02.07.2008 Kfz-Steuer nach Hubraum für Geländewagen verfassungskonform

Mit Urteil vom 9. April 2008 (Az. II R 62/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ab 1. Mai 2005 auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t (z.B. Geländewagen) allein anhand von Bauart und Einrichtung zu beurteilen sei, ob das Fahrzeug als PKW oder LKW zu besteuern sei.

Der Kläger war Halter eines Toyota Landcruiser (Typ J8). Das Fahrzeug hatte ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 960 kg. Es wurde im Hinblick auf § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) bis 30. April 2005 allein wegen seines zulässigen Gesamtgewichts von über 2,8 t als Lastkraftwagen besteuert; die sich nach dem Gewicht bemessene Steuer betrug 172 €. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO besteuerte das Finanzamt das Fahrzeug des Klägers ab 1. Mai 2005 als PKW; die (Hubraum )Steuer betrug nun 1.578 €.

Der BFH hat das streitige Fahrzeug ab 1. Mai 2005 auf Grund seiner Bauart und Einrichtung als PKW behandelt und dem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t keine Bedeutung mehr beigemessen.

Die auf den 1. Mai 2005 rückwirkende Änderung des § 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) im Jahre 2006, wonach Geländefahrzeuge ab diesem Zeitpunkt als PKW gelten, stelle keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Denn dieser Vorschrift komme keine konstitutive, sondern eine nur klarstellende Bedeutung zu, weil die maßgebliche Rechtslage sich bereits aus dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ergebe. Die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 02.07.2008

26.06.2008 Bundestag entscheidet über GmbH-Recht und Kapitalbeteiligungen

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) soll grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Existenzgründungen sollen erleichtert und die Registereintragung von GmbHs beschleunigt werden. Die GmbH soll international wettbewerbsfähig sein. Missbrauchsfälle am Ende des Lebens der GmbH sollen bekämpft werden.

Unter anderem ausschlaggebend für die Reform des GmbH-Rechts ist die mittlerweile auch in Deutschland häufig anzutreffende britische Limited. Die Limited kann bereits mit einem Stammkapital von einem britischen Pfund (etwa EUR 1,50) gegründet werden. Bei der GmbH sind es aktuell immer noch mindestens EUR 25.000.

Einer der Eckpfeiler der Reformvorhaben ist die Modernisierung des GmbH-Rechts: Damit möchte die Bundesregierung die Gründung von „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ verbilligen und beschleunigen. Der Gesetzentwurf wurde heute vom Parlament angenommen.

Zum einen soll das Mindeststammkapital für eine hermömmliche GmbH von derzeit EUR 25.000 auf EUR 10.000 herabgesetzt werden. Zum anderen soll es eine Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) mit einem Stammkapital ab einem Euro als Pendant zur britischen Limited geben. Darüber hinaus soll die Gründung dieser Mini-GmbH neben Notarkosten von etwa EUR 30 bis EUR 40 Registergebühren für die Eintragung von etwa EUR 100 auslösen.

Das Reformvorhaben der Bundesregierung ist zu begrüßen, zumal eine Mini-GmbH (anders als die Limited) ausschließlich den deutschen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen würde. Ferner düfte es hierdurch zukünftig attraktiver sein, ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu führen. Ob es auch eine UG & Co. KG (Unternehmergesellschaft ab einem Euro Stammkapital & Co. KG) geben wird, bleibt derzeit noch offen, ist aber aus meiner Sicht durchaus denkbar.

25.06.2008 Der Ehrliche ist doch nicht immer der Dumme

Im Falle einer Steuerhinterziehung verlängert sich in der Regel die Verjährungsfrist für Steuern von regulär fünf Jahren auf zehn Jahre.

Das hat sich im heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. VIII R 1/07) ein Steuerpflichtiger zu Nutze machen wollen. In seiner Einkommensteuererklärung 1997 hatte er seine Zinseinkünfte gegenüber dem Finanzamt nicht deklariert. Von seinen Zinseinkünften war, da diese bereits über dem Sparerfreibetrag lagen, Zinsabschlagsteuer einbehalten worden. Der Einbehalt von Zinsabschlagsteuer ändert aber nichts an der Tatsache, dass auch solche Einkünfte gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren sind.

