21.10.2009 An- und Verkauf von Wertpapieren am selben Tag grundsätzlich kein Gestaltungsmißbrauch

Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung.

So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 25. August 2009 IX R 60/07 in einem Fall, in dem die Kläger börsennotierte Aktien von zwei Kapitalgesellschaften jeweils innerhalb der Jahresfrist mit Verlust veräußerten und am selben Tag Aktien dieser Gesellschaften in gleicher Art und Anzahl, allerdings zu einem unterschiedlichen Preis wieder erwarben. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Verkauf wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Dies sahen Finanzgericht und BFH anders.

Wenn es dem Zweck des § 23 EStG entspricht, realisierte Wertänderungen in Gestalt von Veräußerungsgewinnen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen, stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Steuerpflichtige gleichartige Wertpapiere kurz nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wieder erwirbt. Angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos bewegt er sich insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder ankauft. Bei dem Verkauf von Wertpapieren und dem anschließenden Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere zu unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufspreisen handelt es sich um eigenständige und damit auch separat zu beurteilende Vorgänge.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 97 des BFH vom 21. Oktober 2009

06.10.2009 Arbeitszimmer – Bundesfinanzministerium reagiert auf BFH-Beschluss

In den Medien wurde das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums teilweise mit der Meldung „Steuerpflichtige können ab sofort ihr Arbeitszimmer wieder absetzen“ interpretiert. Das ist jedoch fasch.

Mit Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist (siehe aktuelle Meldung vom 02.10.2009).

Der Beschluss des BFH betrifft jedoch ein Verfahren hinsichtlich der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte.

Auf Grund dieses BFH-Beschlusses ordnet das Bundesfinanzministerium durch BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009 nunmehr an, die Kosten eines Arbeitszimmers in Höhe von maximal EUR 1.250 sowohl beim Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte als auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen.

Besonders wichtig: Diese Berücksichtigung der Kosten für ein Arbeitszimmer ist solange nicht endgültig, bis der Bundesfinanzhof (oder voraussichtlich letztinstanzlich das Bundesverfassungsgericht) im Hauptsacheverfahren entschieden hat.

Anträge auf Lohnsteuerermäßigung können für das Jahr 2009 (!) noch bis zum 30.11.2009 gestellt werden.

02.10.2009 Arbeitszimmer – Bundesfinanzhof hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

Mit Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist. Im entschiedenen Fall ging es um Arbeitszimmer von Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich/betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet (§ 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Arbeitszimmerkosten von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, sind nach dieser Regelung grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Gleichwohl hat der BFH nun in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren –ohne Präjudiz für die Hauptsache– mit Beschluss vom 25. August 2009 entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung, da die Frage, ob § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG verfassungsmäßig ist, in der Literatur kontrovers diskutiert werde und zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte geführt habe. Der BFH hat deshalb die Interessen des Antragstellers und des von Steuereinnahmen abhängigen Gemeinwesens gegeneinander abgewogen. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls im Streitfall dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem –möglicherweise nur vorläufigen–Werbungskostenabzug ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegensteht. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung selbst hat sich der BFH nicht geäußert. Diese Fragestellung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 88 des BFH vom 16. September 2009

02.10.2009 Aufwendungen für ein Erststudium können Werbungskosten sein

Aufwendungen für ein sogenanntes Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden

Mit Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 14/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Mit derselben Begründung sind auch Entscheidungen in vier weiteren Verfahren (VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07) ergangen.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer, ggf. auch späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG bestimmt nun, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden; sie können allerdings jährlich bis zu 4 000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist umstritten.

Mit den Urteilen vom 18. Juni 2009 hat der BFH jetzt entschieden, dass § 12 Nr. 5 EStG kein Abzugsverbot für Werbungskosten enthält. Die Vorschrift bestimme lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehle. Die Typisierung erstrecke sich nicht auf Steuerpflichtige, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvierten.

Im Fall der Leitentscheidung VI R 14/07 war die 1967 geborene, verheiratete Klägerin gelernte Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein Studium der Sonderpädagogik begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahr 2002 nahm sie das Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin auf. Das Finanzamt lehnte den Abzug der durch das Studium veranlassten Kosten als vorab entstandene Werbungskosten für das Streitjahr 2005 ab. Das Finanzgericht folgte dem.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klägerin dem Grunde nach Recht. Die Aufwendungen der Klägerin für das Lehramtsstudium seien beruflich veranlasst. Es bestehe ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin. § 12 Nr. 5 EStG komme nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Studium nicht um eine Erstausbildung gehandelt habe.

