07.11.2008 Einigung bei Erbschaftsteuer

Horst Seehofer hat in einer Pressekonferenz in der vergangenen Woche bestätigt, dass sich die Union (CDU/CSU) auf einen gemeinsamen Nenner bei der Erbschaftsteuerreform geeinigt hat. Die grundsätzlichen Ziele lauten: Steuerbefreiung für Betriebsvermögen und privatem, selbst genutztem Wohneigentum.

Nachdem bei der Reform nun einige Zeit tatenlos verstrichen ist, war nun Eile geboten. Wenn die Erbschaftsteuerreform bis zum 31.12.2008 nicht unter Dach und Fach ist, entfällt sie ab dem 01.01.2009.

CDU, CSU und SPD haben sich nunmehr einigen können. Die Union hat sich mit ihren Forderungen weitestgehend durchsetzen können.

Für Hauserben (innerhalb der Familie) und Unternehmenserben dürfte es wohl ab dem kommenden Jahr günstiger werden. Unions-Fraktionschef Volker Kauder bestätigte, dass demnach wohl keine Witwe, kein Witwer und auch Kinder nur wegen der Erbschaftsteuer nicht aus dem Wohneigentum ausziehen müssen.

Für Witwen/Witwer und – das ist neu – eingetragene Lebenspartner soll selbst genutztes Wohneigentum komplett steuerfrei bleiben. Für Kinder soll das nur gelten, wenn die Wohnfläche höchstens 200 Quadratmeter beträgt. Gekoppelt wird die Steuerbefreiung an eine zehnjährige Haltefrist, um Steuergestaltungen zu vermeiden. Die Freibeträge werden – wie im ursprünglichen Entwurf bereits vorgesehen – auf EUR 500.000 für Ehepartner und EUR 400.000 für Kinder angehoben.

Für Firmenerben könnte es auch günstiger werden. Bei einer zehnjährigen Fortführung des Unternehmens, gleicher Mitarbeiterzahl und gleicher Lohnsumme kann die Erbschaftsteuer ganz entfallen, unabhängig vom Wert des Unternehmens. Für Verwaltungsvermögen (insbesondere Immobilien) gilt das aber nur, wenn der Anteil am Betriebsvermögen weniger als zehn Prozent beträgt.

Die ursprüngliche Lösung der Besteuerung von Firmenerben wird nun als Alternative geführt: die Erben versteuern 15%, wenn die Lohnsumme über einen Zeitraum von sieben Jahren gleich gehalten wird. Der Entwurf des neuen Erbschaftsteuergesetzes sprach ursprünglich von einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren.

06.11.2008 Investitionspaket geschnürt

Um die Auswirkungen der Finanzkrise zu mildern hat die Bundesregierung ein Paket schnell wirksamer Investitionsmaßnahmen zusammengestellt. Die Kfz-Steuer-Befreiung für Neuwagen tritt nach Aussage von Bundeswirtschaftsminister Glos sogar sofort ein.

Das Paket besteht insbesondere aus folgenden Maßnahmen:

Degressive Abschreibung für Unternehmen

Die kürzlich abgeschaffte, degressive Abschreibung für Unternehmen soll – befristet auf zwei Jahre – wieder eingeführt werden. Der Abschreibungssatz auf bewegliche Wirtschaftsgüter soll 25 Prozent betragen. Diese Abschreibung wird für Investitionen in den Jahren 2009 und 2010 gelten.

Handwerkerleistungen steuerlich stärker absetzbar

Bislang können seit 2006 Handwerkerleistungen in den eigenen vier Wänden zu einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent führen. Die Steuerermäßigung ist aber auf Leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 3.000 begrenzt (Ermäßigungsbetrag daher maximal EUR 600). Dieser Höchstbetrag soll – zunächst ebenfalls auf zwei Jahre befristet – verdoppelt werden. Nach zwei Jahren will die Regierung dann über die Auswirkung dieser steuerlichen Förderung beraten.

Kfz-Steuerbefreiung für Neufahrzeuge

Neu zugelassene Pkw werden zumindest für ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit. Bundeswirtschaftsminister Glos wies darauf hin, dass diese Regelung ab sofort – auch für vor dem 5. November 2008 zugelassene Pkw – gilt. Pkw, die die Schadstoffnorm Euro 5 oder Euro 6 erfüllen, sollen zwei Jahre von der Kfz-Steuer befreit werden. Die Steuerbefreiung endet aber in jedem Fall am 31. Dezember 2010.

29.10.2008 „Shipment on hold“-Klausel ist unschädlich

In seinem Urteil vom 30. Juli 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass in bestimmten Fällen eine Lieferung auch dann bei Beginn als ausgeführt gilt, wenn dem beauftragten Spediteur im Zeitpunkt der Übergabe der Ware der Abnehmer noch nicht bekannt ist.

Der Fall:

Eine in Großbritannien ansässige Firma lieferte an deutsche Abnehmer Waren. Die Waren wurden aber zunächst an eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft geliefert. Nach der Bezahlung durch den Endkunden erteilte die britische Firma ihrer Tochterfirma die Freigabe zur endgültigen Lieferung an den Kunden („shipment on hold“).

