Informationen im Zusammenhang mit COVID-19

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

in den letzten Tagen haben mich viele Fragen zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit dem Coronavirus erreicht. Die häufigsten Fragen habe ich für Sie in einem FAQ gesammelt und beantwortet. Dort finden Sie auch aktuelle Informationen zu Terminen und unserem Kanzleibetrieb.

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Beste Grüße und bleiben Sie gesund!
Ihre Christina Duhr

COVID-19: Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers

Das BMF hat zur Steuerbefreiung der Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitnehmern zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gezahlt werden, Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 9.4.2020 – IV C 5 – S 2342/20/10009 :001).

Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Dies hat das BMF am 3.4.2020 mitgeteilt (s. hierzu die NWB Online-Nachricht v. 3.4.2020). 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise Folgendes:

  • Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen. 
  • Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. 
  • Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. 
  • Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG in Anspruch genommen werden.

Mandanteninformation 03/2020

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

Hinweis: Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 30.3.2020. Die seitdem neu beschlossenen Wirtschaftshilfen bezüglich COVID-19 werden in regelmäßigen Abständen hier in den aktuellen Meldungen veröffentlicht.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Erste steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise

Die Finanzverwaltung des Bundes und der Länder gewährt Steuerpflichtigen, die von der Corona-Krise betroffen sind, Erleichterungen bei der Zahlung von Steuern. Die Erleichterungen betreffen die Stundung, die Anpassung von Vorauszahlungen und die Vollstreckung.

Hintergrund: Das Corona-Virus und die staatlich angeordneten Maßnahmen wie die Schließung von Geschäften oder die Einschränkung des Nahverkehrs beeinträchtigen mittlerweile die meisten Unternehmen. Die Finanzverwaltung spricht nun erste Erleichterungen aus.

Wesentlicher Inhalt der Schreiben des Bundesfinanzministeriums und der obersten Finanzbehörden der Länder:

1. Stundung

Steuerpflichtige können die Stundung für Steuern wie Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer beantragen, die bis zum 31.12.2020 fällig werden. Die Stundung soll in der Regel zinslos gewährt werden. Für die Stundung ist ein Antrag erforderlich, in dem der Steuerpflichtige seine Verhältnisse darlegen und nachweisen muss, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist.

Hinweis: Eine „unmittelbare Betroffenheit“ setzt eine Infektion mit dem Corona-Virus nicht voraus. Vielmehr kommt es darauf an, dass ein wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist, z. B. weil keine Aufträge mehr eingehen oder diese nicht bearbeitet werden können. Dem BMF zufolge ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige seinen Schaden im Einzelnen nachweist.

Stundungsanträge für Steuern, die erst nach dem 31.12.2020 fällig werden, müssen besonders begründet werden.

Stundungsanträge zur Gewerbesteuer müssen – außer bei den Stadtstaaten – bei der Gemeinde gestellt werden, da die Gemeinden für die Gewerbesteuer zuständig sind.

2. Anpassung von Vorauszahlungen

Die Anpassung von Einkommen- und Körperschaftsteuer ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Auch bei der Gewerbesteuer kann eine solche Anpassung erfolgen, indem das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen herabsetzt. Die Gemeinde, die für die Gewerbesteuer zuständig ist, ist an diese Anpassung gebunden und muss dann die eigentlichen Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer herabsetzen.

3. Vollstreckungsaufschub

Auf Antrag gewähren Finanzämter Vollstreckungsschutz, sodass bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll. Erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Säumniszuschläge werden in Fällen des Vollstreckungsaufschubs in der Zeit vom 19.3.2020 bis zum 31.12.2020 erlassen. Dieser Erlass kann durch eine sog. Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich bekanntgegeben wird.

Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dadurch sollen unbillige Härten vermieden werden. Auch hier kommen Stundungen, Vollstreckungsaufschub und Anpassungen der bisherigen Vorauszahlungen in Betracht.

Hinweis: Noch nicht bundeseinheitlich geregelt sind derzeit z. B. allgemeine Fristverlängerungen für Steuererklärungen oder -anmeldungen oder materiell-rechtliche Billigkeitsregelungen, die zu niedrigeren Steuern führen würden.

Einige Landesfinanzbehörden sehen inzwischen Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor. So sollen bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen auf Null herabgesetzt und dann erstattet oder verrechnet werden. Entsprechende Regelungen gibt es derzeit – soweit ersichtlich – in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Weitere Bundesländer werden voraussichtlich folgen.

Bitte beachten Sie: Die Entwicklung in der Corona-Krise ist dynamisch. Die hier hinterlegten Informationen beruhen auf dem Stand 30.3.2020.

Wirtschaftshilfen in der Corona-Krise

Zur Abmilderung der Corona-Krise haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat ein Hilfspaket für Unternehmen beschlossen. Im Folgenden geben wir einen Überblick über wesentliche Hilfen für die Wirtschaft.

1. Soforthilfen für kleine Unternehmen

Neben den z. T. bereits auf Länderebene angelaufenen Soforthilfemaßnahmen hat der Bund am 27.3.2020 Hilfen für Selbständige und Kleinunternehmer verabschiedet. Sie gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten kleine Unternehmen im Rahmen der Bundes-Soforthilfe eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von

Damit sollen insbesondere die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten (Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten) überbrückt werden. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Hinweise: Anträge auf Soforthilfen können bei den hierfür zuständigen Behörden oder Stellen der Länder bis zum 31.5.2020 gestellt werden. Dem Bundesfinanzministerium zufolge ist eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist jedoch zurückzuzahlen.

Darüber hinaus wird Kleinunternehmern und Soloselbständigen der Zugang zu Sozialleistungen, insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit soll der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert werden. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. 

Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit sollen auch diejenigen den Kinderzuschlag erhalten, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.

2. Weitergehende Liquiditätshilfen für Unternehmen

Neben den oben erwähnten Soforthilfen für kleine Unternehmen wurde ein neues Kreditprogramm für Unternehmen aufgelegt. Das KfW Sonderprogramm 2020 ist am 23.3.2020 gestartet.

Das Sonderprogramm steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 10 Mio. Euro sollen weitere Erleichterung für die Wirtschaft schaffen.

Hinweise: Das KfW-Sonderprogramm ist bei den jeweiligen Hausbanken zu beantragen. Weitere Informationen hierzu – u.a. zur Vorbereitung einer Kreditbeantragung bei der Bank – hat die KfW auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Bitte beachten Sie: Die Entwicklung in der Corona-Krise ist dynamisch. Die hier hinterlegten Informationen beruhen auf dem Stand 30.3.2020.

Rechtliche Maßnahmen in der Corona-Krise

1. Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Aufgrund der Corona-Krise wurden Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) beschlossen. Die Regelungen gelten mit Wirkung zum 1.3.2020 und sind bis zum 31.12.2020 befristet.

Danach gilt Folgendes:

Hinweise: Kurzarbeit kann sowohl online als auch postalisch bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt und beantragt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist allerdings darauf hin, dass die Arbeitsagenturen und Jobcenter aufgrund des hohen Anrufaufkommens telefonisch nur eingeschränkt erreichbar sind.

Weitere Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.

2. Änderungen im Miet-, Insolvenz- und Strafprozessrecht

Weitere rechtliche Änderungen ergeben sich durch das am 27.3.2020 vom Bundesrat verabschiedete „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“.

Vorgesehen sind u. a. folgende Maßnahmen:

Erleichterungen im Insolvenzrecht

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt.

Mieterschutz

Mieter sowie Kleinstunternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen geschützt: durch zeitlich begrenzte Einschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht. Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation sollen möglichst weiterlaufen.

Strafprozesse

Zur Vermeidung der Infektion mit dem Coronavirus dürfen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, ohne dass der Prozess „platzt“. Nach geltendem Recht ist eine Unterbrechung von höchstens 10 Tagen möglich.

Weitere rechtliche Änderungen

In zahlreichen weiteren Rechtsgebieten sind Erleichterungen vorgesehen, u. a. im Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums- sowie im Umwandlungsrecht.

Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. So kann beispielsweise eine AG ihre Hauptversammlung virtuell – ohne Präsenz der Aktionäre – durchführen. Erleichterungen sind auch für die Beschlussfassung einer GmbH im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Wohnungseigentümer können zunächst auf die Durchführung von WEG-Versammlungen verzichten.

Hinweise: Alle Regelungen gelten grundsätzlich begrenzt. Mit Ende der derzeitigen Ausnahmesituation erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage. Die einzelnen Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zum Teil rückwirkend – in Kraft.

Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem es um die Frage geht, ob die vom BMF entwickelte Arbeitshilfe für die Aufteilung von Kaufpreisen für bebaute Grundstücke auf den Grund und Boden einerseits und auf das Gebäude andererseits in der Praxis zugrunde gelegt werden kann.

Hintergrund: Wird ein bebautes Grundstück erworben und zur Erzielung von Einkünften genutzt, z. B. durch Vermietung oder durch Verwendung für den Betrieb, darf nur das Gebäude abgeschrieben werden, nicht aber der Grund und Boden. Der Kaufpreis für das bebaute Grundstück muss daher auf das Gebäude und auf den Grund und Boden aufgeteilt werden; je höher der Gebäudeanteil ausfällt, desto vorteilhafter ist dies für den Steuerpflichtigen, da das Gebäude gewinnmindernd abgeschrieben werden kann. Das BMF hat eine sog. Arbeitshilfe in Gestalt einer Excel-Tabelle veröffentlicht, die eine Kaufpreisaufteilung ermöglichen soll und von den Finanzämtern angewendet wird.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, die im April 2017 eine 38 qm große Einzimmerwohnung (Baujahr 1973) in Berlin zum Kaufpreis von 110.000 € erwarb, die vermietet wurde. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Wert des Bodens 20.000 € betragen sollte, sodass auf das Gebäude 90.000 € (ca. 81 %) entfielen. Die Klägerin berechnete die Abschreibung daher auf einer Bemessungsgrundlage von 81 % des Gesamtkaufpreises. Das Finanzamt errechnete dagegen mittels Arbeitshilfe des BMF einen Gebäudeanteil von nur ca. 30 % und minderte daher die Abschreibung.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun das BMF zum Beitritt zu dem Revisionsverfahren aufgefordert:

Hinweise: Eine abschließende Entscheidung über diese Frage ist mit dem Beitrittsbeschluss noch nicht verbunden, sondern diese wird erst zum Abschluss des Revisionsverfahrens gefällt. Aus dem Beitrittsbeschluss des BFH ergibt sich auch noch keine Tendenz, ob der BFH die Arbeitshilfe steuerlich anerkennen wird.

Für Käufer bebauter Grundstücke gilt, dass eine Kaufpreisaufteilung durch das Finanzamt nicht akzeptiert, sondern Einspruch eingelegt werden sollte, damit die Entscheidung des BFH im aktuellen Revisionsverfahren abgewartet werden kann.

Die Entscheidung des BFH in dem Verfahren wird erhebliche praktische Bedeutung haben. Denn nach der Arbeitshilfe des BMF ergeben sich oft sehr hohe Bodenwerte, sodass nur ein kleiner Teil des Kaufpreises auf das Gebäude entfällt und damit abschreibbar ist; im Streitfall waren dies lediglich 30 %.

Das Problem der Anwendbarkeit der Arbeitshilfe stellt sich nicht, wenn Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung vornehmen. Eine solche Aufteilung ist grundsätzlich vom Finanzamt zu akzeptieren. Allerdings gilt dies nach der Rechtsprechung nicht, wenn die Aufteilung nur zum Schein erfolgt oder gestaltungsmissbräuchlich ist oder wenn sie derart deutlich von den Verkehrswerten abweicht, dass sie wirtschaftlich nicht mehr haltbar ist. Gerade wenn die Bodenrichtwerte enorm gestiegen sind, wird eine vertragliche Kaufpreisaufteilung vom Finanzamt häufig nicht mehr anerkannt, weil der sich nach der vertraglichen Kaufpreisaufteilung ergebende Bodenwert deutlich niedriger ist als der Bodenrichtwert.

Leistungen eines Laborarztes

Die Leistungen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, die er an ein Laborzentrum erbringt, das wiederum Laborleistungen an Ärzte und Kliniken erbringt, sind umsatzsteuerfrei. Für die Umsatzsteuerfreiheit ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient nicht erforderlich.

Sachverhalt: Der Kläger war Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik und erbrachte im Zeitraum 2009 bis 2012 Leistungen an ein medizinisches Versorgungszentrum, das wiederum Laborleistungen an Ärzte, Gesundheitsämter, Reha-Kliniken und Krankenhäuser erbrachte. Der Kläger nahm Befunderhebungen mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen vor und erbrachte ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen. Der Kläger ging von einer Umsatzsteuerfreiheit seiner Einnahmen aus, während das Finanzamt die Umsatzsteuerfreiheit mit der Begründung verneinte, dass die Umsatzsteuerfreiheit ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten voraussetze, welches bei ihm als Laborarzt fehle.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt, nachdem er zuvor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen hatte:

Hinweise: Zuvor hatte bereits der EuGH die Umsatzsteuerfreiheit bejaht. Dem folgt nun der BFH.

Damit hält der BFH nicht mehr an seiner Meinung fest, dass medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des anordnenden praktischen Arztes durchgeführt werden, nur nach der Regelung für Heilbehandlungen durch Krankenhäuser umsatzsteuerfrei sein können. Diese frühere Rechtsprechung hatte den Nachteil, dass die Umsatzsteuerfreiheit nur dann zu bejahen war, wenn das Labor bestimmte Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs erfüllt. Nach dem aktuellen Urteil kommt es darauf nicht mehr an. Unbeachtlich ist nunmehr auch der Ort der Heilbehandlung; die Heilbehandlung muss also nicht in den in den Praxisräumen des Arztes oder in der Wohnung des Patienten erbracht werden.


Mandanteninformation 02/2020

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Förderung von F&E

Ende 2019 wurde das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ verabschiedet. Damit kann ab dem 1.1.2020 eine sog. Forschungszulage in Anspruch genommen werden.

Die Kernelemente des Gesetzes:

Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus den Kategorien Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung. Einschränkungen auf bestimmte Branchen/Tätigkeiten gibt es nicht.

Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, sind anspruchsberechtigt. Eine Förderung ist auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung) möglich. Hiervon sollen kleinere Unternehmen profitieren, die bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen sind.

Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei der Auftragsforschung werden 60 % des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen/Konzern auf eine Obergrenze von 2 Mio. € pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr in Höhe von 500.000 €.

Hinweise: Die Forschungszulage wird auf die Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser höhere Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen.

Da es sich bei der Fördermaßnahme um ein Gesetz mit Rechtsanspruch handelt, erhält jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, die steuerliche Förderung in Form der Forschungszulage. Die Wirkung des Gesetzes soll nach fünf Jahren evaluiert werden.

Umsatzgrenze für die Istversteuerung

Ebenfalls Ende letzten Jahres beschlossen wurde die Anhebung der Umsatzgrenze für die Beantragung der Inanspruchnahme der sog. Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt) bei der Umsatzsteuer zum 1.1.2020. Sie steigt von 500.000 € auf 600.000 €. Damit wird ein Gleichlauf zur Umsatzgrenze der originären Buchführungspflicht der Abgabenordnung (AO) hergestellt. 

Hinweis: Von der Neuregelung profitieren Unternehmen mit Umsätzen zwischen 500.001 € und 600.000 €, die bislang aufgrund der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zur Sollbesteuerung – also nach vereinbartem Entgelt – erhöhte Aufzeichnungspflichten befolgen mussten, obwohl sie nach den Regelungen der AO eigentlich nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen wären.

Gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste

Neu geregelt wurde auch die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten eines GmbH-Gesellschafters, der seiner GmbH, an der er mit mindestens 1 % beteiligt ist, ein Darlehen gewährt hat, welches später ausfällt. Danach ist der Darlehensverlust bei einem Verkauf oder bei einer Liquidation der GmbH-Beteiligung zu 60 % steuerlich abziehbar, wenn die Darlehensgewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung kann auch später eintreten, wenn nämlich das Darlehen trotz Eintritts der finanziellen Krise bei der GmbH stehen gelassen wird und ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Umständen zurückgefordert hätte.