Bei diesem Befund bestand für den BFH keine Veranlassung, auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Nr. 5 EStG geäußerten Bedenken einzugehen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 87 des BFH vom 16. September 2009

14.09.2009 Riester-Rente verstößt gegen Europarecht

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.09.2009 (Aktenzeichen C-269/07) auf Grund einer Vertragsverletzungsklage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entschieden, dass die aktuelle Riester-Rentenförderung in Deutschland gegen geltendes Europarecht verstößt.

In folgenden Punkten muss die Bundesregierung die Rentenförderung nachbessern:

1.) Rentner, die im europäischen Ausland leben (und somit in Deutschland in der Regel nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind) und ausländische Arbeitnehmer, die später wieder in ihre Heimat zurückkehren, mussten die erhaltene Riester-Förderung teilweise zurückzahlen.

2.) Das angesparte Kapital durfte nur zum Erwerb einer Immobilie in Deutschland verwendet werden.

3.) Grenzgänger, die im Ausland leben, jedoch in Deutschland arbeiten, waren von der Rentenförderung ausgeschlossen.

Es ist damit zu rechnen, dass Fördertatbestände, die bisher auf das Inland beschränkt waren, auf das EU-Ausland (nicht Europa!) ausgeweitet werden.

Das Bundesfinanzministerium will die Vorgaben des Eurpäischen Gerichtshofs zeitnah umsetzen, um eine europarechtskonforme Gesetzeslage herzustellen.

02.09.2009 Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Halbabzugsverbot bei Kapitalbeteiligungen zu befassen.

Halbabzugsverbot bedeutet, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungen nur zur Hälfte (heute 60%) abgezogen werden dürfen, weil die Erträge aus solchen Beteiligungen auch nur zur Hälfte (heute 60%) steuerpflichtig sind. Abzugrenzen sind diese Beteiligungen heute jenen, für die der Abgeltungssteuersatz von 25% erhoben wird. Ob eine Beteiligung unter die Abgeltungssteuer oder das Halbeinkünfteverfahren (heute Teileinkünfteverfahren) fällt, kann nur nach Prüfung des Einzelfalls beurteilt werden.

Im Urteilsfall des BFH (Aktenzeichen IX R 42/08) wurde über das Vermögen der Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, das Insolvenzverfahren eröffnet. Strittig war, ob für den Verlust der Beteiligung das Halbabzugsverbot greift. Finanzamt und Finanzgericht haben die Anwendung des Halbabzugsverbotes bejaht.

Der BFH kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) jedenfalls dann nicht in ihrem steuerlichen Abzug begrenzt werden, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Das Urteil ist auch in Zeiten des heutigen Teileinkünfteverfahrens sehr erfreulich, da es den Bezug zur grundgesetzlich verankerten Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit wieder herstellt.

Inwieweit der steuerliche Abzug des Beteiligungsverlustes im Urteilsfall vorgenommen werden kann, muss im zweiten Rechtsgang noch einmal vom Finanzgericht überprüft werden, da nicht auszuschließen ist, dass der Kläger in früheren Jahren bereits Einnahmen aus der Beteiligung erzielt hat.

19.08.2009 Neubau als Denkmal!?

Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen können erhebliche Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude (z.B. Erneuerung wesentlicher tragender Teile) zu einem Neubau im bautechnischen Sinne führen. Derartige Baumaßnahmen wurden nach dem Eigenheimzulagengesetz wie ein Neubau gefördert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 24. Juni 2009 erkannt, dass dies nicht die Förderung eines Baudenkmals nach § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausschließt. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus in § 7i EStG tatbestandsspezifisch einzuschränken.

Die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen durch eine Bescheinigung des zuständigen Denkmalamts nachweist. Wie weit diese Bescheinigung die Finanzbehörde bindet, hängt von deren konkreten Inhalt ab. Im Regelfall enthält die Bescheinigung (entsprechend den Bescheinigungsrichtlinien der verschiedenen Bundesländer) den Hinweis, dass die steuerrechtlichen Fragen allein von der Finanzbehörde zu prüfen sind. In diesen Fällen entscheidet deshalb die Finanzbehörde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Absetzungen nach § 7i EStG vorliegen. Im Streitfall fehlte der einschränkende Hinweis. Deshalb war nach Auffassung des BFH das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags nach § 7i EStG umfassend gebunden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 72 des BFH vom 19. August 2009

22.07.2009 Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung sind Arbeitslohn

