27.06.2014 Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

Die Klägerin veräußerte ein von ihr im Jahre 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Klägerin zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte die Klägerin Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht. Klage und Revision der Klägerin hatten keinen Erfolg. Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu den Werbungskosten. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung; denn diese ist Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Im Streitfall konnte die Klägerin die geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen gleichwohl nicht bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen; es fehlte insoweit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Einkünften. Zwar beruht eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung hat die Klägerin aber nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht daher gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.

Der BFH hat betont, dass auch seine aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275; siehe auch BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, www.bundesfinanzhof.de, Pressemitteilung Nr. 37/14 vom 14. Mai 2014) an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermochte. Denn die Klägerin konnte die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig durch den aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlös tilgen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 47/2014 des Bundesfinanzhofes vom 25.06.2014 zu dem BFH-Urteil vom 11.02.2014 (IX R 42/13)

26.06.2014 Familienleistungsausgleich – Lebenspartner und Freibeträge für Kinder

Das BMF hat ein Schreiben zur Auslegung der gesetzlichen Neuregelung zum Ehegattensplitting für Lebenspartnerschaften veröffentlicht. § 2 Abs. 8 EStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 07.05.2013 (BGBl 2013 I S. 2397) neu in das Gesetz aufgenommen. Hiernach sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartnerschaften anzuwenden. Das nun veröffentlichte BMF-Schreiben regelt die Auslegung des Gesetzes und stellt klar, dass Lebenspartnerschaften mit Kindern bei der Zusammenveranlagung genauso behandelt werden wie Eheleute. Dazu gehört, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft grds. die doppelten Kinderfreibeträge erhalten. Darüber hinaus werden die unterschiedlichen praktischen Fallkonstellationen („Stiefkindadoption“, „Fremdkindadoption“) erläutert. Das Schreiben ergänzt das bisherige Schreiben vom 28.02.2013 (BStBl 2013 I S. 485) und ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

BMF, Schreiben v. 17.01.2014 – IV C 4 – S 2282-a/O

17.05.2011 Kilometersatz bei dienstlichen Fahrten – EUR 0,30 oder mehr?

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs ist im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde ergangen. Ein Steuerpflichtiger hat seinen Einwand gegen die derzeitige Pauschale von EUR 0,30 pro gefahrenem Kilometer beim Finanzgericht Baden-Württemberg angebracht.

Die Finanzrichter haben die Klage jedoch abgewiesen, auch wenn die Begründung recht erfolgversprechend war: der Kläger hat dargestellt, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst für dienstlich gefahrene Kilometer eine Entschädigung in Höhe von EUR 0,35 steuerfrei erstattet bekommen.

Die Richter des sechsten Senats im Bundesfinanzhof erteilten der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ebenfalls eine Absage. Die von der Finanzverwaltung festgelegten Kilometersätze seien typisierend und dienen der Vereinfachung. Steuerpflichtige, die der Auffassung sind die Kilometersätze seien – und das ist in Zeiten steigender Spritpreise nachvollziehbar – nicht mehr realitätsgerecht, haben die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten für das genutzte Fahrzeug geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch der Nachweis der Kosten pro Kilometer.

Nachtrag 26.05.2011: Zur Ungleichbehandlung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (Kilometersatz EUR 0,35) und Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (Kilometersatz EUR 0,30) ist aktuell eine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden!

04.05.2011 Private Pkw-Nutzung vom Listenneupreis oder vom Neupreis abzüglich üblicher Rabatte?

Fakt ist, dass heutzutage wahrscheinlich niemand den ausgewiesenen Listenpreis für ein neues Fahrzeug bezahlt. Die Kfz-Händler geben – je nach Marke – mehr oder weniger Prozente auf den Kaufpreis beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs.

In dem aktuellen Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen soll geklärt werden, ob die pauschale Berechnungsmethode zur Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils anhand des Listenneupreises verfassungskonform ist.