Diese Grundsätze gelten auch für die Übernahme einer Bürgschaft durch den GmbH-Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH, wenn der GmbH-Gesellschafter aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird.

Hinweis: Die Neuregelung stellt im Wesentlichen die alte Rechtslage her, die bis zu einer Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2017 galt. Sie ist grundsätzlich nach dem 31.7.2019 (an diesem Tag wurde das Gesetz von der Bundesregierung beschlossen) anzuwenden. Auf Antrag kann die Neuregelung auch rückwirkend angewendet werden.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Weitere Änderungen durch das sog. Jahressteuergesetz 2019

In der letzten Ausgabe haben wir insbesondere über die Maßnahmen des sog. Jahressteuergesetzes 2019 in Bezug auf die Förderung der E-Mobilität berichtet. Darüber hinaus enthält das Gesetz, welches inzwischen in Kraft getreten ist, folgende wichtige Änderungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen:

Die Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten werden ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 heraufgesetzt. Für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von 12 € auf 14 €, für Reisetage mit ganztägiger Abwesenheit von 24 € auf 28 €. In dieser Höhe kann Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. durch den Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Für Berufskraftfahrer wird ab dem VZ 2020 ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Kalendertag für Mehraufwendungen eingeführt, die bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers entstehen. Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich.

Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten können Arbeitgeber ihren Angestellten weiterhin bis maximal 44 € im Monat steuerfrei gewähren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und dass die Karten keine Barauszahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben. Als Geldleistung und nicht als Sachbezug zu behandeln sind damit ab 2020 Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung gestellt bekommen, müssen künftig den steuerlichen Vorteil der verbilligten Überlassung unter Umständen nicht mehr versteuern. Die Überlassung gilt ab 2020 nicht mehr als steuerpflichtiger Sachbezug, wenn die verbilligte Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Zudem darf die zu zahlende Miete die Grenze von 25 €/Quadratmeter (kalt) nicht übersteigen.

Vermieter

Grundsteuererlass bei Mietausfällen

In Fällen wesentlicher Ertragsminderung (z. B. wegen Leerstands) kann ein Antrag auf Grundsteuererlass gestellt werden. Hierbei ist in Bezug auf Mietausfälle des letzten Jahres die Ausschlussfrist des 31.3.2020 zu beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Antrag bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden gestellt werden (in den Stadtstaaten sind die Finanzämter zuständig).

Hinweis: Ein Steuererlass wird erst gewährt, wenn sich der Rohertrag um mehr als 50 % gemindert hat. Die Grundsteuer wird dann in Höhe von 25 % erlassen.

Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen. Der Steuererlass setzt voraus, dass der etwaige Leerstand nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten ist. Dies muss der Vermieter entsprechend nachweisen (z. B. durch eine Dokumentation seiner Vermietungsbemühungen).

Alle Steuerzahler

Umsetzung des Klimaschutzprogramms

In letzter Minute geändert wurden einige Maßnahmen im „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (s. hierzu unseren Beitrag in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information). Der Bundesrat hatte seine Zustimmung zu dem Vorhaben verweigert, da insbesondere die Verteilung der mit dem Gesetz verbundenen Steuerausfälle zwischen Bund und Ländern umstritten war. Inzwischen wurde eine Einigung erzielt und das Gesetz verabschiedet, sodass es zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist.

Folgende wichtige Änderungen haben sich ergeben: 

  • Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wurde ergänzt: Nunmehr gelten auch die Kosten für einen staatlich anerkannten Energieberater als Aufwendungen für energetische Maßnahmen. Sie sind damit neben den ursprünglich vorgesehenen Fördermaßnahmen (Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung bzw. Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung einer Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie Optimierung bestehender Heizungsanlagen) ebenfalls förderfähig.
  • Die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Pendlerpauschale von 2021 bis 2023 auf 35 Cent für Fernpendler bleibt bestehen, ebenso die entsprechende Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Zusätzlich wird sich in den Jahren 2024 bis Ende 2026 die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere drei Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöhen, was sich auch auf die Bemessung der Mobilitätsprämie auswirkt.
  • Nicht mehr im Gesetz enthalten ist das ursprünglich vorgesehene besondere Hebesatzrecht für Kommunen bei der Grundsteuer für Windenergieanlagen. Die entsprechende Passage wurde gestrichen. In diesem Jahr wollen Bund und Länder mit einem neuen Gesetzgebungs-verfahren Maßnahmen auf den Weg bringen, um die Akzeptanz der Windenergie zu erhöhen.

Weitere Änderungen im Jahr 2020

Grundfreibetrag steigt: Für Alleinstehende steigt der Grundfreibetrag von 9.168 € auf 9.408 €. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 9.408 € verfügt. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816 €. Daneben wird auch die inflationsbedingte kalte Progression für alle Steuerzahler ausgeglichen.

Kinderfreibeträge erhöht: Die Freibeträge für Kinder werden für das Jahr 2020 von derzeit 7.620 € auf 7.812 € angehoben. Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich – wie der Grundfreibetrag (s. o.) – auf 9.408 €.

Änderungen für Eheleute: Ehegatten/Lebenspartner dürfen ab dem kommenden Jahr mehr als einmal im Kalenderjahr ihre Lohnsteuerklasse wechseln. Unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe kann damit unterjährig die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Regelungen optimiert werden.

Änderungen für Existenzgründer: Wer einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen hat, muss künftig innerhalb eines Monats von sich aus den sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften bzw. Umsätzen an das Finanzamt übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen kann über das Elster-Online-Portal elektronisch übermittelt werden. Die bisherige individuelle Aufforderung durch die Finanzämter, die entsprechenden Angaben zu erklären, entfällt.

Abzug von Erstausbildungskosten

Dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aktuell entschieden.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abziehbar. Stattdessen mindern sie lediglich als Sonderausgaben bis zur Höhe von 6.000 € das zu versteuernde Einkommen in dem Jahr, in dem sie anfallen.

Dagegen können Aufwendungen für weitere Ausbildungen und für Erstausbildungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, wie andere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig sein, soweit sie beruflich veranlasst sind.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Kläger der sechs Ausgangsverfahren begehrten jeweils die Anerkennung der Kosten für ihr Erststudium bzw. für ihre Pilotenausbildung als Werbungskosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die einschlägige Vorschrift des Einkommensteuergesetzes verfassungsgemäß ist.

Entscheidung: Die Richter des BVerfG halten die Vorschrift für mit dem Grundgesetz vereinbar:

  • Zwar bewirkt die Norm u. a. eine Ungleichbehandlung von Erstausbildungskosten mit Aufwendungen für eine zweite oder weitere Ausbildung.
  • Die Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt, da es für die Zuordnung der Aufwendungen für eine Erstausbildung zu den Sonderausgaben einleuchtende Gründe gibt.
  • Nach Auffassung des Gesetzgebers gehört die Erstausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für die Lebensführung, weil sie Vorsorge für die persönliche Existenz bedeutet. Zudem dient sie dem Erwerb einer selbständigen und gesicherten Position im Leben. Daher werden diese Aufwendungen ebenso wie Erziehungsaufwendungen und Aufwendungen für andere Grundbedürfnisse schwerpunktmäßig den Kosten der Lebensführung zugeordnet.
  • Diese Wertung ist nach Auffassung der Verfassungsrichter nicht zu beanstanden. Die Erstausbildung vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern ist für die betreffende Person prägend. Sie weist damit eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf.
  • Auch bei einer stark auf einen bestimmten späteren Beruf ausgerichteten Erstausbildung wie der Ausbildung zum Berufspiloten liegt zumindest eine private Mitveranlassung vor.
  • Daher durfte der Gesetzgeber von gemischt veranlassten Aufwendungen ausgehen und diese systematisch den Sonderausgaben zuordnen.

Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat.

Hintergrund: Ein Familienheim, in dem sich der Mittelpunkt des Haushalts befindet, kann unter bestimmten Voraussetzungen an den Ehegatten steuerfrei vererbt werden. Die bisherige Selbstnutzung muss vom überlebenden Ehegatten allerdings innerhalb der nächsten zehn Jahre fortgesetzt werden, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ gehindert. Andernfalls fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg.

Sachverhalt: Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt machte aufgrund der Übertragung des Grundstücks auf die Tochter die Steuerbefreiung für den geerbten Miteigentumsanteil rückgängig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage, ebenso wie die Vorinstanz, ab:

  • Zwar war die Vererbung des hälftigen Miteigentumsanteils zunächst erbschaftsteuerfrei. Denn bei dem Einfamilienhaus handelte es sich um das Familienheim der Ehegatten, das steuerfrei vererbt werden kann.
  • Diese Erbschaftsteuerbefreiung ist jedoch rückwirkend weggefallen, weil die Klägerin das Eigentum an dem Einfamilienhaus auf ihre Tochter übertragen hat und die Zehn-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war.
  • Auch wenn im Gesetz lediglich davon die Rede ist, dass der Erbe das Familienheim grundsätzlich zehn Jahre weiter zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzen muss, setzt dies dennoch das Eigentum des überlebenden Ehegatten an dem Objekt voraus.
  • Die sprachliche Formulierung „Selbstnutzung zu eigenen“ Wohnzwecken bringt zum Ausdruck, dass die Selbstnutzung in den eigenen Räumen erfolgen muss und damit auch, dass der Erbe Eigentümer bleiben muss.
  • Zudem wollte der Gesetzgeber die Substanz des begünstigten Immobilienvermögens erhalten, sodass nur das familiäre Wohnen als Eigentümer steuerlich begünstigt ist, nicht aber das Wohnen als Mieter oder Nießbraucher. Andernfalls könnte der Erbe das geerbte Familienheim sogleich weiterveräußern.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim restriktiv ausgelegt wird. Steuerlich schädlich wäre es auch, wenn der Vater sein Kind als Erbe des Familienheims eingesetzt hätte und seiner Ehefrau einen lebenslangen Nießbrauch als Vermächtnis zugewendet hätte. Denn der das Familienheim nutzende Ehegatte wäre nicht Eigentümer, und das Kind würde das Familienheim nicht selbst nutzen.

E-Mails zum Transparenzregister

Das Bundesfinanzministerium (BMF) warnt aktuell vor betrügerischen E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister. In diesen E-Mails werden die Empfänger zu einer kostenpflichtigen Registration im Transparenzregister aufgefordert. Tatsächlich sind die Eintragungen kostenlos.

Die E-Mails werden unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“ verschickt. Die Empfänger werden auf die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GWG) hingewiesen und Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht. In den Mails wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf www.TransparenzregisterDeutschland.de registrieren.Das BMF warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, sich auf der oben genannten Internetseite zu registrieren oder Zahlungen zu leisten. Die offizielle Interseite des Transparenzregisters im Sinne des GWG lautet www.transparenzregister.de.

Mandanteninformation 01/2020

Ausgabe Nr. 1/2020 (Januar/Februar)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT
Unternehmer

Zertifizierung elektronischer Kassen

Nach einer bundesgesetzlichen Regelung müssen elektronische Aufzeichnungssysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen) grundsätzlich ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Da eine solche jedoch nicht rechtzeitig am Markt verfügbar war, hat die Finanzverwaltung eine sog. Nichtangriffsregelung beschlossen. Danach wird Unternehmern eine Übergangsfrist bis zum 30.9.2020 für die Umrüstung bzw. Anschaffung elektronischer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung eingeräumt.

Eine Fristverlängerung gilt ebenfalls für die Mitteilung an das Finanzamt, dass Kassen mit derartigen zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen eingesetzt werden. Diese Meldung soll erst erfolgen müssen, wenn ein elektronisches Meldeverfahren verfügbar ist. Der Zeitpunkt hierfür wird noch gesondert bekannt gegeben.

Hinweis: Wurde die Kasse nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft und kann sie aufgrund ihrer Bauart nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nachgerüstet werden, darf sie bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden, sofern sie den bisherigen Anforderungen der Finanzverwaltung an elektronische Kassen entspricht.

Bürokratieentlastung beschlossen

Am 8.11.2019 hat der Bundesrat das sog. Dritte Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz wird u. a. eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Ein elektronisches Meldeverfahren soll ab dem 1.1.2022 die Einreichung des Krankenscheins ersetzen. Künftig sollen Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren.

Vorgesehen sind ferner Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen. Für Unternehmen entfällt die Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Diese dürfen künftig fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Die Regel gilt bereits für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 1.1.2020 noch nicht abgelaufen ist.

Daneben sind u. a. die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze: Künftig kann man bei der Umsatzsteuer zur Kleinunternehmerregelung optieren, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 € (bisher 17.500 €) nicht überstiegen hat und – wie bisher – 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Hinweis: Die Regelung gilt ab dem 1.1.2020 und wirkt sich bereits auf das Jahr 2019 aus, da die Kleinunternehmergrenze auf den Vorjahresumsatz abstellt.

Befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer: Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich vierteljährlich abzugeben, soweit die Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat. Neugründer haben, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit im Jahr der Gründung des Unternehmens und im darauffolgenden Kalenderjahr, Voranmeldungen monatlich abzugeben. Diese Verpflichtung wird für sechs Besteuerungszeiträume vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. In dieser Zeit reicht eine vierteljährliche Abgabe aus.

Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 € auf 100 € für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung: Bisher konnte der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 62 € im Kalenderjahr nicht überschritten hat. Mit der Neuregelung wird der Betrag ab 2020 auf 100 € angehoben.

Erhöhung der Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung: Der steuerfreie Höchstbetrag für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung der Mitarbeiter wird ab 2020 von 500 € auf 600 € angehoben.

Anhebung der Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung: Die Grenze zur möglichen Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte mit 25 % des Arbeitslohns wird von einem durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag von 72 € auf 120 € angehoben. Zudem wird der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 € auf 15 € erhöht. Beide Regelungen gelten ab 2020.

Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Arbeitgebern wird die Möglichkeit eingeräumt, die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns zu erheben. Die Änderung ist ab 2020 anzuwenden.

Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben: Unternehmensgründer müssen sich innerhalb einer Woche nach der Gründung beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anmelden und bestimmte Daten mitteilen. Gleichzeitig besteht eine Anzeigepflicht bei den zuständigen Gewerbeämtern. Durch eine Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung wird künftig sichergestellt, dass die von den Gewerbeämtern erhobenen Daten auch die für eine Anmeldung zur Unfallversicherung notwendigen Angaben umfassen. Sofern eine Gewerbeanzeige erfolgt, ist eine gesonderte Anmeldung der Unternehmer zur Unfallversicherung damit entbehrlich. Die Regelung tritt am 1.7.2020 in Kraft.

Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen:Bisher hatten Anbieter von Altersvorsorgeverträgen in bestimmten Fällen, wie z. B. beim erstmaligen Bezug von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen mitzuteilen. Ab 2020 kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige damit einverstanden ist.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Gehaltsumwandlung ohne verbindlichen Anspruch nicht steuerschädlich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel (sog. Gehaltsumwandlung) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht begünstigungsschädlich ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Arbeitslohn vielmehr für künftige Lohnzahlungszeiträume herabsetzen und diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen („Mehr Netto vom Brutto“). Entscheidend für die lohnsteuerliche Begünstigung ist, dass der Zuschuss verwendungs- bzw. zweckgebunden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Hintergrund: Für bestimmte Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (z. B. Mahlzeitengestellung, Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Zuschüsse für die Internetnutzung) kann die Lohnsteuer mit einem niedrigen Pauschalsteuersatz berechnet werden. In bestimmten Fällen bleibt der Zuschuss sogar steuerfrei.