Mit Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen, im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber vor dem Finanzgericht erfolgreich geltend gemacht, seine Umlagezahlungen an die VBL seien mangels Bereicherung des Arbeitnehmers nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, weil die Werthaltigkeit der Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt der Umlagezahlungen unbestimmt sei, die Zahlungen keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage hätten und sie allein dazu dienten, die Auszahlungen an die gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren. Der BFH war jedoch der Auffassung, dass es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Für die Annahme von Arbeitslohn genüge es, dass eine zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers jedenfalls bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führt.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat der BFH zudem mit Urteilen vom 7. Mai 2009 VI R 16/07, VI R 5/08 und VI R 37/08 dazu Stellung genommen, welche einkommensteuerrechtlichen Folgen beim Arbeitnehmer das Ausscheiden seines Arbeitgebers aus der VBL hat.

Dem Verfahren VI R 16/07 lag zugrunde, dass ein nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL dort beitragsfrei weiter versicherter Arbeitnehmer statt einer Versorgungsrente eine niedrigere Versicherungsrente erhielt. Aufgrund einer Direktzusage bildete der Arbeitgeber zur Sicherung der zugesagten Gesamtversorgung ein Versorgungsguthaben, das er an den in Ruhestand getretenen Arbeitnehmer auszahlte. Der BFH sah in der vom Finanzamt nach § 34 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigt besteuerten Einmalzahlung zusätzlichen Arbeitslohn. Bei einem außerplanmäßigen Wechsel des Durchführungswegs der Altersversorgung komme keine Verrechnung von bereits als Arbeitslohn behandelten Umlagezahlungen mit vom Arbeitnehmer später erlangten Vorteilen in Betracht.

In den Verfahren VI R 5/08 und VI R 37/08 hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob nach dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL eine Rückzahlung von Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit einen Versorgungsanspruch gegenüber der VBL nicht mehr erdienen kann oder wenn der fortan beitragsfrei bei der VBL versicherte Arbeitnehmer von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurückfällt. Nach Ansicht des BFH führt der Umstand, dass sich Beiträge zur Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers nach Abweichungen vom planmäßigen Versicherungsverlauf nachträglich ganz oder teilweise nicht (mehr) als werthaltig erweisen, nicht zu negativen Einnahmen oder zu Aufwendungen des Versicherten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 61 des BFH vom 22. Juli 2009

14.07.2009 Höhere Umsatzgrenze für Ist-Versteuerung

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wird die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung bundeseinheitlich auf 500.000 € angehoben. Die Neuregelung wird rückwirkend zum 1.7.2009 in Kraft treten und ist bis zum 31.12.2011 befristet.

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 € betragen hat, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Ist-Versteuerung). Durch Artikel 8 des Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung das Umsatzsteuergesetz dahingehend geändert werden, dass vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2011 an die Stelle des Betrags von 250.000 € der Betrag von 500.000 € tritt. Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Die Änderung wird rückwirkend zum 1.7.2009 in Kraft treten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 10. Juli 2009 zugestimmt.

Hierzu führt das Bundesministerium der Finanzen weiter aus: Anträgen auf Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten kann im Vorgriff auf die zu erwartende Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsnorm entsprochen werden. Die Genehmigung der Istversteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem 30.6.2009 ausgeführt werden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1.7.2009 enden, ist nicht möglich. Hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist ausschließlich auf den Umsatz des Kalenderjahres 2008 abzustellen, der für eine Genehmigung der Istversteuerung nach der Neuregelung nicht mehr als 500.000 € betragen darf. Der im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2009 erzielte Gesamtumsatz bleibt außer Betracht.

Quelle: BMF online

09.07.2009 Höheres Elterngeld durch Steuerklassenwechsel

Das Bundessozialgericht hat sich in zwei Verfahren gegen den Freistaat Bayern mit der Höhe des Elterngeldes beschäftigt und zugunsten der Elterngeldbezieher entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel zur Optimierung und Maximierung des Anspruchs auf Elterngeld unschädlich ist.

In den Verfahren mit den Aktenzeichen B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R stellt das Bundessozialgericht klar, dass das Verhalten der Klägerinnen nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Der Steuerklassenwechsel sei nach den Steuergesetzen erlaubt und die Berücksichtigung des Wechsels durch die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt.

Hinzu kommt, dass die Möglichkeit des Steuerklassenwechsels im Gesetzgebungsverfahren bereits erörtert worden sei. Von einem Rechtsmissbrauch war seinerzeit nicht die Rede.

Betroffene können sich nunmehr auf die günstige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes berufen.