20.05.2009 Abzugsbeschränkung nur für häusliche Arbeitszimmer

Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar, so hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. März 2009 VI R 15/07 entschieden.

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG kann ein Arbeitnehmer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Ein uneingeschränkter Abzug ist nach Satz 3 der Vorschrift in der bis 2006 geltenden Fassung nur zulässig, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Häusliches Arbeitszimmer ist das häusliche Büro, d.h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Begehrt der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen, es sei denn, die Räume bilden eine funktionale Einheit.

Im Streitfall gab der Kläger an, die im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses gelegene 70 qm große Wohnung ausschließlich für berufliche Zwecke zu nutzen. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass nur zwei Räume ihrer Ausstattung und Funktion nach einem Büro entsprächen. Die übrigen Räume seien nicht büromäßig ausgestattet mit der Folge, dass allein deshalb ein Werbungskostenabzug ausscheide. Der BFH folgte dieser Auffassung nicht und hob die Vorentscheidung auf.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 41 des BFH vom 20. Mai 2009

29.04.2009 Finanzierungskosten für Lebensversicherungsbeiträge können Werbungskosten sein

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 62/07 den Werbungskostenabzug von Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Beiträge für eine Kapitallebensversicherung zugelassen, wenn die Versicherung als Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten von Mietgrundstücken dient, für deren Erwerb Darlehen aufgenommen worden sind.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im Zusammenhang mit dem Kauf verschiedener, für Vermietungszwecke vorgesehener Immobilien Darlehen aufgenommen, deren Rückzahlung durch gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren erfolgen sollte. Die Ansprüche aus den Lebensversicherungen wurden an die finanzierenden Kreditinstitute abgetreten. Die Versicherungsprämie finanzierte der Kläger durch verzinsliche Darlehen, wodurch ihm die Aufwendungen entstanden, über deren Abziehbarkeit zu entscheiden war.

Das Finanzgericht hatte die Zinsaufwendungen für die Versicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen, da die Schuldzinsen auch der Absicherung des Todesfallrisikos dienten.

Schuldzinsen sind nach ständiger Rechtsprechung abziehbare Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen dazu verwendet, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, insbesondere indem er damit Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes finanziert. So beurteilte der BFH im jetzt entschiedenen Fall auch die Schuldzinsen, die der Kläger aufwenden musste, weil er die – selbst nicht abziehbaren – Prämienzahlungen durch Darlehen finanziert hat. Während mit den Versicherungsbeiträgen die Anschaffungsdarlehen getilgt werden und sie deshalb zum privaten Vermögensbereich des Darlehensnehmers zählen, dienen die genannten Schuldzinsen der Finanzierung der Tilgung der Anschaffungskosten und sind deshalb in gleicher Weise zu beurteilen wie Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige – anstelle einer Langfristfinanzierung allein durch Darlehen – für eine kürzere Laufzeit der Finanzierung unter Einsatz von Kapitallebensversicherungen, so würde seine Finanzierungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn der wegen der kürzeren Finanzierungszeit höhere Finanzierungsaufwand nicht realitätsgerecht berücksichtigt würde.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 36 des BFH vom 29. April 2009

29.04.2009 Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Gebäudes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07 entschieden, dass ein Unternehmer, der ein gemischt genutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, auch für die Zeit seit dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Gebäudes hat.

Zu der bis zum 31. März 1999 geltenden Rechtslage hatte der BFH dies bereits in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07 entschieden (Pressemitteilung 12/2009).

Beide Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass das Gebäude für steuerfreie Umsätze verwendet wird. Sie unterscheiden sich von Fallgestaltungen, in denen die unternehmerische Nutzung zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen führt. Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 8. Mai 2003 C-269/00 („Seeling“) entschieden, dass die beim Erwerb gemischt unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich vollständig und sofort als Vorsteuer abziehbar ist, wenn sich der Steuerpflichtige dafür entscheidet, diese Gegenstände seinem Unternehmen zuzuordnen. 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 35 des BFH vom 29. April 2009

08.04.2009 Bewährungsauflagen können Werbungskosten darstellen

Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer, die ein Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) auferlegt, sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/06 entschieden.

Im Streitfall war der Kläger im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte das Strafgericht dem Kläger u.a. zur Auflage gemacht, zu Gunsten eines Geschädigten als Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag von 100 000 DM zu leisten. Der Kläger erfüllte diese Auflage und machte den an den Geschädigten bezahlten Betrag in Höhe von 100 000 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden.

Der BFH entschied, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Werbungskostenabzug der Bewährungsauflage nicht entgegen stehe. Nach dieser Vorschrift dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen und Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. § 12 Nr. 4 EStG begründet jedoch nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter die Vorschrift, auch wenn sie im strafgerichtlichen Verfahren zur Schadenswiedergutmachung gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO) und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) auferlegt werden. Denn dem Täter wird durch eine solche „Bewährungsauflage“ kein besonderes Opfer abverlangt. Der Ausgleich für das begangene Unrecht erschöpft sich in diesen Fällen in der bloßen Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzpflichten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 34 des BFH vom 08. April 2009

01.04.2009 Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags verfassungsgemäß

Mit Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 44/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist.