Sachverhalt: Der Kläger war Einzelunternehmer und einigte sich zum 1.7.2011 mit mehreren Arbeitnehmern auf eine Änderung der Arbeitsverträge: Das bisherige Gehalt wurde von 2.500 € um 250 € auf 2.250 € herabgesetzt. Für künftige Lohnerhöhungen, Abfindungsansprüche etc. sollte der bisherige Arbeitslohn von 2.500 € als sog. Schattenlohn und damit als Bemessungsgrundlage fortgeführt werden. Anschließend vereinbarte der Kläger mit seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Internetnutzung. Diese Zuschüsse sollten nicht freiwillig gezahlt werden. Der Kläger pauschalierte die Lohnsteuer auf die Zuschüsse mit 15 % (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) und 25 % (Internetnutzung). Ab dem 1.1.2014 wurde vereinbart, dass die Zuschüsse nicht mehr freiwillig gezahlt werden. Das Finanzamt erkannte die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht an, weil es von einer schädlichen Gehaltsumwandlung ausging.

Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Ein Zuschuss wird dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt, wenn er verwendungs- bzw. zweckgebunden geleistet wird, also für den im Gesetz genannten Zweck, z. B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für die Internetnutzung.
  • Es kommt entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den Zuschuss arbeitsrechtlich einen Anspruch hat. Der Zuschuss ist, wenn er für den im Gesetz genannten Zweck und damit verwendungs- bzw. zweckgebunden gezahlt wird, auch dann lohnsteuerlich begünstigt, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat.
  • Im Streitfall war es daher steuerlich unbeachtlich, dass der Kläger und seine Arbeitnehmer zunächst den Arbeitslohn um 250 € herabgesetzt und anschließend einen Zuschuss in dieser Höhe für die vom Gesetzgeber begünstigten Zwecke (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Internetnutzung) vereinbart haben. Denn die gesetzliche Begünstigung dieser Zuschüsse dient der Verwaltungsvereinfachung und der Förderung der genannten Zwecke.
  • Mit der Vereinbarung über die Zahlung der Zuschüsse in Höhe von 250 € traten sie zusätzlich zum ohnehin in Höhe von 2.250 € gezahlten Lohn hinzu. Unerheblich ist, dass der Kläger ursprünglich 2.500 € geschuldet hatte.
  • Unschädlich ist auch, dass der bisherige Lohn als sog. Schattenlohn für weitere Lohnansprüche fortgeführt wurde. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor.

Hinweise: Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Zuschuss nur dann lohnsteuerlich begünstigt ist, wenn er freiwillig gezahlt wird. Zugleich widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, die in Gehaltsumwandlungen steuerlich schädliche Gestaltungen sieht, für die weder eine Lohnsteuerpauschalierung noch eine Steuerbefreiung gewährt wird.

Zu beachten ist, dass nicht jeder Zuschuss des Arbeitgebers lohnsteuerlich begünstigt ist. Vielmehr werden nur Zuschüsse für bestimmte Zwecke begünstigt, z. B. für arbeitstägliche Mahlzeiten oder zur Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter. Letztere sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu einem Betrag von 500 € pro Jahr pro Mitarbeiter steuerfrei.

Alle Steuerzahler

Reform der Grundsteuer tritt in Kraft

Der Bundesrat hat Anfang November 2019 die Reform der Grundsteuer beschlossen. Damit kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts in Kraft treten: Ab 2025 erheben die Bundesländer die Grundsteuer dann nach den neuen Regeln (s. hierzu den letzten Beitrag unserer Mandanten-Information 5/2019).

Hinweise: Was dies nun konkret bedeutet, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen, da die künftigen Hebesätze der Gemeinden eine große Rolle bei der Bemessung der Grundsteuer spielen werden.

Soli wird weitgehend abgeschafft

Mitte November hat der Bundestag die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 beschlossen. Damit wird der „Soli“ für einen Großteil der bisherigen Zahler wegfallen (s. hierzu auch unsere Ausgabe 6/2019).

Jahressteuergesetz 2019 beschlossen

Ebenfalls im November beschlossen hat der Bundestag das sog. Jahressteuergesetz 2019. Das Vorhaben enthält u. a. Maßnahmen zur Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen, damit die folgenden Regelungen in Kraft treten können:

Die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs wird bis Ende 2030 verlängert. Allerdings werden die Anforderungen an die Reichweite, die das Fahrzeug rein elektrisch zurücklegen kann, zeitlich gestaffelt erhöht. Zusätzlich soll bei der Bewertung der Entnahme für Kraftfahrzeuge, die keine CO2-Emissionen haben und deren Bruttolistenpreis nicht über 40.000 € liegt, lediglich ein Viertel der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Die Regelung soll bereits für Kraftfahrzeuge gelten, die im Jahr 2019 angeschafft wurden.

Ebenfalls bis Ende 2030 verlängert wird die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Neu eingeführt wird eine neue Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge i. H. von 50 % im Jahr der Anschaffung – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Von der Regelung sind auch E-Lastenfahrräder umfasst. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.

Anstelle der im Jahr 2019 eingeführten Steuerbefreiung von Jobtickets, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (und unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale) seinen Arbeitnehmern stellt, kann er ab 2020 die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben. Für diese pauschal besteuerten Bezüge entfällt im Gegenzug die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Die ebenfalls seit 2019 geltende Steuerbefreiung von Diensträdern, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind und die zusätzlich zum Arbeitslohn gestellt werden, wird bis Ende 2030 verlängert. Zudem erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer ab 2020 pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern.

Hinweis: Sollten sich wider Erwarten Änderungen an den o. g. Punkten ergeben, werden wir Sie hierüber informieren. Darüber hinaus enthält das Gesetz noch weitere steuerliche Änderungen, über die wir in der nächsten Ausgabe dieser Mandanten-Information berichten werden.

Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030

Zudem hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ beschlossen. Auch hier steht die Verabschiedung durch den Bundesrat noch aus, die zurzeit (Stand 22.11.2019) als sicher gilt.

Die wesentlichen Regelungen:

Förderung energetischer Gebäudesanierung: Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Diese wird verteilt auf 3 Jahre: je 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr. Der Förderhöchstbetrag beträgt maximal 40.000 € je Objekt, sodass Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 € je begünstigtem Objekt förderungsfähig sind.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen wie z. B. die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. 

Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie: Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen können.

Diese Regelungen sind befristet für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026.

Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr: Der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr soll ab 2020 von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.

Erhöhter Hebesatz bei der Grundsteuer für Windparks: Gemeinden sollen bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festlegen können. Dadurch werden sie als Ausgleich für damit verbundenen Aufwand an den Erträgen beteiligt. Auch diese Regelung soll dauerhaft gelten.

Hinweis: Parallel dazu hat der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“ beschlossen. Damit soll die Luftverkehrsteuer ab dem 1.4.2020 für innereuropäische Flüge um 5,53 € auf 13,03 € steigen. Für mittlere Distanzen bis 6.000 Kilometer ist eine Erhöhung um 9,58 € auf 33,01 € vorgesehen. Für Fernflüge sollen künftig 59,43 € fällig werden (17,25 € mehr als bisher). Auch diesem Gesetz muss der Bundesrat noch zustimmen.

Kaufprämie erhöht und verlängert

Die Bundesregierung hat die Kaufprämie für Elektroautos (sog. Umweltbonus) erneut bis zum Jahr 2025 verlängert und den Förderbetrag erhöht.

  • Danach soll die Kaufprämie für rein elektrische Fahrzeuge von 4.000 € auf 6.000 € und für Plug-In-Hybride von 3.000 € auf 4.500 € bei einem maximalen Nettolistenpreis von 40.000 € steigen.
  • Über einem Nettolistenpreis von 40.000 € bis maximal 65.000 € wird die Kaufprämie für rein elektrische Fahrzeuge 5.000 € und für Plug-In-Hybride 3.750 € betragen.

Die Prämie wird weiterhin jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert.

Darüber hinaus sollen künftig auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmenwagen noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung eine Umweltprämie erhalten.

Voraussetzung: Der ungeförderte Firmen- bzw. Dienstwagen muss zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs mindestens vier und maximal acht Monate erstmals zugelassen sein und eine maximale Laufleistung von 8.000 km aufweisen.

Hinweise: Die geänderte Förderrichtlinie bedarf noch einer beihilferechtlichen Prüfung durch die EU-Kommission und soll am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft treten.

Für die Förderung sind ab dem Jahr 2020 Bundesmittel in Höhe von rund 2 Milliarden € vorgesehen. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der Mittel, längstens bis 2025.

Anträge sind ausschließlich online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge beim BAFA.

Mandanteninformation 06/2019

Ausgabe Nr. 6/2019 (November/Dezember)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

Erweiterte Kürzung bei Vermietung von Betriebsvorrichtungen

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften wird nicht gewährt, wenn neben dem Grundstück auch sog. Betriebsvorrichtungen vermietet werden, d. h. Vorrichtungen, die unmittelbar der Ausübung eines Gewerbes dienen. Bei der Vermietung eines Hotels ist daher die Mitvermietung einer Bierkühlanlage, von Kühlräumen und Kühlmöbeln für Theken- und Buffetanlagen gewerbesteuerlich schädlich.

Hintergrund: Gesellschaften, die nur aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber nur eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Relevant ist dies insbesondere für GmbHs und für gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs, die Immobilien vermieten.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ausschließlich ein Hotelgrundstück vermietete. Die Vermietung umfasste auch eine Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlagen; von der Pacht entfielen 1,14 % auf diese Anlagen und Möbel. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage in letzter Instanz ab:

  • Die erweiterte Kürzung wird nur gewährt, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird. Unschädlich ist nebenher nur die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens.
  • Zum Grundbesitz gehören der Grund und Boden sowie das Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, nicht aber Betriebsvorrichtungen. Dabei handelt es sich um Vorrichtungen, die zwar zivilrechtlich zum Grundstück gehören, mit denen aber unmittelbar ein Gewerbe ausgeübt wird.
  • Die mitverpachteten Vorrichtungen wie Bierkellerkühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlagen sind Betriebsvorrichtungen. Denn sie dienen dem Betrieb eines Hotels, weil sie die Bewirtung der Hotelgäste mit kühlen Getränken und Nahrungsmitteln ermöglichen. Diese Vorrichtungen dienen also nicht einer vom Hotelbetrieb unabhängigen Gebäudenutzung.
  • Unbeachtlich ist, dass vorliegend lediglich 1,14 % der Mieteinnahmen auf die Betriebsvorrichtungen entfielen. Denn das Gesetz enthält keine Bagatellgrenze.

Hinweise: Der BFH ließ offen, ob die erweiterte Kürzung dann zu gewähren wäre, wenn es erst aufgrund der Nutzung der Gegenstände durch den Mieter zu Betriebsvorrichtungen gekommen wäre. Im Streitfall hat die Klägerin das Gebäude als Hotel konzipiert, so dass von vornherein feststand, dass die mitvermieteten Vorrichtungen Betriebsvorrichtungen im Rahmen eines Hotelbetriebs sein würden.

Um die erweiterte Kürzung durch eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nicht zu gefährden, kann es ratsam sein, zwei Vermietungsgesellschaften zu gründen: Eine Gesellschaft vermietet nur das Grundstück einschließlich Gebäude und erhält die erweiterte Kürzung, während die andere Gesellschaft die Betriebsvorrichtungen vermietet und Gewerbesteuer zahlen muss. Unschädlich ist es auch, wenn der Mieter die Betriebsvorrichtungen einbaut, also nicht anmietet.

Keine Erfassung von Sonderbetriebsausgaben im Folgejahr

Sonderbetriebsausgaben, die im Jahr ihrer Entstehung und Bezahlung nicht gewinnmindernd gebucht werden, können nicht in einem Folgejahr gewinnmindernd erfasst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgaben aus Privatmitteln im Wege einer Einlage bezahlt wurden. Die Einlage kann nicht im Wege des sog. Bilanzenzusammenhangs nachgeholt werden.

Hintergrund: Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft können Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung entstehen, als sog. Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen. Der Aufwand wird in der Sonderbetriebsgewinn- und verlustrechnung berücksichtigt und mindert das Kapital in der Sonderbilanz des Gesellschafters.

Streitfall: Die Klägerin war eine KG, an der ursprünglich E und F als Kommanditisten beteiligt waren. Im Jahr 2008 kam es zu Streitigkeiten zwischen E und F, sodass F eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung ihrer Kommanditistenrechte beauftragte. Die Kanzlei stellte der F im Jahr 2008 eine Rechnung, die F noch im selben Jahr aus privaten Mitteln bezahlte. Weder die Rechnung noch die Bezahlung wurden in der Sonderbilanz der F erfasst. Im Jahr 2009 machte die KG die Rechtsanwaltskosten als Sonderbetriebsausgaben der F geltend. Das Finanzamt erkannte den Aufwand nicht an.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Zwar sind die Rechtsanwaltskosten grundsätzlich Sonderbetriebsausgaben, da sie durch die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung der F mit ihrem damaligen Mitgesellschafter E verursacht worden sind.
  • Die Aufwendungen sind jedoch im Jahr 2008 entstanden und hätten daher im Jahr 2008 als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden müssen. Sie können im Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Die nachträgliche Berücksichtigung im Jahr 2009 ist auch nicht im Wege des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs möglich. Danach können Bilanzierungsfehler eines Vorjahres im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Folgejahr nachgeholt worden. Dies setzt voraus, dass ein Bilanzposten fehlerhaft war; im Jahr 2008 gab es aber keinen Bilanzierungsfehler. Die Rechtsanwaltskosten hätten zwar zunächst im Wege der Passivierung einer Verbindlichkeit zum 31.12.2008 gewinnmindernd erfasst werden müssen; die Verbindlichkeit wäre aber nach der Bezahlung noch im Jahr 2008 wieder weggefallen, so dass zum 31.12.2008 keine Verbindlichkeit zu passivieren war.

Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft rechtzeitig prüfen sollten, ob sie im laufenden Jahr Aufwendungen, die durch ihre Beteiligung veranlasst sind, getragen haben. Diese Aufwendungen müssen dann im laufenden Jahr als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden. Eine Nachholung in einem Folgejahr kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Aufwendungen bis zum Bilanzstichtag bezahlt worden sind.

Die Sonderbetriebsausgaben werden im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft festgestellt. Sie werden nur demjenigen Gesellschafter zugerechnet, der sie getragen hat.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Steuerbefreiung für Fahrtkostenzuschüsse

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln Stellung genommen.

Hintergrund: Seit dem 1.1.2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei, die zusätzlich zum Arbeitslohn für folgende Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln geleistet werden:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Fernverkehr, jedoch ohne Flugverbindungen, sowie
  • Fahrten im Nahverkehr.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Die Steuerbefreiung erfasst sowohl Barzuschüsse als auch Fahrkarten bzw. Zeitkarten.
  • Zuschüsse für Privatfahrten im Fernverkehr sind nicht steuerfrei, wohl aber Zuschüsse für Privatfahrten im Nahverkehr.
  • Die Arbeitgeberleistung muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine sog. Gehaltsumwandlung, bei der zugleich der auszuzahlende Arbeitslohn gemindert wird, führt nicht zur Steuerfreiheit des Zuschusses.
  • Die Entfernungspauschale ist um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Gewährt der Arbeitgeber eine Fahr- bzw. Zeitkarte, die über das Jahr hinaus gilt, ist die Minderung auf den Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte zu verteilen und damit jahresübergreifend vorzunehmen.

Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt eine Jahresfahrkarte im Wert von 1.000 €, die vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020 gilt. Für 2019 und 2020 ist die Entfernungspauschale um jeweils 500 € zu mindern.

Hinweis: Die Minderung der Entfernungspauschale unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer die Fahrkarte nicht annimmt bzw. darauf verzichtet.

  • Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Zuschüsse aufzeichnen und zum Lohnkonto nehmen.

Hinweise: Bis zum 31.12.2018 gehörten die Arbeitgeberzuschüsse grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, waren aber als Sachbezug steuerfrei, wenn sie als Sachzuschüsse (z. B. Fahrkarten) bis zu einem monatlichen Wert von 44 € geleistet wurden. Diese Steuerfreiheit kam wegen der geringen Höhe der monatlichen Freigrenze allenfalls für Wochen- oder Monatskarten in Betracht, nicht aber für Jahreskarten.

