Um die Unternehmen, die durch die Corona-Krise unmittelbar in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, zu entlasten, haben sich das BMF und die Länderfinanzbehörden auf folgende Maßnahmen geeinigt (BMF-Schreiben vom 19. März 2020 und gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020):
- zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse. Die entstandenen Schäden müssen nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Anträge auf Stundungen der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern müssen besonders begründet werden.
- Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer werden für krisenbetroffene Unternehmen auf Antrag auf null herabgesetzt.
- Stundungen der Gewerbesteuer müssen die Unternehmen bei den zuständigen Gemeinden beantragen.
- Stundung von Lohnsteuer ist nicht möglich.
- Herabsetzung von Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse. Die entstandenen Schäden müssen nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
- Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen bis zum 31. Dezember 2020, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.
Ein vereinfachtes Antragsformular für verschiedene Sachverhalte finden Sie im Download-Bereich.