19.06.2008 Jahressteuergesetz 2009 – quo vadis?

Recht überraschend wurde in das Jahressteuergesetz 2009 die 50%-ige Vorsteuerkürzung bei unternehmerischen Fahrzeugen wieder aufgenommen. Damit versucht der Gesetzgeber offenbar die vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2003 geltende Regelung wieder einzuführen.

Die sogenannte Vorsteuerkappung bei der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten für unternehmerische Pkw, die auch für nichtunternehmerische Zwecke (z.B. privat) genutzt werden war bereits bis 2003 im deutschen Umsatzsteuergesetz enthalten.

Da diese Regelung jedoch gegen die europäische Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstößt, bedarf sie einer Ratsermächtigung der Europäischen Union. Diese Ermächtigung war zum 31. Dezember 2002 ausgelaufen, so dass sich deutsche Unternehmen auf die günstigere europarechtliche Grundlage berufen konnten, auch wenn die gesetzliche Grundlage bis 2003 im Umsatzsteuergesetz verankert war.

Auch wenn das Bundeskabinett Steuervereinfachung als Begründung anführt, ist das Steuerchaos aufgrund von Übergangsregelungen und der Abhängigkeit von der EU-Ratsermächtigung vorprogrammiert.

19.06.2008 Jahressteuergesetz 2009 im Bundeskabinett beschlossen

Das Jahressteuergesetz 2009 umfasst eine Vielzahl von Verbesserungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Die wichtigen Punkte im Überblick:

* Neue Altersgrenze für Kinder bei der Eigenheimzulage: Die Kinderzulage wird weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die Absenkung der Altersgrenze für Kinder vom 27. auf das 25. Lebensjahr, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 vorsah, bleibt unberücksichtigt.

* Neue Besteuerung von Ehegatten: Ab dem Jahr 2010 soll für Doppelverdiener-Ehepaare ein so genanntes „optionales Faktorverfahren“ eingeführt werden. Konkret sollen Ehepaare nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können, sondern gemeinsam nach Steuerklasse IV besteuert werden. Durch das neue Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide verteilt werden.

* Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung: Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter durchzuführen, sollen diese von der Besteuerung befreit werden.

* Wirtschaftliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand: Die seit langer Zeit bestehende Verwaltungspraxis bei der steuerlichen Behandlung im Bereich der Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand (sog. steuerlicher Querverbund) wird gesetzlich festgeschrieben. Damit wird entsprechenden Forderungen der Kommunen nachgekommen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs im vergangenen Jahr hatte die bestehende Praxis in Frage gestellt. Praktisch heißt das, dass es weiterhin zulässig ist, die Ergebnisse aus defizitären Bereichen (z.B. öffentlicher Personennahverkehr) mit den Ergebnissen aus gewinnträchtigen Bereichen (z.B. Energieversorgung) zu verrechnen.

Steuerbetrug soll besser bekämpft werden können, extremistischen Organisationen sollen finanzielle Vorteile durch Steuerprivilegien genommen werden. Das Jahresteuergesetz sieht hierzu unter anderem vor:

* Steuerstraftaten verjähren weniger schnell: Bisher verjährte eine Steuerstraftat bereits nach fünf Jahren. Nun soll dies erst nach zehn Jahren der Fall sein – angesichts der jüngsten Fälle von Steuerhinterziehung eine sinnvolle Maßnahme, um Steuerbetrug einzudämmen.

* Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit: Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern. Damit verlieren verfassungsfeindliche Vereine ihre Steuervorteile, sind zum Beispiel nicht mehr von der Gewerbsteuer befreit und müssen künftig den vollen Mehrwertsteuersatz zahlen.

* Besteuerung von ausländischen Familienstiftungen: Für ausländische Familienstiftungen galt nach § 15 des Außensteuergesetzes schon immer, dass die Erträge der Stiftung den im Inland ansässigen Stiftern oder Begünstigten zuzurechnen sind, d.h. sie erhöhen die Einkünfte der Stifter oder Begünstigten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Stiftung tatsächlich Zuwendungen an den Stifter oder die Begünstigten leistet. Daran soll sich im Grundsatz nichts ändern. Die im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 vorgesehene Änderung des § 15 des Außensteuergesetzes sieht vor, dass die Zurechnung der Erträge der ausländischen Stiftung entfällt, wenn die Stiftung Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und nachgewiesen wird, dass es sich um eine echte Stiftung handelt und nicht um eine Scheinstiftung. Das soll jedoch nicht gelten, wenn mit dem Staat, in dem sich Sitz oder Geschäftsleitung der Stiftung befindet, kein Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke möglich ist. Die Gesetzesänderung ist aufgrund der Rechtsprechung des EuGH notwendig geworden. Die Besteuerung der Zuwendungen der Stiftung bleibt unberührt.