Das neue BMF-Schreiben gilt ab dem 1.1.2019. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitgeber für Zuschüsse bis zum 31.12.2019 eine Pauschalierung fortführt.

Unbelegte Brötchen und Kaffee sind kein Frühstück

Die Bereitstellung unbelegter Brötchen zusammen mit Kaffee und Tee während bezahlter Arbeitspausen durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber hochwertige Brötchen wie Laugen-, Käse-, Schoko- oder Rosinenbrötchen ausgibt.

Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören neben dem Gehalt auch sonstige Vorteile, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gewährt. Daher führen Mahlzeiten, die der Arbeitgeber stellt, grundsätzlich zu Arbeitslohn. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber diesen Vorteil mit einem Pauschsteuersatz von 25 % versteuern und an das Finanzamt abführen.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine AG aus der Softwarebranche. Ihren Arbeitnehmern stellte sie täglich unbelegte Brötchen zur Verfügung, und zwar u. a. Laugen-, Käse-, Schoko-, Käse-Kürbis-, Roggen- oder Rosinenbrötchen. Außerdem stellte die Klägerin Kaffee und Tee bereit, nicht aber Aufschnitt oder Konfitüre für die Brötchen. Die Arbeitnehmer konnten sich ganztägig bedienen; der Großteil der Brötchen wurde allerdings während einer bezahlten halbstündigen Arbeitspause im Zeitraum von 9:30 bis 11:00 Uhr konsumiert, in der sich die Arbeitnehmer aus den einzelnen Abteilungen sowie auch die Führungskräfte trafen, um Probleme zu diskutieren und um sich auszutauschen. Das Finanzamt sah in der Gewährung der Brötchen und der Getränke steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte Lohnsteuer nach.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Bereitstellung der Brötchen und Getränke führt bereits dem Grunde nach nicht zu Arbeitslohn. Es handelt sich nämlich nicht um eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung, sondern nur um sog. Aufmerksamkeiten. Denn die Brötchen wurden allen Arbeitnehmern ohne Unterschied gewährt und der Verzehr erfolgte vor allem während der bezahlten Arbeitspause am Vormittag. Die Arbeitnehmer sollten sich treffen und untereinander austauschen. Im Ergebnis hat der Arbeitgeber damit günstige Arbeitsbedingungen geschaffen.
  • Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gewährten Vorteile nur ein geringes Ausmaß erreichten. Insbesondere handelte es sich nicht um ein Frühstück, dessen Gewährung grundsätzlich zu Arbeitslohn führt. Für ein Frühstück sind nämlich belegte Brötchen bzw. ein Aufstrich erforderlich. Unbelegte Brötchen ohne Aufschnitt oder Aufstrich genügen nicht. Selbst bei veränderten Essgewohnheiten, nach denen ein Kaffee zum Mitnehmen üblich geworden ist, ergibt sich ein Frühstück nur durch eine Kombination von Brötchen mit Butter, Aufschnitt, Käse oder Marmelade.

Hinweise: Selbst die Finanzverwaltung sieht die entgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung von Getränken und Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb nicht als Arbeitslohn an. Insoweit überrascht es, dass der Fall vom Finanzamt aufgegriffen worden ist. Möglicherweise lag dies an der Qualität der Brötchen. Der BFH lehnt es ausdrücklich ab, nach der Qualität der Backwaren zu unterscheiden, weil dies für ein Massenverfahren wie das Lohnsteuerrecht kein geeignetes Kriterium ist.

Alle Steuerzahler

Bundesregierung beschließt weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Die Bundesregierung hat am 21.8.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Damit soll von 2021 an der Solidaritätszuschlag für rund 90 % der bisherigen Zahler wegfallen. Für weitere 6,5 % soll der Zuschlag zumindest in Teilen wegfallen.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs:

  • Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, soll von heute 972 € bzw. 1.944 € (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) auf 16.956 € bzw. 33.912 € (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) der Steuerzahlung angehoben werden. Dies bedeutet nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums, dass im Veranlagungszeitraum 2021 bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 € (Alleinstehende) bzw. 123.434 € (Verheiratete) kein Solidaritätszuschlag mehr fällig wird.
  • An die o. g. Freigrenze soll sich eine sog. Milderungszone anschließen. Damit soll verhindert werden, dass sofort auf den vollen Steuerbetrag Solidaritätszuschlag erhoben wird. Die Milderungszone soll für zu versteuernde Einkommen bis 96.409 € (Alleinstehende) bzw. 192.818 € (Verheiratete) gelten.

Hinweis: Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) soll der Solidaritätszuschlag unverändert erhoben werden.

Das Gesetz muss noch vom Bundestag verabschiedet werden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.

Baukindergeld und Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Die Gewährung von Baukindergeld ist für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen unschädlich. Dies haben zwei Landesfinanzbehörden kürzlich klargestellt.

Hintergrund: Für Handwerkerleistungen wegen Renovierung, Instandhaltung oder Modernisierung im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den in der Rechnung ausgewiesenen Lohnkostenanteil gewährt, höchstens 1.200 €. Dieser Ermäßigungsbetrag wird unmittelbar von der Steuer abgezogen.

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn es sich bei den Arbeiten um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

In diesem Zusammenhang stellen die Landesfinanzbehörden Schleswig-Holstein und Hamburg nun Folgendes klar:

  • Mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind dagegen nicht Inhalt der über 10 Jahre ausgezahlten Förderung.
  • Im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestandssanierung schließt die Gewährung von Baukindergeld daher eine Inanspruchnahme der Steuermäßigung für Handwerkerleistungen nicht aus.

Kein Spekulationsgewinn bei Enteignung

Eine Enteignung kann nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen. Hierfür fehlt es an einer willentlichen Veräußerung.

Hintergrund: Ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn bei Immobilien entsteht bei einem Grundstück, wenn das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach seiner Anschaffung veräußert wird.

Sachverhalt: Der Kläger war zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks. Im Jahr 2005 erwarb er im Zwangsversteigerungsverfahren die andere Hälfte hinzu und war damit Alleineigentümer. Im Jahr 2008 erließ die Gemeinde einen sog. Sonderungsbescheid, durch den der Kläger aus Gründen des Liegenschaftsrechts enteignet wurde. Im Jahr 2009 erhielt der Kläger eine Entschädigung von der Gemeinde in Höhe von 600.000 €, die hinsichtlich des im Jahr 2005 hinzuerworbenen Miteigentumsanteils zu einem Gewinn von ca. 175.000 € führte, der nach Auffassung des Finanzamts als Spekulationsgewinn steuerpflichtig war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Ein Spekulationsgewinn bei Grundstücken setzt eine Anschaffung und eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren voraus. Damit sind ein entgeltlicher Erwerb und eine entgeltliche Veräußerung gemeint.
  • Sowohl der Erwerb als auch die Veräußerung müssen willentlich erfolgen, also vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. Denn die Steuerpflicht von Spekulationsgewinnen soll die wirtschaftliche Betätigung des Steuerpflichtigen erfassen.
  • Zwar erfolgte der Erwerb eines hälftigen Miteigentumsanteils im Zwangsversteigerungsverfahren im Jahr 2005 willentlich; denn der Kläger hat willentlich ein Meistgebot abgegeben. Die Enteignung durch die Gemeinde war jedoch keine willentliche Veräußerung, da Enteignungen entweder ohne oder aber gegen den Willen des Eigentümers durchgeführt werden. Der Gewinn ist daher nicht steuerpflichtig.

Hinweis: Anders ist die Rechtslage, wenn es sich um ein betriebliches Grundstück handelt. Hier wäre die Entschädigung als Betriebseinnahme zu erfassen; denn bei Unternehmern setzt die Steuerpflicht eine bloße Gewinnverwirklichung voraus, ohne dass es auf den Willen des Unternehmers ankommt.

Hinweis zur letzten Ausgabe

In einem Teil der bereits versendeten Ausgabe Nr. 5 der Mandanten-Informationen haben wir im 2. Absatz des Beitrags zur neuen Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau ein falsches Datum den Bauantrag betreffend genannt. Das korrekte Datum, ab dem der Bauantrag gestellt werden muss, lautet 1.9.2018. Der Bauantrag muss also zwischen dem 1.9.2018 bis zum 31.12.2021 gestellt werden bzw. gestellt worden sein.

Mandanteninformation 05/2019

Ausgabe Nr. 5/2019 (September/Oktober)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Kosten für notwendigen Hausrat bei doppelter Haushaltsführung abziehbar

Ein Arbeitnehmer kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung auch dann absetzen, wenn der gesetzliche Höchstbetrag von 1.000 €/Monat für die Unterkunft ausgeschöpft ist. Der Höchstbetrag gilt nämlich lediglich für die Kosten der Unterkunft, nicht aber für die notwendige Einrichtung der Wohnung.

Hintergrund: Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man, wenn der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt eine Hauptwohnung bewohnt und außerhalb dieses Ortes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält. Der Arbeitnehmer kann seit dem Veranlagungszeitraum 2014 die Kosten für die Nutzung der Zweitwohnung mit höchstens 1.000 € im Monat absetzen.

Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau wohnten in A-Stadt, der Kläger arbeitete seit Mai 2014 in B-Stadt, wo er ab dem 1.6.2014 eine Wohnung anmietete. Er machte insgesamt rund 10.300 € für die Wohnung in B-Stadt geltend; hiervon entfielen ca. 4.000 € auf die Anschaffung von Hausrat, d.h. auf geringwertige Wirtschaftsgüter sowie auf Abschreibungen auf den Hausrat. Das Finanzamt erkannte nur den gesetzlichen Höchstbetrag i.H.v. 1000 €/Monat an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) dagegen erkannte sämtliche Kosten für die Wohnung an:

  • Zu den Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung gehören neben den Aufwendungen für Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen auch die notwendigen Kosten der Unterkunft, zu denen neben der Miete auch die Kosten für die erforderliche Hauseinrichtung gehören.
  • Zwar hat der Gesetzgeber die abziehbaren Kosten für die Nutzung der Unterkunft auf monatlich 1.000 € begrenzt. Unter die Begrenzung fallen jedoch nur die Kosten für den Gebrauch der Wohnung, also die Miete sowie die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich der Stromkosten. Bei einer Eigentumswohnung am Beschäftigungsort gehören hierzu die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Die Kosten für die notwendige Wohnungseinrichtung sind von der Höchstbetragsbegrenzung nicht umfasst.
  • Die Kosten für die Wohnungseinrichtung sind Anschaffungskosten für die Einrichtungsgegenstände bzw. Abschreibungen auf die Einrichtung, nicht aber Kosten für die Nutzung der Wohnung. Sie fallen auch nicht monatlich an, sondern i.d.R. geballt bei Bezug der Zweitwohnung am Beschäftigungsort.

Hinweise: Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die den Höchstbetrag von monatlich 1.000 € auch auf die Kosten für die Wohnungseinrichtung anwenden will. Betroffene können sich nun auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung berufen.

Mietet der Arbeitnehmer eine möblierte Wohnung an, ist der Mietpreis aufzuteilen in eine Miete für die eigentliche Wohnung und in eine Miete für die Möbel, sofern nicht bereits der Mietvertrag eine Aufteilung enthält; die auf die Möbel entfallende Miete ist unbeschränkt abziehbar.

Abzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen

In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für eine Pilotin, die zu ihrem Heimatflughafen fährt, sowie für einen Sicherheitsmitarbeiter, der am Flughafen arbeitet, abgelehnt. Zudem können beide die Fahrtkosten für ihre Fahrten zum Flughafen nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer (also einfache Fahrt zur Arbeit) als Werbungskosten geltend machen.

Hintergrund: Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 setzt der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mehr als acht Stunden beruflich tätig ist; die Verpflegungspauschale beträgt je nach Dauer der Abwesenheit 12 € bzw. 24 € pro Tag.

Beruflich veranlasste Fahrtkosten von Arbeitnehmern sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe abziehbar. Eine Einschränkung gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; hier kann der Arbeitnehmer lediglich die sog. Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer (einfache Strecke) geltend machen.

Sachverhalt: Im ersten Fall ging es um eine Langstrecken-Pilotin, die dem Flughafen in X-Stadt als sog. home base zugeordnet war. Dort musste sie sich vor den Flügen einfinden, am sog. Briefing, d. h. an der Vorbereitung des Fluges, teilnehmen und ggf. nach der Landung am Flughafen die Flugunterlagen vervollständigen und auf Anweisung Berichte schreiben. Die Klägerin machte die Fahrtkosten zum Flughafen und zurück zur Wohnung (also 0,30 €/Kilometer für Hin- und Rückfahrt), Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten vor dem Abflug als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Übernachtungskosten sowie die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale (einfache Fahrt) an.

Der zweite Fall betraf einen Sicherheitsmitarbeiter am Flughafen München, der bei einer Tochtergesellschaft der Münchner Flughafengesellschaft beschäftigt war und Sicherheitskontrollen auf dem Flughafen in verschiedenen Abflugbereichen, die täglich festgelegt wurden, durchführte. Er machte ebenfalls die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer in Höhe von 0,30 € sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 211 Tage als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale an, nicht jedoch die sonstigen Kosten.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies beide Klagen ab:

  • Verpflegungsmehraufwendungen setzen eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte voraus. Die erste Tätigkeitsstätte ist die Arbeitsstätte, der dem Arbeitnehmer durch Arbeitsvertrag oder eine vergleichbare Weisung zugeordnet wird. Die Arbeitsstätte kann auch ein größeres Betriebsgelände sein, das infrastrukturell erschlossen ist.
  • Beide Kläger verfügten jeweils über eine erste Tätigkeitsstätte: Bei der Pilotin war dies der Flughafen in X-Stadt, dem sie als sog. home base arbeitsrechtlich zugewiesen worden war. Ihre Arbeitgeberin, die Fluggesellschaft, nutzte auf dem Flughafen auch eigene Betriebsgebäude. Bei dem Sicherheitsmitarbeiter war dies der Flughafen München. Die dortigen Betriebsgebäude gehörten der Flughafengesellschaft, die die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin des Klägers war.
  • Beide Kläger waren an ihren ersten Tätigkeitsstätten – hier den Flughäfen – auch tätig. Während dies beim Sicherheitsmitarbeiter unproblematisch zu bejahen war, genügte bei der Pilotin eine Tätigkeit in geringem Umfang. Für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte ist es nämlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Ausreichend war damit, dass die Pilotin zumindest das sog. Briefing vor dem Flug am Flughafen durchführte.
  • Da beide Kläger über jeweils eine erste Tätigkeitsstätte verfügten, konnten sie jeweils nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten von der Wohnung zum Flughafen geltend machen, also nur 0,30 € für die einfache Strecke, nicht aber auch für die Rückfahrt nach Hause. Verpflegungsmehraufwendungen waren nicht zu berücksichtigen, da keiner der Kläger nachgewiesen hatte, dass er an einem der Arbeitstage mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend war.

Hinweise: Gleiches gilt z. B. für Streifenpolizisten, die arbeitstäglich ihre Dienststelle aufsuchen und von dort aus ihren Streifendienst antreten. Auch diese Berufsgruppe kann als Fahrkosten lediglich die Entfernungspauschale geltend machen, selbst wenn die Tätigkeiten in der Dienststelle von untergeordneter Bedeutung sind. Entscheidend ist, ob der Beamte einer ersten Tätigkeitsstätte durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist.

Der BFH hält das seit 2014 geltende Reisekostenrecht übrigens für verfassungsgemäß, weil sich ein Arbeitnehmer, der eine erste Tätigkeitsstätte hat, auf die immer gleichen Wege einstellen und so seine Kosten mindern kann. Entgegen der bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage kommt es seit 2014 nicht mehr auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit an, sondern vorrangig auf die Zuweisung zu einer Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber. Die Zuweisung muss nicht zwingend dokumentiert sein, sondern kann ggf. durch eine Zeugenvernehmung nachgewiesen werden. Eine Dokumentation ist allerdings zu empfehlen.

In zwei weiteren Verfahren hat der BFH in Bezug auf befristete Arbeitsverhältnisse entschieden, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. 

