04.05.2011 Private Pkw-Nutzung vom Listenneupreis oder vom Neupreis abzüglich üblicher Rabatte?

Fakt ist, dass heutzutage wahrscheinlich niemand den ausgewiesenen Listenpreis für ein neues Fahrzeug bezahlt. Die Kfz-Händler geben – je nach Marke – mehr oder weniger Prozente auf den Kaufpreis beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs.

In dem aktuellen Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen soll geklärt werden, ob die pauschale Berechnungsmethode zur Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils anhand des Listenneupreises verfassungskonform ist.

Betroffene Steuerpflichtige müssten versuchen, im Hinblick auf das aktuelle Verfahren beim Finanzamt im Rahmen eines Einspruchs ein Ruhen des Verfahrens zu erreichen. Allerdings besteht bei finanzgerichtlichen Musterverfahren kein Rechtsanspruch auf eine solche Verfahrensruhe.

19.04.2011 Erststudium als Werbungskosten?

Nach aktueller Rechtslage können Aufwendungen für ein Erststudium, welches beispielsweise direkt nach dem Abitur aufgenommen wird, nur bis maximal EUR 4.000 pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Problematisch ist das insofern, als dass Sonderausgaben nur im Jahr der Entstehung steuermindernd geltend gemacht werden können. Werbungskosten hingegen können z.B. bei nicht vorhandenen Einnahmen zu negativen Einkünften und somit zu einem Verlustvortrag führen. Dieser Verlustvortrag würde sich dann spätestens ab dem ersten Jahr mit entsprechenden Einkünften noch steuermindernd auswirken.

Obwohl die Vorinstanz (das Finanzgericht Münster) entschieden hat, dass Aufwendungen für ein Erststudium nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind kann Studenten nur angeraten werden, sämtliche Aufwendungen für das Studium zu sammeln und den Ausgang des Musterverfahrens abzuwarten.

13.04.2011 Keine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 66/10 entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit und damit auch bei einer Seereise keine Anwendung findet. 

Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich nicht abziehbare Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Lediglich bei einer Auswärtstätigkeit kommt ein nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelter pauschaler Abzug in Betracht. Dieser ist aber bei einer längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte wiederum nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auf die ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist). Wird ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts tätig. Auch ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich deshalb auf Auswärtstätigkeit.

Im Streitfall war der Kläger als technischer Offizier an 184 Tagen auf einem Schiff in der Hochseefischerei tätig. Zwar kehrte das Schiff zum Löschen der Ware von den Fangplätzen in internationalen Gewässern jeweils in den Ausgangshafen der Reise zurück, aber nicht in den im Inland gelegenen Heimathafen, von dem es bereits vor dem Streitjahr ausgelaufen war. Das Finanzamt lehnte deshalb den Abzug der vom Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen für die Verpflegung als Werbungskosten ab. Eine Schiffsreise finde erst bei Rückkehr in den Heimathafen ihr Ende. Nur wenn es von dort erneut auslaufe, könne für weitere drei Monate Verpflegungsmehraufwand in Abzug gebracht werden. 

Der BFH hat das stattgebende Urteil des Finanzgerichts im Ergebnis bestätigt. Er kam allerdings unter Aufgabe seiner bisherigen eigenen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf einem Schiff ausgeübt werde, nicht gelte. Der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit sei nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit „an derselben Tätigkeitsstätte“ auf die ersten drei Monate beschränkt. Die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff finde jedoch nicht in einer Tätigkeitsstätte in diesem Sinn statt. Im Streitfall sei daher der Kläger zeitlich unbegrenzt zum Abzug erwerbsbedingter Mehraufwendungen für die Verpflegung in pauschalierter Form berechtigt. 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 26 des BFH vom 13. April 2011

12.04.2011 Dachsanierung im Zusammenhang mit Photovoltaikanlage

Im Urteilsfall hatte das Finanzgericht Hessen sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Aufwendungen für die Dachsanierung zwecks Installation einer Photovoltaikanlage abzugsfähige Betriebsausgaben sein können.

Hintergrund ist, dass das Dach bei Installation einer solchen Anlage entsprechend tragfähig sein muss. Die Herstellung der Tragfähigkeit bedeutet aber nicht, dass im (zeitlichen und sachlichen) Zusammenhang mit der Installation direkt das ganze Dach steuerwirksam saniert werden kann. Die Richter wiesen daher die Klage als unbegründet ab.

Unstrittig ist hingegen aber, dass erforderliche Aufwendungen zur Verstärkung von Stützbalken oder Sparren steuerlich abzugsfähig sind, wenn hierdurch erst die Tragfähigkeit des Dachs zur Installation herbeigeführt wird.