Das deutsche Steuerrecht muss des Weiteren an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst werden. Unter anderem sollen folgende Punkte neu geregelt werden:

* Keine Umsatzsteuer für Heilbehandlungen: Ambulante und stationäre Heilbehandlungen werden von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit.

* Schulgeld bis Höchstbetrag absetzbar: Wie bisher soll das Schulgeld zu dreißig Prozent als Sonderausgabe abgesetzt werden können, allerdings wird ein steuerlich wirksamer Höchstbetrag von 3.000 Euro eingeführt. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die Schule zu einem allgemein bildenden Schul- oder Jahrgangsabschluss führen muss, der von einem Kultusministerium oder der Kultusministerkonferenz in Deutschland anerkannt wird. Auslöser für die Änderung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes.

18.06.2008 Semestergebühren sind besondere Ausbildungskosten

Streitig war in einem Kindergeldverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Az. 9 K 4245/07 Kg), ob Semestergebühren als besondere Ausbildungskosten die Einkünfte und Bezüge der Kinder mindern. Nach § 32 Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes bleiben Einkünfte, die für besondere Ausbildungszwecke verwendet werden, bei der Prüfung des Einkunftsgrenze außer Ansatz.

Die Einkunftsgrenze liegt derzeit bei EUR 7.680,00. Die Familienkasse errechnete – ohne Berücksichtigung der Semestergebühren – Einkünfte und Bezüge in Höhe von EUR 7.816,97. Jene Gebühren betrugen im Streitfall EUR 240,56.

Die Familienkasse berücksichtigte diese Gebühren nicht. Als Begründung trug sie im Klageverfahren vor, dass in den Semestergebühren in der Regel sowohl Tickets für öffentliche Verkehrsmittel, Versicherungsbeiträge und Beiträge zu studentischen Verbindungen enthalten seien.

Der Kläger trug im Gegenzug vor, dass die Zahlung der Semestergebühren zu den besonderen Ausbildungskosten gehöre. Ohne diese Gebühren entrichtet zu haben, könne sein Sohn überhaupt nicht als Student eingeschrieben bleiben und studieren. Es komme auch nicht darauf an, ob in dem Beitrag ein Ticket für die Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel enthalten sei. Diese Tickets würden aus anderen Mittel finanziert. Der Semesterbeitrag sei davon unabhängig.

Das FG Düsseldorf gab dem Kläger Recht, ließ aber gleichwohl die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Unter Berücksichtigung der Semestergebühren belaufen sich die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Streitfall auf EUR 7.576,41 (also unter EUR 7.680,00).

Es bleibt nun abzuwarten, ob die Familienkasse in Revision geht.

11.06.2008 Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

In zwei aktuellen Entscheidungen (Aktenzeichen VI R 85/04 und VI R 68/05) hat der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung verworfen.

Der Park-and-Ride-Fall:

Im ersten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seinen vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen zwar für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzte, jedoch nur für einen Teil der Strecke. Der Arbeitnehmer fuhr mit seinem Pkw zum nächstgelegenen Park-and-Ride-Parkplatz und nutzte von dort aus die Bahn. Die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte belief sich auf 118km. Tatsächlich wurden hiervon mit dem Pkw aber nur etwa 3,5km (zum Park-and-Ride-Parkplatz) gefahren.

Finanzamt und das Finanzgericht wollten die gesamte Entfernung als geldwerten Vorteil besteuern. Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die Auffassung der Kläger. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den – überschießenden – pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt habe. Dieser könne jedoch durch Vorlage einer auf ihn ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden.

Der Einmal-Pro-Woche-Fall:

Im zweiten Fall ging es um einen Außendienstmitarbeiter einer Firma, der ebenfalls einen Pkw von seinem Arbeitgeber gestellt bekam. Dieser Außendienstmitarbeiter fuhr jedoch nur einmal pro Woche zum Sitz des Arbeitgebers.

Die Finanzverwaltung sieht schon in der einmal wöchentlichen Fahrt zum Sitz des Arbeitgebers eine Regelmäßigkeit die dazu führt, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen werden sollen.

Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof haben zwar dem Grunde nach die regelmäßige Arbeitsstätte bestätigt. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes hat der Bundesfinanzhof aber hinsichtlich der Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die tatsächliche Nutzung abgestellt. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall nicht die Pauschalregelung (0,03% vom Listenneupreis je Entfernungskilometer) zur Anwendung kommt, sondern eine Einzelbewertung vorzunehmen sei.

11.06.2008 Fortbildungsstätte ist keine Arbeitsstätte

Mit Urteil vom 10. April 2008 VI R 66/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Ermittlung von Fahrtkosten zu einer nebenberuflichen Bildungsstätte fortentwickelt.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung vier Jahre lang an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen. Das Finanzamt beurteilte das Bildungsinstitut als weitere regelmäßige Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte des Klägers und berücksichtigte daher die Fahrtkosten nur durch Ansatz der Entfernungspauschale.

Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an. Eine Bildungseinrichtung wird im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz a.F. (EStG) (jetzt § 9 Abs. 2 EStG), wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt. Die Fahrtkosten zu dem Bildungsinstitut sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der BFH hob zur Begründung insbesondere hervor, der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, der demjenigen des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG (zum Verpflegungsmehraufwand) entspreche, sei nur erfüllt, wenn die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung könne deshalb eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden. Die Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte seien auch nicht erfüllt, wenn ein Bildungsinstitut im Rahmen einer nebenberuflichen Fortbildungsmaßnahme längerfristig über vier Jahre aufgesucht werde.

Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 11.06.2008

16.05.2008 Vorerst ist nicht mit Steuersenkungen zu rechnen

In den letzten Tagen wurde in den Medien berichtet, dass möglicherweise noch in dieser Legislaturperiode mit Steuersenkungen zu rechnen ist.

Bundeskanzlerin Merkel hatte vor ihrer Lateinamerikareise ihre grundsätzliche Bereitschaft zu Steuersenkungen signalisiert, um die Bürger an den Steuermehreinnahmen teilhaben zu lassen.

„So lange wir Schulden machen müssen, können wir keine Steuern senken“, gab Pofalla heute in der ARD zu verstehen. Mit einer Steuersenkung sei daher vorerst nicht zu rechnen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung beim Kindergeld, dem Kinderfreibetrag und der Pendlerpauschale in diesem Jahr noch nachbessert.

05.05.2008 Kassenendsummenbons enorm wichtig

In dem vorliegenden Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Az. X B 189/07) ging es um einen Lebensmitteleinzelhändler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte (nicht Bilanz!).

Der Einzelhändler setzte in seinem Betrieb eine Registrierkasse ein, hob jedoch die Kassenendsummenbons nicht auf. Stattdessen zeichnete er die Tagesendsummen eigenhändig gesondert auf.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg haben diese Aufzeichnungen verworfen und die Betriebseinnahmen stattdessen geschätzt. 

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind nicht buchführungspflichtig. Für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns oder der Umsatzsteuer sind jedoch Aufzeichnungen erforderlich.

Der BFH konkretisiert im aktuellen Beschluss, dass auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Da der Einzelhändler die der Gewinnermittlung zugrunde liegenden Belege jedoch nicht mehr vorweisen konnte, durfte das Finanzamt die Einnahmen schätzen.

23.04.2008 Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH

Der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 2008 I R 8/06 nicht unter Anwendung der sog. 1%-Methode zu besteuern.

Es ist in der Praxis gang und gäbe, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Beim Arbeitgeber führt dies im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und beim dem Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern ist. Gleichermaßen ist im Grundsatz zu verfahren, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung untersagt ist, er das Fahrzeug aber dennoch privat nutzt.

Handelt es sich in einem solchen Fall des Nutzungsverbots bei dem Arbeitgeber um eine GmbH und bei dem Arbeitnehmer um deren Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter, liegen die Dinge komplizierter. Über einen solchen Fall hatte der BFH durch Urteil vom 23. Januar 2008 I R 8/06 zu entscheiden:

Die Betriebsaufwendungen stellen dann bei der GmbH steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen dar, der Gesellschafter-Geschäftsführer vereinnahmt keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte. Der BFH bemisst die verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH nicht mit 1% des Listenpreises, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils und erhöht diesen Wert noch um einen Gewinnaufschlag. Er weicht damit von der Finanzverwaltung ab, die die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen ebenfalls mit 1 % des Listenpreises bewertet.

Im konkreten Fall ging es um den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der den Firmen-Pkw, einen Jaguar XJR V8 mit einem Bruttolistenpreis von seinerzeit rund 138 000 DM, privat genutzt hatte, obwohl ihm dies vertraglich ausdrücklich untersagt war.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 44/2008 des Bundesfinanzhofes vom 23. April 2008 zu dem BFH-Urteil vom 23.01.08 (I R 8/06).

16.04.2008 Überzahlungen sind umsatzsteuerpflichtig

In der Praxis keine Seltenheit sind Überzahlungen oder Doppelzahlungen von Kunden. Solche Zahlungen werden häufig auf ein Verrechnungskonto gebucht oder sogar dem Kundenkonto gutgeschrieben.

Solche Gutschriften auf Verrechnungs- oder Personenkonten lösen aber in der Regel keine Umsatzsteuer aus.

Das sei falsch, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19.07.2007 (Az. V R 11/05).

Der vom Kunden gezahlte Gesamtbetrag (inklusiv Doppel- oder Überzahlung) sei Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und löse demnach Umsatzsteuer aus. Wird der Betrag später an den Kunden zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor. Auf diesem Wege kann dann die Umsatzsteuer auch vom Finanzamt wieder zurückgefordert werden.