02.10.2009 Aufwendungen für ein Erststudium können Werbungskosten sein

Aufwendungen für ein sogenanntes Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden

Mit Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 14/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Mit derselben Begründung sind auch Entscheidungen in vier weiteren Verfahren (VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07) ergangen.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer, ggf. auch späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG bestimmt nun, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden; sie können allerdings jährlich bis zu 4 000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist umstritten.

Mit den Urteilen vom 18. Juni 2009 hat der BFH jetzt entschieden, dass § 12 Nr. 5 EStG kein Abzugsverbot für Werbungskosten enthält. Die Vorschrift bestimme lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehle. Die Typisierung erstrecke sich nicht auf Steuerpflichtige, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvierten.

Im Fall der Leitentscheidung VI R 14/07 war die 1967 geborene, verheiratete Klägerin gelernte Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein Studium der Sonderpädagogik begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahr 2002 nahm sie das Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin auf. Das Finanzamt lehnte den Abzug der durch das Studium veranlassten Kosten als vorab entstandene Werbungskosten für das Streitjahr 2005 ab. Das Finanzgericht folgte dem.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klägerin dem Grunde nach Recht. Die Aufwendungen der Klägerin für das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst. Es bestehe ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin. § 12 Nr. 5 EStG komme nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Studium nicht um eine Erstausbildung gehandelt habe.

Bei diesem Befund bestand für den BFH keine Veranlassung, auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Nr. 5 EStG geäußerten Bedenken einzugehen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 87 des BFH vom 16. September 2009

14.09.2009 Riester-Rente verstößt gegen Europarecht

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.09.2009 (Aktenzeichen C-269/07) auf Grund einer Vertragsverletzungsklage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entschieden, dass die aktuelle Riester-Rentenförderung in Deutschland gegen geltendes Europarecht verstößt.

In folgenden Punkten muss die Bundesregierung die Rentenförderung nachbessern:

1.) Rentner, die im europäischen Ausland leben (und somit in Deutschland in der Regel nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind) und ausländische Arbeitnehmer, die später wieder in ihre Heimat zurückkehren, mussten die erhaltene Riester-Förderung teilweise zurückzahlen.

2.) Das angesparte Kapital durfte nur zum Erwerb einer Immobilie in Deutschland verwendet werden.

3.) Grenzgänger, die im Ausland leben, jedoch in Deutschland arbeiten, waren von der Rentenförderung ausgeschlossen.

Es ist damit zu rechnen, dass Fördertatbestände, die bisher auf das Inland beschränkt waren, auf das EU-Ausland (nicht Europa!) ausgeweitet werden.

Das Bundesfinanzministerium will die Vorgaben des Eurpäischen Gerichtshofs zeitnah umsetzen, um eine europarechtskonforme Gesetzeslage herzustellen.

02.09.2009 Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Halbabzugsverbot bei Kapitalbeteiligungen zu befassen.

Halbabzugsverbot bedeutet, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungen nur zur Hälfte (heute 60%) abgezogen werden dürfen, weil die Erträge aus solchen Beteiligungen auch nur zur Hälfte (heute 60%) steuerpflichtig sind. Abzugrenzen sind diese Beteiligungen heute jenen, für die der Abgeltungssteuersatz von 25% erhoben wird. Ob eine Beteiligung unter die Abgeltungssteuer oder das Halbeinkünfteverfahren (heute Teileinkünfteverfahren) fällt, kann nur nach Prüfung des Einzelfalls beurteilt werden.

Im Urteilsfall des BFH (Aktenzeichen IX R 42/08) wurde über das Vermögen der Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, das Insolvenzverfahren eröffnet. Strittig war, ob für den Verlust der Beteiligung das Halbabzugsverbot greift. Finanzamt und Finanzgericht haben die Anwendung des Halbabzugsverbotes bejaht.

Der BFH kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) jedenfalls dann nicht in ihrem steuerlichen Abzug begrenzt werden, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Das Urteil ist auch in Zeiten des heutigen Teileinkünfteverfahrens sehr erfreulich, da es den Bezug zur grundgesetzlich verankerten Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit wieder herstellt.

Inwieweit der steuerliche Abzug des Beteiligungsverlustes im Urteilsfall vorgenommen werden kann, muss im zweiten Rechtsgang noch einmal vom Finanzgericht überprüft werden, da nicht auszuschließen ist, dass der Kläger in früheren Jahren bereits Einnahmen aus der Beteiligung erzielt hat.

19.08.2009 Neubau als Denkmal!?

Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen können erhebliche Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude (z.B. Erneuerung wesentlicher tragender Teile) zu einem Neubau im bautechnischen Sinne führen. Derartige Baumaßnahmen wurden nach dem Eigenheimzulagengesetz wie ein Neubau gefördert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 24. Juni 2009 erkannt, dass dies nicht die Förderung eines Baudenkmals nach § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausschließt. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus in § 7i EStG tatbestandsspezifisch einzuschränken.

