des vereinbarten Baupreises und konnte daher vom österreichischen Bauunternehmer in voller Höhe für die Baukosten in Anspruch genommen werden. Außerdem war seine Ehefrau keine Unternehmerin und kam daher als Steuerschuldnerin nach dem Reverse-Charge-Verfahren nicht in Betracht.

Hinweise: Der BFH prüfte noch, ob nicht möglicherweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den beiden Eheleuten, Leistungsempfängerin war. Aus Sicht des BFH schied dies aus, weil es an einem gemeinsamen Zweck fehlte. Anderenfalls hätte nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Umsatzsteuer geschuldet, falls sie Unternehmerin gewesen wäre.

Investitionsfristen werden verlängert

Der Gesetzgeber hat die Reinvestitionsfrist für die Rücklage, mit der bestimmte Veräußerungsgewinne neutralisiert werden können, um ein Jahr verlängert, wenn die Rücklage an sich zum 31.12.2021 aufzulösen wäre. Darüber hinaus wurde die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2017 und 31.12.2018 gebildet worden sind, bis zum 31.12.2022 verlängert.

Hintergrund: Unternehmer können Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z. B. Immobilien, durch eine Rücklageneutralisieren. Sie müssen dann innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Regel vier Jahre beträgt, eine entsprechende Reinvestition tätigen; bei dem Reinvestitionswirtschaftsgut mindert sich dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen. Der Gesetzgeber hat infolge der Corona-Krise die Reinvestitionsfrist für Rücklagen, die zum 31.12.2020 hätten aufgelöst werden müssen, bereits um ein Jahr verlängert (s. hierzu den zweiten Beitrag unserer Mandanten-Information März/April 2021).

Darüber hinaus kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetragsteuermindernd bilden. Er hat dann normalerweise drei Jahre Zeit, die Investition durchzuführen. Führt er die Investition nicht durch, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen und die Steuerfestsetzung des Jahres der Bildung zu ändern. Der Gesetzgeber hat bereits aufgrund der Corona-Krise den Investitionszeitraum auf vier Jahre verlängert, wenn der Investitionsabzugsbetrag im Veranlagungszeitraum 2017 gebildet wurde; die Investition kann dann also bereits nach der bisherigen Regelung bis zum 31.12.2021 getätigt werden.

Neue gesetzliche Regelungen: Sowohl die Frist für die Reinvestition als auch die Frist für den Investitionsabzugsbetrag werden um jeweils ein Jahr verlängert, wenn die jeweilige Frist an sich am 31.12.2021 enden würde:

  • Die Frist für die Reinvestition nach Bildung einer Rücklage für einen Veräußerungsgewinn verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am 31.12.2021 aufzulösen wäre.

Hinweis: Dies erfasst auch Rücklagen, die ursprünglich zum 31.12.2020 hätten aufgelöst werden müssen, für die aber bereits im letzten Jahr die Reinvestitionsfrist um ein Jahr zum 31.12.2021 verlängert worden ist. Hier verlängert sich nun die Reinvestitionsfrist um ein weiteres Jahr.

  • Die dreijährige Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag wird ebenfalls verlängert, und zwar für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2017 gebildet worden sind, auf den 31.12.2022 und für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2018 gebildet worden sind, ebenfalls auf den 31.12.2022.

Hinweise: Die Fristverlängerungen sind Folge der Corona-Krise, weil es vielen Unternehmen derzeit schwerfällt, Investitionen zu tätigen.

Die Fristverlängerungen gelten auch für Unternehmer, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben:

  • Die Frist für die Reinvestition bei einer Rücklage für Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres oder am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
  • Die Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag verlängert sich um ein Jahr, wenn der Investitionsabzugsbetrag in einem Wirtschaftsjahr gebildet worden ist, das nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2019 endet oder das nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endet.

Option zur Körperschaftsteuer

Der Gesetzgeber hat das sog. Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz verabschiedet. Nach diesem Gesetz können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften künftig zur Körperschaftsteuer optieren und vom niedrigeren Körperschaftsteuersatz von derzeit 15 % profitieren. Das Gesetz enthält allerdings eine Vielzahl von Fallstricken, die in der Praxis beachtet werden sollten.

Hintergrund: Bislang unterscheidet sich die Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften. Kapitalgesellschaften zahlen 15 % Körperschaftsteuer und unterliegen zudem der Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt. Hingegen werden Personengesellschaften „transparent“ besteuert: Sie zahlen also keine Einkommensteuer, sondern der einzelne Gesellschafter muss seinen Gewinnanteil in seiner Einkommensteuererklärung angeben und mit seinem individuellen Steuersatz versteuern. Bei der Gewerbesteuer wird die Personengesellschaft hingegen selbst besteuert, aber nur dann, wenn sie gewerblich tätig ist.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes: Nach dem Gesetz können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 zur Körperschaftsteuer optieren. Die wichtigsten Punkte der Option sind:

Der Antrag auf Option muss bis zum 30.11. des Vorjahres gestellt werden, also z. B. bis zum 30.11.2021 für den Veranlagungszeitraum 2022. Die Option kann aber auch erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2023 oder für ein späteres Jahr ausgeübt werden.

Die Option steht nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften offen, nicht aber sonstigen Personengesellschaften wie z. B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Dem Antrag auf Option müssen grundsätzlich alle Gesellschafter zustimmen. Genügt nach dem Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung, müssen dem Antrag mindestens 75 % der Gesellschafter zustimmen. Der Antrag ist unwiderruflich und muss notariell beurkundet werden. Der Antrag auf Option fingiert eine formwechselnde Umwandlung der Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft:

  • Grundsätzlich führt dies zur Aufdeckung der stillen Reserven, d. h. der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert.
  • Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden, dass statt des gemeinen Werts der Buchwert oder ein Zwischenwert angesetzt wird.
  • Zu diesen Voraussetzungen gehört u. a., dass vorhandenes Sonderbetriebsvermögen, das z. B. bei der Vermietung einer Immobilie an die Gesellschaft besteht, auf die Gesellschaft übertragen oder vorher entnommen oder veräußert werden muss.

Zivilrechtlich bleibt die Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft bestehen. Arbeits- oder Mietverträge müssen also nicht geändert werden.

Aufgrund der Option unterliegt die Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft nun einem Körperschaftsteuersatz von 15 % und der Gewerbesteuer, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft eine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

  • Vorhandene Verlustvorträge gehen infolge der Option unter, können also künftig nicht mehr genutzt werden.
  • Die optierende Gesellschaft muss zwingend bilanzieren. Eine Einnahmen-Überschussrechnung ist nicht mehr möglich.

Die Gesellschafter werden infolge der Option wie GmbH-Gesellschafter bzw. Aktionäre besteuert. Ihre Gewinnanteile werden wie Dividenden der Abgeltungsteuer von 25 % unterworfen. Tätigkeitsvergütungen werden als Arbeitslohn behandelt, für den die Gesellschaft Lohnsteuer einbehalten und abführen muss. Vermietet der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut an die Gesellschaft, erzielt er grundsätzlich Vermietungseinkünfte, sofern es sich nicht um eine Betriebsaufspaltung handelt.

Die Gesellschaft kann zur regulären Besteuerung zurückoptieren. Dies wird dann wie eine formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft behandelt.

  • Die steuerlichen Folgen können erheblich sein. Auch hier kann es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommen. Außerdem werden die bislang nicht ausgeschütteten Gewinne nun fiktiv ausgeschüttet und müssen nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % versteuert werden. 
  • Die Rückoption kann auch unfreiwillig eintreten, wenn z. B. der vorletzte Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Dann liegt nämlich keine Gesellschaft mehr vor, so dass die Option zur Körperschaftsteuer zwangsweise endet.

Bei der Grunderwerbsteuer wird die optierende Gesellschaft nicht mehr als Personengesellschaft behandelt, sondern als Kapitalgesellschaft. Steuerbefreiungen, die für Personengesellschaften gelten, sind daher aufgrund der Option nicht mehr anwendbar. Dies erschwert Immobilienübertragungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern.

Hinweis: Die Option sollte nicht unbedacht ausgeübt werden, weil es viele Fallstricke zu beachten gibt. Für Gesellschaften mit hohen Gewinnen kann die Option aber vorteilhaft sein. Alternativ kann eine echte formwechselnde Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft geprüft werden, die allerdings höhere Umwandlungskosten verursacht, oder es kann die sog. Thesaurierungsbesteuerung für Personengesellschaften in Betracht gezogen werden, bei der nicht ausgeschüttete Gewinnanteile zunächst einem Steuersatz von nur 28,25 % unterliegen.

Alle Steuerzahler

Verlängerung der Steuererklärungsfrist

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2020 ist um drei Monate verlängert worden. Das entsprechende Gesetz ist kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit wird die Steuererklärungsfrist u. a. für steuerlich beratene Steuerpflichtige auf Ende Mai 2022 verlängert.

Darüber hinaus wurde das restliche Fristensystem angepasst, so etwa beim Zinslauf, den Verspätungszuschlägen, der Frist für die Vorabanforderungen oder den Zeiträumen für die Einkommensteuervorauszahlungen. Hintergrund der Verlängerung ist die Mehrbelastung der Steuerberater durch die Corona-Pandemie.

Liebhaberei bei PV-Anlagen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und kleiner Blockheizkraftwerke auf selbst genutzten Grundstücken geäußert. Danach kann der Steuerpflichtige einen Antrag stellen, mit dem unterstellt wird, dass die jeweilige Anlage von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.

Hintergrund: Die steuerliche Anerkennung von Verlusten und auch Gewinnen setzt eine sog. Gewinnerzielungsabsicht bzw. Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Es muss feststehen, dass der Steuerpflichtige über die Dauer des Unternehmens einen sog. Totalgewinn erzielen wird. Anderenfalls handelt es sich um eine sog. Liebhaberei.

Wesentliche Aussagen des BMF:

  • Das aktuelle BMF-Schreiben gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW sowie für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, die jeweils auf selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstücken installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sind.

Hinweis: An der Selbstnutzung ändert sich nichts, wenn zum Haus ein häusliches Arbeitszimmer oder ein gelegentlich vermietetes Gästezimmer gehört, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Jahr nicht überschreiten.

  • Wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag stellt, kann das Finanzamt ohne nähere Prüfung unterstellen, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es handelt sich dann also um eine sog. Liebhaberei, so dass die Gewinne nicht versteuert werden. Eine Anlage „EÜR“ ist nicht mehr abzugeben.

Hinweis: Dies gilt aber für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume und auch für die Folgejahre. Es werden dann also auch künftig keine Verluste mehr berücksichtigt.

  • Die Stellung des Antrags ist freiwillig. Der Steuerpflichtige kann auch seine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. Ohne Antrag oder Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht ist die Gewinnerzielungsabsicht von Amts wegen zu prüfen. Die Entscheidung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, gilt dann für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume.

Hinweis: Erzielt der Steuerpflichtige Verluste aus dem Betrieb der Anlage, ist der Antrag nicht sinnvoll. Anders ist dies, wenn künftig nur noch Gewinne erwartet werden und die bisherigen Verluste bereits bestandskräftig anerkannt worden sind oder bislang keine Verluste entstanden sind. Die Finanzgerichte tendieren bislang zur Anerkennung einer Gewinnerzielungsabsicht, so dass Verluste steuerlich anerkannt werden.

Das Schreiben betrifft die Regelungen zur Einkommensteuer. Unberührt hiervon bleiben umsatzsteuerrechtliche Regelungen, sofern der Strom in das Stromnetz eingespeist oder anderweitig verkauft wird.

Verlustverrechnung bei Aktienverkäufen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil er die Beschränkung der Verlustverrechnung für Verluste aus Aktienverkäufen für verfassungswidrig hält. Im Gegensatz zu anderen Verlusten aus Kapitalvermögen können Verluste aus Aktienverkäufen nämlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Der BFH sieht hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, für die es keinen hinreichenden sachlichen Grund gibt.