Finanzamt und Finanzgericht sahen in dieser Verfahrensweise eine inländische und dem deutschen Umsatzsteuersatz unterliegende Lieferung, da die endgültige Lieferung an den Kunden erst im Inland beginne.

Der BFH entschied aber nun, dass die Lieferung mit Beginn derselben im Ausland (hier Großbritannien) als ausgeführt gilt. Folglich entsteht auch in Deutschland für diese Lieferung keine Umsatzsteuer. Dass die Lieferung tatsächlich aber zunächst bei der deutschen Tochtergesellschaft zwischengelagert wurde, ist insoweit für die umsatzsteuerliche Beurteilung unschädlich, da der Abnehmer der Lieferung bereits feststand, als die Beförderung in Großbritannien begann.

Die „shipment on hold“-Klausel dient im vorliegenden Fall nur der Sicherung des Kaufpreises und verleiht der Lieferung den Charakter einer Nachnahmelieferung.

29.10.2008 Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosten führen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bildungsaufwendungen fortentwickelt. In beiden Streitfällen hatten leitende Angestellte zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation an Kursen zum „Neuro-Linguistischen Programmieren“ (NLP-Kurse) und an Supervisionskursen teilgenommen. Der BFH entschied, dass solche Kurse zu Erwerbsaufwand (Werbungskosten) führen können. Er hat hierbei berücksichtigt, dass die erwähnten Beratungsmethoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt werden und die angestrebten Fähigkeiten (z.B. Kommunikationsfähigkeit) als Bestandteil der Sozialkompetenz („soft skills“) Schlüsselqualifikationen darstellen, die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind.

Für eine berufliche Veranlassung derartiger Kurse spricht insbesondere, dass sie von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. Nach Auffassung des BFH liegt ein homogener Teilnehmerkreis auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit (hier: Führungspositionen) gleichgerichtete Interessen haben.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 101 vom 29. Oktober 2008

17.10.2008 Pauschalbesteuerte Zuwendungen ab 2009 sozialversicherungsfrei

Der Bundesrat hat am 4. September 2008 die Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf den Weg gebracht (Drucksache 652/08). Aufgrund der Änderung werden mit Wirkung ab 1. Januar 2009 unter anderem Zuwendungen nach § 37b des Einkommensteuergesetzes nicht mehr als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung behandelt, soweit (!) die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmes ist.

Zum Hintergrund: Mit Wirkung ab 1. Januar 2007 wurde § 37b des Einkommensteuergesetzes eingeführt, der die Pauschalierung von Sachzuwendungen an Geschäftspartner und (eigene und fremde) Arbeitnehmer ermöglicht. Pauschalierungsfähig sind Zuwendungen bis zu einem Wert von EUR 10.000 (je Zuwendung und/oder Empfänger) je Wirtschaftsjahr.

Die Pauschalierung führt dazu, dass der Empfänger solcher Zuwendungen diese nicht mehr selber versteuern muss.

Problematisch ist/war aber die sozialversicherungsrechtliche Behandlung solcher Zuwendungen, da eine Freistellung bisher nicht vorgesehen war. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sind Zuwendungen an eigene oder fremde Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Bei Zuwendungen an fremde Arbeitnehmer soll jedoch der tatsächliche Arbeitgeber für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sein, auch wenn er selber die Zuwendung nicht gewährt hat.

Die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung bewirkt, dass Zuwendungen an wirklich fremde Arbeitnehmer zukünftig von der Sozialversicherung befreit sind. Im Konzernverbund beschäftigte Arbeitnehmer sind auch nach der Änderung hierdurch jedoch nicht begünstigt. Ob diese Regelung zukünftig noch einmal eine Änderung erfahren wird, muss weiter beobachtet werden.

15.10.2008 Echte Barlohnumwandlung bei Ehegatten ist Betriebsausgabe

Strittig in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 10. Juni 2008, Az. VIII R 68/06) war, ob die Zahlungen an eine Direktversicherung für den Ehegatten des Arbeitgebers in seiner Funktion als Arbeitnehmer zu Betriebsausgaben führen.

Das Finanzamt wollte die Kosten nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben anerkennen, da es eine Überversorgung annahm. Von einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von seinerzeit DM 17.040 wurden DM 3.408 zugunsten einer Direktversicherung umgewandelt. Der Vorteil bei einer solchen Gehaltsumwandlung lag in der Pauschalbesteuerung dieser Leistungen durch den Arbeitgeber (also keine Steuerpflicht für den Arbeitnehmer, die Ehefrau) und der Sozialversicherungsfreiheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Unter Änderung seiner Rechtsprechung (Urteil vom 16. Mai 1995) entschied der BFH, dass die Gehaltsumwandlung nicht zu beanstanden ist, sofern das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen ist. Es wurde hier lediglich ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen umgewandelt.