Am 24. Dezember 2004 reichte der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige und strafbefreiende Erklärung beim Finanzamt ein und erklärte seine damals nicht deklarierten Zinseinkünfte nach.

Der Clou an diesem Fall: die übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen waren so gering, dass die Selbstanzeige de facto zu einer Einkommensteuererstattung geführt hätte.

Das Finanzamt lehnte eine Veranlagung (und damit eine Einkommensteuererstattung) ab. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nun bestätigte. Der BFH begründet dies mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift zur verlängerten Festsetzungsfrist. Diese soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger (dem Fiskus) nämlich ermöglichen, die vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck der Vorschrift bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren.

Im Ergebnis hätte sich der Kläger besser gestanden, wenn er seine Zinseinkünfte schon mit Abgabe der Steuererklärung deklariert hätte. So blieb ihm nunmehr eine Steuererstattung in Höhe von DM 7.445 verwehrt.

Der Ehrliche ist doch nicht immer der Dumme.

19.06.2008 Jahressteuergesetz 2009 – quo vadis?

Recht überraschend wurde in das Jahressteuergesetz 2009 die 50%-ige Vorsteuerkürzung bei unternehmerischen Fahrzeugen wieder aufgenommen. Damit versucht der Gesetzgeber offenbar die vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2003 geltende Regelung wieder einzuführen.

Die sogenannte Vorsteuerkappung bei der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten für unternehmerische Pkw, die auch für nichtunternehmerische Zwecke (z.B. privat) genutzt werden war bereits bis 2003 im deutschen Umsatzsteuergesetz enthalten.

Da diese Regelung jedoch gegen die europäische Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstößt, bedarf sie einer Ratsermächtigung der Europäischen Union. Diese Ermächtigung war zum 31. Dezember 2002 ausgelaufen, so dass sich deutsche Unternehmen auf die günstigere europarechtliche Grundlage berufen konnten, auch wenn die gesetzliche Grundlage bis 2003 im Umsatzsteuergesetz verankert war.

Auch wenn das Bundeskabinett Steuervereinfachung als Begründung anführt, ist das Steuerchaos aufgrund von Übergangsregelungen und der Abhängigkeit von der EU-Ratsermächtigung vorprogrammiert.

19.06.2008 Jahressteuergesetz 2009 im Bundeskabinett beschlossen

Das Jahressteuergesetz 2009 umfasst eine Vielzahl von Verbesserungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Die wichtigen Punkte im Überblick:

* Neue Altersgrenze für Kinder bei der Eigenheimzulage: Die Kinderzulage wird weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die Absenkung der Altersgrenze für Kinder vom 27. auf das 25. Lebensjahr, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 vorsah, bleibt unberücksichtigt.

* Neue Besteuerung von Ehegatten: Ab dem Jahr 2010 soll für Doppelverdiener-Ehepaare ein so genanntes „optionales Faktorverfahren“ eingeführt werden. Konkret sollen Ehepaare nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können, sondern gemeinsam nach Steuerklasse IV besteuert werden. Durch das neue Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide verteilt werden.

* Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung: Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter durchzuführen, sollen diese von der Besteuerung befreit werden.

* Wirtschaftliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand: Die seit langer Zeit bestehende Verwaltungspraxis bei der steuerlichen Behandlung im Bereich der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand (sog. steuerlicher Querverbund) wird gesetzlich festgeschrieben. Damit wird entsprechenden Forderungen der Kommunen nachgekommen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs im vergangenen Jahr hatte die bestehende Praxis in Frage gestellt. Praktisch heißt das, dass es weiterhin zulässig ist, die Ergebnisse aus defizitären Bereichen (z.B. öffentlicher Personennahverkehr) mit den Ergebnissen aus gewinnträchtigen Bereichen (z.B. Energieversorgung) zu verrechnen.

