07.01.2009 Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

Mit Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt hat.

Durch das Alterseinkünftegesetz ist die Besteuerung der Alterseinkünfte zum 1. Januar 2005 neu geregelt worden. Danach sollen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke ebenso wie die Beamtenpensionen – nachgelagert – vollständig besteuert werden. In der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 wird der steuerpflichtige Anteil der Renten kontinuierlich erhöht, wobei für die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils das Jahr des Renteneintritts entscheidend ist.

Gegen diese im Vergleich zur „alten“ Ertragsanteilsbesteuerung der Renten belastendere Besteuerung hatte ein selbständig tätiger Rechtsanwalt geklagt, der seit 2001 jeweils eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk bezieht. Seiner Meinung nach verstößt die gleiche Besteuerung seiner Altersrenten im Vergleich zur Besteuerung einer Altersrente eines früheren angestellten Rentners gegen den Gleichheitsgrundsatz, da seine früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen eine geringere steuerliche Entlastung erfahren hätten.

Mit seiner Entscheidung hat der BFH die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften verfassungsrechtlich für zulässig gehalten. Dies gilt nach seiner Auffassung auch für die Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes. Es handele sich hierbei um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten. Vor diesem Hintergrund begegne die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern nicht – wie im Streitfall – gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werde.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 2 des BFH vom 07. Januar 2009

29.12.2008 Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Januar 2009

Geänderte Rechengrößen in der Sozialversicherung, der Start des Gesundheitsfonds und die Verwaltungsreform der Berufsgenossenschaften führen zu Besonderheiten bei der Gehaltsabrechnung ab Januar 2009. Hier sind die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. Die folgende Übersicht finden Sie auch als pdf-Dokument im Service-Bereich.

Gesetzliche Krankenversicherung

Am 1. Januar 2009 startet der Gesundheitsfonds. Für alle gesetzlich Versicherten gibt es daher erstmalig einen einheitlichen Beitragssatz von 15,5% (14,6% zzgl. 0,9% Sonderbeitrag für Kassenmitglieder). Der Arbeitnehmeranteil am Krankenversicherungsbeitrag wird sich daher auf 8,2% (14,6% : 2 + 0,9%) belaufen, der Arbeitgeberanteil demnach auf 7,3%. Für die meisten gesetzlich Versicherten dürfte der Krankenversicherungsschutz ab dem Jahr 2009 etwas teurer werden.

Private Krankenversicherungen

Ab 2009 gibt es eine Versicherungspflicht für Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die schon einmal privat versichert waren. Daher müssen private Krankenversicherungen einen Basistarif ohne persönliche Risikozuschläge anbieten, der maximal EUR 570 pro Monat kosten darf. Unter bestimmten Voraussetzungen (Bedürftigkeit) wird der Beitrag zu Hälfte erlassen.

Privat versicherten Arbeitnehmern kann ein Zuschuss von maximal EUR 268,28 steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Der Höchstzuschuss greift dann, wenn der Arbeitnehmer einen Versicherungsschutz gewählt hat, der aufgrund entsprechender Leistungen mit einem hohen Beitrag verbunden ist.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung sinkt zum 1. Januar 2009 von 3,3% auf 2,8%. In vielen Fällen kann hierdurch aber die teurere Krankenversicherung nicht vollständig kompensiert werden.

Pendlerpauschale

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Dezember 2008 zur Pendlerpauschale kann ab sofort der Zuschuss an Arbeitnehmer für die ersten zwanzig Kilometer wieder pauschalbesteuert werden. Der Vorteil der Pauschalbesteuerung liegt in der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für den Arbeitnehmer und der Sozialversicherungsfreiheit für den Arbeitgeber. Allerdings muss der Arbeitnehmer den pauschal besteuerten Teil in seiner Steuererklärung von seinen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Abzug bringen.

Reform der Berufsgenossenschaften

Das maschinelle DEÜV-Meldeverfahren wird ab 2009 um Angaben zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) erweitert. Die Meldungen sind monatlich zu erstellen. Darüber ist eine Aufnahme in den Beitragsnachweis erforderlich.