Erfolgt während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die kompletten Fahrtkosten und ggf. Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden können. Damit war der Kläger in einem Verfahren vor dem BFH erfolgreich. Ihm wurden Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer zugesprochen. Im zweiten Fall kam es zu einer Zurückverweisung der Sache an das FG, damit geprüft wird, ob überhaupt ortsfeste Einrichtungen vorliegen.

Kapitalanleger/Vermieter

Neue Sonderabschreibung für Neubauten

Der Bundesrat hat am 28.6.2019 dem Gesetz über die neue Sonderabschreibung von 5 % für neue Mietwohnungen überraschend zugestimmt, nachdem die Länderkammer Ende 2018 die Abstimmung über das Gesetz kurzfristig von der Tagesordnung genommen hatte. Das Gesetz kann nun nach dessen Verkündung in Kraft treten.

Mit dem Gesetz wird die Errichtung neuen Wohnraums durch Einführung einer Sonderabschreibung in Höhe von 5 % jährlich für eine Abschreibungsdauer von vier Jahren gefördert. Die Wohnungen müssen der Vermietung dienen, der Bauantrag muss zwischen dem 1.9.2019 bis 31.12.2021 gestellt worden sein, und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen max. 3.000 € pro Quadrat-meter betragen.

Wesentliche Regelungen des Gesetzes:

1. Voraussetzungen der Sonderabschreibung

Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in neuen wie auch in bestehenden Gebäuden. Der Bauantrag muss nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt worden sein.

Hinweis: Wird die Wohnung gekauft, muss sie im selben Jahr fertiggestellt worden sein. Die Sonderabschreibung steht dann dem Käufer zu, nicht aber dem Hersteller.

Die Wohnung muss in Deutschland, der EU oder in anderen Staaten liegen, die sich zur Amtshilfe auf EU-Niveau verpflichtet haben.

Hinweis: Der Gesetzgeber will den Bau günstiger Wohnungen in Deutschland fördern, vor allem in den Ballungsgebieten, fördert aus europarechtlichen Gründen aber auch die Schaffung günstigen Wohnraums z. B. in Portugal oder Griechenland und auch in Staaten außerhalb der EU, mit denen entsprechende Amtshilfeübereinkommen bestehen. 

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den neun Folgejahren vermietet werden. Eine Mietobergrenze ist nicht vorgesehen.

Hinweis: Ein vorübergehender Leerstand ist unschädlich, wenn die Wohnung zur Vermietung bereitgehalten wird. Eine zeitliche Begrenzung des Leerstands ist nicht festgelegt. Wichtig ist der Wille zur Vermietung, der sich in den nach außen hin erkennbaren Aktivitäten des Vermieters dokumentieren muss. Ferienwohnungen sind nicht begünstigt.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen, sog. Baukostenobergrenze.

Hinweis: Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies zum vollständigen Ausschluss der Förderung. Auch durch nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten innerhalb von drei Jahren kann die Obergrenze überschritten werden. Die Sonderabschreibung ist dann rückgängig zu machen (siehe dazu unter 3.).

Die Sonderabschreibung wird darüber hinaus nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der sog. europäischen De-minimis-Verordnung eingehalten werden. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200.000 € nicht übersteigen.

Hinweis: Der Gesetzesbegründung zufolge ist für die Ermittlung des Höchstbetrages nicht die Höhe der Sonderabschreibung selbst und auch nicht der Steuervorteil, der sich aus der Inanspruchnahme jährlich ergibt, entscheidend. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Vorteil, der durch die vorgezogene höhere Abschreibungsmöglichkeit innerhalb des fünfzigjährigen Referenzzeitraums entsteht.

2. Rechtsfolgen

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den drei Folgejahren können bis zu 5 % als Sonderabschreibung geltend gemacht werden, in vier Jahren also bis zu 20 %.

Hinweis: Die Sonderabschreibung wird zusätzlich zur regulären Abschreibung von jährlich 2 % für Vermieter gewährt, so dass in den ersten vier Jahren insgesamt 28 % der Kosten abgeschrieben werden können. Für Unternehmer beträgt die reguläre Abschreibung jährlich 3,33 % (für vier Jahre: 13,32 %), so dass sich in vier Jahren Abschreibungen von bis zu 33,32 % ergeben.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung wird auf maximal 2.000 € je qm Wohnfläche begrenzt (Förderhöchstgrenze). Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe der Sonderabschreibung zugrunde zu legen.

Hinweis: Die Toleranzgrenze zwischen der Förderhöchstgrenze und der Baukostenobergrenze (s. o. unter 1.) dient zum einem dem Härteausgleich bei Kostensteigerungen während der Bauphase. Zum anderen sollen regionale Unterschiede in den Baupreisen berücksichtigt werden.

Die Sonderabschreibung wird letztmalig im Veranlagungszeitraum 2026 gewährt.

Hinweis: Dies gilt auch dann, wenn der vierjährige Sonderabschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Dem Steuerpflichtigen geht dann die Sonderabschreibung zum Teil verloren. Dies droht z. B., wenn er die Wohnung erst im Zeitraum 2024 bis 2026 anschafft oder herstellt.

3. Die Sonderabschreibung wird rückgängig gemacht,

  • wenn die Wohnung innerhalb des Zehnjahreszeitraums (s.o. unter 1.) nicht mehr vermietet wird,
  • wenn die Baukostenobergrenze von 3.000 € durch anschaffungsnahe Aufwendungen innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung überschritten wird (s. Hinweis oben unter 1.),
  • wenn die Wohnung in den ersten zehn Jahren steuerfrei verkauft wird.

Hinweis: In der Regel wird der Verkauf in den ersten zehn Jahren steuerpflichtig sein, und zwar entweder als gewerbliche Einkünfte (bei Unternehmern bzw. gewerblichen Grundstückshändlern) oder als Spekulationsgewinn. Ein steuerfreier Verkauf ist nur dann denkbar, wenn der Steuerpflichtige ein eigenes Grundstück bebaut hat, das er schon länger in seinem Besitz hatte, und er nicht gewerblich tätig ist.

Der Antrag auf Sonderabschreibung ist im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung zu stellen. Ein sich aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ergebender Verlust kann bei den Vorauszahlungen oder im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Alle Steuerzahler

Reform der Grundsteuer

Am 21.6.2019 hat die Bundesregierung die Reform der Grundsteuer beschlossen. Die drei Gesetzespakete wurden bereits am 27.6.2019 vom Bundestag in 1. Lesung behandelt. Die 2./3. Lesung sowie die Zustimmung des Bundesrates stehen noch aus.

Hintergrund: Bislang berechnen die Finanzbehörden die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand von Einheitswerten, die in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 stammten. Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht im April 2018 für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln (s. hierzu unsere Mandanten-Information 4/2018).

Nun hat die Bundesregierung drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfe beschlossen:

  • Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
  • Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Das Wesentliche in Kürze:

Oberstes Ziel der Neuregelungen ist es, das Grundsteuer- und Bewertungsrecht verfassungskonform auszugestalten. Denn die Grundsteuer soll als Einnahmequelle der Kommunen erhalten bleiben.

Die Ermittlung der jeweiligen Grundsteuerhöhe soll in ihrer Grundstruktur erhalten bleiben. Die Grundsteuer soll sich wie bisher in drei Schrittenberechnen: Zunächst wird der inländische Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen) mit dem Grundsteuerwert bewertet. Die Grundsteuerwerte werden anschließend mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und sodann mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert.

Während die Steuermesszahl bundesgesetzlich und bundeseinheitlich festgelegt ist, wird der Hebesatz – und damit letztlich die absolute Grundsteuerhöhe – von den Gemeinden selbständig bestimmt. Die Steuermesszahlen sollen so abgesenkt werden, dass die Reform insgesamt aufkommensneutral ausfällt.

Darüber hinaus sollen die Gemeinden die Möglichkeit erhalten, für unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzulegen. Diese sogenannte Grundsteuer C soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken.

Um die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Grundsteuer- und Bewertungsrecht abzusichern, soll schließlich noch das Grundgesetz geändert werden.

Hinweise: Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht soll erstmals zum 1.1.2022 erfolgen. Bis zum 31.12.2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten (sog. Öffnungsklausel).

Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – sollen dann ab 1.1.2025 gelten. Bis dahin soll das bisherige Recht weiter gelten. Wird bis Ende des Jahres keine Neuregelung verabschiedet, fällt die Grundsteuer ersatzlos weg. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Mandanteninformation 04/2019

Ausgabe Nr. 4/2019 (Juli/August)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

Ausfall von Gesellschafterdarlehen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geäußert, nach der der Ausfall von Gesellschafterdarlehen bei GmbH-Gesellschaftern und Aktionären grundsätzlich nicht mehr steuerlich berücksichtigt wird. Das BMF folgt damit der neuen Rechtsprechung, erkennt aber ebenso wie der BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes die vormaligen Grundsätze für eine Übergangszeit an.

Hintergrund: Ein GmbH-Gesellschafter, der mit mindestens 1 % und damit wesentlich beteiligt ist und dessen Beteiligung zu seinem Privatvermögen gehört, erzielt bei der Veräußerung oder Aufgabe seiner GmbH-Beteiligung einen Gewinn oder Verlust, der nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerlich berücksichtigt wird. Hierbei werden zu Gunsten des Gesellschafters auch nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung berücksichtigt. 

Hierzu zählten nach der früheren Rechtsprechung auch der Ausfall von Darlehensforderungen und die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die für eine Verbindlichkeit der GmbH bzw. AG übernommen worden war. Diese Rechtsprechung hat der BFH allerdings im Jahr 2017 geändert und erkennt nunmehr nur noch offene und verdeckte Einlagen des GmbH-Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten an. Die bisherigen Grundsätze hatten nämlich an das sog. Eigenkapitalersatzrecht angeknüpft, das zivilrechtlich bereits seit dem 1.11.2008 nicht mehr gilt. Allerdings hat der BFH eine Übergangsfrist für solche Darlehensforderungen eingeräumt, die bis zum 27.9.2017 eigenkapitalersetzend geworden sind (lesen Sie zu der Entscheidung des BFH auch den ersten Beitrag unserer Mandanten-Information 1/2018).

Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF wendet aus Gründen des Vertrauensschutzes die bisherigen Grundsätze auch weiterhin in allen offenen Fällen an, in denen das Darlehen oder die Bürgschaft des GmbH-Gesellschafters bis einschließlich 27.9.2017 eigenkapitalersetzend geworden ist.

Hinweise: Dem Grunde nach steuerlich absetzbar ist damit der Ausfall eines Darlehens, das bis einschließlich 27.9.2017 als sog. Finanzplandarlehen oder als krisenbestimmt gewährt wurde oder das bis zu diesem Tag trotz Eintritts der Krise stehengelassen wurde. Relevant wird dies in Fällen, in denen das Insolvenzverfahren nach dem 1.11.2008 eröffnet worden ist und damit das bisherige Eigenkapitalersatzrecht nicht mehr gilt. Ist das Insolvenzverfahren hingegen vor dem 1.11.2008 eröffnet worden, gilt zivilrechtlich ohnehin noch das Eigenkapitalersatzrecht, so dass der Darlehensausfall bzw. die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ebenfalls steuerlich absetzbar sein dürfte; das BMF nimmt hierzu allerdings nicht ausdrücklich Stellung.

In allen anderen Fällen ist die steuerliche Absetzbarkeit des Darlehensausfalls oder der Bürgschaftsinanspruchnahme grundsätzlich zu verneinen.

Hinweis: Dies betrifft Fälle, in denen das Darlehen erst nach dem 27.9.2017 gewährt wurde oder die Bürgschaft nach dem 27.9.2017 eingegangen wurde oder in denen ein bis zum 27.9.2017 gewährtes Darlehen oder eine bis zum 27.9.2017 übernommene Bürgschaft nicht bis zum 27.9.2017 eigenkapitalersetzend geworden ist.

Steuerlich wirken sich nunmehr nur noch offene oder verdeckte Einlagen aus. Dies sind Nachschüsse oder Zahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung.

Hinweis: Der Darlehensausfall wird nur dann berücksichtigt, wenn ein Rangrücktritt vereinbart wird, bei dem eine Tilgung aus freiem Vermögen ausgeschlossen wird. Denn dann wird das Darlehen wie Eigenkapital und damit wie eine Einlage behandelt. Die Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage genügt nicht.

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksverwaltung

Einer Gesellschaft, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als gewerbesteuerpflichtig behandelt wird und selbst nicht Eigentümerin einer Immobilie ist, steht die sog. erweiterte Kürzung zu, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits nicht gewerblich geprägt ist. Der Beteiligungsertrag unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.

Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber nur eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Relevant ist dies insbesondere für GmbHs und für gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs, die Immobilien vermieten.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführerin die Komplementär-GmbH war; sie galt daher als gewerblich geprägt und unterlag grundsätzlich der Gewerbesteuer. Die Klägerin war mit 2/3 an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, der A-GbR. Die A-GbR war Eigentümerin einer vermieteten Immobilie. Die Klägerin hatte keine eigenen Immobilien, sondern erzielte in den Jahren 2007 bis 2011 nur Einnahmen aus ihrer Beteiligung an der A-GbR sowie in geringem Umfang Zinsen. Sie machte die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer geltend. Der zuständige Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) rief den Großen Senat des BFH an, da es unter den BFH-Senaten unterschiedliche Entscheidungen und Meinungen zur der Falllösung gibt.

Entscheidung: Der Große Senat entschied zugunsten der Klägerin:

  • Grundsätzlich kann die Klägerin die erweiterte Kürzung beantragen, da sie nur aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG mit der Komplementär-GmbH als Geschäftsführerin gewerbesteuerpflichtig ist.
  • Zwar verlangt das Gesetz die Verwaltung „eigenen“ Grundbesitzes, während die Klägerin zivilrechtlich keinen eigenen Grundbesitz hatte, den sie verwalten konnte. Denn Eigentümerin der vermieteten Immobilie war schließlich die A-GbR.
  • Maßgeblich für die erweiterte Kürzung ist jedoch nicht das Zivilrecht sondern das Steuerrecht. Und steuerrechtlich wird der Klägerin die vermietete Immobilie im Umfang ihrer Beteiligung, d. h. zu 2/3, als eigene Immobilie zugerechnet. Da die A-GbR vermögensverwaltend tätig war, also weder gewerblich noch freiberuflich, werden die von ihr gehaltenen Immobilien nach der sog. Bruchteilsbetrachtung jedem einzelnen Gesellschafter anteilig zugerechnet. Damit gehörte steuerlich der Klägerin die vermietete Immobilie zu 2/3, so dass sie eigenen Grundbesitz verwaltete.
  • Unschädlich war, dass die Klägerin auch die Geschäftsführung der A-GbR übernommen hatte. Denn zur Verwaltung von Grundbesitz gehört auch die Geschäftsführung.

Hinweise: Unschädlich war ebenfalls, dass die Klägerin neben dem Beteiligungsertrag auch Zinseinkünfte erzielte. Denn der Gesetzgeber sieht Zinserträge ausdrücklich als unschädlich an, wenn sie neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes erwirtschaftet werden.

Die Klägerin muss daher auf den Beteiligungsertrag keine Gewerbesteuer zahlen. Dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig bleiben jedoch die Zinsen, sofern sie nicht unter dem Freibetrag bleiben. Sie stehen der erweiterten Kürzung nicht entgegen, bleiben jedoch aufgrund der gewerblichen Prägung selbst gewerbesteuerpflichtig.

Kein Vorsteuerabzug im Umsatzsteuer-karussell

Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt u. a. voraus, dass der Rechnungsaussteller und der leistende Empfänger identisch sind. Ist der Rechnungsaussteller nicht der leistende Unternehmer gewesen, weil die Lieferung in einem sog. Umsatzsteuerkarussell stattfand, scheitert der Vorsteuerabzug.

