29.10.2008 „Shipment on hold“-Klausel ist unschädlich

In seinem Urteil vom 30. Juli 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass in bestimmten Fällen eine Lieferung auch dann bei Beginn als ausgeführt gilt, wenn dem beauftragten Spediteur im Zeitpunkt der Übergabe der Ware der Abnehmer noch nicht bekannt ist.

Der Fall:

Eine in Großbritannien ansässige Firma lieferte an deutsche Abnehmer Waren. Die Waren wurden aber zunächst an eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft geliefert. Nach der Bezahlung durch den Endkunden erteilte die britische Firma ihrer Tochterfirma die Freigabe zur endgültigen Lieferung an den Kunden („shipment on hold“).

Finanzamt und Finanzgericht sahen in dieser Verfahrensweise eine inländische und dem deutschen Umsatzsteuersatz unterliegende Lieferung, da die endgültige Lieferung an den Kunden erst im Inland beginne.

Der BFH entschied aber nun, dass die Lieferung mit Beginn derselben im Ausland (hier Großbritannien) als ausgeführt gilt. Folglich entsteht auch in Deutschland für diese Lieferung keine Umsatzsteuer. Dass die Lieferung tatsächlich aber zunächst bei der deutschen Tochtergesellschaft zwischengelagert wurde, ist insoweit für die umsatzsteuerliche Beurteilung unschädlich, da der Abnehmer der Lieferung bereits feststand, als die Beförderung in Großbritannien begann.

Die „shipment on hold“-Klausel dient im vorliegenden Fall nur der Sicherung des Kaufpreises und verleiht der Lieferung den Charakter einer Nachnahmelieferung.

29.10.2008 Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosten führen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bildungsaufwendungen fortentwickelt. In beiden Streitfällen hatten leitende Angestellte zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation an Kursen zum „Neuro-Linguistischen Programmieren“ (NLP-Kurse) und an Supervisionskursen teilgenommen. Der BFH entschied, dass solche Kurse zu Erwerbsaufwand (Werbungskosten) führen können. Er hat hierbei berücksichtigt, dass die erwähnten Beratungsmethoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt werden und die angestrebten Fähigkeiten (z.B. Kommunikationsfähigkeit) als Bestandteil der Sozialkompetenz („soft skills“) Schlüsselqualifikationen darstellen, die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind.

Für eine berufliche Veranlassung derartiger Kurse spricht insbesondere, dass sie von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. Nach Auffassung des BFH liegt ein homogener Teilnehmerkreis auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit (hier: Führungspositionen) gleichgerichtete Interessen haben.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 101 vom 29. Oktober 2008

17.10.2008 Pauschalbesteuerte Zuwendungen ab 2009 sozialversicherungsfrei

Der Bundesrat hat am 4. September 2008 die Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf den Weg gebracht (Drucksache 652/08). Aufgrund der Änderung werden mit Wirkung ab 1. Januar 2009 unter anderem Zuwendungen nach § 37b des Einkommensteuergesetzes nicht mehr als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung behandelt, soweit (!) die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmes ist.

Zum Hintergrund: Mit Wirkung ab 1. Januar 2007 wurde § 37b des Einkommensteuergesetzes eingeführt, der die Pauschalierung von Sachzuwendungen an Geschäftspartner und (eigene und fremde) Arbeitnehmer ermöglicht. Pauschalierungsfähig sind Zuwendungen bis zu einem Wert von EUR 10.000 (je Zuwendung und/oder Empfänger) je Wirtschaftsjahr.

Die Pauschalierung führt dazu, dass der Empfänger solcher Zuwendungen diese nicht mehr selber versteuern muss.

Problematisch ist/war aber die sozialversicherungsrechtliche Behandlung solcher Zuwendungen, da eine Freistellung bisher nicht vorgesehen war. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sind Zuwendungen an eigene oder fremde Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Bei Zuwendungen an fremde Arbeitnehmer soll jedoch der tatsächliche Arbeitgeber für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sein, auch wenn er selber die Zuwendung nicht gewährt hat.

Die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung bewirkt, dass Zuwendungen an wirklich fremde Arbeitnehmer zukünftig von der Sozialversicherung befreit sind. Im Konzernverbund beschäftigte Arbeitnehmer sind auch nach der Änderung hierdurch jedoch nicht begünstigt. Ob diese Regelung zukünftig noch einmal eine Änderung erfahren wird, muss weiter beobachtet werden.

15.10.2008 Echte Barlohnumwandlung bei Ehegatten ist Betriebsausgabe

Strittig in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 10. Juni 2008, Az. VIII R 68/06) war, ob die Zahlungen an eine Direktversicherung für den Ehegatten des Arbeitgebers in seiner Funktion als Arbeitnehmer zu Betriebsausgaben führen.

Das Finanzamt wollte die Kosten nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben anerkennen, da es eine Überversorgung annahm. Von einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von seinerzeit DM 17.040 wurden DM 3.408 zugunsten einer Direktversicherung umgewandelt. Der Vorteil bei einer solchen Gehaltsumwandlung lag in der Pauschalbesteuerung dieser Leistungen durch den Arbeitgeber (also keine Steuerpflicht für den Arbeitnehmer, die Ehefrau) und der Sozialversicherungsfreiheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Unter Änderung seiner Rechtsprechung (Urteil vom 16. Mai 1995) entschied der BFH, dass die Gehaltsumwandlung nicht zu beanstanden ist, sofern das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen ist. Es wurde hier lediglich ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen umgewandelt.

07.10.2008 Krankenkassenbeitrag für gesetzlich Versicherte steigt

Die Bundesregierung hat am heutigen Vormittag den einheitlichen Beitragssatz in der Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2009 beschlossen. Zum Start des Gesundheitsfonds im kommenden Jahr wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung – für alle gesetzlichen Kassen bindend – festgeschrieben. Dieser wird sich auf 15,5% belaufen und bis zum Jahr 2011 gelten.

Durch den einheitlichen Satz wird der derzeitige Beitragswettbewerb der Kassen eingeschränkt. Gleichzeitig werden Krankenkassen mit hohen Ausgaben gezwungen, besser mit ihren Einnahmen zu haushalten, da diese pro Versichertem nur eine Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds bekommen. Bei der Zuweisung werden insbesondere Alter und Geschlecht der versicherten Person berücksichtigt.

Sollte eine Krankenkasse mit dem zugewiesenen Betrag nicht auskommen, kann sie vom Versicherten einen Zusatzbeitrag verlangen. Wenn dieser Beitrag höher als acht Euro liegt, wird er auf ein Prozent des Einkommens beschränkt.