23.12.2008 Zinsen auf Steuernachzahlungen sind keine Werbungskosten

Steuernachzahlungen sind nach Ablauf von 15 Monaten gemäß § 233a der Abgabenordnung mit 6% jährlich zu verzinsen. Gleichermaßen werden auch Steuererstattungen verzinst. Während die Zinserträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind zu zahlende Zinsen nach der Streichung des Sonderausgabenabzugs vor einigen Jahren steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich im Verfahren VIII R 2/07 nun mit der Frage zu befassen, ob Zinsen auf Steuernachzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, weil – so die Auffassung des Klägers – ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Zinseinnahmen aus der Kapitalanlage und den an das Finanzamt nachzuzahlenden Zinsen bestehe.

Der BFH verneinte diesen wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Abziehbarkeit der streitigen Nachzahlungszinsen würde voraussetzen, dass sie zumindest wirtschaftlich als Zinsen auf ein vom Finanzamt gewährtes Darlehen angesehen werden könnten und – diese Voraussetzung unterstellt – in einem objektiven Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung stünden sowie subjektiv zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung bestimmt gewesen wären.

Zu unterscheiden ist dieser Fall jedoch von einer späteren Rückforderung von bereits gutgeschriebenen Erstattungszinsen des Finanzamts, beispielsweise nach einer Betriebsprüfung oder anderweitigen Korrektur des Steuerbescheides. In solchen Fällen stellen die zurückzuzahlenden Zinsen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.

17.12.2008 Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1993 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Im Urteilsfall wurde von einer Firma „technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ abgerechnet. Solch eine allgemein gehaltene Angabe reicht nicht aus, wenn sich die abgerechnete Leistung weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus gegebenenfalls in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Im Verfahren V R 59/07 wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) daher der Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer untersagt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 122 des BFH vom 17. Dezember 2008

09.12.2008 Pendlerpauschale ist verfassungswidrig!

Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung zur Neuregelung der Pendlerpauschale ab 2007 bekanntgegeben. Erfreulicherweise halten die Karlsruher Richter die aktuelle Gesetzeslage für verfassungswidrig und diese damit verworfen. Die vom Gesetzgeber angeführte Begründung für die Streichung der Entfernungspauschale reiche nicht aus.

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nunmehr (vorläufig) ab dem ersten Kilometer mit der (bis 2006 bekannten) Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar. Gleichzeitig haben die Richter dem Gesetzgeber aufgegeben, eine neue Regelung – rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 – zu finden.

Das wird nicht einfach sein: die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Jahres. Damit ist es aus meiner Sicht nicht zu rechtfertigen, eine geänderte Rechtslage für das bereits abgelaufene Jahr 2007 herzustellen. Offen bleibt aber die Höhe der absetzbaren Kosten in 2007; wenn es keine neue gesetzliche Regelung gibt, wären möglicherweise die tatsächlichen Kosten steuerlich abzugsfähig. Es bleibt nun abzuwarten, wie Gesetzgeber und vielleicht dann wieder die Gerichte auf die aktuelle Entscheidung aus Karlsruhe reagieren.

05.12.2008 Erbschaftsteuerreform vom Bundesrat beschlossen

Trotz enormer Bedenken seitens CDU/CSU im Vorfeld wurde heute die Erbschaftsteuerreform vom Bundesrat beschlossen.

Die Kernpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts sehen wie folgt aus:

Selbstgenutztes Wohneigentum soll bei einer Übertragung zu Lebzeiten zwischen Ehepartnern unabhängig vom Wert der Immobilie komplett steuerfrei bleiben, wenn die Immobilie über einen Zeitraum von 10 Jahren nicht vermietet oder veräußert wird. In Erbfällen bleibt ein Familienwohnheim für Kinder steuerfrei, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt und die Kinder (oder eines der Kinder) die Immobilie im Anschluss bezieht. Vermietung und/oder Veräußerung werden auch hier schädlich sein.

Die Freibeträge wurden für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner (EUR 500.000) und Kinder (EUR 400.000) deutlich erhöht.

Bei der Übertragung von Betrieben sind nun zwei Modelle möglich:

Eine 85-prozentige Steuerfreistellung gibt es für sogenanntes Produktivvermögen, wenn der Betrieb über einen Zeitraum von 7 Jahren fortgeführt wird und die Summe der Lohnaufwendungen nicht weniger als 650% der Ausgangssumme beträgt. Verwaltungsvermögen (= nicht Produktivvermögen, z.B. Immobilien) ist nur dann begünstigt, wenn es weniger als 50% des Gesamtvermögens ausmacht.