Die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen durch eine Bescheinigung des zuständigen Denkmalamts nachweist. Wie weit diese Bescheinigung die Finanzbehörde bindet, hängt von deren konkreten Inhalt ab. Im Regelfall enthält die Bescheinigung (entsprechend den Bescheinigungsrichtlinien der verschiedenen Bundesländer) den Hinweis, dass die steuerrechtlichen Fragen allein von der Finanzbehörde zu prüfen sind. In diesen Fällen entscheidet deshalb die Finanzbehörde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Absetzungen nach § 7i EStG vorliegen. Im Streitfall fehlte der einschränkende Hinweis. Deshalb war nach Auffassung des BFH das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags nach § 7i EStG umfassend gebunden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 72 des BFH vom 19. August 2009

22.07.2009 Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung sind Arbeitslohn

Mit Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen, im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber vor dem Finanzgericht erfolgreich geltend gemacht, seine Umlagezahlungen an die VBL seien mangels Bereicherung des Arbeitnehmers nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, weil die Werthaltigkeit der Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt der Umlagezahlungen unbestimmt sei, die Zahlungen keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage hätten und sie allein dazu dienten, die Auszahlungen an die gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren. Der BFH war jedoch der Auffassung, dass es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Für die Annahme von Arbeitslohn genüge es, dass eine zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers jedenfalls bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führt.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat der BFH zudem mit Urteilen vom 7. Mai 2009 VI R 16/07, VI R 5/08 und VI R 37/08 dazu Stellung genommen, welche einkommensteuerrechtlichen Folgen beim Arbeitnehmer das Ausscheiden seines Arbeitgebers aus der VBL hat.

Dem Verfahren VI R 16/07 lag zugrunde, dass ein nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL dort beitragsfrei weiter versicherter Arbeitnehmer statt einer Versorgungsrente eine niedrigere Versicherungsrente erhielt. Aufgrund einer Direktzusage bildete der Arbeitgeber zur Sicherung der zugesagten Gesamtversorgung ein Versorgungsguthaben, das er an den in Ruhestand getretenen Arbeitnehmer auszahlte. Der BFH sah in der vom Finanzamt nach § 34 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigt besteuerten Einmalzahlung zusätzlichen Arbeitslohn. Bei einem außerplanmäßigen Wechsel des Durchführungswegs der Altersversorgung komme keine Verrechnung von bereits als Arbeitslohn behandelten Umlagezahlungen mit vom Arbeitnehmer später erlangten Vorteilen in Betracht.

In den Verfahren VI R 5/08 und VI R 37/08 hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob nach dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL eine Rückzahlung von Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit einen Versorgungsanspruch gegenüber der VBL nicht mehr erdienen kann oder wenn der fortan beitragsfrei bei der VBL versicherte Arbeitnehmer von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurückfällt. Nach Ansicht des BFH führt der Umstand, dass sich Beiträge zur Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers nach Abweichungen vom planmäßigen Versicherungsverlauf nachträglich ganz oder teilweise nicht (mehr) als werthaltig erweisen, nicht zu negativen Einnahmen oder zu Aufwendungen des Versicherten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 61 des BFH vom 22. Juli 2009

14.07.2009 Höhere Umsatzgrenze für Ist-Versteuerung

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wird die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung bundeseinheitlich auf 500.000 € angehoben. Die Neuregelung wird rückwirkend zum 1.7.2009 in Kraft treten und ist bis zum 31.12.2011 befristet.

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 € betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Ist-Versteuerung). Durch Artikel 8 des Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung das Umsatzsteuergesetz dahingehend geändert werden, dass vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2011 an die Stelle des Betrags von 250.000 € der Betrag von 500.000 € tritt. Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Die Änderung wird rückwirkend zum 1.7.2009 in Kraft treten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 10. Juli 2009 zugestimmt.

Hierzu führt das Bundesministerium der Finanzen weiter aus: Anträgen auf Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten kann im Vorgriff auf die zu erwartende Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsnorm entsprochen werden. Die Genehmigung der Istversteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem 30.6.2009 ausgeführt werden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1.7.2009 enden, ist nicht möglich. Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen, der für eine Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 € betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betracht.

Quelle: BMF online

09.07.2009 Höheres Elterngeld durch Steuerklassenwechsel

Das Bundessozialgericht hat sich in zwei Verfahren gegen den Freistaat Bayern mit der Höhe des Elterngeldes beschäftigt und zugunsten der Elterngeldbezieher entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel zur Optimierung und Maximierung des Anspruchs auf Elterngeld unschädlich ist.

In den Verfahren mit den Aktenzeichen B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R stellt das Bundessozialgericht klar, dass das Verhalten der Klägerinnen nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Der Steuerklassenwechsel sei nach den Steuergesetzen erlaubt und die Berücksichtigung des Wechsels durch die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt.

Hinzu kommt, dass die Möglichkeit des Steuerklassenwechsels im Gesetzgebungsverfahren bereits erörtert worden sei. Von einem Rechtsmissbrauch war seinerzeit nicht die Rede.