Hintergrund: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden, nicht aber mit anderen positiven Kapitaleinkünften oder anderen Einkünften. Andere Verluste aus Kapitalvermögen wie z. B. Darlehensverluste können dagegen mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, ebenfalls aber nicht mit anderen Einkünften, z. B. aus Gewerbebetrieb; denn Kapitaleinkünfte unterliegen i. d. R. einem speziellen Steuersatz, nämlich der Abgeltungsteuer von 25 %.

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann erzielte im Jahr 2012 Verluste aus Aktienverkäufen in Höhe von 4.819 € und positive Kapitalerträge i. H. von 2.092 €. Die Ehefrau erzielte positive Kapitalerträge i. H. von 1.289 €, erlitt aber keine Verluste aus Aktienverkäufen. Die Kläger beantragten die Verrechnung der Verluste aus den Aktienverkäufen mit den positiven Kapitalerträgen. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung: Der BFH hat nun einen Vorlagebeschluss an das BVerfG gerichtet:

Nach der derzeitigen Gesetzeslage können die Aktienverluste nicht mit den positiven Kapitalerträgen des Ehemannes verrechnet werden, weil eine Verrechnung nur mit Aktiengewinnen möglich ist; der Ehemann hat aber keine Aktiengewinne erzielt.

Das Gesetz, das eine Verrechnung von Aktienverlusten nur mit Aktiengewinnen zulässt, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes und ist daher verfassungswidrig. Denn Verluste aus Aktienverkäufen werden schlechter behandelt als andere Verluste aus Kapitalvermögen. Hierfür gibt es keinen hinreichenden sachlichen Grund:

Hinweis: Die Entscheidung liegt nun beim BVerfG, das als einziges Gericht Gesetze für verfassungswidrig erklären darf. Der Ausgang des Verfahrens hat erhebliche Bedeutung für Kapitalanleger, weil sie im Fall der Verfassungswidrigkeit ihre Verluste aus Aktiengeschäften mit Dividenden oder Zinsen verrechnen könnten.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 04/2021

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 28.5.2021.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

Das Finanzamt kann die Gestattung der Ist-Besteuerung zurücknehmen, wenn der Unternehmer unrichtige Angaben hinsichtlich seines voraussichtlichen Gesamtumsatzes gemacht hat. Die Höhe des Gesamtumsatzes im Gründungsjahr ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu ermitteln und auf das gesamte Jahr hochzurechnen; dabei sind die Grundsätze der sog. Soll-Besteuerung anzuwenden, so dass es auf die Erbringung der Leistung des Unternehmers und nicht auf die Bezahlung durch den Kunden ankommt.

Hintergrund: Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung der Leistung, so dass es auf die Bezahlung durch den Kunden nicht ankommt (sog. Soll-Besteuerung). Auf Antrag kann der Unternehmer die sog. Ist-Besteuerung anwenden, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. U.a. darf sein Gesamtumsatz nicht über 600.000 € liegen (bis einschließlich 2019 lag die Grenze bei 500.000 €).

Sachverhalt: Die Klägerin war eine am 20.9.2011 gegründete GbR, die Photovoltaikanlagen errichtete. Sie beantragte beim Finanzamt die Ist-Besteuerung und erklärte, dass sie im Jahr 2011 voraussichtlich Umsätze i. H. von 30.000 € erzielen würde. Das Finanzamt gestattete daraufhin am 15.12.2011 die Ist-Besteuerung. Die Klägerin hatte allerdings im November 2011 bereits einen Vertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage zum Gesamtpreis von ca. 1.258.000 € netto abgeschlossen und für die Montage ein Teilentgelt von 450.000 € zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Im Dezember schloss sie die Montage ab und stellte ihrem Auftraggeber 450.000 € zzgl. USt in Rechnung. Der Auftraggeber zahlte ihr noch im Jahr 2011 einen Teilbetrag von ca. 78.000 €. Als das Finanzamt davon erfuhr, nahm es die Gestattung der Ist-Besteuerung zurück.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Die Gestattung der Ist-Besteuerung war rechtswidrig, weil der voraussichtliche Gesamtumsatz der Klägerin den im Jahr 2011 gültigen Höchstbetrag von 500.000 € übersteigen würde. Im Jahr der Gründung ist der tatsächliche Umsatz nach den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmers zu ermitteln und auf das Jahr hochzurechnen.
  • Hierbei gelten die Grundsätze der Soll-Besteuerung, sodass es auf die Ausführung der Leistungen/Teilleistungen der Klägerin ankommt. Die Ist-Besteuerung gilt nicht, weil die ursprüngliche Gestattung zurückgenommen worden ist.
  • Aufgrund ihres Vertrags über die Errichtung einer Photovoltaikanlage konnte die Klägerin jedenfalls mit einem Teilentgelt für die Montage in Höhe von 450.000 € rechnen. Unbeachtlich ist, dass sie das Entgelt im Jahr 2011 nur teilweise, nämlich in Höhe von 78.000 €, erhalten hat; denn die Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes im Jahr 2011 richtet sich nach der Soll-Besteuerung, also auf Grundlage der ausgeführten Leistungen/Teilleistungen.
  • Da die Klägerin im September gegründet wurde, im Jahr 2011 also nur vier Monate existierte, war der zu erwartende Umsatz von 450.000 € auf das gesamte Jahr hochzurechnen, so dass sich ein Gesamtumsatz von 1.350.000 € ergab, der deutlich über der damaligen Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung von 500.000 € lag.

Hinweise: Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes im Gründungsjahr zwecks Ist-Besteuerung gelten ähnliche Grundsätze wie für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr. Beim Kleinunternehmer wird ebenfalls der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umgerechnet und dann geprüft, ob die hier geltende Umsatzgrenze eingehalten wird.

Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine neue Arbeitshilfe zur Aufteilung des Kaufpreises für ein bebautes Grundstück auf den Grund und Boden und auf das Gebäude veröffentlicht, nachdem die bisherige Arbeitshilfe vom BFH verworfen worden war. Die neue Arbeitshilfe sieht neben dem bisherigen Sachwertverfahren auch das Ertragswert- sowie das Vergleichswertverfahren vor.

Hintergrund: Beim Kauf eines bebauten Grundstücks, das zur Einkünfteerzielung eingesetzt, also vermietet oder betrieblich genutzt wird, muss der Kaufpreis auf den Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufgeteilt werden. Nur der Gebäudeanteil kann abgeschrieben werden, während der Grund- und Bodenanteil nicht abgeschrieben wird. Das BMF hatte vor einigen Jahren eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die ein Berechnungsprogramm für die Aufteilung enthielt, welches jedoch ausschließlich auf dem sog. Sachwertverfahren beruhte. Der BFH hat diese Arbeitshilfe in einem Urteil aus dem letzten Jahr als ungeeignet erachtet, weil sie nur das Sachwertverfahren vorsah und weil Regionalisierungsfaktoren unberücksichtigt blieben, die gerade in Ballungsgebieten bedeutsam sind.

Wesentlicher Inhalt der neuen Arbeitshilfe:

  • Die neue Arbeitshilfe enthält mehrere Berechnungsmodi, nämlich das Ertragswertverfahren, das Vergleichswertverfahren sowie – wie bisher – das Sachwertverfahren. Das Vergleichswertverfahren ist bei Eigentumswohnungen sowie bei Ein- und Zweifamilienhäusern anwendbar. Das Ertragswertverfahren gilt für Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und Geschäftsgrundstücke, aber auch für Eigentumswohnungen und Ein- und Zweifamilienhäuser, sofern es keinen Vergleichswert gibt. Und das Sachwertverfahren kann bei allen anderen Grundstücken angewendet werden.
  • Bei jeder dieser Methoden wird zunächst der Grund und Boden bewertet, indem die Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert multipliziert wird. Dies gilt unabhängig vom jeweils anzuwendenden Verfahren.
  • Anschließend wird je nach Art des Grundstücks das Vergleichswert-, Ertragswert oder Sachwertverfahren angewendet, um den Gebäudewert zu ermitteln. Abschließend werden der Gebäudewert und der Grund- und Bodenwert ins Verhältnis zum Kaufpreis gesetzt und daraus der jeweilige Anteil abgeleitet.

Hinweise: Abzuwarten ist, ob sich nach der neuen Arbeitshilfe bei Anwendung des Vergleichswert- oder Ertragswertverfahrens wirklich höhere Gebäudeanteile ergeben.

Die Arbeitshilfe ist nicht verbindlich, so dass die Kaufpreisaufteilung auch auf andere Art vorgenommen werden kann, z. B. mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens oder anhand einer im Kaufvertrag vorgenommenen Kaufpreisaufteilung. Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung wird vom Finanzamt allerdings häufig nicht akzeptiert, weil der sich nach der vertraglichen Aufteilung ergebende Grund- und Bodenanteil meist niedriger ist als der sich unter Anwendung des Bodenrichtwerts ergebende Betrag.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Geldleistung oder Sachbezug

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem Sachbezug des Arbeitgebers Stellung genommen und erläutert anhand zahlreicher Beispiele, wann eine Geldleistung und wann ein Sachbezug, für den eine Freigrenze von aktuell 44 € monatlich gelten kann, vorliegt.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören sowohl Geldleistungen als auch Sachbezüge, also Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Das Gesetz gewährt derzeit bei Sachbezügen eine Freigrenze von monatlich 44 €, wenn der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wird die Freigrenze um einen Cent überschritten, ist der gesamte monatliche Sachbezug steuerpflichtig.

Nach dem Gesetz gehören zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Zweckgebundene Gutscheine und entsprechende Geldkarten sind hingegen ein Sachbezug, sofern sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und ab dem 1.1.2022 zusätzlich die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

1. Zu den Sachbezügen gehören u.a.

  • die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber,
  • die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit der Arbeitnehmer den Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und die Beiträge nicht pauschal besteuert werden,
  • die Gewährung von Papier-Essensmarken und täglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essensmarken) sowie
  • die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die einen Bezug von Waren bzw. Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette ermöglichen oder die einen Bezug von Waren bzw. Dienstleistungen aus einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland ermöglichen.

Hinweis: Hierzu gehören etwa wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Tankgutscheine oder Kundenkarten von Einkaufszentren. Erfasst werden auch Gutscheine oder Geldkarten, die sich auf eine sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette (auch aus dem Ausland) beziehen, z. B. für Netflix oder für Bekleidung und Düfte. Schließlich gilt als Sachbezug auch die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland eingesetzt werden (sog. Zweckkarte), z. B. Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung oder Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen.

2. Zu den Geldleistungen gehören u.a.

  • eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer, wenn die Zahlung des Arbeitgebers mit der Auflage verbunden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt,
  • zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen, z. B. eine Geldzahlung des Arbeitgebers für den Erwerb eines Fahrrads oder die Erstattung des Kaufpreises für ein Fahrrad.

Hinweise: Geldleistung und Sachbezug sind grundsätzlich steuerpflichtig. Bei einem Sachbezug kann allerdings die monatliche Freigrenze von 44 € greifen, die ab 2022 auf 50 € erhöht wird. Außerdem lässt sich der Zeitpunkt des Zuflusses bei einem Sachbezug nicht immer zweifelsfrei bestimmen, wenn z. B. ein Gutschein gewährt wird. Ist der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen, kommt es auf den Zeitpunkt der Einlösung an. Ist der Gutschein bei einem Dritten einzulösen, erfolgt der Zufluss mit der Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer in diesem Moment einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält.

Zu beachten ist, dass Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung stets zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, ohne dass die Freigrenze für Sachbezüge anwendbar ist.

Das BMF-Schreiben gilt ab dem 1.1.2020. Allerdings beanstandet es das BMF nicht, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, aber nicht die Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden; insoweit ist dann die Freigrenze für Sachbezüge grundsätzlich anwendbar.

Fristverlängerung beim Corona-Bonus

Die Auszahlungsfrist für den sog. Corona-Bonus wird erneut verlängert. Eine entsprechende Gesetzesänderung hat der Bundesrat am 28.5.2021 final beschlossen.

Hintergrund: Nach derzeitiger Rechtslage ist die steuerfreie Auszahlung des sog. Corona-Bonus an Arbeitnehmer i.H. von max. 1500 € bis zum 30.6.2021 möglich (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2021). Diese Frist ist nun zum zweiten Mal verlängert worden und zwar bis zum 31.3.2022.