Betroffene Steuerpflichtige müssten versuchen, im Hinblick auf das aktuelle Verfahren beim Finanzamt im Rahmen eines Einspruchs ein Ruhen des Verfahrens zu erreichen. Allerdings besteht bei finanzgerichtlichen Musterverfahren kein Rechtsanspruch auf eine solche Verfahrensruhe.

19.04.2011 Erststudium als Werbungskosten?

Nach aktueller Rechtslage können Aufwendungen für ein Erststudium, welches beispielsweise direkt nach dem Abitur aufgenommen wird, nur bis maximal EUR 4.000 pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Problematisch ist das insofern, als dass Sonderausgaben nur im Jahr der Entstehung steuermindernd geltend gemacht werden können. Werbungskosten hingegen können z.B. bei nicht vorhandenen Einnahmen zu negativen Einkünften und somit zu einem Verlustvortrag führen. Dieser Verlustvortrag würde sich dann spätestens ab dem ersten Jahr mit entsprechenden Einkünften noch steuermindernd auswirken.

Obwohl die Vorinstanz (das Finanzgericht Münster) entschieden hat, dass Aufwendungen für ein Erststudium nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind kann Studenten nur angeraten werden, sämtliche Aufwendungen für das Studium zu sammeln und den Ausgang des Musterverfahrens abzuwarten.

13.04.2011 Keine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 66/10 entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit und damit auch bei einer Seereise keine Anwendung findet. 

Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich nicht abziehbare Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Lediglich bei einer Auswärtstätigkeit kommt ein nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelter pauschaler Abzug in Betracht. Dieser ist aber bei einer längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte wiederum nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auf die ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist). Wird ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts tätig. Auch ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich deshalb auf Auswärtstätigkeit.

Im Streitfall war der Kläger als technischer Offizier an 184 Tagen auf einem Schiff in der Hochseefischerei tätig. Zwar kehrte das Schiff zum Löschen der Ware von den Fangplätzen in internationalen Gewässern jeweils in den Ausgangshafen der Reise zurück, aber nicht in den im Inland gelegenen Heimathafen, von dem es bereits vor dem Streitjahr ausgelaufen war. Das Finanzamt lehnte deshalb den Abzug der vom Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen für die Verpflegung als Werbungskosten ab. Eine Schiffsreise finde erst bei Rückkehr in den Heimathafen ihr Ende. Nur wenn es von dort erneut auslaufe, könne für weitere drei Monate Verpflegungsmehraufwand in Abzug gebracht werden. 

Der BFH hat das stattgebende Urteil des Finanzgerichts im Ergebnis bestätigt. Er kam allerdings unter Aufgabe seiner bisherigen eigenen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf einem Schiff ausgeübt werde, nicht gelte. Der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit sei nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit „an derselben Tätigkeitsstätte“ auf die ersten drei Monate beschränkt. Die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff finde jedoch nicht in einer Tätigkeitsstätte in diesem Sinn statt. Im Streitfall sei daher der Kläger zeitlich unbegrenzt zum Abzug erwerbsbedingter Mehraufwendungen für die Verpflegung in pauschalierter Form berechtigt. 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 26 des BFH vom 13. April 2011

12.04.2011 Dachsanierung im Zusammenhang mit Photovoltaikanlage

Im Urteilsfall hatte das Finanzgericht Hessen sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Aufwendungen für die Dachsanierung zwecks Installation einer Photovoltaikanlage abzugsfähige Betriebsausgaben sein können.

Hintergrund ist, dass das Dach bei Installation einer solchen Anlage entsprechend tragfähig sein muss. Die Herstellung der Tragfähigkeit bedeutet aber nicht, dass im (zeitlichen und sachlichen) Zusammenhang mit der Installation direkt das ganze Dach steuerwirksam saniert werden kann. Die Richter wiesen daher die Klage als unbegründet ab.

Unstrittig ist hingegen aber, dass erforderliche Aufwendungen zur Verstärkung von Stützbalken oder Sparren steuerlich abzugsfähig sind, wenn hierdurch erst die Tragfähigkeit des Dachs zur Installation herbeigeführt wird.

