08.04.2008 Wohn-Riester / Eigenheimrente auf den Weg gebracht

Das Bundeskabinett hat heute die sogenannte Eigenheimrente – auch Wohn-Riester genannt – beschlossen. Die Änderungen sollen bereits rückwirkend ab dem 01.01.2008 gelten.

Die bisherigen Regelungen zu einem Riester-Renten-Vertrag sahen vor, dass ab einem in den Vertrag eingezahlten Guthaben von mindestens 10.000 EUR maximal 50.000 EUR für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder eines Hauses im Inland entnommen werden dürfen. Das entnommene Geld muss bis zum 65. Geburtstag wieder in den Vertrag eingezahlt worden sein. Wichtig ist, dass nur eingezahltes Kapital entnommen werden kann. Ein Darlehen wird durch diesen Vertrag nicht gewährt.

Nach dem nunmehr eingebrachten Gesetzesentwurf sollen zukünftig bis zu hundert Prozent entnahmefähig sein (keine Beschränkung mehr auf 50.000 EUR). Ferner soll die Einzahlung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr nötig sein.

In der Praxis sind in der Vergangenheit solch hohe Summen selten zustande gekommen, da Interessierte nach Vertragsabschluss oftmals nur den minimalen Betrag zur maximalen steuerlichen Förderung eingezahlt haben. Fraglich ist, ob die Gesetzesänderung den Riester-Vertrag attraktiver macht.

Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der Gesetzesentwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens entwickeln wird.

02.04.2008 Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Heute veröffentlichte der Bundesfinanzhof sein Urteil zum sog. Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer Waren an einen anderen Unternehmer innerhalb der Europäischen Union für dessen Unternehmen liefert. Die Ware – gleich welcher Art – muss hierbei auf jeden Fall physisch bewegt werden.

Im Urteilsfall wurde ein Pkw von einem deutschen Unternehmen an ein französisches Unternehmen veräußert. Der Käufer beauftragte einen Dritten mit der Abholung des Pkw. In solchen Abholfällen sieht § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vor, dass der liefernde (hier deutsche) Unternehmer im Besitz einer Empfangsbestätigung sowie einer Versicherung, die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, ist.

Wegen der fehlenden Empfangsbestätigung und Versicherung versagte das Finanzamt die Umsatzsteuerfreiheit dieser Lieferung. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nunmehr entschied. Die Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht seien europarechtskonform und stehen im Einklang mit der sechsten EG-Richtlinie.

Im Urteilsfall ging es um eine vermeidbare Umsatzsteuer-Nachforderung in Höhe von 23.186,20 DM.

Der entschiedene Fall zeigt nur einmal mehr, dass gewisse Formalien bei Lieferungen in das Ausland (Europäische Union oder Drittland) einzuhalten sind.

Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: V R 71/05 und V R 72/05

31.03.2008 Umsatzsteuerbefreiung bei gefälschtem Ausfuhrnachweis

Die Umsatzsteuerbefreiung für eine Ausfuhrlieferung ist auch dann zu gewähren, wenn zwar die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der (hier deutsche) Lieferant das aber trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Verfahren C-271/06 zu entscheiden, ob eine Umsatzsteuerbefreiung auch bei gefälschtem Ausfuhrnachweis gewährt werden kann. Der Bundesfinanzhof legte dem Europäischen Gerichtshof diese Frage mit Beschluss vom 2. März 2006 (Az. V R 7/03) vor.

Das deutsche Umsatzsteuerrecht sieht eine Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (Lieferungen aus Deutschland in ein Land außerhalb der Europäischen Union) vor, wenn der deutsche Lieferant einen Ausfuhrnachweis erbringt. Beruht die Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers undkonnte der Lieferant das bei Beachtung der Sorgfalt eine ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen.

Genau diese Steuerbefreiung wurde dem Lieferanten vom Finanzamt versagt.

Der Fall:

Eine Supermarktkette verkaufte – vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union – Waren an polnische Abnehmer. Nach Vorlage des Reisepasses und der Ausfuhrbescheinigung der zuständigen Zollbehörde erstattete die Supermarktkette den Kunden die Umsatzsteuer.