Hinweis: Erhöht wird der Bonus durch die Firstverlängerung nicht. Allerdings kann die Sonderzahlung in mehreren Teilbeträgen an Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Vermieter

Ermittlung der ortsüblichen Miete

Die ortsübliche Miete, die für die Prüfung des Werbungskostenabzugs bei den Vermietungseinkünften wichtig ist, ist vorrangig auf der Basis des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln. Gibt es keinen Mietspiegel oder ist er nicht verwendbar, kann die ortsübliche Miete mithilfe eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Heranziehung mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen ermittelt werden. Jede dieser drei letztgenannten Ermittlungsarten ist grundsätzlich gleichrangig.

Hintergrund: Bei der Vermietung von Wohnungen fallen regelmäßig Werbungskosten an. Der Gesetzgeber sieht eine anteilige Kürzung der Werbungskosten vor, wenn die Miete weniger als 66 % bzw. – seit 2021 – weniger als 50 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Sachverhalt: Die Klägerin vermietete seit 2015 eine 57 qm große Wohnung in Thüringen an ihre Tochter zu einer Miete von 300 € monatlich zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 70 €. Die Tochter trug die monatliche Abschlagzahlung für den Strom in Höhe von 49 €. Eine weitere gleich große Wohnung im selben Haus vermietete die Klägerin an einen Fremdmieter für monatlich 500 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 78 €. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten für die an die Tochter vermietete Wohnung nur im Umfang von 64,01 % an. Hierbei ging es von einer ortsüblichen Miete von 578 € aus, so dass die von der Tochter gezahlten 370 € weniger als 66 % hiervon, nämlich 64,01 %, betrugen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Bei der ortsüblichen Miete handelt es sich um die ortsübliche Kaltmiete (zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten) für vergleichbare Wohnungen, wie sie sich aus dem örtlichen Mietspiegel ergibt. Dies kann der einfache Mietspiegel, aber auch der qualifizierte Mietspiegel sein. Maßgeblich ist dabei die sich aus dem Mietspiegel ergebende Spanne für vergleichbare Wohnungen; es ist also nicht der Mittelwert anzusetzen. Die Miete ist erst dann nicht mehr ortsüblich, wenn sie die Grenzwerte der Spanne über- oder unterschreitet.
  • Die ortsübliche Miete ist nur dann nicht aus dem Mietspiegel abzuleiten, wenn es keinen Mietspiegel gibt oder der Mietspiegel nicht regelmäßig an die Marktentwicklung angepasst worden ist oder der Mietspiegel substanzielle Defizite bei der Datenerhebung aufweist oder aus sonstigen Gründen einen mangelhaften Erkenntniswert hat. Gleiches gilt, wenn es sich um ein Sonderobjekt handelt, das nicht vom Mietspiegel erfasst wird.
  • In den Fällen, in denen nicht auf einen Mietspiegel zurückgegriffen werden kann, kann die ortsübliche Miete aus einem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder aus der Auskunft einer Mietdatenbank oder aus den Mieten für mindestens drei vergleichbare und mit Adresse, Lage und Stockwerk bezeichneten Wohnungen abgeleitet werden. Jeder dieser Ermittlungswege ist grundsätzlich gleichrangig.
  • Im Streitfall darf die ortsübliche Miete nicht aus der anderen von der Klägerin vermieteten Wohnung abgeleitet werden. Vielmehr muss das FG zunächst den örtlichen Mietspiegel heranziehen und bei der Höhe der gezahlten Miete auch die von der Tochter gezahlte Abschlagzahlung für den Strom berücksichtigen, da es sich insoweit um einen abgekürzten Zahlungsweg handelt; die gezahlte Miete betrug damit 419 € (300 € + 70 € + 49 €).

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass vorrangig der örtliche Mietspiegel auszuwerten ist, um die ortsübliche Miete zu ermitteln. Erst wenn dieser nicht vorhanden oder nicht verwertbar ist, darf auf die Mieten für drei oder mehr vergleichbare Wohnungen zurückgegriffen werden; es ist also nicht möglich, nur die Mieten für ein oder zwei vergleichbare Wohnungen heranzuziehen. Der BFH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, nach der eine vergleichbare Mietwohnung im selben Haus als Vergleichsmaßstab herangezogen werden konnte.

Behandlung nicht geltend gemachter Erhaltungsaufwendungen

Verteilt ein Vermieter größere Erhaltungsaufwendungen für seine im Privatvermögen befindliche Immobilie auf mehrere Jahre und stirbt er vor Ablauf des Verteilungszeitraums, kann der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Todesjahr in einer Summe als Werbungskosten des verstorbenen Vermieters abgezogen werden. Der noch nicht berücksichtigte Teil geht also nicht auf die Erben über und kann daher auch nicht von den Erben steuerlich fortgeführt werden.

Hintergrund: Vermieter können größere Aufwendungen für den Erhalt ihrer Immobilie, die nicht zum Betriebsvermögen gehört, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.

Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin hatte eine Immobilie vermietet, die zu seinem Privatvermögen gehörte. In den Jahren 2012 bis 2015 hatte er größere Erhaltungsaufwendungen getätigt, die er auf fünf Jahre steuerlich verteilen wollte. Er verstarb im Januar 2016. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen auf 30.000 €. Die Klägerin machte diesen Betrag in der gemeinsamen Steuererklärung für 2016 als Werbungskosten des Ehemanns geltend. Das Finanzamt erkannte nur den auf den Januar 2016 entfallenden Anteil an. Es war der Ansicht, dass der Restbetrag von der Erbengemeinschaft fortgeführt werden müsse.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt und erkannte Werbungskosten für 2016 in Höhe von 30.000 € an:

Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die in ihren Richtlinien eine Fortführung des verbleibenden Betrags der Erhaltungsaufwendungen beim Erben zulässt. Der BFH macht deutlich, dass die Rechtsprechung an die Verwaltungsrichtlinien nicht gebunden ist. Außerdem widersprechen die Richtlinien dem Gesetz, das eine Vererbbarkeit von Verlusten und Aufwendungen nicht zulässt.

Es wirkt sich beim Steuersatz aus, ob der verbleibende Betrag beim verstorbenen Vermieter oder bei seinen Erben geltend gemacht wird. Außerdem ist die Abzugshöhe unterschiedlich; denn nach dem aktuellen BFH-Urteil wird im Todesjahr der gesamte Restbetrag abgezogen, während bei einer Fortführung durch die Erben der gesamte Verteilungszeitraum ausgeschöpft worden wäre.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 03/2021

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 30.3.2021.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Weitere steuerliche Erleichterungen

Der Gesetzgeber hat weitere steuerliche Entlastungen beschlossen. So wird u. a. der zeitliche Geltungsbereich für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für Speisen in Gaststätten bis zum 31.12.2022 verlängert, der einkommensteuerliche Verlustrücktrag der Jahre 2020 und 2021 in das jeweilige Vorjahr verdoppelt und beim Kindergeld erneut ein Kinderbonus von 150 € pro Kind gezahlt.

Hintergrund: Die Corona-Krise führt bei vielen Steuerzahlern zu erheblichen finanziellen Belastungen. Bereits zweimal hat der Gesetzgeber hierauf reagiert und sog. Corona-Steuerhilfegesetze verabschiedet. Nun haben Bundestag und Bundesrat das sog. Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Im Laufe des Verfahrens wurde das Gesetz um einen sog. vorläufigen Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung für 2020 erweitert.

Die beschlossenen Änderungen:

  • Für Restaurants wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen bis zum 31.12.2022 verlängert. Bisher galt der ermäßigte Steuersatz lediglich bis zum 30.6.2021.

Hinweis: Für Getränke bleibt es beim Steuersatz von 19 %.

  • Bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird der steuerliche Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 5 Mio. € auf 10 Mio. € verdoppelt. Im Fall einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich der bisher mögliche Verlustrücktrag bei der Einkommen-steuer von 10 Mio. € auf 20 Mio. €.

Hinweis: Vor der Corona-Krise war lediglich ein Verlustrücktrag in Höhe von 1 Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – 2 Mio. € möglich. Der Gesetzgeber hat während der Corona-Krise diesen Höchstbetrag bereits auf 5 Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf 10 Mio. € verfünffacht. Nun erfolgt eine weitere Verdoppelung. Danach kann z. B. bei Ehegatten ein Verlust in Höhe von 20 Mio. € aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit einem Gewinn von 20 Mio. € verrechnet werden, so dass sich für 2019 eine Steuererstattung ergibt.

  • Entsprechend verdoppelt wird auch der Höchstbetrag für den pauschalen Verlustrücktrag zwecks Minderung der Vorauszahlungen für 2019, nämlich von 5 Mio. € auf 10 Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 10. Mio. € auf 20 Mio. €.
  • Gleichermaßen werden auch die Höchstbeträge für den vorläufigen Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung 2019 verdoppelt. Im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerfestsetzung für 2019 kann auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in Höhe von 30 % der Einkünfte 2019, gemindert um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vorläufig abgezogen werden. Dies mindert die Steuer für 2019, auch wenn für den Verlust für 2020 noch kein Steuerbescheid vorliegt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf Null. Hierfür galten bislang Höchstbeträge von 5 Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 10 Mio. €, die nun verdoppelt wurden.

Hinweis: Liegt für 2019 bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, kann der Steuerpflichtige bis zum 17.4.2021 beantragen, dass der neue, erhöhte vorläufige Verlustrücktrag berücksichtigt wird; der Bescheid für 2019 wird dann geändert.

  • Auf Vorschlag des Finanzausschusses des Bundestages wurde der vorläufige Verlustrücktrag auch für die Steuerfestsetzung 2020 eingeführt und die vorläufige Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus dem Veranlagungszeitraum 2021 ermöglicht. Insoweit gelten die Grundsätze, die für die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags bei der Steuerfestsetzung für 2019 zu beachten sind, entsprechend. Die Vorauszahlungen für 2021 müssen also z. B. auf Null herabgesetzt werden, damit der vorläufige Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt werden kann.
  • Zu guter Letzt wird erneut ein einmaliger Kinderbonus, diesmal in Höhe von 150 €, pro Kind gezahlt. Der Bonus soll mit dem Kindergeld für den Monat Mai 2021 ausgezahlt werden. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für den Kinderbonus von 300 € im Jahr 2020.

Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter

Wie in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information erwähnt, wollten der Bund und die Länder eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 ermöglichen. Nun hat das Bundesfinanzministerium ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht. Danach lässt das BMF für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software im Bereich der EDV zu. Damit kann bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2021 eine Sofortabschreibung für Hard- und Software im Betriebsvermögen sowie im Privatvermögen vorgenommen werden, wenn die Hard- und Software für die Einkünfteerzielung genutzt wird.

Hintergrund: Hard- und Software ist wie alle anderen abnutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich über die Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn diese länger als ein Jahr beträgt. Belaufen sich die Netto-Anschaffungskosten auf maximal 800 €, werden Hard- und Software als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen und können sofort, d. h. in voller Höhe, abgeschrieben werden.

Wesentlicher Inhalt des Schreibens:

  • Für Computerhardware und die dazu gehörenden sog. Peripheriegeräte sowie für die Betriebs- und Anwendersoftware kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden.
  • Zur Hardware gehören Computer, Desktop-PC, Notebooks, Tablets, Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstations, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, Grafiktablett, externe Laufwerke, Beamer und Drucker.
  • Die Software umfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
  • Das Schreiben gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, in der Regel also für Wirtschaftsjahre ab 2021. Hat der Steuerpflichtige bereits vor dem 1.1.2021 Hard- oder Software angeschafft und mit der Abschreibung auf mehrere Jahre begonnen, kann er diese Wirtschaftsgüter ab 2021 ebenfalls in voller Höhe abschreiben.

Hinweise: Die hier dargestellten Grundsätze gelten auch für Steuerpflichtige, die nicht unternehmerisch tätig sind, sondern sog. Überschusseinkünfte erzielen wie z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte. Auch sie können also Hard- und Software ab 2021 sofort abschreiben.