Hauseigentümer, die die Installation einer Photovoltaikanlage planen, sollten sich daher im Vorfeld gut beraten lassen, um die steuerliche Situation zu optimieren. Dieser Optimierungsprozess beginnt unter Berücksichtigung der persönlichen Situation meistens schon vor der eigentlichen Installation der Anlage.

05.04.2011 Dienstwagennutzung wird in bestimmten Fällen günstiger

Das Bundesfinanzministerium hat am 01.04.2011 ein Schreiben veröffentlicht, welches die Anwendung der günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ermöglicht.

Hintergrund ist, dass der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen entschieden hat, dass eine Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann in Betracht kommt, wenn dieser auch tatsächlich hierfür genutzt wird.

Für die private Nutzung eines Dienstwagens müssen derzeit 1% vom Bruttolistenneupreis pro Monat versteuert werden. Zusätzlich müssen 0,03% des Listenneupreises je Entfernungskilometer versteuert werden, wenn dieser Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Was aber nun, wenn der Pkw nicht an allen Wochentagen für solche Fahrten oder nur für einen Teil der Strecke (z.B. Park & Ride) genutzt wird?

Der Bundesfinanzhof hat sich hierzu schon mit seinem Urteil aus 2008 (Az. VI R 85/04) zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden und seine Rechtsprechung in mehreren Urteilen im Jahr 2010 bestätigt, nachdem die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung offenbar so nicht akzeptieren wollte.

Nun hat sich die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 01.04.2011 geäußert und akzeptiert nun die Einzelbewertung in den genannten Fällen. Allerdings verbindet die Finanzverwaltung die Anwendung dieser Rechtsprechung mit einigen – aus meiner Sicht aber nachvollziehbaren – Auflagen. So soll z.B. für die Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung abgeben, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.

Glücklicherweise beugt sich die Finanzverwaltung der günstigen Rechtsprechung, so dass in diesem Bereich zukünftig Planungssicherheit herrscht.

31.03.2011 Werbungskosten bei der Abgeltungssteuer (Teil 2)

Die ersten Verfahren zur nur pauschalen Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe des neuen Sparer-Pauschbetrages (EUR 801/1.602) sind bei Finanzgerichten anhängig.

Bei den Finanzgerichten Münster und Baden-Württemberg sind die ersten Verfahren nur pauschalen Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe des neuen Sparer-Pauschbetrages sind bei Finanzgerichten anhängig.

In geeigneten Fällen (tatsächliche Werbungskosten sind höher als der Pauschbetrag) sollten die Steuerbescheide entsprechend angefochten werden. Da die Verfahren derzeit nur bei Finanzgerichten anhängig sind, kommt ein Ruhen des Verfahrens nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in Betracht. Die Voraussetzungen einer Zwangsruhe sind erst dann erfüllt, wenn sich der Bundesfinanzhof mit dieser Frage beschäftigen muss.

24.03.2011 Werbungskosten bei Familienheimfahrten

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Verfahren mit der Abziehbarkeit von sogenannten umgekehrten Familienheimfahrten beschäftigt.

Im Urteilsfall unterhielt ein Ehegatte eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort, welche er im Rahmen einer sogenannten doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen konnte. Im Regelfall können bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung noch die Familienheimfahrten vom Beschäftigungsort zum Wohnort einkünftemindernd abgezogen werden.

Der aktuelle Fall unterschied sich aber vom Normalfall insofern, als dass keine Familienheimfahrten durchgeführt wurden, sondern Besuchsfahrten des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort des einen Ehegatten.

Die Richter des sechsten Senats lehnen hier jedoch eine steuerliche Berücksichtigung ab, da solche Fahrten keine Familienheimfahrten darstellen. Darüber hinaus sei die Abzugsfähigkeit eben dieser Aufwendungen vom Wortlaut des Gesetzes nicht abgedeckt. Die Fahrt zum Beschäftigungsort sei letztlich eine private Wochenendreise.

14.03.2011 Wann ist die Abgabe von Speisen und Getränken eine sonstige Leistung?

Der Europäische Gerichtshof hat sich in vier Verfahren mit der Unterscheidung von Lieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Speisen und Getränken befasst.

Die Differenzierung hinsichtlich einer Lieferung oder sonstigen Leistung ist wichtig für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Nur bei einer Lieferung kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von derzeit 7% in Betracht. Überwiegt bei der Abgabe von Speisen der Dienstleistungsanteil, unterliegt diese als sonstige Leistung dem vollen Steuersatz von derzeit 19%.

In vier Verfahren hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage befassen müssen, ob es sich um Lieferungen oder sonstige Leistungen handelt.