Die Supermarktkette bat 1998 das Hauptzollamt Neubrandenburg darum, zu überprüfen, ob der Zollstempel Nr. 73 und die Zollformulare, auf denen er angebracht war, gefälscht seien. Nachdem das Hauptzollamt dies zunächst verneint hatte, teilte es dem Unternehmen mit, dass eine nochmalige Prüfung ergeben habe, dass die ihm von diesem übergebenen Unterlagen Fälschungen seien. In der Folge stellte die Steuerfahndungsstelle fest, dass polnische Staatsbürger zwischen 1993 und 1998 einen großen Teil der Ausfuhrnachweise mit falschen Zollformularen angefertigt bzw. diese vermeintlichen Nachweise mit einem falschen Zollstempel versehen hatten.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass in einem derartigen Fall die Steuerbefreiung zu gewähren ist. Immerhin hatte selbst das Hauptzollamt auf Anhieb die Fälschung nicht als solche erkannt.

23.03.2008 Pendlerpauschale – hin und her

Vor dem Hintergrund hoher Benzinpreise hat CSU-Chef Erwin Huber vorgeschlagen, die Pendlerpauschale wieder ab dem ersten Kilometer zu gewähren und somit die Rechtslage des Jahres 2006 wieder herzustellen.

Seit dem 01.01.2007 sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21. Kilometer steuerlich absetzbar.

Die politischen Meinungen zu Hubers Vorstoß sind zweigeteilt. CDU-Wirtschaftsexperte Laurenz Meyer kritisierte, dass die Rückkehr zur alten Pendlerpauschale den Staatshaushalt 2,5 Milliarden Euro kosten würde.

Zustimmung erhielt Huber von Linkspartei-Chef Oskar Lafontaine und FDP-Finanzpolitiker Hermann Otto Solms. Die Linkspartei hatte genau diesen Vorschlag in den Bundestag eingebracht. Solms begrüßt Hubers Forderung zur Entlastung der Arbeitnehmer und des kleinen Mittelstands.

Auch NRW-Finanzminister Helmut Linssen gibt Huber Rückdeckung. Viele Menschen müssten einen Tag in der Woche arbeiten, nur um die Benzinkosten für den Weg zur Arbeit zu verdienen.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits am 23.01.2008 sein Urteil zur Pendlerpauschaleveröffentlicht und die aktuelle Rechtslage für verfassungswidrig befunden. Die endgültige Entscheidung liegt nun beim Bundesverfassungsgericht.

14.03.2008 Krankenversicherung muss stärker absetzbar sein

Das Bundesverfassungsgericht ist einem Urteil des Bundesfinanzhofs gefolgt und hat heute entschieden, dass die Beiträge zur Krankenversicherung nach derzeitiger Rechtslage nicht in ausreichendem Umfang zu einer steuerlichen Entlastung führen.

Die Richter des zweiten Senats argumentierten, dass zum notwendigen Existenzminimum nicht nur Nahrung, Wohnung und Kleidung sondern auch ein sondern auch eine ausreichende Kranken- und Pflegeversicherungsschutz gehört.

Geklagt hatte eine Rechtsanwalt – Vater von sechs Kindern – der für seine gesamte Familie im Jahre 1997 insgesamt gut DM 36.000 an Krankenversicherungsbeiträgen zahlte. Insgesamt machte er sog. Sonderausgaben in Höhe von DM 66.000 geltend.

Die Rechtslage 1997 ermöglichte ihm einen steuerlichen Abzug von gerade einmal DM 19.830. Das reiche nicht aus, so die Richter im vorliegenden Urteil.

Leider wirkt das Urteil nicht für die Vergangenheit oder den aktuellen Veranlagungszeitraum. Eine Neuregelung muss der Gesetzgeber bis zum Jahre 2010 schaffen.

Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 1/06

12.03.2008 Einkommensteuerliche Verluste nicht mehr vererblich

Bislang konnten Erben die vom Erlasser erwirtschafteten und einkommensteuerlich nicht ausgeglichenen Verluste in Ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Geltendmachung beruhte auf bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und sogar der Auffassung der Finanzverwaltung.

In einem heute veröffentlichten Urteil hält der Bundesfinanzhof hieran nicht mehr fest und änderte nunmehr seine Rechtsprechung – zum Nachteil der Steuerbürger.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt die geänderte, nachteilige Rechtsprechung für sog. Bestands- und Neufälle erst ab dem 13.03.2008. Aber das ist nur ein kleines „Trostpflaster“.