Beim Ansatz der einjährigen Nutzungsdauer kommt es zu einer „Sofortabschreibung“ in voller Höhe, und zwar auch dann, wenn die Hard- oder Software erst im Laufe des Jahres erworben wird. Eine lediglich zeitanteilige Abschreibung – bei Erwerb am 1.7.2021 in Höhe von 50 % – ist dann nicht mehr möglich.

Bislang wurden Computer, Scanner und Drucker auf drei Jahre abgeschrieben, sofern es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelte. Für sog. ERP-Software galt eine Nutzungsdauer von fünf Jahren, aber für Standardsoftware mit Netto-Anschaffungskosten bis zu 800 € war eine Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter möglich.

Die Formulierung des BMF, dass eine einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann, lässt vermuten, dass dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Abschreibungsdauer ein Wahlrecht zustehen soll.

Corona: Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen

Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen Stellung genommen. Danach können Unternehmer beim Finanzamt vereinfacht Anträge auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags zwecks Vorauszahlungen stellen, die zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Gemeinde führen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist und dass der Gewinn im Jahr 2021 voraussichtlich niedriger als bislang angesetzt ausfallen wird.

Hintergrund: Die Gewerbesteuer wird durch die Gemeinde erhoben. Grundlage hierfür ist der sog. Gewerbesteuermessbetrag, der vom Finanzamt festgesetzt wird. Bei den Vorauszahlungen setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag zwecks Vorauszahlungen fest, die Gemeinde erlässt auf dieser Grundlage den Vorauszahlungsbescheid für die Gewerbesteuer.

Wesentlicher Inhalt der aktuellen Erlasse:

  • Nach den aktuellen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Bundesländer können Unternehmer, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, beim Finanzamt bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zwecks Vorauszahlungen stellen.
  • An die Überprüfung der Voraussetzungen, d. h. die Betroffenheit von der Corona-Krise und den voraussichtlich geringeren Gewinn im Jahr 2021, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer den Wert des infolge der Corona-Maßnahmen entstandenen Schadens im Einzelnen nachweist.
  • Wird der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend gemindert, ist die Gemeinde an diese Anpassung gebunden und muss die Gewerbesteuervorauszahlungen anpassen.

Hinweise: Für Stundungs- und Erlassanträge, die sich auf die Gewerbesteuer beziehen, sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig, nicht die Finanzämter. Zur Anpassung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen im vereinfachten Verfahren sind separate BMF-Schreiben ergangen (vgl. hierzu weiter unten den Beitrag „Stundung und Vollstreckungsschutz“).

Warenspenden von Einzelhändlern an gemeinnützige Organisationen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) begünstigt Warenspenden von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind, an gemeinnützige Organisationen in umsatzsteuerlicher Hinsicht: Die Warenspenden werden nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Dies gilt für Spenden, die im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2021 geleistet wurden bzw. werden.

Hintergrund: Gibt ein Unternehmer Waren verbilligt oder unentgeltlich ab, kann dies Umsatzsteuer auslösen, indem z. B. eine sog. Mindestbemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird oder eine unentgeltliche Wertabgabe besteuert wird.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Das aktuelle Schreiben betrifft Einzelhändler, die ihre Waren aufgrund der Corona-Krise nicht mehr regulär verkaufen können, weil es sich z. B. um Saisonware handelt und das Einzelhandelsgeschäft aufgrund der Corona-Maßnahmen geschlossen war.
  • Entscheidet sich der Einzelhändler dazu, diese Waren an gemeinnützige Vereine zu spenden, wird dies nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuert.
  • Dies gilt für Warenspenden im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2021.

Hinweise: Der Vorsteuerabzug des Einzelhändlers bleibt erhalten. Das BMF-Schreiben stellt also eine Billigkeitsregelung dar, die verhindern soll, dass Einzelhändler, die von der Corona-Krise betroffen sind und Gutes tun, umsatzsteuerlich auch noch belastet werden.

Parallel zum aktuellen Schreiben hat sich das BMF zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Sachspenden geäußert, wenn es sich nicht um die hier genannten Einzelhändler handelt. Danach bestimmt sich die Bemessungsgrundlage einer Sachspende nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Auf diese Bemessungsgrundlage ist Umsatzteuer zu entrichten, wenn der Einkauf der Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Vermieter

Erlass von Mieten wegen der Corona-Krise

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) verneint in einer sog. Kurzinformation steuerlich nachteilige Folgen, wenn ein Vermieter dem Mieter Mietzahlungen erlässt, weil der Mieter von der Corona-Krise betroffen ist. Weder führt dies zu einer teilweise unentgeltlichen Vermietung, so dass der Werbungskostenabzug des Vermieters nur eingeschränkt möglich wäre, noch fällt die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters weg, so dass Verluste aus der Vermietung nicht mehr anerkannt würden.

Hintergrund: Erzielt ein Vermieter aus der Vermietung seiner Immobilie einen Verlust, kann er diesen grundsätzlich geltend machen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die vereinbarte Miete niedriger als 50 % der ortsüblichen Miete ist (bis Ende 2020: niedriger als 66 %) oder wenn der Vermieter nicht die Absicht hat, einen Gesamtüberschuss zu erzielen; ihm fehlt dann die Einkünfteerzielungsabsicht. Mit diesen Regelungen sollen missbräuchliche Gestaltungen verhindert werden.

Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation der OFD: Die OFD nimmt zu zwei Fallgestaltungen Stellung, nämlich zur Vermietung einer Wohnung und zur Vermietung von Gewerberäumen. In beiden Fällen geht es um einen Mieterlass aufgrund einer Corona bedingten finanziellen Notsituation des Mieters:

  • Vermietung einer Wohnung: Erlässt der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter die Mietzahlung entweder zeitlich befristet in voller Höhe oder teilweise, führt dies nicht dazu, dass die Miete zu niedrig ist und nunmehr unterhalb von 50 % der ortsüblichen Miete liegt. Wurde die Miete also bisher als steuerlich vollentgeltlich angesehen, bleibt es dabei und wird durch den Erlass der Miete nicht beeinflusst.

Hinweis: Lag die Miete bereits bisher unterhalb der Grenze von 50 % (bis einschließlich 2020: unterhalb von 66 %), so dass die Werbungskosten nur teilweise anerkannt wurden, bleibt es dabei, so dass der Erlass nicht zu einer weiteren Kürzung der Werbungskosten führt.

  • Vermietung oder Verpachtung von Gewerberäumen: Erlässt der Vermieter bzw. Verpächter von Gewerberäumen seinem Mieter die Mietzahlung entweder zeitlich befristet in voller Höhe oder teilweise und gehört die Immobilie zum steuerlichen Privatvermögen des Vermieters, führt der Erlass nicht zum Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters. Ein Verlust aus der Vermietung wird daher grundsätzlich anerkannt. War bereits vor dem Erlass der Miete die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, bleibt es dabei.

Hinweise: Die OFD hat ihre Kurzinformation auf Bund- und Länderebene abgestimmt. Daher können sich auch Vermieter außerhalb Nordrhein-Westfalens auf diese Kurzinformation berufen. Die Kurzinformation betrifft nur den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht gewerbliche Vermieter. Hier dürften sich aufgrund eines Mieterlasses ohnehin keine steuerlich nachteiligen Folgen ergeben.

Alle Steuerzahler

Verlängerung der Regelungen für Stundung und Vollstreckungsschutz

Die Finanzverwaltung hat die bisherigen besonderen Stundungsregelungen und den Vollstreckungsschutz für von der Corona-Krise Betroffene erneut verlängert.

Hintergrund: Das BMF hatte wegen der Corona-Krise in der Vergangenheit bereits u. a. Erleichterungen in Bezug auf Stundungen und Vollstreckungsaufschub gewährt. Diese Erleichterungen wurden zuletzt bis zum 30.6.2021 verlängert (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2021).

Aktuelles Schreiben des BMF:

  • Mit seinem Schreiben verlängert das BMF auf Antrag die Erleichterungen in Bezug auf Stundungen und den Vollstreckungsschutz im vereinfachten Verfahren für Steuern, die bis zum 30.6.2021 fällig werden, um drei Monate bis zum 30.9.2021. Die Regelungen zur Ratenzahlung bleiben unverändert.
  • Hinsichtlich der Anträge auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen bleibt es ebenfalls bei der bisherigen Regelung, dass entsprechende Anträge von nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2021 gestellt werden können und an die Begründung des Antrags keine strengen Anforderungen zu stellen sind.

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht auf Antrag von der Versteuerung von Erstattungszinsen, die für Steuererstattungen festgesetzt werden, ab, wenn die Steuererstattung auf einem Ereignis beruht, das zugleich Nachzahlungszinsen auslöst, die steuerlich nicht absetzbar sind. Dem BMF zufolge wäre es unbillig, wenn ein und dasselbe Ereignis sowohl Erstattungszinsen für einen Veranlagungszeitraum als auch Nachzahlungszinsen für einen anderen Veranlagungszeitraum auslöst und nur die Erstattungszinsen versteuert werden müssen, während die Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abgesetzt werden können.

Hintergrund: Steuererstattungen und Steuernachzahlungen werden grundsätzlich verzinst, und zwar mit einem Steuersatz von 6 % jährlich. Erstattungszinsen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig bzw. bei Unternehmen Betriebseinnahmen; hingegen sind Nachzahlungszinsen nicht absetzbar.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Erstattungszinsen werden auf Antrag nicht besteuert, soweit ihnen Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die steuerlich nicht absetzbar sind und sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen auf demselben Ereignis beruhen. Bis zur Höhe der Nachzahlungszinsen sind die Erstattungszinsen nicht zu versteuern.
  • Diese Billigkeitsregelung gilt auch für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags.
  • Im Bedarfsfall sind die Erstattungszinsen, die auf Antrag nicht besteuert werden, sachgerecht zu schätzen.

Hinweise: Das BMF-Schreiben betrifft nicht die Festsetzung der Zinsen, d. h. die Höhe der Zinsen oder die Pflicht, Nachzahlungszinsen zu entrichten, bzw. das Recht, Erstattungszinsen zu erhalten. Es geht lediglich um die ertragsteuerliche Pflicht, die Erstattungszinsen zu versteuern.

Beispiel: Der Außenprüfer erhöht im Prüfungsjahr 01 den Warenbestand und damit den Gewinn. Im Prüfungsjahr 02 erhöht er den Wareneinsatz entsprechend und mindert somit den Gewinn. Für das Jahr 01 kommt es zu Nachzahlungszinsen und für das Jahr 02 zu Erstattungszinsen. Betragen die Nachzahlungszinsen 1.000 € und die Erstattungszinsen 900 €, sind die 900 € auf Antrag nicht zu versteuern.

Handelt es sich allerdings um unterschiedliche Prüfungsfeststellungen, ist die Billigkeitsregelung des BMF nicht anwendbar. Erhöht der Prüfer im Prüfungsjahr 01 den Warenbestand gewinnerhöhend und mindert er im Prüfungsjahr 02 den Gewinn aufgrund einer Rückstellung, handelt es sich nicht um dasselbe Ereignis, so dass die Erstattungszinsen für das Jahr 02 versteuert werden müssen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 02/2021

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Stand 28.1.2021.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter geplant

Der Bund und die Länder wollen eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 ermöglichen.

Hintergrund: Nach aktueller Rechtslage können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 € netto sofort abgeschrieben werden. Eine Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts über mehrere Jahre ist nicht erforderlich.

Bund Länder-Beschluss: Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie haben der Bund und die Länder am 19.1.2021 beschlossen, eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 zu ermöglichen. Damit sollen etwa die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung künftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden können. Hiervon sollen auch diejenigen profitieren, die im Home-Office arbeiten.

Hinweis: Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Genaue Details zur geplanten Regelung sind im Moment (Stand: 28.1.2021) noch nicht bekannt. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung um ein Jahr verlängert, falls die Frist an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag ablaufen würde. Unternehmer haben damit ein Jahr mehr Zeit, die Ersatzbeschaffung durchzuführen. Die Verlängerung erfolgt vor dem Hintergrund der Corona-Krise.

Hintergrund: Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt, wie z. B. aufgrund eines Brandes, aus dem Betriebsvermögen aus, ersetzt häufig die Versicherung den Schaden. Ist der Versicherungsersatz höher als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts, erhöht dieser Mehrbetrag, den man stille Reserven nennt, den Gewinn.