Hintergrund: Von einem Umsatzsteuerkarussell spricht man, wenn mehrere Personen einander in einer Kette (Karussell) Ware liefern, dabei auch die Steuerfreiheit für Lieferungen in andere EU-Staaten ausnutzen und einer von ihnen die Umsatzsteuer nicht abführt, während die anderen den Vorsteuerabzug gegenüber dem FA geltend machen.

Sachverhalt: Der Kläger kaufte in den Jahren 2008 und 2009 Computerzubehör und Spielkonsolen und erhielt hierfür Rechnungen von der T-GmbH und der F-KG. Die Angebote hatte die A-AG erstellt. Der Kläger holte die Waren im Lager der A-AG ab, oder aber die A-AG lieferte direkt an die Kunden des Klägers. Der Sitz der T-GmbH und der F-KG, die die Rechnungen erstellt hatten, befand sich in einem Büroservice-Center, in dem die beiden Firmen über Ablagefächer oder Ablagecontainer verfügten. Die Beteiligungen an der T-GmbH und an der F-KG waren von einer Person, die einen gefälschten Ausweis vorgelegt hatte, erworben worden. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug des Klägers nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a. das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Die Rechnung muss vom leistenden Unternehmer erstellt worden sein, so dass leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sein müssen.
  • Wer leistender Unternehmer ist, ergibt sich aus der zivilrechtlichen Vereinbarung. Leistender Unternehmer ist derjenige, der die Leistung im eigenen Namen selbst ausführt oder aber durch einen Beauftragten ausführen lässt.
  • Im Streitfall ist die Leistung von der A-AG ausgeführt worden. Denn sie hat entweder die Waren direkt an die Kunden des Klägers gesandt oder dem Kläger in ihrem Lager übergeben. Dabei ist die A-AG nicht als Beauftragte der T-GmbH oder der F-KG aufgetreten. Die Rechnungen sind hingegen von der T-GmbH und der F-KG ausgestellt worden. Damit fehlt es an der Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer.

Hinweise: Der Vorsteuerabzug des Klägers war auch nicht im Billigkeitswege zu gewähren. Denn dies setzt die Gutgläubigkeit des Klägers voraus und erfordert, dass der Kläger alle Maßnahmen ergriffen hat, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und dass seine Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung ausgeschlossen ist. Dies war im Streitfall zu verneinen, da der Kläger wusste, dass die Lieferungen von der A-AG ausgeführt worden waren. Der gute Glaube des Klägers an die Rechnungsangaben genügt nicht.

Der BFH ging von einem Umsatzsteuerkarussell aus, bei dem die Rechnungsaussteller, nämlich die T-GmbH und die F-KG, als sog. missing trader, d. h. als Scheinfirmen, zwischengeschaltet worden waren und bei der der Kläger der sog. buffer war, d. h. der Zwischenhändler, der tatsächlich unternehmerisch tätig wurde. Der Kläger als Zwischenhändler trug das Risiko, dass er an einem Umsatzsteuerkarussell teilnahm und damit seinen Vorsteuerabzug verlor.

Alle Steuerzahler

Spendenabzug nach vorheriger Schenkung unter Ehegatten

Ein Ehegatte kann eine Spende als Sonderausgaben abziehen, wenn ihm der Betrag zuvor vom Ehegatten unter der Auflage geschenkt worden ist, einen Teil des geschenkten Betrags an einen gemeinnützigen Verein zu spenden. Handelt es sich hingegen nicht um eine Schenkung unter Auflage sondern um einen sog. durchlaufenden Posten, kann nur der andere Ehegatte die Spende abziehen und benötigt hierfür eine auf seinen Namen lautende Spendenbescheinigung.

Hintergrund: Spenden an gemeinnützige Vereine sind als Sonderausgabe absetzbar. Die Spende muss u. a. freiwillig geleistet werden und den Spender wirtschaftlich belasten.

Sachverhalt: Die Klägerin erhielt im Januar 2007 von ihrem kurz danach verstorbenen Ehemann E einen Betrag von 400.000 €. Ein notarielles Schenkungsversprechen oder eine privatschriftliche Vereinbarung hierzu gab es nicht. Die Klägerin spendete insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine und erhielt hierüber Spendenbescheinigungen. Das Finanzamt erkannte den geltend gemachten Spendenabzug nicht an.

Entscheidung: Der BFH hielt einen Spendenabzug für möglich und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Sollte E im Innenverhältnis der Ehegatten Spender gewesen sein, so wäre der Betrag von 130.000 € bei der Klägerin nur ein durchlaufender Posten gewesen, so dass nur der E die Spende abziehen kann. Hierzu fehlen bislang aber auf seinen Namen lautende Spendenbescheinigungen.
  • Denkbar ist auch, dass E der Klägerin einen Betrag von 400.000 € unter der Auflage geschenkt hat, dass die Klägerin einen Teilbetrag von 130.000 € an gemeinnützige Vereine spenden muss. In diesem Fall könnte die Klägerin die Spende als Sonderausgabe abziehen.
  • Denn die Klägerin hätte dann die Spende freiwillig geleistet, obwohl sie aufgrund der Auflage dazu verpflichtet gewesen ist. Entscheidend ist, dass die Klägerin den Schenkungsvertrag und damit auch die Auflage freiwillig eingegangen ist.
  • Auch wäre die Klägerin aufgrund der Spende wirtschaftlich belastet. Zwar hat sie den Spendenbetrag von E erhalten und ist selbst zunächst nicht belastet. Die wirtschaftliche Belastung ist jedoch bei E eingetreten und kann der Klägerin aufgrund der Zusammenveranlagung mit E zugerechnet werden. Beim Sonderausgabenabzug werden Ehegatten nämlich wie eine Einheit behandelt.

Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob es sich um eine Schenkung unter Auflage oder um einen durchlaufenden Posten gehandelt hat. Im ersten Fall wäre der Klage stattzugeben. Hingegen wäre bei einem durchlaufenden Posten eine Spendenbescheinigung erforderlich, die auf den E lautet; der Sonderausgabenabzug würde damit bei E erfolgen und sich aufgrund der Zusammenveranlagung im gemeinsamen Steuerbescheid der Eheleute auswirken.

Verluste eines Übungsleiters

Ein nebenberuflich tätiger Übungsleiter, wie z. B. ein Trainer, kann einen Verlust auch dann steuerlich absetzen, wenn seine Einnahmen unterhalb des Freibetrags von 2.400 € liegen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Verlustes ist eine Gewinnerzielungsabsicht des Übungsleiters.

Hintergrund: Nebenberuflich tätige Übungsleiter und Ausbilder erhalten einen sog. Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € jährlich. Überschreiten die Einnahmen diesen Freibetrag, dürfen die Ausgaben nur insoweit steuerlich abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Sachverhalt: Der Kläger war nebenberuflich als Übungsleiter tätig und erzielte hieraus Einnahmen in Höhe von ca. 100 € pro Jahr. Im Zusammenhang mit seiner Übungsleitertätigkeit hatte er Ausgaben in Höhe von rund 600 €. Seinen so entstandenen Verlust von 500 € machte er steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an, weil sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben unter dem Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € lagen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt, verwies die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zur Prüfung einer Gewinnerzielungsabsicht zurück:

  • Der Verlust ist grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn die Einnahmen und Ausgaben jeweils unter dem Übungsleiter-Freibetrag von 2.400 € liegen. Zwar enthält das Gesetz eine Beschränkung des Ausgabenabzugs; diese Beschränkung greift jedoch erst dann, wenn die Einnahmen über dem Freibetrag von 2.400 € liegen.
  • Dem Gesetz zufolge ist zwar auch dann ein Abzug der Ausgaben ausgeschlossen, soweit diese mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Dies führt jedoch nur zu einer Ausgabenbeschränkung bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen. Darüber hinaus ist ein Ausgabenabzug grundsätzlich möglich. Andernfalls würde der Freibetrag zu steuerlichen Nachteilen führen, wenn der Übungsleiter einen Verlust erleidet.
  • Das FG muss nun prüfen, ob der Kläger überhaupt mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob er den Verlust aus privaten Gründen hingenommen hat. Im Streitjahr waren die Ausgaben in Höhe von 600 € immerhin deutlich höher als die Einnahmen in Höhe von 100 €.

Hinweise: Die Gewinnerzielungsabsicht wird jahresübergreifend geprüft. Es genügt also, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er über die gesamte Dauer seiner Tätigkeit einen Gewinn erzielen will. Gerade bei Trainern, die häufig nur geringe Einnahmen erhalten, die unterhalb der Fahrt- und Telefonkosten liegen, kann die Gewinnerzielungsabsicht fehlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eigenen Kinder in dem Sportverein tätig sind, so dass die Trainertätigkeit privat veranlasst sein kann.

Zinsen werden vorläufig festgesetzt

Die Finanzverwaltung ordnet an, dass Zinsfestsetzungen künftig mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen werden. Damit reagiert sie auf die verfassungsrechtlich umstrittene Frage, ob der Zinssatz von 6 % für Nachzahlungszinsen bei Steuernachforderungen überhöht ist. Bei einer Zinsfestsetzung mit einem Vorläufigkeitsvermerk (vorläufigen Zinsfestsetzung) sind Einsprüche gegen die Zinsfestsetzung nicht mehr erforderlich, soweit die Höhe des Zinssatzes angegriffen wird.

Hintergrund: Der gesetzliche Zinssatz im Steuerrecht beträgt 6 % jährlich. Dies betrifft Zinsen für Steuernachzahlungen, für gestundete oder ausgesetzte Beträge und für hinterzogene Steuern. Die Höhe des Zinssatzes ist verfassungsrechtlich umstritten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Zinssatz nach einer vorläufigen Prüfung für den Verzinsungszeitraum ab 2012 für verfassungsrechtlich zweifelhaft. Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt Aussetzung der Vollziehung für Zinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Information 2/2019).

Wesentliche Aussagen des BMF: Das BMF ordnet nun an, dass Zinsfestsetzungen grundsätzlich vorläufig festgesetzt werden.

  • Der Vorläufigkeitsvermerk gilt für erstmalige Zinsfestsetzungen, aber auch bei der Korrektur einer Zinsfestsetzung.
  • Hat der Steuerpflichtige Einspruch gegen eine Zinsfestsetzung eingelegt, die noch nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen war, so ruht das Einspruchsverfahren, bis die anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und beim BFH entschieden werden.

Hinweis: Befindet sich der Steuerpflichtige schon im Klageverfahren beim Finanzgericht oder beim BFH, darf der Vorläufigkeitsvermerk für die Zinsfestsetzung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorgenommen werden.

  • Ergeht die Zinsfestsetzung vorläufig und wird hiergegen Einspruch eingelegt, so ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Steuerpflichtige neben dem Einspruch auch die Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung beantragt.

Hinweise: Die Vorläufigkeitsfestsetzung bewirkt, dass bei einer für den Steuerzahler positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Zinsfestsetzung zugunsten des Steuerzahlers geändert werden kann, ohne dass dieser vorher Einspruch eingelegt haben muss.

Der Vorläufigkeitsvermerk wird auch für Erstattungszinsen gelten. Vor einer künftigen Änderung einer Festsetzung über Erstattungszinsen dürfte der Steuerzahler aber durch eine Regelung zum Vertrauensschutz, die auch für Zinsfestsetzungen gilt, geschützt sein. Allerdings ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber jedenfalls für die Zukunft den Zinssatz auch für Erstattungszinsen mindern wird, falls das Bundesverfassungsgericht den aktuellen Zinssatz von 6 % für Nachzahlungszinsen für zu hoch erachten sollte.

Mandanteninformation 03/2019

Ausgabe Nr. 3/2019 (Mai/Juni)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

Briefkastenanschrift des Rechnungsausstellers – Beweislast des Empfängers

Zwar ist der Vorsteuerabzug auch aus einer Rechnung möglich, in der der Rechnungsaussteller nur seine Briefkastenanschrift angegeben hat (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Information 6/2018). Der Rechnungsempfänger trägt allerdings die Beweislast dafür, dass der Rechnungsaussteller unter der angegebenen Briefkastenanschrift im Ausstellungszeitpunkt postalisch erreichbar gewesen ist.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb mehrere Unternehmen. Er machte im Jahr 2007 die Vorsteuer aus den Rechnungen zweier Unternehmer geltend, die jeweils eine eigene Adresse angaben, unter denen sie nach den Feststellungen des Finanzamts wirtschaftlich nicht aktiv geworden waren. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück:

  • Zwar ist es ist nach der neuen Rechtsprechung des BFH und des EuGH nicht erforderlich, dass der Rechnungsaussteller und Lieferant unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift wirtschaftlich aktiv geworden ist. Es genügt, wenn er eine Anschrift verwendet, unter der er postalisch erreichbar ist.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt für die postalische Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.
  • Der Rechnungsempfänger, der die Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen will, trägt allerdings die Beweislast dafür, dass der Rechnungsaussteller im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter der von ihm angegebenen Adresse postalisch erreichbar ist. Dies muss das FG nun noch aufklären.

Hinweise: Für die postalische Erreichbarkeit genügt ein Briefkasten, ein Postfach, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse des Rechnungsausstellers. Die Finanzverwaltung folgt der neuen Rechtsprechung und erkennt den Vorsteuerabzug aus sog. Briefkastenrechnungen an.

Das Urteil verdeutlicht die Schwierigkeiten für denjenigen, der die Vorsteuer aus einer derartigen Rechnung geltend machen will: Er muss nachweisen, dass der Rechnungsaussteller im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter der genannten Rechnungsanschrift postalisch erreichbar war; im Streitfall ging es immerhin um das Jahr 2007, so dass der Kläger nun die postalische Erreichbarkeit der Rechnungsaussteller im Jahr 2007 nachweisen muss.

Dienstwagenüberlassung bei einem Minijob-Ehegattenarbeitsverhältnis

Die Überlassung eines Dienstwagens an einen beschäftigten Ehegatten im Minijob-Arbeitsverhältnis ist nicht fremdüblich. Der Arbeitslohn für den Ehegatten wird daher nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Ob die Aufwendungen für den Dienstwagen als Betriebsausgaben absetzbar sind, hängt davon ab, ob und inwieweit der Dienstwagen für betriebliche Fahrten genutzt wurde.

Hintergrund: Arbeitsverhältnisse mit Kindern oder dem Ehegatten werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie einem sog. Fremdvergleichstandhalten, also dem entsprechen, was fremde Dritte untereinander vereinbart hätten. Außerdem muss der Arbeitsvertrag klar und eindeutig sein und auch tatsächlich durchgeführt werden.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb in den Jahren 2012 bis 2014 ein Sportgeschäft und beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für neun Wochenstunden gegen ein Monatsgehalt von 400 €. Außerdem überließ er ihr als Dienstwagen einen gebrauchten Opel Astra und nach dessen Verkauf einen gebrauchten Saab Vector Kombi. Die Ehefrau durfte den jeweiligen Dienstwagen unbeschränkt und ohne Kostenbeteiligung privat nutzen.

Den Nutzungsvorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zu privaten Zwecken ermittelte der Kläger nach der sog. 1 %-Methode und zog den sich hiernach ergebenden Wert vom Gehalt ab. Die Ehefrau erhielt daher nur einen Differenzbetrag von 137 € während der Nutzung des Opel bzw. von 15 € während der Nutzung des Saab. Das Finanzamt erkannt den Lohnaufwand und den Aufwand für den jeweiligen Dienstwagen nicht als Betriebsausgaben an.