29.02.2008 Streit um private Steuerberatungskosten jetzt beim Bundesfinanzhof

Beim Bundesfinanzhof ist nun unter dem Aktenzeichen X R 10/08 das erste Revisionsverfahren anhängig. Streitgegenstand ist die Nichtabziehbarkeit der „privaten“ Steuerberatungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006. Der Gesetzgeber hatte ab diesem Veranlagungszeitraum den Sonderausgabenabzug solcher Kosten gestrichen.

Völlig unberührt von dieser Neuregelung ist der Abzug solcher Steuerberatungskosten, die mit Einkünften im Zusammenhang stehen (Erstellung der Buchführung, der Bilanz oder z.B. auch der Anlage N für Arbeitnehmer).

Das Niedersächsische Finanzgericht (Vorinstanz) hat in seinem unter dem Aktenzeichen 10 K 103/07 geführten Verfahren entschieden, dass die Streichung des Sonderausgabenabzugs nicht gegen das sog. subjektive Nettoprinzip verstößt, die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs verfassungsrechtlich also nicht bedenklich ist.

Es bleibt nun abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet. Zu gegebener Zeit werde ich über den Fortgang des Verfahrens berichten.

Einsprüche wegen der Nichtanerkennung der Sonderausgaben ab dem Veranlagungszeitraum 2006 können daher mit Verweis auf obiges Verfahren zum Ruhen gebracht werden.

23.01.2008 Bundesfinanzhof urteilt zur Pendlerpauschale

Soeben hat der Bundesfinanzhof (BFH) auf seiner Bundesfinanzhof seine Entscheidung zur Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2007 veröffentlicht.

Der BFH hält die Neuregelung der Pendlerpauschale (Fahrten Wohnung – Arbeit erst ab dem 21. Kilometer absetzbar) für verfassungswidrig, setzt das Verfahren aus und holt eine Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht ein.

Der Gesetzgeber hat seinerzeit die Kürzung der Pendlerpauschale mit dem sog. Werkstorprinzip (die berufliche Sphäre beginnt am Werkstor – die Fahrt dorthin ist privat bzw. gemischt veranlasst) begründet. Der BFH führt nun aus, dass das grundgesetzlich verankerte Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Erwerbsaufwendungen müssen abziehbar sein) Vorrang vor dem Werkstorprinzip habe und stuft die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eindeutig als steuermindernd abzugsfähige Werbungskosten ein.

Hierzu führt der BFH aus:

„Der Weg zur Arbeitsstätte ist notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften. Da der Arbeitnehmer regelmäßig nicht am Ort seiner beruflichen Tätigkeit wohnt und auch nicht wohnen kann, kann er nur tätig werden, wenn er sich zur Arbeitsstätte begibt. Denkt man sich die Erwerbstätigkeit weg, entfallen die für den Weg zur Arbeitsstätte erforderlichen Aufwendungen.“

Damit wird eindeutig festgestellt, dass es sich bei den Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte nicht um gemischte (private und berufliche) Aufwendungen handelt (das war die Gesetzesbegründung!). Die 20km-Grenze sei mit dem behaupteten Übergang zum sog. Werkstorprinzip nicht vereinbar, nicht erklärbar und nicht gerechtfertigt.

Für Nutzer von Dienstwagen (egal ob Angestellte[r] oder Selbständige[r]) schließt sich die Frage an, ob der geldwerte Vorteil für die Fahrten Wohnung – Arbeit überhaupt zu versteuern ist, wenn genau diese Fahrten – so der Gesetzgeber – privat veranlasst sind. Handelt es sich um Privatfahrten, wären diese gesetzeslogisch bereits mit der sog. 1%-Regelung abgegolten.

Nun bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Verlautbarungen nach soll aber diese Entscheidung noch in 2008 ergehen.

Zu gegebener Zeit werde ich Sie über den Ausgang des Verfahrens informieren. Beachten Sie bitte auch die nachstehenden Informationen zur „Geschichte der Pendlerpauschale“. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

17.12.2007 Offenlegung des Jahresabschlusses

Am 5.11.2007 fand im Bundesministerium der Justiz in Berlin unter Leitung der zuständigen Bundesministerin Brigitte Zypries eine Veranstaltung zur elektronischen Offenlegung von Jahresabschlüssen statt, an der für den Deutschen Steuerberaterverband sein Präsident StB/ vBP Jürgen Pinne und sein Hauptgeschäftsführer RA/ FAStR Prof. Dr. Axel Pestke teilnahmen.

Die Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen betrifft insbesondere Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sowie bestimmte Personengesellschaften (GmbH & Co. KG).