Betroffene können sich nunmehr auf die günstige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes berufen.

08.07.2009 Vorsteuerabzug bei unrichtiger Rechnungsangabe

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Automobilhändler (Käufer) zu befassen, der gebrauchte Pkw von einem anderen Automobilhändler (Verkäufer) bezogen hat. Der Verkäufer hatte seine Geschäftsadresse im vorliegenden Fall im Dezember 1997 aufgegeben.

Strittig war der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die im Zeitraum vom 6. Januar 1998 bis 13. Februar 1998 ausgestellt wurden, da die in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Geschäftsadresse nicht mehr existierte. Die Adresse des Leistenden (= des Verkäufers) ist jedoch tatbestandliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Die Klage beim Finanzgericht hatte Erfolg. Das Gericht gewährte den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Rechnungen aus Vertrauensschutzgrundsätzen.

Der BFH jedoch hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. In seiner Entscheidung (Az. V R 15/07) stellt der BFH alleine auf die materiell-rechtlichen (gesetzlichen) Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug ab. In der Entscheidung heißt es: „Dass trotz einer fehlerhaften Anschrift der leistende Unternehmer auf andere Weise ermittelt werden kann, ist entgegen der Ansicht des Klägers für die Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, ohne Bedeutung. Denn die Angabe der richtigen Anschrift in der Rechnung dient gerade dazu, die Voraussetzungen für den Sofortabzug der Vorsteuer überprüfen zu können. Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer deshalb erst bei Vorlage einer Rechnung mit der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers zu.“

Selbst die Tatsache, dass zwischen Aufgabe der Geschäftsadresse durch den Verkäufer und Verkauf weiterer Pkw nur ein kurzer Zeitraum liegt überzeugt die Richter des fünften Senats nicht, den Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Einer pauschalen Karenzzeit erteilt der BFH eine klare Absage.

Das aktuelle Urteil zeigt wieder einmal, wie peinlich genau die Angaben in einer Rechnung vom Rechnungsempfänger zu überprüfen sind. In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal auf die Rechnungsbestandteile Leistungsdatum und Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummerhingewiesen!

01.07.2009 Private Pkw-Nutzung des Gesellschafter Geschäftsführers

Zum Arbeitslohn zählt der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, dem die private Nutzung des PKW im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet worden ist. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06 entschieden.

Im Streitfall hat eine GmbH ihrem mit 65 v.H. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen PKW zur Verfügung gestellt. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen PKW auch privat nutzen. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt gegen die GmbH wegen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall stets Sachlohn und keine vGA vorliege. Eine vGA sei lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutze. Allerdings liege bei einer nachhaltigen „vertragswidrigen“ privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder –verbot nicht ernstlich gemeint seien, sondern lediglich „auf dem Papier stehen“, da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht dulde. Unterbinde der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, könne dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedürfe der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen sei, dass die „vertragswidrige“ Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln könne.

Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass es für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu beurteilen sei, anders als im Sozialversicherungsrecht nicht darauf ankomme in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt sei.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 53 des BFH vom 1. Juli 2009

22.06.2009 Vorsteuervergütungsanträge noch rechtzeitig stellen

Die Frist zur Stellung von Vorsteuervergütungsanträgen im Ausland für das Jahr 2008 läuft in den meisten Fällen am 30. Juni 2009 ab! Handeln Sie daher jetzt noch schnell und lassen Sie – sofern noch nicht geschehen – die entsprechenden Anträge noch stellen.

Was ist ein Vorsteuervergütungsantrag?

Unternehmen oder Unternehmer, die auch im Ausland tätig sind oder sich im Ausland präsentieren, bekommen dort unter Umständen Kosten in Rechnung gestellt, die ausländische Umsatzsteuer beinhalten. Häufig handelt es sich bei den Kostenbelegen um Messekosten, Tankquittungen und Hotelübernachtungen oder Wareneinkäufe, die nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt wurden.

Der deutsche Fiskus erstattet den Unternehmen im Inland jedoch nur die inländische Umsatzsteuer. Die ausländische Umsatzsteuer wird deutschen Unternehmen selbst dann nicht erstattet, wenn es sich um Umsatzsteuerbeträge eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union handelt.

Um die Erstattung dieser Umsatzsteuer zu beantragen ist ein sogenannter Vorsteuervergütungsantrag erforderlich, dem sämtliche Rechnungen im Orginal beigefügt werden müssen. Der ausländische Staat erstattet daraufhin die Umsatzsteuer an das deutsche Unternehmen, soweit dieses grundsätzlich steuerpflichtige Umsätze ausführt.

Unternehmen, die nur steuerfreie Umsätze ausführen (z.B. Versicherungsvertreter, Ärzte) kommen in der Regel nicht in den Genuss einer Vorsteuervergütung. Hier gelten aber Sonderregelungen, die einer genaueren Betrachtung im Einzelfall bedürfen.