25.01.2011 Arbeitszimmer für interaktiven Englischkurs

Nach einem am 19.01.2011 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen sind die Kosten des Arbeitszimmers für die Durchführung eines interaktiven Englischkurses nicht abzugsfähig.

Im vorliegenden Fall argumentierte der Kläger, dass er seinen eigentlichen Arbeitsplatz für die Durchführung des Kurses nicht nutzen konnte, da es ihm untersagt war, auf dem Büro-Computer Software zu installieren. Insoweit stand ihm für die Durchführung des Kurses kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Die Richter führten hierzu aus, dass dem Kläger ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung stünde und wiesen die Klage schlussendlich ab. Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. In der Vorschrift zur Abziehbarkeit des Arbeitszimmers heißt es, dass die Aufwendungen abgezogen werden können, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof wird nun entscheiden müssen, ob es die Formulierung des Gesetzes „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit […]“ erlaubt, die Kosten des Arbeitszimmers für solche Fortbildungsmaßnahmen steuerlich geltend zu machen.

14.01.2011 Führt Steuervereinfachung zu Mehrbelastung für Berufspendler?

Der Bund der Steuerzahler e.V. hat festgestellt, dass die geplante Steuervereinfachung bei Berufspendlern zu Mehrbelastungen führen kann.

Grundsätzlich kann für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die sogenannte Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden. Soweit der Abzug der tatsächlichen Kosten für den Steuerpflichtigen günstiger ist (bspw. Bus- oder Bahnfahrkarte), können diese Kosten abgezogen werden.

Bislang wurde diese Günstigerprüfung tageweise durchgeführt. Die geplante Regelung, eine Günstigerprüfung nur noch jahresbezogen durchzuführen, kann jedoch in bestimmten (aber häufig anzutreffenden Fällen) zu einer Mehrbelastung der Steuerpflichtigen führen. Betroffen sind insbesondere Arbeitnehmer, die einen Teil des Jahres den eigenen Pkw für die Fahrt zur Arbeitsstätte nutzen, einen anderen Teil des Jahres aber z.B. mit der Bahn dorthin kommen.

Ebenfalls nachteilige Auswirkungen werden die Nutzer von Park- and Ride zu verzeichnen haben, da hier ein Teil der Strecke (der Weg von der Wohnung zum Park- and Ride-Parkplatz) mit dem Pkw zurückgelegt wird und für die Weiterfahrt mit der Bahn eine entsprechende Fahrkarte benötigt wird.

Es zeichnet sich ab, dass auch diese „Steuervereinfachung“ (wie auch die Anhebung des Werbungskosten-Pauschbetrages von EUR 920 auf EUR 1.000) einzig und alleine die Finanzverwaltung entlastet, nicht aber den Steuerbürger.

Quelle: Bund der Steuerzahler

05.01.2011 Heimkosten auch ohne Schwerbehindertenausweis absetzbar

In seinem gerade erst veröffentlichten Urteil vom 13.10.2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Heimkosten auch ohne Schwerbehindertenmerkzeichen steuerlich absetzbar sind. Damit rückt der sechste Senat von seiner bisherigen Auffassung ab.

Ursächlich für die Entstehung der Kosten für die Unterbringung im Heim war im vorliegenden Fall die Krankheit der 1930 geborenen Klägerin. Der bisher für die außergewöhnlichen Belastungen zuständige dritte Senat des Bundesfinanzhofs forderte stets den Nachweis der Pflegebedürftigkeit und in diesem Zusammenhang den Nachweis des Merkzeichens „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis. In Abkehr von der bisherigen, stringenten Rechtsprechung reicht nach der neueren Rechtsprechung aus, wenn der Aufenthalt und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten krankheitsbedingt entstanden sind.

Steuerpflichtige haben nunmehr die Möglichkeit, diese Kosten noch steuerlich geltend zu machen, soweit eine Einkommensteuerveranlagung noch nicht erfolgt und/oder noch nicht bestandskräftig ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 13.10.2010 – VI R 38/09; veröffentlicht am 5.1.2011

29.12.2010 Gewerbesteuer für Freiberufler GmbH & Co. KG?

Nach dem Gesetzeswortlaut und der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Entscheidung nur als richtig einzustufen. Ob das Ergebnis jedoch folgerichtig ist, wird der Bundesfinanzhof noch entscheiden müssen.

In dem vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelten Fall (Az. 12 K 2384/08 G) erhob eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co. KG Klage gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Ursprünglich wurde die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft ohne GmbH als Komplementär geführt. Nachdem die Komplementäre in 2008 in die Kommanditistenstellung gerückt sind und fortan einziger Vollhafter eine GmbH wurde, erließ das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid, der Grundlage für die Gewerbesteuer ist.