Entscheidung: Der BFH erkannte den Lohnaufwand ebenfalls nicht an, verwies die Sache allerdings wegen der Abziehbarkeit der Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Der Arbeitsvertrag war nicht fremdüblich, da ein fremder Dritter einem Minijobber keinen Dienstwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung überlassen hätte. Es besteht für den Arbeitgeber nämlich das Risiko, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen ausgiebig privat nutzt und sich dadurch die Aufwendungen für den Dienstwagen deutlich erhöhen.
  • Steigen die Kfz-Aufwendungen aufgrund der ausgiebigen Privatnutzung z. B. von 100 € auf 200 € monatlich, führt dies bei einem Minijob-Arbeitsverhältnis mit einem Monatsgehalt von 400 € zu einer Erhöhung des wirtschaftlichen Lohnaufwands auf 500 € und damit von 25 %. Bei einem regulär angestellten Arbeitnehmer, der ein Monatsgehalt von 3.000 € erhält, wäre eine Steigerung des Lohnaufwands von 100 € monatlich relativ gering und würde lediglich 3,33 % ausmachen.
  • Unbeachtlich ist, ob die Ehefrau des Klägers den Dienstwagen für betriebliche Zwecke benötigte und ob es sich bei dem Dienstwagen um gehobene oder neue Kfz handelte. Der Lohnaufwand ist damit nicht als Betriebsausgabe absetzbar.
  • Ob die Kfz-Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar sind, hängt davon ab, in welchem Umfang die Dienstwagen für betriebliche Fahrten eingesetzt wurden. Der Betriebsausgabenabzug wäre möglich bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 %, weil der Dienstwagen dann zum sog. gewillkürten Betriebsvermögen gehören würde; allerdings wäre dann auch ein Veräußerungserlös als Betriebseinnahme zu versteuern. Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 10 % wäre der Betriebsausgabenabzug dagegen ausgeschlossen; ein Veräußerungserlös wäre dann keine Betriebseinnahme.

Hinweise: Ob die Überlassung eines Dienstwagens an einen Minijobber einen Gestaltungsmissbrauch darstellt, ließ der BFH offen. Soll einem Angehörigen im Minijob-Arbeitsverhältnis ein Dienstwagen überlassen werden, sollte unbedingt eine Nutzungsbeschränkung für die Privatnutzung vereinbart werden, z. B. eine Privatkilometer-Begrenzung, Nutzungsverbote für Angehörige des Ehegatten oder für Urlaubsfahrten oder eine Kostenbeteiligung des Ehegatten.

Bruchteilsgemeinschaft kein umsatzsteuerlicher Unternehmer 

Eine Bruchteilsgemeinschaft, bei der jeder Gemeinschafter einen Anteil am Vermögen hält, ohne dass die Gemeinschafter einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, ist kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Die Bruchteilsgemeinschaft schuldet daher weder Umsatzsteuer, noch ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Hintergrund: Eine Bruchteilsgemeinschaft besteht, wenn mehrere Personen Eigentümer oder Inhaber eines Gegenstands oder Rechts sind, aber keinen gemeinsamen Zweck verfolgen. Hiervon abzugrenzen ist eine Personengesellschaft wie z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der die Gesellschafter einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, z. B. den Betrieb einer Arztpraxis.

Sachverhalt: Der Kläger hatte zusammen mit weiteren Personen Erfindungen im medizinischen Bereich getätigt. Er und die anderen Erfinder schlossen mit einer Kommanditgesellschaft (KG) Lizenzverträge über die Vermarktung der Erfindungen. Die KG erteilte den einzelnen Erfindern Gutschriften und wies hierin die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 % aus. Der Kläger gab Umsatzsteuererklärungen ab und erklärte Umsätze aus dem Lizenzvertag nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dem folgte das Finanzamt zunächst, änderte allerdings im Jahr 2011 nach einer Außenprüfung die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2010 und besteuerte die Umsätze des Klägers mit 19 %. Der Kläger machte geltend, dass nicht er die Umsatzsteuer schulde, sondern die Bruchteilsgemeinschaft.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Eine Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn. Denn zivilrechtlich hat die Bruchteilsgemeinschaft keine Rechte und Pflichten. Sie selbst nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern nur ihre Gemeinschafter.
  • Daher sind nur die einzelnen Gemeinschafter Unternehmer, so dass ihnen die Umsätze anteilig zugerechnet werden. Damit schuldet der Kläger als Gemeinschafter der Erfinder-Bruchteilsgemeinschaft die auf ihn entfallende Umsatzsteuer. Auch der Vorsteuerabzug steht nicht der Bruchteilsgemeinschaft zu, sondern nur anteilig den einzelnen Gemeinschaftern.
  • Das Finanzamt durfte im Jahr 2011 die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2010 noch ändern. Denn im Streitfall galt eine zehnjährige Verjährungsfrist, weil der Kläger die Umsatzsteuer hinterzogen hat. Die ihm erteilten Gutschriften wiesen eine Umsatzsteuer von 19 % aus, während der Kläger Umsätze mit einem Umsatzsteuersatz von lediglich 7 % erklärte. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass der Steuersatz von 7 % nicht korrekt ist, so dass er in seinen Umsatzsteuererklärungen zumindest darauf hätte hinweisen müssen, dass in den Gutschriften die Umsatzsteuer mit 19 % ausgewiesen wurde. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren begann erst mit Abgabe der Umsatzsteuererklärungen, so dass im Jahr 2011 noch keine Verjährung eingetreten war.

Hinweise: Der BFH ändert seine Rechtsprechung, da er bislang die Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer und damit als Umsatzsteuerschuldner angesehen hat. Allerdings hat der BFH zum Vorsteuerabzug bereits entschieden, dass dieser nicht der Bruchteilsgemeinschaft zusteht, sondern dem einzelnen Gemeinschafter, soweit die Vorsteuer auf ihn entfällt. Nach dem neuen Urteil steht nun fest, dass die Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerlich nicht existiert, weil auch die Umsatzsteuer nicht von der Bruchteilsgemeinschaft geschuldet wird, sondern anteilig vom einzelnen Gemeinschafter, dem dafür im Gegenzug auch die Vorsteuer zusteht.

Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern ist z. B. auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung.

Schwierig bleibt in der Praxis die Abgrenzung zwischen einer Bruchteilsgemeinschaft und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafter einer GbR verfolgen im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft einen gemeinsamen Zweck. Im Streitfall hätten sich also die Erfinder auch zu einer GbR zusammenschließen können, deren gemeinsamer Zweck die Vermarktung der Erfindungen ist. Ein entsprechender Gesellschaftsvertrag ist zwar auch mündlich möglich, sollte aber schriftlich getroffen werden, um Unklarheiten zu vermeiden. Hätte im Streitfall eine GbR bestanden, wäre der Erlass eines Umsatzsteuerbescheids gegenüber dem Kläger rechtswidrig gewesen; der Umsatzsteuerbescheid hätte gegenüber der GbR ergehen müssen.

Liebhaberei bei Dauerverlusten

Ergeben sich aus dem Betrieb eines Geschäftes über Jahre erhebliche Verluste, ohne dass Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen werden, können die Verluste nach einer gewissen Anlaufphase als Liebhaberei eingestuft werden und sind damit ab diesem Zeitpunkt steuerlich nicht mehr anzuerkennen.

Hintergrund: Die Erzielung von Einkünften setzt eine Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Fehlt die Einkünfteerzielungsabsicht, spricht man von Liebhaberei. Es ist dann anzunehmen, dass die Verluste aus privaten Gründen in Kauf genommen werden. Eine steuerliche Berücksichtigung scheidet aus.

Sachverhalt: Die Antragstellerin in dem Eilverfahren war hauptberuflich Geschäftsführerin einer GmbH. Nebenberuflich betrieb sie seit 2007 in einem kleinen Wintersportort mit ca. 2.300 Einwohnern ein Modegeschäft für hochwertige Damen- und Herrenmode und beschäftigte Arbeitnehmer, u. a. eine Freundin. Im Zeitraum von 2007 bis 2017 erzielte sie Verluste in Höhe von ca. 800.000 €. Das Finanzamt erkannte die Verluste bis einschließlich 2012 an, danach allerdings nicht mehr. Im Jahr 2018 stellte die Antragstellerin den Betrieb des Modegeschäftes ein.

Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab:

  • Die Berücksichtigung von Verlusten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige über die gesamte Dauer seiner Tätigkeit einen „Totalgewinn“ erzielen will. Dabei kommt es nicht nur auf dessen Absicht an; denn diese ist schwer überprüfbar. Es sind äußere Merkmale zu prüfen, nämlich der Erfolg und die Art der Tätigkeit. Daher ist zu ermitteln, ob der Betrieb überhaupt geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften.
  • Bei einem Verlustbetrieb ist zu prüfen, ob die Tätigkeit der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb des Steuerrechts dient oder ob die Verluste aus persönlichen Gründen hingenommen werden. Ist beides nicht der Fall, kann aus dem Umstand, dass auf die Verluste nicht mit geeigneten Umstrukturierungsmaßnahmen reagiert wird, auf das Fehlen einer Totalgewinnabsicht geschlossen werden.
  • Im Streitfall hat die Antragstellerin jahrelang Verluste hingenommen, ohne hierauf mit Umstrukturierungsmaßnahmen reagiert oder ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt zu haben. Spätestens 2013 hätte sie erkennen müssen, dass der kleine Wintersportort nicht geeignet ist, um hochwertige Mode zu verkaufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Verluste mit ihren Einkünften als Geschäftsführerin verrechnen konnte. Hinzu kommt, dass sie in dem Geschäft eine Freundin beschäftigte, das Betriebsfahrzeug auch für Privatfahrten nutzen konnte und sie über ihr Geschäft am sozialen Leben im Wintersportort, z. B. in der dortigen Wirtschaftsgemeinschaft „Die Kaufleute“ teilnehmen konnte.

Hinweise: Sobald das Finanzamt Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht hat, erlässt es die Steuerbescheide hinsichtlich der Verluste nur noch vorläufig. Stellt sich später heraus, dass tatsächlich keine Gewinne erzielt werden, werden die Steuerbescheide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert und Steuern zuzüglich Zinsen nachgefordert.

Da die Dauer der Anlauf- oder Aufbauphase bei Neugründungen für jeden Betrieb individuell und branchentypisch ist, gibt es keine feste Zeitbegrenzung für die Berücksichtigung anfänglicher Verluste. Es wird für gewöhnlich ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren in Betracht kommen. Danach wird das FA allerdings Umstrukturierungsmaßnahmen erwarten.

Keine Umsatzsteuerfreiheit für allgemeinen Fahrschulunterricht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnt eine Umsatzsteuerbefreiung für den Fahrschulunterricht für die Kfz Klassen B (bis 3,5 t) und C1 (3,5 t bis 7,5 t) ab. Denn Fahrschulunterricht ist nicht mit einem umsatzsteuerfreien Schul- bzw. Hochschulunterricht vergleichbar.

Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind nur bestimmte Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei, z. B. der Unterricht durch Ersatzschulen, Hochschulen oder durch Privatschulen, der nach einer Bescheinigung der Kultusbehörde auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereitet.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Fahrschule (GmbH). Sie machte für den Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 die Umsatzsteuerfreiheit geltend. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteuerfreiheit nicht an. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der im Jahr 2017 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtete, damit dieser die Frage beantwortet, ob der Fahrschulunterricht für Kfz umsatzsteuerfrei ist. Über dieses Ersuchen hat der EuGH nun entschieden.

Entscheidung: Der EuGH lehnt eine Steuerbefreiung ab:

  • Ein Fahrschulunterricht erfüllt die Anforderungen an einen umsatzsteuerbefreiten Schul-/ Hochschulunterricht nicht.
  • Vielmehr handelt es sich um einen spezialisierten Unterricht, „der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.“

Hinweise: Die abschließende Entscheidung über die Umsatzsteuerfreiheit der Fahrschule muss nun zwar der BFH treffen. Allerdings wird es nach dem Urteil des EuGH keinen Zweifel geben, dass die Umsatzsteuerfreiheit für den Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 zu verneinen ist. In Bezug auf die Klassen C und D (große Lkw und Busse) kommt dagegen weiterhin eine Befreiung als Berufsausbildung in Betracht.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Mitarbeiter

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den monatlichen Durchschnittswert für die Besteuerung aus der Privatnutzung eines (Elektro-)Fahrrads ab 2019 festgelegt.

Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Fahrräder zur privaten Nutzung überlassen. Sofern sie das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bereitstellen, ist dies seit diesem Jahr bis zum 31.12.2021 steuerfrei (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Information 1/2019). Häufiger wird allerdings die Überlassung im Rahmen einer Entgeltumwandlung erfolgen. Dieser Vorgang führt – im Fall der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer – grundsätzlich zu einem geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist.

Kernaussagen der obersten Länder-Finanzbehörden: Es gelten folgende Grundsätze, wenn die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads arbeitsvertraglich vereinbart wird:

  • Der Wert der privaten Nutzung ist mit 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zu bewerten; die Preisempfehlung wird auf volle 100 € abgerundet. Maßgeblich ist die Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des(Elektro-)Fahrrads.
  • Wird das (Elektro-)Fahrrad erstmals ab dem 1.1.2019 oder bis Ende 2021 an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen, sind lediglich 50 % der unverbindlichen Preisempfehlung zu Grunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn das (Elektro-)Fahrrad vor dem 1.1.2019 bereits einmal irgendeinem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen worden ist.
  • Auf den Anschaffungszeitpunkt des Fahrrads kommt es nicht an, so dass der hälftige Ansatz der Preisempfehlung auch für solche (Elektro-)Fahrräder in Betracht kommt, die bereits vor dem 1.1.2019 angeschafft worden sind, sofern sie vor dem 1.1.2019 noch nicht an einen Arbeitnehmer überlassen worden sind.
  • Die Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 44 € monatlich ist nicht anzuwenden.
  • Ist der Arbeitgeber ein Fahrradverleiher, kann der sog. Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 € berücksichtigt werden, sofern die Lohnsteuer nicht pauschaliert wird.

Hinweise: Ist das (Elektro-)Fahrrad verkehrsrechtlich als Kfz anzusehen, weil der Motor z. B. auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt, gelten die Grundsätze für die Überlassung von Elektro-/Hybridelektro-fahrzeugen. Hier wird nach aktueller Rechtlage ebenfalls nur der halbe Bruttolistenpreis für das Elektro-Kfz angesetzt, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer erstmalig nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung überlassen wird.

Mandanteninformation 02/2019

Ausgabe Nr. 2/2019 (März/April)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant,

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

Einschränkung der Sollbesteuerung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) schränkt die umsatzsteuerliche Sollbesteuerung, nach der die Umsatzsteuer mit Ausführung der Leistung entsteht, bei Ratenzahlungen ein. Danach gilt die Sollbesteuerung bei Ratenzahlungen für Dienstleistungen dann nicht, wenn die Raten vertragsgemäß über mehrere Jahre gezahlt werden sollen.

Hintergrund: Grundsätzlich gilt im Umsatzsteuerrecht die Sollbesteuerung. Danach entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung unabhängig davon, wann der Kunde bezahlt. Im Ergebnis muss der Unternehmer damit die Umsatzsteuer vorfinanzieren. Anders ist dies bei der Istbesteuerung, die nur auf Antrag u. a. bei kleineren Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 500.000 € und bei Freiberuflern in Betracht kommt; hier entsteht die Umsatzsteuer erst bei Bezahlung durch den Kunden.

Sachverhalt: Die Klägerin ist im bezahlten Fußball als Spielervermittlerin tätig. Im Jahr 2012 vermittelte sie einen Spieler für ein dreijähriges Engagement und vereinbarte mit dem Verein, dass dieser die Vermittlungsprovision in Raten über drei Jahre leisten soll. Das Finanzamt verlangte von der Klägerin für 2012 die gesamte Umsatzsteuer unter Hinweis auf die ausgeführte Vermittlungsleistung. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtete.

Entscheidung: Dem EuGH zufolge entsteht die Umsatz-steuer erst mit der jeweiligen Ratenzahlung:

  • Bei Leistungen, die durch bedingte Ratenzahlungen erst über mehrere Jahre nach der eigentlichen Vermittlung vergütet werden, entsteht die Umsatzsteuer nicht bereits mit Ausführung der Vermittlung. Vielmehr entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des jeweiligen Zeitraums, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen; dies ist die jeweilige Rate.
  • Der EuGH begründet dies mit der europäischen Regelung für Teilleistungen. Danach gelten Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen erst mit der jeweiligen Rate als bewirkt. Diese Voraussetzung dürfte dem EuGH zufolge im Streitfall erfüllt sein, so dass die Umsatzsteuer erst mit der jeweiligen Jahresrate entsteht.