Steuerbetrug soll besser bekämpft werden können, extremistischen Organisationen sollen finanzielle Vorteile durch Steuerprivilegien genommen werden. Das Jahresteuergesetz sieht hierzu unter anderem vor:

* Steuerstraftaten verjähren weniger schnell: Bisher verjährte eine Steuerstraftat bereits nach fünf Jahren. Nun soll dies erst nach zehn Jahren der Fall sein – angesichts der jüngsten Fälle von Steuerhinterziehung eine sinnvolle Maßnahme, um Steuerbetrug einzudämmen.

* Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit: Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern. Damit verlieren verfassungsfeindliche Vereine ihre Steuervorteile, sind zum Beispiel nicht mehr von der Gewerbsteuer befreit und müssen künftig den vollen Mehrwertsteuersatz zahlen.

* Besteuerung von ausländischen Familienstiftungen: Für ausländische Familienstiftungen galt nach § 15 des Außensteuergesetzes schon immer, dass die Erträge der Stiftung den im Inland ansässigen Stiftern oder Begünstigten zuzurechnen sind, d.h. sie erhöhen die Einkünfte der Stifter oder Begünstigten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Stiftung tatsächlich Zuwendungen an den Stifter oder die Begünstigten leistet. Daran soll sich im Grundsatz nichts ändern. Die im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 vorgesehene Änderung des § 15 des Außensteuergesetzes sieht vor, dass die Zurechnung der Erträge der ausländischen Stiftung entfällt, wenn die Stiftung Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und nachgewiesen wird, dass es sich um eine echte Stiftung handelt und nicht um eine Scheinstiftung. Das soll jedoch nicht gelten, wenn mit dem Staat, in dem sich Sitz oder Geschäftsleitung der Stiftung befindet, kein Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke möglich ist. Die Gesetzesänderung ist aufgrund der Rechtsprechung des EuGH notwendig geworden. Die Besteuerung der Zuwendungen der Stiftung bleibt unberührt.

Das deutsche Steuerrecht muss des Weiteren an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst werden. Unter anderem sollen folgende Punkte neu geregelt werden:

* Keine Umsatzsteuer für Heilbehandlungen: Ambulante und stationäre Heilbehandlungen werden von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit.

* Schulgeld bis Höchstbetrag absetzbar: Wie bisher soll das Schulgeld zu dreißig Prozent als Sonderausgabe abgesetzt werden können, allerdings wird ein steuerlich wirksamer Höchstbetrag von 3.000 Euro eingeführt. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die Schule zu einem allgemein bildenden Schul- oder Jahrgangsabschluss führen muss, der von einem Kultusministerium oder der Kultusministerkonferenz in Deutschland anerkannt wird. Auslöser für die Änderung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes.

18.06.2008 Semestergebühren sind besondere Ausbildungskosten

Streitig war in einem Kindergeldverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Az. 9 K 4245/07 Kg), ob Semestergebühren als besondere Ausbildungskosten die Einkünfte und Bezüge der Kinder mindern. Nach § 32 Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes bleiben Einkünfte, die für besondere Ausbildungszwecke verwendet werden, bei der Prüfung des Einkunftsgrenze außer Ansatz.

Die Einkunftsgrenze liegt derzeit bei EUR 7.680,00. Die Familienkasse errechnete – ohne Berücksichtigung der Semestergebühren – Einkünfte und Bezüge in Höhe von EUR 7.816,97. Jene Gebühren betrugen im Streitfall EUR 240,56.

Die Familienkasse berücksichtigte diese Gebühren nicht. Als Begründung trug sie im Klageverfahren vor, dass in den Semestergebühren in der Regel sowohl Tickets für öffentliche Verkehrsmittel, Versicherungsbeiträge und Beiträge zu studentischen Verbindungen enthalten seien.

Der Kläger trug im Gegenzug vor, dass die Zahlung der Semestergebühren zu den besonderen Ausbildungskosten gehöre. Ohne diese Gebühren entrichtet zu haben, könne sein Sohn überhaupt nicht als Student eingeschrieben bleiben und studieren. Es komme auch nicht darauf an, ob in dem Beitrag ein Ticket für die Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel enthalten sei. Diese Tickets würden aus anderen Mittel finanziert. Der Semesterbeitrag sei davon unabhängig.