Die Finanzverwaltung räumt Unternehmern in diesem Fall die Möglichkeit ein, den Gewinn durch eine sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung zu neutralisieren. Die Rücklage kann dann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und mindert dessen Anschaffungskosten und damit auch die Abschreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut. Die Ersatzbeschaffung muss allerdings grundsätzlich bis zum Ablauf des Folgejahres durchgeführt werden (s. auch Hinweise unten).

Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF verlängert nun die Frist für die Ersatzbeschaffung um ein Jahr, wenn die Frist ansonsten an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag enden würde, etwa am 31.12.2020.

Hinweise: Die Rücklage kann gebildet werden, wenn die Ersatzbeschaffung nicht im selben Jahr, in dem das Wirtschaftsgut ausscheidet, erfolgt. Für die Ersatzbeschaffung hat der Unternehmer grundsätzlich bis zum Ende des Folgejahres Zeit. Bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wie Immobilien oder Binnenschiffen, hat der Unternehmer vier Jahre Zeit. Geht es um die Neuherstellung eines Gebäudes, sind es sogar sechs Jahre.

Verlängert worden ist auch die Reinvestitionsfrist für die sog. 6b-Rücklage, die u. a. für einen Gewinn aus der Veräußerung von betrieblichen Immobilien des Anlagevermögens gebildet werden darf. Auch hier verlängert sich die Frist um ein Jahr, wenn die Reinvestitionsfrist am 31.12.2020 abgelaufen wäre. Die Verlängerung ist in diesem Fall allerdings durch Gesetz und nicht durch eine Verwaltungsanweisung erfolgt, weil diese Rücklage – im Gegensatz zur Rücklage für Ersatzbeschaffung – gesetzlich geregelt ist.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Kosten für Corona-Tests

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist damit kein Arbeitslohn. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich klargestellt.

Alle Steuerzahler

Wichtige Regelungen des JStG 2020

Ende des Jahres wurde das sog. Jahressteuergesetz 2020 verkündet. Anbei einige wichtige Regelungen im Überblick:

Einführung einer Home-Office-Pauschale

Mit der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 €/Tag, maximal 600 € im Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor. Die Pauschale wird nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Fahrtkosten (z. B. die Entfernungspauschale) sind für diese Tage grundsätzlich nicht abziehbar. Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel sind unabhängig davon abziehbar, wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde.

Hinweis: Die Home-Office-Pauschale wird auf den Werbungskostenpauschbetrag (derzeit 1.000 €) angerechnet, also nicht zusätzlich gewährt.

Verlängerung der befristeten Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld

Die im letzten Jahr eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

Aufhebung der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Mit dem „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 mit der Anhebung auf 4.008 € gut verdoppelt. Die Befristung für die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft ab dem Jahr 2022 gilt.

Verlängerung der Frist zur Auszahlung des Corona-Bonus an Arbeitnehmer

Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus i.H. von bis zu 1.500 € – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – wird bis zum 30.6.2021 verlängert. Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 1.3. bis zum 31.12.2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen.

Hinweis: Die Ausdehnung des Zeitraums führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei ausgezahlt werden können.

„Outplacement“- bzw. „Newplacement“-Beratung

Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll oder die ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen sind künftig steuerfrei, auch wenn sie von einem Dritten erbracht werden.

Günstig vermieteter Wohnraum

Bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete können Vermieter die auf diesen – entgeltlichen – Anteil entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. 

Zum 1.1.2021 wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Damit können vor allem Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßige Mieterhöhungen vorzunehmen, auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Hinweis: Für den Grenzbereich zwischen 50 und 66 % der ortsüblichen Miete gibt es gesonderte Regelungen, welche die Prüfung einer Totalüberschussprognose betreffen.

Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge ab 2022

Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab dem nächsten Jahr (1.1.2022) von 44 € auf 50 € angehoben.

Neue einheitliche Gewinngrenze und Verbesserungen für Investitionsabzugsbeträge

Mit Investitionsabzugsbeträgen können unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegendes Wirtschaftsjahr vorgezogen werden. So wird in dem betreffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. Die bislang maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen werden durch eine für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze von 200.000 € ersetzt. Die neue einheitliche Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe. Ferner werden die begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % erhöht. Zudem können künftig Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem VZ 2020.

Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts

Auch im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es ab 2021 Änderungen. Konkret werden

  • der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € erhöht,
  • der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 € ermöglicht (bisher 200 €),
  • die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 € erhöht,
  • die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet sowie
  • die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“ als gemeinnützig eingestuft.

Zudem soll bis zum 1.1.2024 beim Bundeszentralamt für Steuern ein öffentliches Zuwendungsempfängerregister eingerichtet werden. Damit sollen sich Spender gezielt über die Spendenempfänger informieren können, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.

Billigkeitsregelungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht

Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung seiner aufgrund der Corona-Krise getroffenen Billigkeitsregelungen im Bereich des Spenden- und Gemeinnützigkeitsbereichs auf den 31.12.2021, d. h. um ein Jahr verlängert.

Hintergrund: Im April und Mai 2020 hatte das BMF den Spendenabzug erleichtert, wenn Steuerpflichtige zugunsten Betroffener der Corona-Krise gespendet haben; außerdem hatte es das BMF bei gemeinnützigen Vereinen nicht beanstandet, wenn sie Mittel für Betroffene der Corona-Krise verwendet haben. Diese Maßnahmen waren bis zum 31.12.2020 befristet (s. hierzu den vorletzten Beitrag unserer Mandanten-Information 4/2020).

Wesentliche Aussagen des BMF: Das BMF verlängert die zeitliche Anwendung seiner bisherigen Billigkeitsmaßnahmen um ein Jahr auf den 31.12.2021, nimmt zugleich aber auch einige Änderungen vor. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Neu sind die Ausführungen zur Umsatzsteuerfreiheit: Bislang hatte das BMF die Überlassung von Personal, Räumen, Sachmitteln durch gemeinnützige Vereine an Krankenhäuser, Alten- oder Pflegeheime als umsatzsteuerfrei angesehen, wenn die überlassenen Leistungen der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Nach dem neuen Schreiben gilt die Steuerbefreiung nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind.
  • Ebenfalls neu ist die Anerkennung des Vorsteuerabzugs in dem Fall, in dem ein Unternehmer bereits bei Bezug der Eingangsleistungen beabsichtigt, diese Leistungen ausschließlich und unmittelbar Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sich intensiv der Bekämpfung der Corona-Krise widmen, wie z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Polizei, Feuerwehr, Pflegedienste, Rettungsdienste etc. Es entsteht dann auch keine Umsatzsteuer, weil eine sog. unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) nicht angenommen wird.
  • Auch im Jahr 2021 genügt für den Spendenabzug als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking), wenn es sich um Spenden auf ein Sonderkonto eines im Bereich der Wohlfahrtspflege tätigen Vereins oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt und auf dem Sonderkonto Spenden für Betroffene der Corona-Krise gesammelt werden.
  • Das BMF beanstandet es auch im Jahr 2021 nicht, wenn gemeinnützige Vereine, deren Zweck nicht die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder mildtätiger Zwecke ist, sondern die andere Zwecke verfolgen (z. B. Sport, Kultur), Spenden für Betroffene der Corona-Krise sammeln und für die Betroffenen verwenden. In diesem Fall muss der Verein allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung grundsätzlich selbst prüfen und dokumentieren. Alternativ kann der Verein die gesammelten Spenden auch an mildtätige Vereine weiterleiten, die dann die Spenden verwenden. Statt der Spenden darf ein gemeinnütziger Verein auch vorhandene Mittel wie Geld, Personal oder Räume zugunsten Betroffener der Corona-Krise einsetzen. Auch Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für Betroffene der Corona-Krise sind steuerlich unschädlich.
  • Grundsätzlich steuerlich absetzbar sind auch weiterhin Aufwendungen eines Unternehmers für Betroffene der Corona-Krise. Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf einen Teil seines Arbeitslohns führt zur Steuerfreiheit des entsprechenden Anteils des Lohns, wenn der Arbeitgeber diesen Anteil auf ein Spendenkonto einzahlt, das für Betroffene der Corona-Krise eingesetzt wird. Allerdings dürfen dann die steuerfrei belassenen Lohnteile in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht mehr als Spende berücksichtigt werden.

Hinweis: Die zeitliche Verlängerung hilft insbesondere Spendern und Vereinen, die sich bei der Bekämpfung der Corona-Krise engagieren.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Der Gesetzgeber plant, die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 für steuerlich vertretene Steuerpflichtige vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 zu verschieben. Außerdem soll der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom 1.4.2021 auf den 1.10.2021 verschoben werden.

Hintergrund: An sich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater oder anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, ihre Steuererklärung 2019 bis zum 28.2.2021 abgeben. Kommt es für 2019 zu einer Nachzahlung oder Erstattung, wird der Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag ab dem 1.4.2021 verzinst.

Gesetzentwurf: Die Koalitionsparteien der Bundesregierung, CDU/CSU und SPD, schlagen in einem Gesetzentwurf die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 vor.

Im Einzelnen soll Folgendes gelten:

  • Der bisherige Abgabetermin für steuerlich vertretene Steuerpflichtige soll vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 verschoben werden. Grund hierfür ist die Überlastung der Steuerberater aufgrund der Mitwirkung bei den Anträgen auf Bewilligung von Corona-Hilfen.
  • Außerdem soll der Verzinsungszeitraum für Nachzahlungen und Erstattungen für 2019, der an sich am 1.4.2021 beginnt, ebenfalls um ein halbes Jahr auf den 1.10.2021 verschoben werden.

Hinweise: Die Verschiebung des Verzinsungszeitraums ist für Steuerpflichtige, die eine Erstattung erwarten, nachteilig, für Steuerpflichtige, die nachzahlen müssen, vorteilhaft.

Zur Entlastung von landwirtschaftlichen Buchstellen ist darüber hinaus geplant, die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe um fünf Monate vom 31.7.2021 auf den 31.12.2021 zu verlängern. Der Beginn des Zinslaufs für 2019 soll auf den 1.5.2022 verschoben werden.

Das Gesetz muss nun noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Sollten sich Änderungen ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Stundung und Vollstreckungsschutz

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen, Vorauszahlungen und Vollstreckung verlängert. Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise betroffen sind, erhalten auf Antrag Stundung, können ihre Vorauszahlungen anpassen und auf Antrag Vollstreckungsschutz erlangen.

Hintergrund: Das BMF hatte im März letzten Jahres Erleichterungen bei Steuernachzahlungen und Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen gewährt. Diese Erleichterungen waren bis zum 31.12.2020 befristet. Nun hat das BMF die damals eingeräumten Erleichterungen verlängert und modifiziert.

Danach gilt Folgendes:

  • Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind.
  • Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden, können bis zum 30.6.2021 zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.3.2021 ein entsprechender Antrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, und der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Werts der entstandenen Schäden abzulehnen.
    Hinweis: Die Stundung kann bis zum 31.12.2021 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.
  • Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird Vollstreckungsaufschub bis zum 30.6.2021 für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2021 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die bis zum 30.6.2021 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen.
    Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2021 möglich.
  • Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Eine Definition, wann man unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, fehlt in dem Schreiben des BMF. Hier wird man allerdings keine strengen Anforderungen stellen müssen, so dass z. B. der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Branche (z. B. Restaurants, Messebau, Tourismusunternehmen) oder auf Beschränkungen des Betriebs aufgrund der Corona-Maßnahmen (z. B. Kurzarbeit) genügen müsste.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragt werden. Hier sind dann aber die üblichen, d. h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Mandanteninformation 01/2021

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 27.11.2020.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Sponsoringaufwendungen einer Gemeinschaftspraxis

Sponsoringaufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis sind Betriebsausgaben, wenn durch das Sponsoring das unternehmerische Ansehen der Arztpraxis gesichert oder erhöht wird, indem der Empfänger des Sponsorings öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder auf die unternehmerischen Leistungen der Gemeinschaftspraxis hinweist. Dabei ist es unschädlich, wenn der Sponsorempfänger vor allem auf die Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Ärzte der Gemeinschaftspraxis hinweist.