Im Streitjahr (2006) nahmen die Kläger Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen in Anspruch. Die von den Klägern geltend gemachte Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von 600 € wirkte sich steuerlich nicht aus, weil die Einkommensteuer aufgrund des zu versteuernden Einkommens der Kläger auf Null € festzusetzen war. Die Kläger begehrten deshalb, den steuerlich nicht absetzbaren Betrag – den sog. Anrechnungsüberhang – als negative Einkommensteuer zu erstatten. Hilfsweise sollte ein Anrechnungsüberhang festgestellt werden, der in andere Veranlagungszeiträume zurück bzw. vorgetragen werden kann.

Der BFH war der Auffassung, dass der Steuerpflichtige weder die Erstattung eines solchen Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen kann. Nach seiner Ansicht begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass in § 35a EStG keine Erstattung eines Anrechnungsüberhangs vorgesehen ist. Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer bewirkt im wirtschaftlichen Ergebnis eine dem EStG fremde Gewährung von (Sozial )Leistungen. Gleichheitsrechtlich ist es nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen. Auch die verfassungsrechtlich zulässige Verfolgung von Lenkungszwecken im Rahmen einkommensteuerrechtlicher Regelungen (hier des § 35a EStG) gebietet nicht die Erstattung eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags.

Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers lässt es zu, von einem Rück oder Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags nach § 35a EStG abzusehen. Soweit in § 34f Abs. 3 EStG (sog. Baukindergeld) ein zeitlich begrenzter Rück und Vortrag einer Steuerermäßigung zugelassen wird, ist die unterschiedliche Ausgestaltung der steuerlichen Lenkung nach Ansicht des BFH sachlich begründet und damit gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 31 des BFH vom 01. April 2009

25.03.2009 Betriebsveranstaltung und Pauschalbesteuerung

Mit Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 22/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung darstellt.

Im Streitfall führte eine international tätige Beratungsgesellschaft (Arbeitgeber) verschiedene Fachtagungen der angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Die Gesellschaft ging von steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus; die den Führungskräften zugeflossenen geldwerten Vorteile sollten deshalb nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes pauschal mit einem Steuersatz von 25 % versteuert werden. Demgegenüber ermittelte das Finanzamt (FA) die Lohnsteuer mit einem individuell errechneten, wesentlich höheren Nettopauschsteuersatz.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Er führte zunächst aus, dass Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima förderten. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten, liege daher aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese Freigrenze von 150 Euro war jedoch im Streitfall erheblich überschritten. Der BFH bestätigte ferner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe; die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % sei strukturell darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25 % bilde insoweit die „vertikale Beteiligung“ der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Durchschnittssteuersatz von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 28 des BFH vom 25. März 2009

25.03.2009 Pendlerpauschale – Kosten des Verfahrens

In einem der vier vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschiedenen Verfahren zur sog. Pendlerpauschale hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 26. Februar 2009 VI R 17/07 dem beklagten Finanzamt die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt. Der BFH hatte nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, weil die Beteiligten des Revisionsverfahrens nach der Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008, dass die seit 2007 geltende Regelung der Entfernungspauschale verfassungswidrig sei, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.

Der BFH erlegte die Kosten des gesamten Verfahrens dem Finanzamt auf, obwohl die Pendlerpauschale nach der Entscheidung des BVerfG für 2007 zunächst nur im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung vom ersten Entfernungskilometer an gewährt wird. Die Finanzverwaltung setzt deshalb die Entscheidung des BVerfG in den derzeit ergehenden Einkommensteuerbescheiden für 2007 unter einem Vorläufigkeitsvermerk um. Nach Auffassung des BFH hat der Kläger ungeachtet der nun rückwirkend nur vorläufig in voller Höhe zu gewährenden Pendlerpauschale mit seinem ursprünglichen Antrag auf Eintragung eines höheren Freibetrags für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang Erfolg gehabt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 26 des BFH vom 25. März 2009

04.03.2009 Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung zwingend erforderlich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07 entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz UStG 2005) außer bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2005 ist für den Vorsteuerabzug der Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG 2005 ausgestellten Rechnung erforderlich. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005 ist zweifelhaft, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

Der BFH hat die Angabe des Leistungszeitpunkts für erforderlich gehalten, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und weil anderenfalls für die Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar ist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 23 des BFH vom 4. März 2009

25.02.2009 Alte 30-Kilometer-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit nicht mehr anwendbar

Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten km) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Ansatz einer Entfernungspauschale, die für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusetzen ist, scheidet daher aus.

Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) bei Fahrten des Klägers zu wechselnden Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, nur die Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigt. Hierbei berief sich das FA auf ältere Rechtsprechung des BFH, wonach die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Entfernungspauschale auch auf Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) anzuwenden war.

Der BFH stellte klar, dass diese Rechtsprechung aufgrund geänderter Rechtslage überholt ist. Er verdeutlichte nochmals, dass die abzugsbeschränkende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden kann. Denn solche Einsatzstellen sind -anders als eine regelmäßige Arbeitsstätte- nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt. Der Arbeitnehmer kann sich folglich nicht auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 21 des BFH vom 25. Februar 2009