Nachdem der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom Urteil vom 4.4.2008 (Az. VI R 85/04) entschieden hat, dass eine Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann in Betracht kommt, wenn dieser auch tatsächlich regelmäßig genutzt wird, haben sich nun die Finanzgerichte Düsseldorf und Baden-Württemberg dieser Problematik noch einmal angenommen.
Im zitierten BFH-Urteil hat der Kläger das Fahrzeug nur an einem Tag in der Woche für die Fahrten zum Arbeitgeber genutzt, da er ansonsten als Außendienstmitarbeiter in seinem Home-Office und bei Kunden tätig war.
In den nun veröffentlichten Verfahren vor den Finanzgerichten war zu klären, wann eine Einzelbewertung der Fahrten (0,002% je Entfernungskilometer) stattfinden kann und wann die Pauschalregelung (0,03% je Entfernungskilometer) zum Ansatz kommt. Die Einzelbewertung ist rein rechnerisch dann günstiger, wenn das Fahrzeug an weniger als 15 Tagen im Monat für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird.
Das Finanzgericht Düsseldorf verlangt (ausgehend von durchschnittlich 15 gesetzlich typisierten Fahrten pro Monat) eine Einzelbewertung dann, wenn das Fahrzeug nur für die Hälfte dieser Tage genutzt wird (circa 7 bis 8 Tage pro Monat). Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen erachtet es für ausreichend, wenn das Fahrzeug an 25% der Tage nicht für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof in beiden Fällen zugelassen.