Hintergrund: Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine ärztliche Gemeinschaftspraxis im Bereich der Sportmedizin. An ihr beteiligt waren die Ärzte K und H. Die Gemeinschaftspraxis erzielte im Jahr 2019 Einnahmen in Höhe von ca. 946.000 €. Sie sponsorte zwei Sportler mit insgesamt rund 100.000 €. Hierfür mussten die Sportler u. a. auf ihrer Sportkleidung Logos der Internetadresse der Arztpraxis („Arztpraxis XY.de“) tragen; auf der Internetseite wurden vor allem die beiden Ärzte K und H vorgestellt. Die Gemeinschaftspraxis machte die Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt ging von einer privaten Mitveranlassung des Sponsorings aus und beanstandete zudem, dass auf der beworbenen Internetseite nicht die Gemeinschaftspraxis, sondern die beiden Ärzte K und H präsentiert worden seien.

Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Sponsoringaufwendungen waren betrieblich veranlasst. Denn durch das Sponsoring wurde das unternehmerische Ansehen der Arztpraxis gesichert bzw. erhöht, weil die beiden Sportler öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring und auf die Dienstleistungen der Gemeinschaftspraxis hingewiesen haben.
  • Unbeachtlich war, dass auf der Internetseite, auf die die beiden Sportler hingewiesen haben, vorrangig die Tätigkeit der beiden Ärzte K und H dargestellt wurde und nicht die Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit kommt es nämlich vorrangig auf den einzelnen Berufsträger an und nicht auf die Personengesellschaft.
  • Für eine private Mitveranlassung fehlten Anhaltspunkte. Aus einer Sportbegeisterung der beiden Ärzte ergibt sich jedenfalls noch keine private Veranlassung für das Sponsoring.
  • Die Höhe der Sponsoringaufwendungen von ca. 100.000 € jährlich war nicht zu beanstanden. Denn immerhin hat die Gemeinschaftspraxis jährliche Einnahmen von ca. 946.000 € erzielt.

Hinweis: Im Streitfall war das Abzugsverbot für unangemessene Betriebsausgaben nicht anwendbar. Das Abzugsverbot greift nur dann, wenn die Betriebsausgaben unangemessen hoch sind und die private Lebensführung des Unternehmers berühren. Ein Bezug zur privaten Lebensführung war beim vorliegenden Sponsoring nicht erkennbar. Dies kann anders zu beurteilen sein, z. B., wenn der Sponsor einen Verein fördert, in dem er selbst spielt, oder wenn er einen Angehörigen durch sein Sponsoring unterstützt.

Betrugsversuche mit Phishing-Mails über angebliche Coronahilfen der EU

Zurzeit kursieren E-Mails mit einem falschen Antragsformular für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen und einen „Corona-Weihnachtsbonus“ für Soloselbständige, die angeblich vom Europäischen Rat und vom Bund gemeinsam angeboten werden.

Die betrügerischen E-Mails mit dem Absender „deutschland@ec.europa.eu“ stammen nicht von der Europäischen Kommission. Es handelt sich um einen Phishing-Versuch unter Vortäuschung der Identität der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland.

Hinweis: Reagieren Sie nicht auf solche Phishing-E-Mails. Öffnen Sie den Anhang nicht. Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen in Deutschland in der Corona-Pandemie werden von Bund und Ländern gewährt, nicht direkt von der Europäischen Union. Vertrauenswürdige Informationen darüber finden Sie unter der von der Bundesregierung eingerichteten Webadresse www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Zahlung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn

Zahlt der Arbeitgeber Verwarnungsgelder, die gegen ihn als Fahrzeughalter festgesetzt werden, weil seine Fahrer falsch geparkt haben, führt die Zahlung zwar nicht zu Arbeitslohn. Denn der Arbeitgeber tilgt eine eigene Schuld. Allerdings kann der anschließende Verzicht auf einen Rückgriff gegen die Arbeitnehmer zu Arbeitslohn bei den Fahrern führen.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehört nicht nur das laufende Gehalt, sondern auch weitere Vorteile, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Gegenleistung für deren Arbeitsleistung gewährt.

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Paketdienst und beschäftigt Fahrer. Soweit die Klägerin keine Ausnahmegenehmigungen zum Parken in Halteverbotszonen erhalten hatte, nahm sie es in Kauf, dass ihre Fahrer im Halteverbot parkten, um die Pakete auszuliefern. Die Fahrer waren nach Angaben der Klägerin angewiesen, sich grundsätzlich an die Verkehrsregeln zu halten. Wurden bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung Verwarnungsgelder gegen die Klägerin als Fahrzeughalterin festgesetzt, zahlte sie diese. Das Finanzamt sah hierin lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm die Klägerin für die Lohnsteuer in Anspruch.

Entscheidung: Auf die hiergegen gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Zahlung der Verwarnungsgelder selbst führt nicht zu Arbeitslohn. Denn die Verwarnungsgelder wurden gegen die Klägerin als Fahrzeughalterin festgesetzt, so dass die Klägerin eine eigene Schuld beglich, nicht aber eine Schuld ihrer Fahrer.
  • Zu Arbeitslohn könnte es aber dadurch gekommen sein, dass die Klägerin eine realisierbare Forderung in Gestalt eines Rückgriffs- oder Schadensersatzanspruchs gegen ihre Fahrer hatte und diese Forderung erlassen hat. Immerhin hat die Klägerin behauptet, dass sie ihre Fahrer angewiesen habe, sich an die Verkehrsregeln zu halten.
  • Das FG muss nun aufklären, ob es einen derartigen vertraglichen Regressanspruch oder einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch der Klägerin gab und ob sie auf diesen verzichtet hat. Der Arbeitslohn wäre dann in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem die Klägerin zu erkennen gegeben hat, dass sie keinen Rückgriff nehmen wird.

Hinweise: Bei einem Verzicht auf einen realisierbaren Rückgriffs- bzw. Schadensersatzanspruch wäre steuerpflichtiger Arbeitslohn auch dann anzunehmen, wenn es im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin gelegen hätte, dass die Halteverbotszonen missachtet werden, um die Pakete schnellstmöglich ausliefern zu können. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers würde lohnsteuerlich nicht anerkannt werden, weil anderenfalls das rechtswidrige Tun der Arbeitnehmer steuerlich gebilligt werden würde.

Wären die Verwarnungsgelder gegen die Fahrer festgesetzt worden und hätte die Klägerin die Verwarnungsgelder bezahlt, hätte dies zu Arbeitslohn geführt, weil die Klägerin dann eine Schuld der Arbeitnehmer beglichen hätte.

Alle Steuerzahler

Kein Betriebsausgabenabzug für das Erststudium

Aufgrund des gesetzlichen Abzugsverbots von Betriebsausgaben dürfen Kosten für ein Erststudium auch dann nicht abgezogen werden, wenn der Student bereits unternehmerisch tätig ist und das Studium diese Tätigkeit fördern soll. Bei einem Erststudium besteht nämlich immer auch ein Zusammenhang zur privaten Lebensführung.

Hintergrund: Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Erststudium waren nach früherer Rechtsprechung grundsätzlich nur als Sonderausgaben abziehbar. Im Jahr 2011 änderte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen und erkannte die Aufwendungen nunmehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben an. Daraufhin führte der Gesetzgeber noch im Jahr 2011 ein Abzugsverbot für Kosten einer Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums ein, das rückwirkend seit dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten sollte.

Sachverhalt: Die Klägerin besuchte in Weißrussland eine Kunstschule und studierte anschließend dort. Sie schloss weder die Kunstschule noch das Studium ab. Im Jahr 2004 zog sie nach Deutschland und begann hier ein Studium der Slawistik und Kunstpädagogik, das sie im Jahr 2010 abschloss. Bereits in Weißrussland hatte die Klägerin als selbständige Künstlerin und Buchillustratorin gearbeitet und setzte diese Tätigkeit in Deutschland fort. Im Veranlagungszeitraum 2004 machte sie die Kosten für ihr Studium in Deutschland i.H. von ca. 9.000 € als Betriebsausgaben im Rahmen ihrer künstlerischen Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich 4.000 € als Sonderausgaben. Hiergegen klagte die Klägerin und ging schließlich zum BFH. Während des Revisionsverfahrens im Jahr 2011 trat das gesetzliche Abzugsverbot für Studienkosten als Betriebsausgaben rückwirkend ab 2004 in Kraft.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Der Betriebsausgabenabzug ist wegen des 2011 verabschiedeten gesetzlichen Abzugsverbots für Kosten eines Erststudiums nicht möglich. Bei dem im Jahr 2004 in Deutschland begonnenen Studium der Slawistik und Kunstpädagogik handelte es sich um ein Erststudium und nicht um ein Zweitstudium. Denn die Klägerin hatte ihr vorheriges Studium in Weißrussland nicht beendet.
  • Das gesetzliche Abzugsverbot für die Kosten eines Erststudiums gilt auch dann, wenn das Studium eine bereits ausgeübte Tätigkeit fördern soll. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass ein Erststudium auch der Persönlichkeitsentwicklung dient und damit stets auch privat veranlasst ist.
  • Zwar ist das Abzugsverbot erst im Jahr 2011 verabschiedet worden; es sollte aber rückwirkend ab 2004 gelten und ist damit im Streitjahr 2004 anwendbar. Diese Rückwirkung ist verfassungsgemäß, weil die Steuerpflichtigen im Jahr 2004 und in den Folgejahren kein schutzwürdiges Vertrauen haben konnten, dass Aufwendungen für ein Erststudium als Betriebsausgaben abziehbar sein könnten. Dieses Vertrauen hätte allenfalls im Jahr 2011 entstehen können, als der BFH seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen änderte; hierauf hat der Gesetzgeber mit dem Abzugsverbot aber sogleich reagiert.

Hinweise: Der BFH durfte das Abzugsverbot anwenden, obwohl es erst im Revisionsverfahren in Kraft getreten ist.

Abziehbar bleiben die Kosten für ein Zweitstudium. Dies wäre hinsichtlich des Studiums in Deutschland der Fall gewesen, wenn die Klägerin ihr Studium in Weißrussland mit einer Abschlussprüfung beendet hätte. Der Abzug als Sonderausgaben hat den Nachteil, dass Sonderausgaben nur in dem Jahr abgezogen werden können, in dem sie angefallen sind. Ein Verlustvortrag oder -rücktrag ist nicht möglich.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird nicht für die Reinigung der Fahrbahn der öffentlichen Straße vor dem Haus gewährt. Außerdem wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt nicht gewährt, soweit die Reparatur nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in der Werkstatt des Handwerkers durchführt wird.

Hintergrund: Für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt wird eine Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten gewährt. Diese Ermäßigung wird also direkt von der Steuer abgezogen. Der maximale Abzugsbetrag beläuft sich auf 4.000 € bei haushaltsnahen Dienstleistungen und auf 1.200 € bei Handwerkerleistungen.