07.10.2008 Krankenkassenbeitrag für gesetzlich Versicherte steigt

Die Bundesregierung hat am heutigen Vormittag den einheitlichen Beitragssatz in der Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2009 beschlossen. Zum Start des Gesundheitsfonds im kommenden Jahr wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung – für alle gesetzlichen Kassen bindend – festgeschrieben. Dieser wird sich auf 15,5% belaufen und bis zum Jahr 2011 gelten.

Durch den einheitlichen Satz wird der derzeitige Beitragswettbewerb der Kassen eingeschränkt. Gleichzeitig werden Krankenkassen mit hohen Ausgaben gezwungen, besser mit ihren Einnahmen zu haushalten, da diese pro Versichertem nur eine Zuweisung aus dem Gesundheitsfonds bekommen. Bei der Zuweisung werden insbesondere Alter und Geschlecht der versicherten Person berücksichtigt.

Sollte eine Krankenkasse mit dem zugewiesenen Betrag nicht auskommen, kann sie vom Versicherten einen Zusatzbeitrag verlangen. Wenn dieser Beitrag höher als acht Euro liegt, wird er auf ein Prozent des Einkommens beschränkt.

17.09.2008 Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden

In seinem Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Diese ‚entsteht‘ demnach auch dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt wird.

Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer einer EDV-Systemberatungsfirma – zeitlich fast identisch – im eigenen Büro und in den Rechenzentren der Kunden tätig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nach Ablauf der ersten drei Monate keine Dienstreise mehr anzunehmen und fortan die auswärtige Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Hieraus folgt, dass die Fahrten zum Kunden nicht mehr nach Reisekostengrundsätzen behandelt werden, sondern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellen. Für solche Fahrten greift nur die Entfernungspauschale, die aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab dem 01.01.2007 nur noch ab dem 21. Kilometer abgesetzt werden kann (Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung steht noch aus).

Der BFH entschied, dass es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei den Fahrten nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt. Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.

Weiter führt der BFH aus, dass sich ein Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten (Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel, Umzug) hinwirken kann. Damit sei die durch die Entfernungspauschale eingeschränkte Abziehbarkeit der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gerechtfertigt. Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorgezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus.

10.09.2008 Kindergeld für arbeitsuchende Kinder

Für ein volljähriges, beschäftigungsloses Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es „bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist“. Auch wenn kein Arbeitsplatz vermittelt worden ist, stellt die Agentur für Arbeit in der Regel nach drei Monaten die Arbeitsvermittlung ein und streicht das Kind aus der Meldeliste. Das Kind kann aber die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nehmen. Nach dem Urteil des BFH vom 19. Juni 2008 III R 68/05 reicht für die Gewährung von Kindergeld eine einmalige Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht aus. Die Streichung aus der Meldeliste wirkt sich vielmehr auch auf die Kindergeldberechtigung aus. Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten ein, entfällt ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch, sofern sich das Kind nicht erneut als „Arbeitsuchender“ meldet.

Für ein volljähriges Kind, welches das 27. Lebensjahr (ab 2007 das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann unter anderem durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle oder für eine Bildungsmaßnahme registriert ist. Nach dem BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 gilt die Registrierung als Bewerber aber nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis. Entsprechend der Regelung bei der Meldung als Arbeitsuchender muss das Kind zumindest alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun. Anders als beim arbeitsuchenden Kind, bei dem der Kindergeldanspruch von der Meldung bei der Agentur für Arbeit abhängt, kann beim ausbildungsuchenden Kind das Bemühen um einen Ausbildungsplatz – außer durch Meldung bei der Agentur für Arbeit – auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 10.09.2008

08.09.2008 Mündliche Verhandlung zur Abgeordnetenpauschale

Liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, dass ein „normaler“ Steuerpflichtiger für eine Steuerfreistellung seiner Einkünfte den Nachweis sämtlicher beruflicher Aufwendungen erbringen muss, während einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages eine Aufwands-/Kostenpauschale in Höhe von ca. 30% seiner Gesamtbezüge ohne Einzelnachweis der berufsbedingten Aufwendungen steuerfrei gewährt wird?

Das ist die Rechtsfrage, die beim Bundesfinanzhof (BFH) am 11. September 2008 verhandelt wird.

Ein „normaler“ Steuerpflichtiger kann ohne Nachweis von Kosten lediglich einen Arbeitnehmerpauschbetrag von EUR 920 (DM 2.000 im Streitjahr) geltend machen. Steuerbescheide ergehen hinsichtlich einer eventuellen Verfassungswidrigkeit dieser Begünstigung seit einigen Jahren vorläufig, so dass ein Einspruch in der Regel nicht erforderlich ist.

Allerdings ist fraglich, ob bei Verfassungswidrigkeit dieser Regelung eine rückwirkende Anwendung möglich sein wird. Spätestens das Bundesverfassungsgericht wird aus fiskalischen Gründen den Gesetzgeber gegebenenfalls verpflichten, eine neue, gleichbehandelnde Regelung für die Zukunft zu treffen.