In zwei aktuellen Entscheidungen (Aktenzeichen VI R 85/04 und VI R 68/05) hat der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung verworfen.
Der Park-and-Ride-Fall:
Im ersten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seinen vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen zwar für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzte, jedoch nur für einen Teil der Strecke. Der Arbeitnehmer fuhr mit seinem Pkw zum nächstgelegenen Park-and-Ride-Parkplatz und nutzte von dort aus die Bahn. Die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte belief sich auf 118km. Tatsächlich wurden hiervon mit dem Pkw aber nur etwa 3,5km (zum Park-and-Ride-Parkplatz) gefahren.
Finanzamt und das Finanzgericht wollten die gesamte Entfernung als geldwerten Vorteil besteuern. Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die Auffassung der Kläger. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den – überschießenden – pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt habe. Dieser könne jedoch durch Vorlage einer auf ihn ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden.
Der Einmal-Pro-Woche-Fall:
Im zweiten Fall ging es um einen Außendienstmitarbeiter einer Firma, der ebenfalls einen Pkw von seinem Arbeitgeber gestellt bekam. Dieser Außendienstmitarbeiter fuhr jedoch nur einmal pro Woche zum Sitz des Arbeitgebers.
Die Finanzverwaltung sieht schon in der einmal wöchentlichen Fahrt zum Sitz des Arbeitgebers eine Regelmäßigkeit die dazu führt, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen werden sollen.
Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof haben zwar dem Grunde nach die regelmäßige Arbeitsstätte bestätigt. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes hat der Bundesfinanzhof aber hinsichtlich der Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die tatsächliche Nutzung abgestellt. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall nicht die Pauschalregelung (0,03% vom Listenneupreis je Entfernungskilometer) zur Anwendung kommt, sondern eine Einzelbewertung vorzunehmen sei.