Eine komplette Steuerfreistellung kann erreicht werden, wenn der Betrieb über einen Zeitraum von 10 Jahren fortgeführt wird und die Lohnsumme nicht weniger als 1000% beträgt (= 10 Jahre x 100% der Lohnsumme). Verwaltungsvermögen wird aber bei diesem Modell nur bis 10% des Gesamtvermögens begünstigt.

Für Erbfälle nach dem 31.12.2006 kann auf Antrag – auch rückwirkend – das neue Recht angewendet werden.

Das neue Recht ist nicht unbedingt ungünstiger als das alte. Es kommt in erster Linie auf die Art des geerbten oder geschenkten Vermögens und auf die Beziehung (Verwandschaftsgrad) zum Erblasser oder Schenker an.

19.11.2008 Legen eines Hausanschlusses für Wasser unterliegt ermäßigtem Steuersatz

Der Bundesfinanzhof folgt in einer aktuellen Entscheidung (Az. V R 61/03) der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und begünstigt die Kosten für den Wasseranschluss.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. Juli 2000 sollten die Kosten für das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen nicht unter die umsatzsteuerlich begünstigte Lieferung von Wasser fallen.

Kläger war ein aus mehreren Städten und Kreisen bestehender Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der sein Wasser-Verteilernetz mit der jeweiligen Anlage des Grundstückseigentümers verband.

Der Verband war der Auffassung, dass das Legen des Hausanschlusses – ebenso wie die Wasserlieferung selbst – unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7% fällt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte nun die Rechtsauffassung der Kläger und folgte somit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung vom 3. April 2008. Im Urteil hielten die Richter zwar fest, dass grundsätzlich das Legen des Hausanschlusses von der Steuerermäßigung ausgenommen werden kann. Hierfür sei aber eine gesetzliche Regelung und nicht nur eine Verwaltungsanweisung vonnöten.

18.11.2008 Rentenbesteuerung ab 2005 verfassungsgemäß?

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde nach eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes die Besteuerung von Renten ab dem Jahr 2005 deutlich verändert. Die Veränderung ist aber in den meisten Fällen mit einer Erhöhung des zu versteuernden Anteils (50% und mehr) verbunden.

Hiergegen richteten sich die Klagen vor dem Finanzgericht Münster. Die Kläger haben aus ihren Renten bis einschließlich 2004 einen Ertragsanteil von 27% und 29% besteuert. Aufgrund der ab 2005 geänderten Rechtslage betrug dieser Anteil nun einheitlich 50%. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Kläger geltend, es liege eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung vor, da sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung überwiegend aus bereits versteuertem Einkommen geleistet hätten.

Die Finanzrichter wiesen jedoch beide Klagen ab und bestätigten somit in erster Instanz die neue, gesetzliche Regelung. Allerdings wurde in beiden Fällen die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, der sich wohl in absehbarer Zeit mit dieser Rechtsfrage beschäftigen müssen wird.

Aktenzeichen des FG M�nster14 K 2406/06 E und 14 K 3990/06 E

10.11.2008 Bürgerentlastungsgesetz – Entwurf liegt vor

Geklagt hat seinerzeit ein Rechtsanwalt, der für seine Familie im Jahr über DM 60.000 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt hat. Von diesen Beiträgen waren im Rahmen der Steuererklärung aufgrund der eingeschränkten Abzugsfähigkeit solcher Vorsorgeaufwendungen gerade einmal DM 19.830.

Die Klage fand beim Bundesverfassungsgericht Gehör: in den Beschlüssen 2 BvL 1/06, 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05 u.a. entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Gesetzgeber solche Beiträge stärker zum steuerlichen Abzug zulassen muss, allerdings erst ab dem Jahr 2010.

Derzeit gibt es einen Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (kurz: BürgerEntlastG). Hiernach sollen Beiträge zur Krankenversicherungen des Steuerpflichtigen für sich, seinen Ehegatten und für jedes Kind (mit Anspruch auf Kindergeld) abzugsfähig sein, soweit diese dazu dienen, Versicherungsleistungen zu erhalten, die in Art, Umfang und Höhe den gesetzlichen Pflichtleistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen (Basiskrankenversicherungsschutz). Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind in vollem Umfang abzugsfähig.

Gleichzeitig wird für die Versicherer eine Meldepflicht geschaffen. Diese sollen unter Angabe der Persönlichen Identifikationsnummer die gezahlten Beiträge an eine zentrale Stelle übermitteln.