Das Finanzgericht führte hierzu aus, dass eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit entfaltet, die die Ausübung eines freien Berufes i.S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Der Beteiligung einer berufsfremden natürlichen Person gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter und ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Für die Zulassung der Revision beim Bundesfinanzhof war für das Finanzgericht entscheidend, dass das Steuerberatungsgesetz nur aufgrund der sogenannten Abfärbetheorie gewerbliche Einkünfte für eine Steuerberatungs-GmbH & Co. KG vorsieht. Für die Abfärbetheorie ist aber entscheidend, dass die Gesellschaft tatsächlich (teilweise) gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Beteiligung einer GmbH ist im Hinblick auf die Abfärbetheorie irrelevant.

Der Fortgang des Verfahrens und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt zu beobachten, da diese Gesellschaftsform sicher auch für andere Freiberufler interessant wäre.

23.12.2010 Dienstwagen – Zuschlag für Fahrten Wohnung-Arbeit nur bei tatsächlicher Nutzung

In einem neuerlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. VI R 55/09 und VI R 57/09) hatte dieser Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Dienstwagengestellung zu festigen.

Wird Arbeitnehmern ein Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, so ist diese Vorteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. Im Normalfall werden hierfür 0,03% des inländischen Listenneupreises je Entfernungskilometer berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteilen vom 04.04.2008 entschieden, dass diese Regelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Pkw an mindestens 15 Tagen im Monat für solche Fahrten genutzt wird. Nutzt der Arbeitnehmer den Pkw an weniger Tagen im Monat für die Fahrten zur Arbeitsstätte, ist der geldwerte Vorteil mit 0,002% des inländischen Listenneupreises je Entfernungskilometer je Nutzungstag anzusetzen.

Mit Schreiben vom 23.10.2008 hat die Finanzverwaltung auf diese für den Steuerpflichtigen positive Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Folglich hat die Finanzverwaltung es nicht akzeptiert, dass in all solchen Fällen entsprechend verfahren wird.

In dem nunmehr entschiedenen Fall bestätigt der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2008. Damit dürfte der Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung hinfällig geworden sein.

Betroffen von der günstigen Rechtsprechung sind insbesondere Arbeitnehmer, die den zur Verfügung gestellten Pkw nur selten für Fahrten zur Arbeitsstätte nutzen. Hier wird der geldwerte Vorteil im Rahmen einer Einzelbewertung nach vorstehendem Schema ermittelt.

Wissenswert ist, dass solch eine Korrektur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden kann. Lassen Sie sich beraten!

06.12.2010 Werbungskostenpauschale – Steuervereinfachung durch Anhebung?

Als Steuervereinfachung für Angestellte in Deutschland verkauft die Bundesregierung derzeit ihre Pläne, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von aktuell EUR 920 auf EUR 1.000 anzuheben.

Warum Steuervereinfachung?

In Deutschland gilt das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, dass berufsbezogene Aufwendungen (z.B. bei Arbeitnehmern als Werbungskosten) abziehbar sind. Der Gesetzgeber hat seinerzeit für Arbeitnehmer einen Pauschbetrag eingeführt. Dadurch sollte – letztlich auch zur Entlastung der Finanzverwaltung – vermieden werden, dass wegen geringfügiger Aufwendungen eine Steuererklärung abgegeben wird. Arbeitnehmer, deren Werbungskosten (aktuell) nicht mehr als EUR 920 im Jahr betragen, brauchen wegen dieser Kosten momentan keine Steuererklärung abzugeben.

Der Gesetzgeber plant nun, diesen Pauschbetrag von EUR 920 auf EUR 1.000 pro Jahr abzuheben.

Offenbar wird jedoch übersehen, dass viele Arbeitnehmer schon wegen ihrer Fahrt zur Arbeitsstätte mehr als EUR 920 steuerlich absetzen können. Entlastet werden daher nur diejenigen, die ohnehin nur geringe bis gar keine berufsbezogenen Kosten nachweisen können.

Die Steuervereinfachung entlastet daher wohl auch wieder einmal primär die Finanzverwaltung. Bei einem Steuersatz von 42% führt eine Anhebung des Pauschbetrags um EUR 80 im Jahr selbst bei einem Spitzenverdiener nur zu einer Ermäßigung in Höhe von EUR 33,60 – das sind monatlich gerade einmal EUR 2,80.

01.12.2010 Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat am 9. November 2010 (Az. 10 V 309/10) entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.

Die Antragstellerin beantragte beim Finanzamt mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Zusammenveranlagung ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt habe. Gleichzeitig lehnte das Finanzamt den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids ab.

Der 10. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält den Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für verfassungswidrig und hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid deswegen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Vollziehung ausgesetzt. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich zwar nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Gehe die Förderung der Ehe jedoch mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese mit der Ehe vergleichbar seien, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht im Hinblick auf die Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes für gerechtfertigt erachtet. In Anbetracht des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz könne diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden. Es könne dahinstehen, ob die Eignung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft zur Zeugung gemeinsamer Kinder den Splittingtarif zugunsten von Ehegatten rechtfertige. Das geltende Recht mache nämlich die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziere gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen seien.