Fall 1:

Verkauf von Speisen und Getränken aus einem Imbisswagen auf Wochenmärkten, der über geschützte Stellen zum Verzehr dieser Speisen verfügte.

Lösung des Gerichts:

Es handelt sich hierbei um eine Lieferung, die – im Hinblick auf die Speisen – die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigt. Die Richter erkennen die Lieferung der Waren als das dominierende Element, so dass eine sonstige Leistung ausscheidet.

Fall 2:

Verkauf von Speisen (hier Popcorn und Chips) im Kino zum Verzehr im Foyer oder im Kinosaal.

Lösung des Gerichts:

Es handelt sich hierbei um eine Lieferung, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigt. Die Richter erkennen die Lieferung der Waren als das dominierende Element, so dass eine sonstige Leistung ausscheidet.

Fall 3:

Betrieb mehrerer für den Verzehr an Ort und Stelle besonders ausgestatteter Imbissstände und eines Schwenkgrills.

Lösung des Gerichts:

Es handelt sich hierbei um eine Lieferung, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigt. Die Richter erkennen die Lieferung der Waren als das dominierende Element, so dass eine sonstige Leistung ausscheidet.

Fall 4 (!):

Ein Partyservice liefert die von Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus, wobei dieser je nach Kundenwunsch auch Geschirr und Besteck, Stehtische und Personal zur Verfügung stellt.

Lösung des Gerichts:

Abweichend zu den drei anderen Entscheidungen erkennen die Richter hier einen nicht unwesentlichen Dienstleistungsanteil, der insgesamt zur Beurteilung als sonstige Leistung führt. Die Leistungen des Partyservice seien kein Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung. Die erforderliche Arbeit und der Sachverstand hinsichtlich Kreativität und Darreichungsform der Gerichte sind Elemente, die deutlich über die reine Zubereitung der Speisen hinausgehen. Die Richter versagen hier die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, da insgesamt eine Lieferung verneint wird.

Die Abgrenzung einer Lieferung von einer sonstigen Leistung bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Steuerpflichtigen dürfte es jedoch nach diesen Urteilen etwas leichter fallen, ihre Leistungen einzuordnen, um die Anwendung des richtigen Steuersatzes sicherzustellen.

Immerhin hat die Finanzverwaltung in Deutschland in der Vergangenheit auch in den ersten drei Fällen eine sonstige Leistung angenommen und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes versagt. Nach Vorliegen der aktuellen Rechtsprechung dürfte diese Auffassung nun überholt sein.

03.03.2011 Streit um Abgeordnetenpauschale geht in die letzte Runde

Nachdem Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht der „Abgeordnetenpauschale für alle“ eine Absage erteilt haben, ist nun eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht worden.

Abgeordnete des Deutschen Bundestages vereinnahmen rund 30% ihrer Bezüge steuerfrei. Jeder andere Steuerpflichtige hingegen muss seine Aufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) nachweisen, um eine Reduzierung seiner Steuerlast zu erreichen.

Die zuletzt von den Klägern (ein Finanzrichter und seine Frau) eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Nun haben die Kläger eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Der Fortgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Steuerpflichtigen kann nur empfohlen werden, unter Verweis auf das anghängige Verfahren sämtliche Steuerveranlagungen offen zu halten. Einen Rechtsanspruch auf eine Verfahrensruhe gibt es hingegen nicht. Diese kann nur aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden.

22.02.2011 Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen

Der sechste Senat des Bundesfinanzhofs lässt die Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.

Der ohnhin recht steuerbürgerfreundliche sechste Senat des Bundesfinanzhofs hat unter Änderung der Rechtsprechung des BFH entschieden, dass die Kosten eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.

Im Streitfall war der Ehemann wegen einer nicht heilbaren Sterilität zeugungsunfähig. Das Kläger-Ehepaar entschloss sich daher zu einer künstlichen Befruchtung mit dem Samen eines Samenspenders. Die Kosten hierfür ließen Finanzamt und Finanzgericht in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.

Die Richter des Bundesfinanzhofs hingegen sahen die Sachlage etwas anders. Die künstliche Befruchtung beseitige zwar nicht die Unfruchtbarkeit des Ehemannes, jedoch die Kinderlosigkeit des Klägerpaares. Auch die Beseitigung der Kinderlosigkeit hat wiederum nichts mit einer Krankheit zu tun, jedoch sei die Krankheit des Ehemannes ursächlich hierfür.

Steuerpflichtige, die ihren Kinderwunsch so erfüllen können, haben nunmehr die Möglichkeit, die hohen Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend zu machen. Die Änderung der Rechtsprechung ist zu begrüßen.