Hinweise: Die Sache muss nun vom BFH abschließend entschieden werden. Zwar hat der EuGH angedeutet, dass der Klage stattzugeben sein dürfte; es liegt nun aber am BFH, die nicht leicht verständliche EuGH-Entscheidung umzusetzen und deutlich zu machen, in welchen Fällen die Sollbesteuerung nicht gilt, weil eine Leistung in mehrere Teilleistungen – entsprechend den Ratenzahlungen – unterteilt wird.

Noch nicht klar ist, ob sich die EuGH-Entscheidung auch auf Leasingverträge und Mietkaufgeschäfte übertragen lässt. In der Praxis werden hier häufig Finanzierungsbanken zwischengeschaltet, die den Kaufpreis für den Käufer sogleich an den Unternehmer (Lieferanten) in voller Höhe bezahlen, während der Käufer Raten an die Bank leistet. Der Unternehmer bekommt seinen Kaufpreis dann also sofort, so dass er die Umsatzsteuer nicht vorfinanzieren muss. Zumindest in diesen Fällen mit einer zwischengeschalteten Bank dürfte es also bei der Sollbesteuerung bleiben.

Ebenfalls in der Praxis üblich ist es, einem zum Vorsteuerabzug berechtigen Käufer zusätzlich zur ersten Rate auch die gesamte Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, so dass der Verkäufer die Umsatzsteuer sogleich in voller Höhe erhält und diese nicht vorfinanzieren muss. Der Käufer kann die ihm mit der ersten Rate in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe beim Finanzamt geltend machen.

Bundesfinanzministerium zur Realteilung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur Realteilung von unternehmerisch tätigen Personengesellschaften veröffentlicht. Das Schreiben übernimmt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und ersetzt das bisherige Schreiben aus dem Jahr 2016. Das BMF-Schreiben ist für die Finanzämter bindend, nicht jedoch für die Finanzgerichte.

Hintergrund: Bei einer Realteilung wird eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft in der Weise aufgelöst, dass jeder der Gesellschafter einen Teil des Gesellschaftsvermögens erhält und damit weiterhin unternehmerisch tätig ist, z. B. als Einzelunternehmer. Eine Realteilung hat den Vorteil, dass die sog. stillen Reserven der Wirtschaftsgüter, die der einzelne Gesellschafter übernimmt, nicht versteuert werden müssen. Unter den stillen Reserven versteht man die Differenz zwischen dem aktivierten Buchwert und dem höheren Verkehrswert.

Kernaussagen des BMF:

  • Das BMF unterscheidet nunmehr ebenso wie der BFH zwischen echter und unechter Realteilung.
  • Bei der echten Realteilung wird die Personengesellschaft aufgelöst, und jeder Gesellschafter übernimmt einen Teil des Gesellschaftsvermögens (s. Hintergrund).
  • Daneben gibt es noch die unechte Realteilung, bei der einer der Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausscheidet und einen Teil des Gesellschaftsvermögens mitnimmt und damit unternehmerisch tätig wird. Die übrigen Gesellschafter führen den Betrieb der bisherigen Personengesellschaft fort.
  • Beide Arten der Realteilung sind begünstigt, so dass die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter, die auf die Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft (echte Realteilung) bzw. auf den ausscheidenden Gesellschafter übergehen (unechte Realteilung), grundsätzlich nicht versteuert werden müssen.

Bei der unechten Realteilung erkennt das BMF eine steuerbegünstigte Realteilung auch dann an, wenn der aus-scheidende Gesellschafter nur Einzelwirtschaftsgüter übernimmt und nicht einen Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil.

Hinweise: Damit hält das BMF an seiner bisherigen Auffassung nicht mehr fest, nach der der ausscheidende Gesellschafter bei einer unechten Realteilung einen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erhalten müsse, damit eine begünstigte (unechte) Realteilung vorliegt. Die Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern reicht aus; diese müssen jedoch weiterhin betrieblich genutzt werden.

Alle Gesellschafter können beantragen, dass die aktuellen Ausführungen des BMF zur unechten Realteilung nicht angewendet werden, wenn die unechte Realteilung vor dem 1.1.2019 stattgefunden hat.

Das aktuelle Schreiben enthält darüber hinaus zahlreiche weitere Ausführungen zur Realteilung wie z. B. die steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen unter den Gesellschaftern, die Bewertung des übernommenen Betriebsvermögens oder die Sperrfrist, die zu beachten ist, damit die stillen Reserven nicht versteuert werden müssen. Insoweit werden allerdings die Grundsätze aus dem bisherigen Schreiben zur Realteilung übernommen.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Überlassung von Elektrofahrzeugen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem inoffiziellen Schreiben an den Verband der Automobilindustrie e.V. zur Neuregelung der Besteuerung von Elektro-Dienstwagen geäußert (s. hierzu unsere Mandanten-Information 1/2019). Danach wird der neue steuerliche Vorteil nicht gewährt, wenn der Dienstwagen bereits vor dem 1.1.2019 an irgendeinen Arbeitnehmer schon einmal als Dienstwagen überlassen worden ist.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat den zu versteuernden Vorteil aus der Privatnutzung von betrieblichen Elektro-Kfz und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gemindert, indem der Wert von 1 % auf 0,5 % des Bruttolistenpreises monatlich gesenkt wird. Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, werden die Anschaffungskosten für das Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug ebenfalls nur zur Hälfte angesetzt. Voraussetzung für die jeweilige Minderung ist, dass das Elektro- bzw. Hybridfahrzeug in den Jahren vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft wird.

Schreiben des BMF: Das BMF hat nun eine Anfrage des Verbands der Automobilindustrie e.V. zur zeitlichen Anwendung der Neuregelung beantwortet.

  • Dem BMF zufolge setzt die Anwendung der Neuregelung – und damit die Minderung des steuerlichen Vorteils aus der Privatnutzung – bei der Überlassung eines Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugs an einen Arbeitnehmer voraus, dass der Firmenwagen einem Arbeitnehmer erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 überlassen worden ist.
  • Eine Überlassung zur privaten Nutzung liegt vor, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer für Privatfahren oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung überlassen wird.
  • Die Neuregelung greift damit bei solchen Fahrzeugen nicht, die dem Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2019 zur privaten Nutzung überlassen worden sind. Hier bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt wird bzw. bei der Fahrtenbuchmethode die Anschaffungskosten für den Pkw und damit die Abschreibungen zu Grunde gelegt werden.

Hinweis: Der Bruttolistenpreis bzw. die Anschaffungskosten werden dann aber um einen pauschalen Abzug für den teureren Elektromotor gemindert (sog. Nachteilsausgleich). Dieser Abzug hängt von der Batteriekapazität ab.

Hinweise: Das BMF-Schreiben ist bemerkenswert, da das Gesetz auf die Anschaffung nach dem 31.12.2018 abstellt. Das BMF wendet die Neuregelung hingegen auch auf Fahrzeuge an, die vor diesem Zeitpunkt angeschafft oder geleast worden sind, sofern sie erst nach dem 31.12.2018 dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen werden. Insofern ist das Schreiben positiv, weil nunmehr auch Altfahrzeuge unter die Regelung fallen, die nach dem 1.1.2019 erstmalig einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen werden. Eine Überlassung zur Privatnutzung vor dem 1.1.2019 ist hingegen schädlich. Die Anwendung der Neuregelung kann darüber hinaus nicht durch einen bloßen Wechsel des Nutzungsberechtigten zum Stichtag 1.1.2019 herbeigeführt werden.

Alle Steuerpflichtigen

Zinsen: Aussetzung der Vollziehung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und gewährt auf Antrag Aussetzung der Vollziehung für Zinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012. Der BFH hat nämlich erneut ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % geäußert.

Hintergrund: Der gesetzliche Zinssatz im Steuerrecht beträgt 6 % jährlich. Dies betrifft Zinsen für Steuernachzahlungen, für gestundete oder ausgesetzte Beträge und für hinterzogene Steuern. Die Höhe dieses Zinssatzes wird von Fachleuten für verfassungswidrig gehalten. Der BFH hat in zwei aktuellen Eilverfahren den Zinssatz in einer vorläufigen Prüfung zunächst für den Verzinsungszeitraum ab dem 1.4.2015 als verfassungswidrig angesehen (s. hierzu unsere Mandanten-Information 4/2018) und jüngst auch für den Verzinsungszeitraum ab 2012.

Aktuelles Schreiben: Das BMF akzeptiert die beiden BFH-Entscheidungen zur möglichen Verfassungswidrigkeit und gewährt nunmehr auf Antrag des Zinsschuldners Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012.

Hinweis: Das aktuelle BMF-Schreiben gilt in allen offenen Fällen und ersetzt das bisherige BMF-Schreiben, das eine Aussetzung der Vollziehung nur für den Verzinsungszeitraum ab dem 1.4.2015 vorsah.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 gewährt das BMF nicht ohne Weiteres Aussetzung der Vollziehung. Hier muss ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung dargelegt werden. Dieses ist dann gegeben, wenn dem Steuerpflichtigen die Zahlung der Zinsen nicht zuzumuten ist, weil er ansonsten z. B. Insolvenz anmelden müsste. Insoweit kommt es möglicherweise aber noch zu weiteren Gerichtsentscheidungen, in denen auch für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes von 6 % geäußert werden und Aussetzung der Vollziehung gewährt wird.

Betrieb eines Blockheizkraftwerks

Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein Blockheizkraftwerk, das vorwiegend der Wärmeversorgung des Hauses dient und speist sie den überschüssigen Strom gegen Entgelt in das Stromnetz ein, erzielt sie mit dem Verkauf des Stroms gewerbliche Einkünfte. Sie ist zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Ob die Wohnungseigentümer eine eigenständige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet haben, ist unerheblich.

Hintergrund: Erzielen mehrere Personen als Mitunternehmer gemeinschaftlich Einkünfte, werden die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt, indem die Höhe und Art der Einkünfte für die Gemeinschaft festgestellt und dem einzelnen Mitunternehmer anteilig zugerechnet werden. Voraussetzung für eine Mitunternehmerstellung sind Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko.

Sachverhalt: Eine aus elf Reihenhäusern bestehende WEG errichtete ein Blockheizkraftwerk, um hieraus den eigenen Energiebedarf zu decken und den überschüssigen Strom gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einzuspeisen. Den Vertrag mit dem Stromversorgungsunternehmen schloss die WEG, vertreten durch ihre Hausverwaltung. Das Finanzamt sah in der Einspeisung des überschüssigen Stroms gegen Entgelt eine gewerbliche Tätigkeit und erließ einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung. Hiergegen wehrte sich die WEG.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab im Grundsatz dem Finanzamt Recht, verwies die Sache allerdings an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Eine Mitunternehmerschaft kann nicht nur bei einer Personengesellschaft bestehen, sondern auch bei einem vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis. Ein solches Gemeinschaftsverhältnis liegt bei einer WEG vor. Die einzelnen Wohnungseigentümer haben Mitunternehmerinitiative, weil sie ein Weisungsrecht gegenüber dem Verwalter sowie Stimm- und Kontrollrechte haben. Und die einzelnen Wohnungseigentümer tragen auch ein Mitunternehmerrisiko, weil sie am Gewinn und Verlust der WEG beteiligt sind und zudem mit ihrem Vermögen nach außen in Höhe ihrer Miteigentumsquote haften.
  • Es bedarf daher keines Zusammenschlusses in Gestalt einer GbR, sondern die WEG ist die Mitunternehmerschaft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig wird. Zum Verbandszweck gehört auch die Erzeugung und Vermarktung von Strom, sofern dies ein Nebenprodukt des für die Wohnanlage produzierten Wärmebedarfs ist. Dies war im Streitfall zu bejahen, da das Blockheizkraftwerk zu 3/4 Wärme für die elf Reihenhäuser produzierte und nur zu 1/4 Strom erzeugte, der in das allgemeine Stromnetz eingespeist wurde.
  • Für die Abgabe der Feststellungserklärung ist der bestellte Wohnungsverwalter verantwortlich, weil er das Organ der WEG ist. Der Verwalter verstößt mit der Erstellung und Abgabe der Feststellungserklärung nicht gegen das Steuerberatungsgesetz, weil er insoweit in eigenen Angelegenheiten, nämlich als Organ der WEG, tätig wird.
  • Das FG muss nun noch die Höhe der Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks ermitteln, da hiervon die Abschreibung abhängt. Zu den Anschaffungskosten gehört auch die nicht abziehbare Vorsteuer. Diese ist nicht abziehbar, soweit die Wärme den Mitgliedern der WEG zur Verfügung gestellt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wärme den WEG-Mitgliedern verkauft wird – dies wäre steuerfrei, weil Leistungen einer WEG an ihre Mitglieder steuerfrei gestellt sind, und würde deshalb zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen – oder ob die Wärme unentgeltlich überlassen wird und aus diesem Grund den Vorsteuerabzug ausschließt. Allerdings kann der Aufteilungsmaßstab für den abziehbaren Vorsteueranteil nicht anhand der erzeugten Strom- und Wärmemenge ermittelt werden, sondern muss anhand der unterschiedlich hohen Marktpreise für Strom und Wärme bestimmt werden.

Hinweise: Der Gewinn kann durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden.

Die Abgabe einer Feststellungserklärung kann nicht wegen geringer Bedeutung unterbleiben. Eine geringe Bedeutung wird insbesondere bei Zinseinnahmen einer WEG angenommen. Muss die WEG eine Feststellungserklärung wegen der gewerblichen Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms abgeben, könnte dies auch dazu führen, dass die Zinsen in der Feststellungserklärung anzugeben sind, allerdings nicht als gewerbliche Einkünfte, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Dient das Blockheizkraftwerk vorrangig der Erzeugung von Strom, der gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, ist nicht die WEG die Mitunternehmerschaft, sondern dies kann dann nur eine GbR der Wohnungseigentümer sein. Für die Abgabe der Erklärung wäre dann nicht der Hausverwalter verantwortlich, sondern der Geschäftsführer der GbR. Der Feststellungsbescheid müsste sich gegen die GbR richten, nicht gegen die WEG.

Abzug nicht anerkannter Heilmethoden

Die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests kann ausreichen, um Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.

Hintergrund: Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel wird i. d. R. durch eine Verordnung eines Arztes nachgewiesen. Seit 2011 ist bei bestimmten Maßnahmen der Nachweis der Zwangsläufigkeit in qualifizierter Form zu führen, und zwar „durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung“ (u. a. bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden). Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Sachverhalt: Die Kläger ließen ab Februar 2011 ihre seit ihrer Geburt schwerbehinderte Tochter in einem von zwei Heilpraktikern betriebenen Naturheilzentrum behandeln. Nachdem die Krankenkasse eine Erstattung der Kosten (16.800 €) abgelehnt hatte, machten die Kläger die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend und legten ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) vor. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei dem schweren Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig und auch medizinisch jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen sei, weshalb sie auch ärztlich die Teilnahme am Förderprogramm des Naturheilzentrums empfehle. Auf diesem Attest hatte der zuständige Amtsarzt vermerkt: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt“.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Behandlungskosten mit der Begründung nicht an, dass die knappe Äußerung des Amtsarztes kein „amtsärztliches Gutachten“ darstelle.

Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Die Tochter der Kläger ist mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden, so dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit in qualifizierter Form geführt werden musste.
  • Diese Anforderungen waren im Streitfall erfüllt: Zwar wird für den Nachweis u. a. ein „amtsärztliches Gutachten“ verlangt. Jedoch wird nicht nur den Amtsarzt, sondern in gleicher Weise auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ermächtigt, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei unkonventionellen Behandlungsmethoden zu bestätigen. Und dieser muss lediglich eine „ärztliche Bescheinigung“ ausstellen.
  • Vor diesem Hintergrund sind an das „Gutachten“ des Amtsarztes keine höheren Anforderungen als an eine „Bescheinigung“ der Krankenversicherung zu stellen.