Es ist bekannt geworden, dass erst ein kleiner Teil der Kapitalgesellschaften bis heute veröffentlich hat. Anders als in der Vergangenheit wird zukünftig bei Nichtveröffentlichung ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

Ordnungsgelder würden allerdings zunächst in jedem einzelnen Falle angedroht. Der Bundesanzeiger teile säumige Unternehmen dem Bundesamt für Justiz automatisch mit. Das Bundesamt leite dann in jedem Fall einer Säumnis ein Verfahren gegen das betreffende Unternehmen ein. Für die Mitteilung durch den Bundesanzeiger entstehe eine Gebühr von 50,00 Euro. Das Androhnungsschreiben des Bundesamtes fordere das säumige Unternehmen dann auf, innerhalb von sechs Wochen nach Zugang den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und drohe ein Zwangsgeld zwischen 2.500,00 und 25.000,00 Euro an.

Folglich entstehen bei Nichtveröffentlichung in jedem Fall zukünftig Gebühren, die bei Übermittlung des Jahresabschlusses 2006 bis zum genannten Termin auf jeden Fall vermeidbar sind.

14.12.2007 Koalition stimmt dem Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuerreform zu

Nachdem am 05.11.2007 die politische Arbeitsgruppe zur Reform des Erbschaftsteuerrechts unter Leitung von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und Ministerpräsident Roland Koch ein Eckpunktepapier zur Erbschaftsteuerreform entwickelt hat, hat heute die Bundesregierung dem Gesetzesentwurf zugestimmt. Bis die Reform das Gesetzgebungsverfahren vollständig durchlaufen hat, werden voraussichtlich noch etwa zwei bis drei Monate vergehen. In dieser Zeit ergibt sich ein günstiges Zeitfenster, um sich über Schenkungen oder Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Gedanken zu machen. Warum gerade jetzt? In seinem Beschluss vom 07.11.2006 hatte das Bundesverfassungs-gericht das Erbschaftsteuergesetz in seiner derzeitigen Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt. Grund hierfür war insbesondere die Ungleichbehandlung von Immobilien- und Barvermögen. Gleichzeitig wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31.12.2008 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist jedoch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in seiner derzeitigen (alten) Fassung weiter anzuwenden. Da nun der Entwurf zum (neuen) Erbschaftsteuergesetz vorliegt, besteht durch die Wahl des Zeitpunktes einer Schenkung die Möglichkeit, das günstigere Recht anzuwenden. Bis zur Verkündung des neuen Rechts gilt das alte, ab Verkündung das neue Recht. Der Tag der Verkündung ist nicht bekannt. Wird es für mich günstiger oder ungünstiger? Das kommt darauf an, um welche Art von Vermögen es sich handelt und in welchem Verwandschaftsverhältnis Schenker/Erblasser und Beschenkter/Erbe zueinander stehen. Gerade Immobilienvermögen (der „Aufhänger“ des Bundesverfassungsgerichtes) wird zukünftig nicht mehr mit dem – in der Regel günstigeren – Bedarfswert, sondern mit dem Verkehrswert (tatsächlich am Markt erzielbarer Wert) bewertet. Auch beim Betriebsvermögen ergeben sich zahlreiche Änderungen, die sich im Vergleich zum derzeitigen Recht günstig auswirken können; „können“ deshalb, weil das neue Recht etliche Stolperfallen enthält, die unter Umständen zum Wegfall der Steuerbegünstigung führen. Um der teilweise ungünstigeren Bewertung Rechnung zu tragen, werden die Freibeträge angepasst. Finanzminister Steinbrück propagierte „Omas Häuschen bleibt steuerfrei“. Allerdings werden die geltenden Steuersätze – zumindest für Erwerber der Steuerklassen II und III – deutlich erhöht. Hier wird es zukünftig nur noch Steuersätze von 30% und 50% geben. Jürgen Pinne, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes, spricht in diesem Zusammenhang von beinahe enteignungsgleichen Steuersätzen. Es zeichnet sich ab, dass wohl vor allem Erwerber der Steuerklasse II zu den „Verlierern“ der Reform gehören werden. Für nach dem 31.12.2006 und vor Verkündung des neuen Rechts eingetretene oder eintretende Erbfälle ist ein Antrag zur Anwendung des alten oder des neuen Erbschaftsteuergesetzes vorgesehen. Dieses Antragsverfahren gilt nicht für Schenkungen.