Sachverhalt: Der Kläger zahlte im Streitjahr ca. 100 € für die öffentliche Straßenreinigung. Außerdem ließ er sein Hoftor durch einen Handwerker reparieren, der die Reparatur in seiner Werkstatt durchführte und danach das Tor wieder auf dem Grundstück des Klägers einbaute. Die Lohnkosten betrugen ca. 980 €. Der Kläger machte für beide Posten jeweils 20 % als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurück:

  • Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen setzt voraus, dass die Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Hierzu können auch Dienstleistungen gehören, die außerhalb der Grundstücksgrenze erbracht werden, sofern ein räumlicher Zusammenhang zum Haushalt besteht und die Tätigkeit üblicherweise von einem Mitglied des Haushalts erbracht wird, z. B. die Reinigung des Gehwegs vor dem Grundstück des Steuerpflichtigen.
  • Die Reinigung der Fahrbahn vor dem Grundstück wird üblicherweise nicht von Mitgliedern des Haushalts erbracht. Zudem fehlt es bei der Fahrbahn am räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt; dieser Zusammenhang endet an der Bordsteinkante des öffentlichen Gehwegs vor dem selbstgenutzten Haus.
  • Das FG muss nun ermitteln, ob in dem Betrag von 100 € auch ein Anteil für die Reinigung des öffentlichen Gehwegs enthalten war; dieser Anteil wäre – anders als der Anteil für die Reinigung der Fahrbahn – steuerbegünstigt.
  • Die Reparatur des Hoftores ist grundsätzlich nicht steuerbegünstigt, da die Reparatur nicht im Haushalt des Klägers durchgeführt worden ist, sondern in der Werkstatt des Handwerkers. Es fehlt damit an dem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt, so dass lediglich ein funktionaler Zusammenhang besteht. Es genügt nicht, dass die Leistung teilweise im Haushalt des Steuerpflichtigen oder für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Leistungserfolg im Haushalt des Steuerpflichtigen eintritt oder ob die Handwerkerleistung auch im Haushalt des Steuerpflichtigen hätte durchgeführt werden können.
  • Soweit die Handwerkerleistung auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen erbracht worden ist, z. B. der Einbau und Ausbau des Tores, kommt eine anteilige Steuerermäßigung in Betracht. Das FG muss den entsprechenden Anteil nun ermitteln.

Hinweise: Bei Handwerkerleistungen ist nicht der gesamte Rechnungsbetrag begünstigt, sondern nur der auf die Arbeitskosten entfallende Anteil. Die Steuerermäßigung wird also nicht für Ersatzteile oder das Material gewährt.

Ob ein räumlicher Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen besteht, ist durchaus eine Wertungsfrage. So hat der BFH in der Vergangenheit z. B. die Steuerermäßigung für die Kosten eines Notrufsystems in einer Seniorenresidenz gewährt, weil dieses System zu einer Hilfeleistung im Haushalt führen sollte. Unschädlich war, dass der Sanitätsdienst, der im Notfall tätig werden sollte, außerhalb der Residenz und damit außerhalb des Haushalts des Altenwohnheimbewohners belegen war.

Abzug von Prozesskosten

Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn in dem jeweiligen Prozess die Existenzgrundlage des Betroffenen berührt ist. Darunter ist die materielle Lebensgrundlage zu verstehen, so dass die Kosten für einen Umgangsrechtsstreit grundsätzlich nicht absetzbar sind.

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen. Ein typisches Beispiel sind Krankheitskosten. Der Gesetzgeber hat den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Sachverhalt: Der Kläger machte rund 20.000 € an Prozesskosten für einen Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen geltend, nachdem seine frühere Ehefrau die gemeinsame Tochter nach Südamerika mitgenommen und nicht nach Deutschland zurückgebracht hatte.

Entscheidung: Der BFH wies die auf den Abzug der Kosten gerichtete Klage ab:

  • Die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten sind Prozesskosten, die nach dem Gesetz nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr laufen würde, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
  • Der Gesetzgeber meint damit die materielle Existenzgrundlage. Es geht nicht um immaterielle Werte des Steuerpflichtigen wie etwa seine Überzeugungen oder Wertvorstellungen.
  • Der Umgangsrechtsstreit betraf hier die materielle Existenzgrundlage des Klägers nicht, weil es nicht um finanzielle Ansprüche, sondern um das Umgangsrecht mit dem Kind ging.

Hinweise: Der BFH sieht in der Abzugsbeschränkung für Prozesskosten keinen Verfassungsverstoß. Denn Prozesskosten gehören grundsätzlich nicht zu dem einkommensteuerlich zu verschonenden Existenzminimum. Soweit Prozesskosten zur Existenzsicherung notwendig sein sollten, lässt der Gesetzgeber den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausdrücklich zu.

In einem weiteren Verfahren hat der BFH die Kosten für einen Arzthaftungsprozess ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen. Auch hier war nicht die materielle Existenzgrundlage der dortigen Klägerin berührt, vielmehr ging es in erster Linie um den Ersatz eines immateriellen Schadens (Schmerzensgeld).

Die Abzugsbeschränkung für Prozesskosten, die die materielle Existenzgrundlage betreffen, wurde ab dem Jahr 2013 eingeführt. Vor der Gesetzesänderung waren auch Scheidungskosten sowie Prozesskosten, die den Kernbereich menschlichen Lebens betreffen (z. B. für einen Familienrechtsstreit), absetzbar.

Baukindergeld soll verlängert werden

Der Förderzeitraum für die Gewährung von Baukindergeld soll verlängert werden: Sofern Sie zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.3.2021 (bisher 31.12.2020) Ihren Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten haben oder der frühestmögliche Baubeginn Ihres – nach dem jeweiligen Landesbaurecht – nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, können Sie einen Antrag auf Baukindergeld stellen. Voraussetzung ist u. a., dass Ihr Haushaltseinkommen bei einem Kind maximal 90.000 € beträgt (plus 15.000 € für jedes weitere Kind). 

Anträge können online im KfW-Zuschussportal unter https://public.kfw.de/zuschussportal-web/ gestellt werden. Dort finden Sie auch Informationen zu den weiteren Voraussetzungen des Baukindergeldes und zur Förderhöhe („Zuschuss 424“).

Hinweis: Die Verlängerung des Förderzeitraums wird mit dem Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2021 wirksam. Das Baukindergeld kann nach Einzug in die neue Immobilie (maßgeblich ist der in der Meldebescheinigung genannte Tag) im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis zum 31.12.2023 beantragt werden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Novemberhilfe

Für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der Pandemie-Maßnahmen temporär geschlossen wurde oder wird, stellt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, die sogenannte „Novemberhilfe“ zur Verfügung. Betroffenen erhalten diese Hilfe schnell und unbürokratisch in Form von Zuschüssen von 75% ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Schließungszeit.

Wie schon für die vorangegangenen Überbrückungshilfen I und II gilt, dass die Beantragung über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt vorzunehmen ist. Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis € 5.000,00 beantragen.

Die Anträge können ab sofort bis zum 31.1.2021 gestellt werden.

Sprechen Sie mich gerne darauf an.

Mandanteninformation 06/2020

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 30.9.2020.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Abzug der Kosten für eine TSE-Kasse

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur steuerlichen Behandlung der Kosten für die erstmalige Anschaffung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für elektronische Registrierkassen geäußert. Dabei lässt das BMF eine Vereinfachung zu und beanstandet es nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für die einheitliche digitale Schnittstelle in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hintergrund: Seit dem 1.1.2020 müssen elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit einer TSE und einer digitalen Schnittstelle versehen sein. Die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse mit TSE ist zwar zum 1.1.2020 in Kraft getreten. Da die TSE jedoch bis zum 1.1.2020 noch nicht technisch entwickelt worden ist, beanstandet es das BMF nicht, wenn erst ab dem 1.10.2020 eine TSE eingesetzt wird. Aufgrund der Corona-Krise beanstanden es zudem die meisten Landesfinanzverwaltungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht, wenn erst ab dem 1.4.2021 eine TSE eingesetzt wird. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland im Detail, in den meisten Fällen muss bis zum 30.9.2020 eine TSE verbindlich bestellt worden sein. Der Unternehmer ist aber nicht verpflichtet, neue Kassen zu erwerben, sondern es genügt, wenn er seine Kasse nachrüstet. Das aktuelle Schreiben des BMF beschäftigt sich mit dem steuerlichen Abzug dieser Kosten.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens zu den Kosten einer TSE-Kasse: 

  • Wird die TSE in die Kasse fest eingebaut, stellen die Kosten nachträgliche Anschaffungskosten auf die Kasse dar. Dies führt zu einer Erhöhung des Buchwerts der Kasse, der auf die Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben ist.
  • Wird die TSE nicht fest eingebaut, ist sie als Wirtschaftsgut zu aktivieren und über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Mangels selbständiger Nutzbarkeit stellt die TSE kein geringwertiges Wirtschaftsgut dar und kann daher nicht in voller Höhe sofort abgeschrieben werden, es sei denn, der Unternehmer macht von der Vereinfachungsmöglichkeit Gebrauch (s. u.).
  • Schafft der Unternehmer keine TSE an, sondern wählt er eine sog. Cloud-Lösung, für die er ein laufendes Entgelt zahlt, ist das Entgelt als laufende Betriebsausgabe abziehbar.
  • Der Unternehmer muss auch eine sog. digitale Schnittstelle implementieren, die den Datentransport zum Prüfer des Finanzamts ermöglicht. Diese Kosten sind Anschaffungskosten der TSE und werden zusammen mit dieser abgeschrieben.
  • Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es das BMF nicht, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung vorhandener Kassen mit einer TSE und für die einheitliche digitale Schnittstelle in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hinweise: Die Vereinfachungsregelung ist für Unternehmer grundsätzlich vorteilhaft, weil sie den vollständigen Betriebsausgabenabzug ohne weitere steuerliche Prüfung ermöglicht. Allerdings sollte bedacht werden, dass viele Unternehmen, die elektronische Kassen einsetzen, in diesem Jahr ohnehin hohe Verluste machen dürften, z. B. Gaststätten. Daher kann es sinnvoll sein, auf die Vereinfachungsregelung zu verzichten und die Kosten stattdessen über die Nutzungsdauer von drei Jahren oder über die Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben.

Tantieme-Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fließt eine Tantieme steuerlich bereits vor der Auszahlung zu, wenn er einen fälligen Anspruch auf die Tantieme gegen die GmbH hat und die GmbH zahlungsfähig ist. Soll die Tantieme nach der Tantiemevereinbarung erst einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH fällig sein, kommt es auch erst einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH zu einem steuerlichen Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, selbst wenn der Jahresabschluss verspätet aufgestellt und festgestellt worden ist.

Hintergrund: Grundsätzlich fließen einem Arbeitnehmer Einnahmen erst mit der Auszahlung in bar oder mit der Gutschrift auf seinem Girokonto zu. Eine Ausnahme gibt es für beherrschende Gesellschafter einer GmbH, die mehr als 50 % der Stimmrechte haben: Bei ihnen kann ein sog. fiktiver Zufluss von Arbeitslohn angenommen werden, wenn sie eine fällige und unbestrittene Forderung gegen ihre GmbH haben und die GmbH zahlungsfähig ist. Denn sie haben es aufgrund ihrer Beherrschung in der Hand, sich jederzeit den fälligen Betrag auszahlen zu lassen.

Sachverhalt: Der Kläger war mit 51 % an der A-GmbH und mit 100 % an der B-GmbH beteiligt. Er war bei beiden Gesellschaften Geschäftsführer und sollte eine Tantieme erhalten. Nach der Tantiemevereinbarung sollte die Tantieme einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses der jeweiligen GmbH fällig sein. Die Bilanzen der A-GmbH und der B-GmbH wurden jeweils im Dezember 2009 festgestellt. Das Finanzamt nahm einen fiktiven Zufluss der Tantieme beim Kläger noch im Dezember 2009 an und erhöhte seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen Zufluss im Jahr 2009 und gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Ein fiktiver Zufluss setzt bei einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH voraus, dass er einen fälligen Anspruch gegen die GmbH hat. Zwar wird ein Tantiemeanspruch grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Diese Fälligkeit kann aber vertraglich abbedungen werden.
  • Im Streitfall war die Fälligkeit durch die Tantiemevereinbarung um einen Monat nach hinten verschoben worden, so dass die Tantieme jeweils erst einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig werden sollte. Da beide Jahresabschlüsse erst im Dezember 2009 festgestellt wurden, trat die Fälligkeit der Tantieme jeweils erst im Januar 2010 ein und nicht mehr im Streitjahr 2009.
  • Aus der Feststellung der beiden Jahresabschlüsse im Dezember 2009 ergibt sich keine Fälligkeit. Denn damit würde die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der A-GmbH bzw. der B-GmbH missachtet werden, die eine Fälligkeit erst einen Monat nach der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses vorsah.

Hinweise: Die verspätete Feststellung des Jahresabschlusses für 2009 führte zu einer Verschiebung der Fälligkeit des Anspruchs des Klägers, die steuerlich zu beachten ist. Der BFH lässt aber offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Jahresabschluss zielgerichtet verspätet festgestellt wird, um die Fälligkeit des Tantiemeanspruchs in einen anderen Veranlagungszeitraum zu verschieben. Dies könnte im Einzelfall ein Gestaltungsmissbrauch sein; allerdings gab es im Streitfall keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch. 