Das FG Düsseldorf gab dem Kläger Recht, ließ aber gleichwohl die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Unter Berücksichtigung der Semestergebühren belaufen sich die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Streitfall auf EUR 7.576,41 (also unter EUR 7.680,00).

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Familienkasse in Revision geht.

11.06.2008 Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

In zwei aktuellen Entscheidungen (Aktenzeichen VI R 85/04 und VI R 68/05) hat der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung verworfen.

Der Park-and-Ride-Fall:

Im ersten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seinen vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen zwar für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzte, jedoch nur für einen Teil der Strecke. Der Arbeitnehmer fuhr mit seinem Pkw zum nächstgelegenen Park-and-Ride-Parkplatz und nutzte von dort aus die Bahn. Die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte belief sich auf 118km. Tatsächlich wurden hiervon mit dem Pkw aber nur etwa 3,5km (zum Park-and-Ride-Parkplatz) gefahren.

Finanzamt und das Finanzgericht wollten die gesamte Entfernung als geldwerten Vorteil besteuern. Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die Auffassung der Kläger. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den – überschießenden – pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt habe. Dieser könne jedoch durch Vorlage einer auf ihn ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden.

Der Einmal-Pro-Woche-Fall:

Im zweiten Fall ging es um einen Außendienstmitarbeiter einer Firma, der ebenfalls einen Pkw von seinem Arbeitgeber gestellt bekam. Dieser Außendienstmitarbeiter fuhr jedoch nur einmal pro Woche zum Sitz des Arbeitgebers.

Die Finanzverwaltung sieht schon in der einmal wöchentlichen Fahrt zum Sitz des Arbeitgebers eine Regelmäßigkeit die dazu führt, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen werden sollen.

Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof haben zwar dem Grunde nach die regelmäßige Arbeitsstätte bestätigt. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes hat der Bundesfinanzhof aber hinsichtlich der Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die tatsächliche Nutzung abgestellt. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall nicht die Pauschalregelung (0,03% vom Listenneupreis je Entfernungskilometer) zur Anwendung kommt, sondern eine Einzelbewertung vorzunehmen sei.

11.06.2008 Fortbildungsstätte ist keine Arbeitsstätte

Mit Urteil vom 10. April 2008 VI R 66/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Ermittlung von Fahrtkosten zu einer nebenberuflichen Bildungsstätte fortentwickelt.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung vier Jahre lang an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen. Das Finanzamt beurteilte das Bildungsinstitut als weitere regelmäßige Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte des Klägers und berücksichtigte daher die Fahrtkosten nur durch Ansatz der Entfernungspauschale.

Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an. Eine Bildungseinrichtung wird im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz a.F. (EStG) (jetzt § 9 Abs. 2 EStG), wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt. Die Fahrtkosten zu dem Bildungsinstitut sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, der demjenigen des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG (zum Verpflegungsmehraufwand) entspreche, sei nur erfüllt, wenn die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung könne deshalb eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden. Die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte seien auch nicht erfüllt, wenn ein Bildungsinstitut im Rahmen einer nebenberuflichen Fortbildungsmaßnahme längerfristig über vier Jahre aufgesucht werde.

Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 11.06.2008

16.05.2008 Vorerst ist nicht mit Steuersenkungen zu rechnen

In den letzten Tagen wurde in den Medien berichtet, dass möglicherweise noch in dieser Legislaturperiode mit Steuersenkungen zu rechnen ist.

Bundeskanzlerin Merkel hatte vor ihrer Lateinamerikareise ihre grundsätzliche Bereitschaft zu Steuersenkungen signalisiert, um die Bürger an den Steuermehreinnahmen teilhaben zu lassen.

„So lange wir Schulden machen müssen, können wir keine Steuern senken“, gab Pofalla heute in der ARD zu verstehen. Mit einer Steuersenkung sei daher vorerst nicht zu rechnen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung beim Kindergeld, dem Kinderfreibetrag und der Pendlerpauschale in diesem Jahr noch nachbessert.