In dem vorliegenden Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Az. X B 189/07) ging es um einen Lebensmitteleinzelhändler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte (nicht Bilanz!).
Der Einzelhändler setzte in seinem Betrieb eine Registrierkasse ein, hob jedoch die Kassenendsummenbons nicht auf. Stattdessen zeichnete er die Tagesendsummen eigenhändig gesondert auf.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg haben diese Aufzeichnungen verworfen und die Betriebseinnahmen stattdessen geschätzt.
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind nicht buchführungspflichtig. Für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns oder der Umsatzsteuer sind jedoch Aufzeichnungen erforderlich.
Der BFH konkretisiert im aktuellen Beschluss, dass auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Da der Einzelhändler die der Gewinnermittlung zugrunde liegenden Belege jedoch nicht mehr vorweisen konnte, durfte das Finanzamt die Einnahmen schätzen.