Richtigerweise muss die Tantieme im Jahr 2010 versteuert werden, selbst wenn sie erst in einem späteren Jahr ausgezahlt wird. Erfolgt die Auszahlung erst ab 2011, muss sie aber nicht noch einmal versteuert werden.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Vorsteuerabzug aus der Renovierung eines Badezimmers im Home-Office

Vermietet ein Arbeitnehmer seine Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an seinen Arbeitgeber, kann er die Vorsteuer aus der Renovierung des Badezimmers nicht geltend machen, wenn nach den Vorgaben des Arbeitgebers zum Home-Office lediglich eine Sanitäreinrichtung (Toilette und Waschbecken) gehören muss. Die berufliche Nutzung des Home-Office erstreckt sich dann nicht auf ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne.

Hintergrund: Zwar ist eine Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerfrei, so dass der Vermieter keine Vorsteuer geltend machen kann. Er kann aber bei Vermietung an einen anderen Unternehmer, der seinerseits umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, zur Umsatzsteuerpflicht optieren und dann die Vorsteuer geltend machen.

Sachverhalt: Die Eheleute waren Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Sie bewohnten die Wohnung im Erdgeschoss. Im Souterrain befand sich eine Einliegerwohnung, die sie umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehemannes vermieteten. Nach den Vorgaben des Arbeitgebers musste ein Home-Office eine Sanitäreinrichtung (Toilettenraum zuzüglich Waschbecken) aufweisen. Die Kläger renovierten im Streitjahr 2011 das Badezimmer zu einem Preis von ca. 26.000 €. Sie machten die Vorsteuer aus den Renovierungskosten geltend. Anerkannt wurde die Vorsteuer jedoch nur aus einem Nettobetrag von ca. 5.000 €; dies war der Betrag, der auf das WC und das Waschbecken, das Badfenster und die Tür entfiel.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen darüber hinausgehenden Vorsteueranspruch und wies die Klage ab:

  • Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass zwischen den Aufwendungen, für die die Vorsteuer geltend gemacht wird und den Umsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies erfordert, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der Ausgangsumsätze gehören. Die Badrenovierungskosten müssten also ein Kostenelement der Miete sein.
  • Ein derartiger direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht bei der Vermietung eines Home-Office nur insoweit, als das Home-Office beruflich genutzt wird. Die berufliche Nutzung des Bades beschränkte sich auf einen „Sanitärraum“, d. h. auf die Toilette und das Waschbecken. Dies ergibt sich aus den Vorgaben des Arbeitgebers, nach denen das Home-Office über einen Sanitärraum verfügen musste. Ein komplettes Badezimmer war für das Home-Office nicht erforderlich, so dass die Badrenovierung privat veranlasst war, soweit sie über die Renovierung eines Sanitärraums hinausging, also z. B. auf die Dusche und Badewanne entfiel.
  • Der fehlende Zusammenhang zwischen den Renovierungskosten und den Mieteinnahmen zeigt sich im Übrigen daran, dass die Kläger nach der Badrenovierung die Miete nicht erhöht haben; die Renovierungskosten gehörten somit nicht zu den Kostenelementen der Miete.
  • Die anteilige Anerkennung der Vorsteuer, soweit sie auf die Renovierung eines Sanitärraums entfiel, d. h. auf die Toilette, das Waschbecken, Fenster und Tür, war der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Hinweise: Erfolgt die Vermietung des Home-Office umsatzsteuerfrei, ist ein Vorsteuerabzug ohnehin nicht möglich. Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung wie im Streitfall sollte hingegen beachtet werden, dass der Vorsteuerabzug nur insoweit möglich ist, als das Home-Office auch tatsächlich beruflich genutzt wird; hierzu kann auf die Vorgaben des Arbeitgebers und Mieters zur Ausstattung eines Home-Office zurückgegriffen werden.

Mindestlohn steigt

Die Mindestlohnkommission hat Ende Juni 2020 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in vier Stufen zu erhöhen.

Danach sind folgende Erhöhungen vorgesehen (jeweils brutto je Zeitstunde):

  • Zum 1.1.2021: 9,50 €,
  • zum 1.7.2021: 9,60 €,
  • zum 1.1.2022: 9,82 €,
  • zum 1.7.2022: 10,45 €.

Hinweis: Die Anpassung lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt. Der Mindestlohn gilt weiterhin u. a. nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung sowie ehrenamtlich Tätige.

Alle Steuerzahler

Grunderwerbsteuer: Kauf von Zubehör

Wird bei einem Grundstückskauf auch Zubehör erworben, unterliegt der auf den Kauf des Zubehörs entfallende Kaufpreis nicht der Grunderwerbsteuer. Zum Zubehör eines mit einem Einzelhandelsgeschäft bebauten Grundstücks gehört die Ladeneinrichtung.

Hintergrund: Der Kauf eines Grundstücks ist grunderwerbsteuerbar. Was ein Grundstück ist, richtet sich nach dem Zivilrecht.

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb ein bebautes Grundstück, auf dem sich ein Einzelhandelsgeschäft befand. Der Kaufvertrag umfasste auch die Ladeneinrichtung des Geschäftes. Für den Kauf der Immobilie einschließlich Ladeneinrichtung wurde ein Gesamtkaufpreis vereinbart, auf dessen Grundlage das Finanzamt die Grunderwerbsteuer berechnete. Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor und erreichte vor dem Finanzgericht der ersten Instanz, dass der auf die Ladeneinrichtung entfallende Teil des Gesamtkaufpreises nicht der Grunderwerbsteuer unterworfen wurde. Hiergegen legte das Finanzamt eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde des Finanzamts als unbegründet zurück:

  • Grunderwerbsteuerbar ist der Kauf eines Grundstücks. Der Begriff des Grundstücks richtet sich nach dem Zivilrecht. Danach gehört Zubehör nicht zum Grundstück.
  • Zubehör sind bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil des Grundstücks sind, aber dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen sollen und zum Grundstück in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Die Regelung zum Zubehör fordert somit ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Grundstück als Hauptsache und dem Zubehör als Hilfssache.
  • Eine Ladeneinrichtung ist Zubehör eines Betriebs- oder Geschäftsgrundstücks, da sie dem Betrieb bzw. Geschäft dient. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs auf dem Grundstück liegt und wenn auch der Erwerber den Geschäftsbetrieb fortführt.
  • Der Kaufpreis gehörte daher nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, soweit er auf das Zubehör entfiel. Das FG hat diesbezüglich den Kaufpreis aufgeteilt; diese Aufteilung war nicht zu beanstanden.

Hinweise: Auch der Kaufpreis, der auf Maschinen entfällt, die sich auf einem Betriebsgrundstück befinden, oder der Kaufpreis, der auf eine Einbauküche entfällt, unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. In der Praxis kann es ratsam sein, den Gesamtkaufpreis im Kaufvertrag entsprechend aufzuteilen, und zwar auf das Grundstück einerseits und auf das Zubehör andererseits, um dem Finanzamt die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage zu erleichtern. Der auf das Zubehör entfallende Preis darf jedoch nicht überhöht sein.

Kindergeld soll steigen

Um Familien wirtschaftlich zu fördern, plant die Bundesregierung u. a. eine Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2021.

In dem Gesetzentwurf des sog. Zweiten Familienentlastungsgesetzes sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2021 um 15 € pro Kind und Monat erhöht werden. Im Ergebnis sind damit 219 € für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte Kind und 250 € für jedes weitere Kind vorgesehen.
  • Die steuerlichen Kinderfreibeträge sollen ab dem 1.1.2021 von 7.812 € auf 8.388 € angehoben werden (Kinderfreibetrag je Elternteil: 2.730 €, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil: 1.464 €).
  • Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie der Grundfreibetrag sollen ab 2021 und 2022 steigen, die genaue Höhe steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest.
  • Zum Ausgleich der kalten Progression sollen die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2021 und 2022 um die voraussichtlichen Inflationsraten nach rechts verschoben werden.

Hinweis: Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Sollten sich Änderungen ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe

Die Corona-Soforthilfe darf vom Finanzamt nicht gepfändet werden, soweit es um Steueransprüche aus der Zeit vor dem 1.3.2020 geht. Dies ergibt sich daraus, dass die Corona-Soforthilfe den Zweck hat, dem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmer ab dem 1.3.2020 Liquidität zu verschaffen; daher ist die Corona-Soforthilfe nicht übertragbar und auch nicht pfändbar.

Hintergrund: Die Bundesländer haben kleineren Unternehmern Corona-Soforthilfen gewährt, damit diese die durch die Corona-Krise entstandenen Liquiditätsengpässe überwinden können. Es stellt sich nun die Frage, ob das Finanzamt Bankkonten, auf denen die Corona-Soforthilfe gutgeschrieben wurde, pfänden und sich die Soforthilfe von der Bank überweisen lassen darf.

Sachverhalt: Der Antragsteller schuldete dem Finanzamt Umsatzsteuer für 2015. Er erhielt am 6.4.2020 eine Corona-Soforthilfe des Landes Nordrhein-Westfalen i. H. von 9.000 €. Das Finanzamt pfändete am 17.4.2020 das Konto des Antragstellers. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Eilantrag auf einstweilige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Eilantrag statt:

  • Die Corona-Soforthilfe ist nicht pfändbar, soweit der Gläubiger Ansprüche aus der Zeit vor dem 1.3.2020 durchsetzen will. Im Vollstreckungsrecht sind Forderungen nicht pfändbar, die nicht übertragen werden dürfen. Zu diesen Forderungen, die nicht übertragen werden dürfen, gehören zweckgebundene Forderungen.
  • Die Corona-Soforthilfe ist zweckgebunden. Dies ergibt sich aus dem Corona-Programm der einzelnen Bundesländer, hier Nordrhein-Westfalen. Die Corona-Soforthilfe soll nämlich Liquiditätsengpässe, die dem Unternehmer seit dem 1.3.2020 aufgrund der Corona-Krise entstehen, überbrücken. Die Corona-Soforthilfe soll also nicht Gläubigeransprüche befriedigen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind. Anders wäre dies nur bei Gläubigeransprüchen, die seit dem 1.3.2020 entstanden sind. Die Pfändung des Finanzamts betraf aber die Umsatzsteuer 2015, also einen Anspruch, der vor dem 1.3.2020 entstanden ist.
  • Auch die weitere Voraussetzung des Eilantrags lag vor, nämlich die sog. Eilbedürftigkeit. Der BFH bejahte dies, weil der Antragsteller ohne die Corona-Soforthilfe die laufenden Kosten seines Geschäftsbetriebs nicht mehr hätte decken können. Das Finanzamt muss daher die gepfändete und bereits eingezogene Corona-Soforthilfe an den Antragsteller zurückzahlen.

Hinweise: Nach der aktuellen Entscheidung des BFH darf das Finanzamt den Anspruch auf die Corona-Soforthilfe allerdings pfänden, soweit es um Steueransprüche geht, die seit dem 1.3.2020 entstanden sind. Jedoch hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im März 2020 die Finanzämter angewiesen, bis zum 31.12.2020 von einer Vollstreckung bei rückständigen Steuern oder bei Steuern, die bis zum 31.12.2020 fällig werden, abzusehen.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Corona | Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht (BMF)

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 € an Förderung erhalten. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 € wird gestrichen. 

Das BMF führt zur Überbrückungshilfe II u.a. aus:

  • Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 € bzw. 15.000 €.
  • Erhöhung der Fördersätze: Künftig werden erstattet 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten), 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
  • Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) – ebenfalls in einem vollständig digitalisierten Verfahren.

Hinweise:

Anträge zur Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember) sollen ab Oktober möglich sein.

Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30.9.2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30.9.2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Im Interview auf nwb.de schildert Steuerberaterin Nadine Niewald aus Reken, wie sich die Corona-Überbrückungshilfe auf ihre Kanzlei auswirkt. Zum Interview gelangen Siehier.

Quelle: BMF online, Pressemitteilung v. 18.9.2020, BStBK online (JT)