Hauseigentümer, die die Installation einer Photovoltaikanlage planen, sollten sich daher im Vorfeld gut beraten lassen, um die steuerliche Situation zu optimieren. Dieser Optimierungsprozess beginnt unter Berücksichtigung der persönlichen Situation meistens schon vor der eigentlichen Installation der Anlage.

05.04.2011 Dienstwagennutzung wird in bestimmten Fällen günstiger

Das Bundesfinanzministerium hat am 01.04.2011 ein Schreiben veröffentlicht, welches die Anwendung der günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ermöglicht.

Hintergrund ist, dass der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen entschieden hat, dass eine Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann in Betracht kommt, wenn dieser auch tatsächlich hierfür genutzt wird.

Für die private Nutzung eines Dienstwagens müssen derzeit 1% vom Bruttolistenneupreis pro Monat versteuert werden. Zusätzlich müssen 0,03% des Listenneupreises je Entfernungskilometer versteuert werden, wenn dieser Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Was aber nun, wenn der Pkw nicht an allen Wochentagen für solche Fahrten oder nur für einen Teil der Strecke (z.B. Park & Ride) genutzt wird?

Der Bundesfinanzhof hat sich hierzu schon mit seinem Urteil aus 2008 (Az. VI R 85/04) zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden und seine Rechtsprechung in mehreren Urteilen im Jahr 2010 bestätigt, nachdem die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung offenbar so nicht akzeptieren wollte.

Nun hat sich die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 01.04.2011 geäußert und akzeptiert nun die Einzelbewertung in den genannten Fällen. Allerdings verbindet die Finanzverwaltung die Anwendung dieser Rechtsprechung mit einigen – aus meiner Sicht aber nachvollziehbaren – Auflagen. So soll z.B. für die Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung abgeben, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.

Glücklicherweise beugt sich die Finanzverwaltung der günstigen Rechtsprechung, so dass in diesem Bereich zukünftig Planungssicherheit herrscht.

31.03.2011 Werbungskosten bei der Abgeltungssteuer (Teil 2)

Die ersten Verfahren zur nur pauschalen Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe des neuen Sparer-Pauschbetrages (EUR 801/1.602) sind bei Finanzgerichten anhängig.

Bei den Finanzgerichten Münster und Baden-Württemberg sind die ersten Verfahren nur pauschalen Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe des neuen Sparer-Pauschbetrages sind bei Finanzgerichten anhängig.

In geeigneten Fällen (tatsächliche Werbungskosten sind höher als der Pauschbetrag) sollten die Steuerbescheide entsprechend angefochten werden. Da die Verfahren derzeit nur bei Finanzgerichten anhängig sind, kommt ein Ruhen des Verfahrens nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in Betracht. Die Voraussetzungen einer Zwangsruhe sind erst dann erfüllt, wenn sich der Bundesfinanzhof mit dieser Frage beschäftigen muss.

24.03.2011 Werbungskosten bei Familienheimfahrten

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Verfahren mit der Abziehbarkeit von sogenannten umgekehrten Familienheimfahrten beschäftigt.

Im Urteilsfall unterhielt ein Ehegatte eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort, welche er im Rahmen einer sogenannten doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen konnte. Im Regelfall können bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung noch die Familienheimfahrten vom Beschäftigungsort zum Wohnort einkünftemindernd abgezogen werden.

Der aktuelle Fall unterschied sich aber vom Normalfall insofern, als dass keine Familienheimfahrten durchgeführt wurden, sondern Besuchsfahrten des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort des einen Ehegatten.

Die Richter des sechsten Senats lehnen hier jedoch eine steuerliche Berücksichtigung ab, da solche Fahrten keine Familienheimfahrten darstellen. Darüber hinaus sei die Abzugsfähigkeit eben dieser Aufwendungen vom Wortlaut des Gesetzes nicht abgedeckt. Die Fahrt zum Beschäftigungsort sei letztlich eine private Wochenendreise.