Der 10. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30.11.2010

29.11.2010 Bundesrat billigt Jahressteuergesetz 2010

Das Jahressteuergesetz hat an vielen Stellen den Charakter eines Korrekturgesetzes, nachdem im Laufe des Jahres 2010 die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof einige Male nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach.

So enthält das Jahressteuergesetz 2010 folgende Modifizierungen:

– Zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören zukünftig nicht mehr Dinge des täglichen Gebrauchs. Zurückzuführen ist diese Änderung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der den Verlust aus der Veräußerung eines Pkw innerhalb eines Jahres zur Feststellung zuließ.

– Der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug für häusliche Arbeitszimmer wird teilweise wieder eingeführt. Der Höchstbetrag entspricht dem Abzugsbetrag vor Einführung der verfassungswidrigen Abzugsbeschränkung. Hier können unter bestimmten Voraussetzungen maximal EUR 1.250 steuerlich abgezogen werden.

– Erhaltene Erstattungszinsen vom Finanzamt gehören zukünftig wieder zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof hatte erst kürzlich entschieden, dass diese Zinsen nach der aktuellen Rechtslage nicht hierzu gehöhren.

Zu den sonstigen Änderungen gehören:

– die Gleichstellung von Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft miit Ehegatten im Erbschaftsteuer-, Schenkungsteuer- und im Grunderwerbsteuerrecht.

– die Einführung einer Pflicht zur Übermittlung von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen

Auch das jetzt verabschiedete Jahressteuergesetz enthält an einigen Stellen bedenkliche und zweifelhafte Änderungen, die auch in Zukunft die Gerichte wieder beschäftigen werden.

26.11.2010 Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern verfassungsgemäß

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09 entschieden, dass die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern verfassungsgemäß ist.

Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, werden Kindergeld und Freibeträge nur bis zur gesetzlich geregelten Altersgrenze gewährt, die durch das Steueränderungsgesetz 2007 von der Vollendung des 27. auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt wurde. Die niedrigere Altersgrenze genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums, da Eltern ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen für ältere Kinder als außergewöhnliche Belastung abziehen können (§ 33a Abs 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Sie enthält nach Ansicht des BFH auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung hinsichtlich derjenigen Kinder, die im Vertrauen auf die bisherige Altergrenze eine langwierige Ausbildung begonnen haben.

Wenn Kinder wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr berücksichtigt werden, entfallen dadurch auch andere steuerliche Vorteile wie z. B. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG); Nachteile können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern oder bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben. Ob diese Folgen verfassungsgemäß sind, hat der BFH nicht entschieden.

Es ist zu erwarten, dass im Streitfall oder einem der zugleich entschiedenen Parallelfälle Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 100 des BFH vom 24. November 2010

18.11.2010 Zahlenkombination statt Steuernummer

Das am 17.11.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.09.2010 (Az. V R 55/09) zeigt wieder einmal in aller Deutlichkeit, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt werden, damit diese auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

In dem entschiedenen Fall ging es um bezogene Reinigungsleistungen. Der Dienstleister gab in seiner Rechnung als Steuernummer „75/180 Wv“ an, eine Kennzeichnung, die das Finanzamt unter der Angabe „SteuerNr./Aktenzeichen“ im Schriftverkehr mit dem Reinigungsdienstleister zur Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte. Es ist anzunehmen, dass sich dieser Dienstleister gerade erst selbstständig gemacht hatte und ihm noch keine Steuernummer erteilt worden war.

Die Richter des fünften Senats führen aus, dass der Vorsteuerabzug die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung voraussetzt. Zur Ordnungsmäßigkeit gehöre nun einmal die gesetzlich eindeutig verlangte, vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Bemerkenswert sind die Ausführungen der Richter im Hinblick auf die Existenzgründereigenschaft des Reinigungsdienstleisters. Hier heißt es im Urteilstext: „Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vorsteuerabzug schließlich auch nicht darauf stützen, dass eine Versagung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt zu einem widersprüchlichen Verhalten der Finanzverwaltung führen würde. Zwar benötigte S [Anm.: der Reinigungsdienstleister] zum Ausstellen von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen eine Steuernummer. Für die Auffassung der Klägerin, die Nichterteilung einer Steuernummer für den leistenden Unternehmer begründe jedoch einen Anspruch auf Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, fehlt ein rechtlicher Anknüpfungspunkt. Vielmehr kann und muss der leistende Unternehmer seinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber dem Finanzamt ggf. gerichtlich durchsetzen.

Tipp für Existenzgründer:

Kümmern Sie sich rechtzeitig vor der ersten Erteilung einer Rechnung um die zeitnahe Einreichung des Existenzgründungsfragebogens beim Finanzamt und die Erteilung der Steuernummer. Ihr Kunde wird es Ihnen danken.

Tipp für alle Unternehmen:

Achten Sie bei der Prüfung der eingehenden Rechnungen akribisch genau auf die Vollständigkeit der Rechnungsangaben. Nur so kann eine Beantstandung seitens des Finanzamtes vermieden und der Vorsteuerabzug sichergestellt werden.