08.07.2009 Vorsteuerabzug bei unrichtiger Rechnungsangabe

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Automobilhändler (Käufer) zu befassen, der gebrauchte Pkw von einem anderen Automobilhändler (Verkäufer) bezogen hat. Der Verkäufer hatte seine Geschäftsadresse im vorliegenden Fall im Dezember 1997 aufgegeben.

Strittig war der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die im Zeitraum vom 6. Januar 1998 bis 13. Februar 1998 ausgestellt wurden, da die in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Geschäftsadresse nicht mehr existierte. Die Adresse des Leistenden (= des Verkäufers) ist jedoch tatbestandliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Die Klage beim Finanzgericht hatte Erfolg. Das Gericht gewährte den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Rechnungen aus Vertrauensschutzgrundsätzen.

Der BFH jedoch hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. In seiner Entscheidung (Az. V R 15/07) stellt der BFH alleine auf die materiell-rechtlichen (gesetzlichen) Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug ab. In der Entscheidung heißt es: „Dass trotz einer fehlerhaften Anschrift der leistende Unternehmer auf andere Weise ermittelt werden kann, ist entgegen der Ansicht des Klägers für die Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, ohne Bedeutung. Denn die Angabe der richtigen Anschrift in der Rechnung dient gerade dazu, die Voraussetzungen für den Sofortabzug der Vorsteuer überprüfen zu können. Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer deshalb erst bei Vorlage einer Rechnung mit der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers zu.“

Selbst die Tatsache, dass zwischen Aufgabe der Geschäftsadresse durch den Verkäufer und Verkauf weiterer Pkw nur ein kurzer Zeitraum liegt überzeugt die Richter des fünften Senats nicht, den Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Einer pauschalen Karenzzeit erteilt der BFH eine klare Absage.

Das aktuelle Urteil zeigt wieder einmal, wie peinlich genau die Angaben in einer Rechnung vom Rechnungsempfänger zu überprüfen sind. In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal auf die Rechnungsbestandteile Leistungsdatum und Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummerhingewiesen!

01.07.2009 Private Pkw-Nutzung des Gesellschafter Geschäftsführers

Zum Arbeitslohn zählt der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, dem die private Nutzung des PKW im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet worden ist. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06 entschieden.

Im Streitfall hat eine GmbH ihrem mit 65 v.H. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen PKW zur Verfügung gestellt. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen PKW auch privat nutzen. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt gegen die GmbH wegen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall stets Sachlohn und keine vGA vorliege. Eine vGA sei lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutze. Allerdings liege bei einer nachhaltigen „vertragswidrigen“ privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder –verbot nicht ernstlich gemeint seien, sondern lediglich „auf dem Papier stehen“, da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht dulde. Unterbinde der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, könne dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedürfe der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen sei, dass die „vertragswidrige“ Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln könne.

Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass es für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu beurteilen sei, anders als im Sozialversicherungsrecht nicht darauf ankomme in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt sei.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 53 des BFH vom 1. Juli 2009

22.06.2009 Vorsteuervergütungsanträge noch rechtzeitig stellen

Die Frist zur Stellung von Vorsteuervergütungsanträgen im Ausland für das Jahr 2008 läuft in den meisten Fällen am 30. Juni 2009 ab! Handeln Sie daher jetzt noch schnell und lassen Sie – sofern noch nicht geschehen – die entsprechenden Anträge noch stellen.

Was ist ein Vorsteuervergütungsantrag?

Unternehmen oder Unternehmer, die auch im Ausland tätig sind oder sich im Ausland präsentieren, bekommen dort unter Umständen Kosten in Rechnung gestellt, die ausländische Umsatzsteuer beinhalten. Häufig handelt es sich bei den Kostenbelegen um Messekosten, Tankquittungen und Hotelübernachtungen oder Wareneinkäufe, die nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt wurden.

Der deutsche Fiskus erstattet den Unternehmen im Inland jedoch nur die inländische Umsatzsteuer. Die ausländische Umsatzsteuer wird deutschen Unternehmen selbst dann nicht erstattet, wenn es sich um Umsatzsteuerbeträge eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union handelt.

Um die Erstattung dieser Umsatzsteuer zu beantragen ist ein sogenannter Vorsteuervergütungsantrag erforderlich, dem sämtliche Rechnungen im Orginal beigefügt werden müssen. Der ausländische Staat erstattet daraufhin die Umsatzsteuer an das deutsche Unternehmen, soweit dieses grundsätzlich steuerpflichtige Umsätze ausführt.

Unternehmen, die nur steuerfreie Umsätze ausführen (z.B. Versicherungsvertreter, Ärzte) kommen in der Regel nicht in den Genuss einer Vorsteuervergütung. Hier gelten aber Sonderregelungen, die einer genaueren Betrachtung im Einzelfall bedürfen.

17.06.2009 Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung auch nachträglich

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07 die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen.

Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche Grenzwerte (z.B. in Bezug auf den Umsatz) nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln. Bisher gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Gewinnermittlung durch Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet. Mit dem Urteil vom 19. März 2009 gestattet der BFH nun weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird. Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung.

Im entschiedenen Fall hatte eine aus zwei Personen bestehende GbR ein zunächst drei Jahre lang vermietetes Grundstück an die Mieterin veräußert. Das Finanzamt (FA) beurteilte die Tätigkeit später als gewerblichen Grundstückshandel; dies war vom BFH nicht mehr zu prüfen. Er hatte nur darüber zu entscheiden, nach welchem Gewinnermittlungsverfahren der Gewinn im Wege einer Schätzung zu ermitteln war: auf der Basis einer bilanziellen Gewinnermittlung, wie das FA meinte, oder auf der Basis einer Einnahmen-Überschussrechnung. Der BFH entschied, dass beide Gewinnermittlungsarten gleichwertig seien und die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung noch nachträglich erfolgen könne, auch noch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid auf der Grundlage eines geschätzten Gewinns. Voraussetzung dafür seien nur ausreichende Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben. Zur Klärung der von der GbR gefertigten Aufzeichnungen verwies der BFH das Streitverfahren an das Finanzgericht zurück.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 50 des BFH vom 17. Juni 2009

27.05.2009 Doppelte Haushaltsführung auch bei Wegzug vom Beschäftigungsort

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 5. März 2009 (VI R 23/07, VI R 58/06) seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.

Nach neuer Rechtsprechung des BFH schließt nun eine solche Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall VI R 58/06 waren der Ehemann in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbständig tätig. In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November 2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M geltend. Auch in dem weiteren Verfahren VI R 23/07 hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt. In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen auf Grundlage der früheren Rechtsprechung des BFH ab.

Der BFH hob die Vorentscheidungen auf und entschied, dass die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht schon deshalb ausscheide, weil der Hausstand jeweils vom Beschäftigungsort wegverlegt worden sei; unerheblich sei auch, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestehe oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen sei.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 42 des BFH vom 27. Mai 2009

20.05.2009 Abzugsbeschränkung nur für häusliche Arbeitszimmer

Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar, so hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. März 2009 VI R 15/07 entschieden.

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG kann ein Arbeitnehmer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Ein uneingeschränkter Abzug ist nach Satz 3 der Vorschrift in der bis 2006 geltenden Fassung nur zulässig, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Häusliches Arbeitszimmer ist das häusliche Büro, d.h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Begehrt der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen, es sei denn, die Räume bilden eine funktionale Einheit.

Im Streitfall gab der Kläger an, die im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses gelegene 70 qm große Wohnung ausschließlich für berufliche Zwecke zu nutzen. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass nur zwei Räume ihrer Ausstattung und Funktion nach einem Büro entsprächen. Die übrigen Räume seien nicht büromäßig ausgestattet mit der Folge, dass allein deshalb ein Werbungskostenabzug ausscheide. Der BFH folgte dieser Auffassung nicht und hob die Vorentscheidung auf.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 41 des BFH vom 20. Mai 2009

29.04.2009 Finanzierungskosten für Lebensversicherungsbeiträge können Werbungskosten sein

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 62/07 den Werbungskostenabzug von Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Beiträge für eine Kapitallebensversicherung zugelassen, wenn die Versicherung als Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten von Mietgrundstücken dient, für deren Erwerb Darlehen aufgenommen worden sind.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im Zusammenhang mit dem Kauf verschiedener, für Vermietungszwecke vorgesehener Immobilien Darlehen aufgenommen, deren Rückzahlung durch gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren erfolgen sollte. Die Ansprüche aus den Lebensversicherungen wurden an die finanzierenden Kreditinstitute abgetreten. Die Versicherungsprämie finanzierte der Kläger durch verzinsliche Darlehen, wodurch ihm die Aufwendungen entstanden, über deren Abziehbarkeit zu entscheiden war.

Das Finanzgericht hatte die Zinsaufwendungen für die Versicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen, da die Schuldzinsen auch der Absicherung des Todesfallrisikos dienten.

Schuldzinsen sind nach ständiger Rechtsprechung abziehbare Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen dazu verwendet, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, insbesondere indem er damit Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes finanziert. So beurteilte der BFH im jetzt entschiedenen Fall auch die Schuldzinsen, die der Kläger aufwenden musste, weil er die – selbst nicht abziehbaren – Prämienzahlungen durch Darlehen finanziert hat. Während mit den Versicherungsbeiträgen die Anschaffungsdarlehen getilgt werden und sie deshalb zum privaten Vermögensbereich des Darlehensnehmers zählen, dienen die genannten Schuldzinsen der Finanzierung der Tilgung der Anschaffungskosten und sind deshalb in gleicher Weise zu beurteilen wie Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige – anstelle einer Langfristfinanzierung allein durch Darlehen – für eine kürzere Laufzeit der Finanzierung unter Einsatz von Kapitallebensversicherungen, so würde seine Finanzierungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn der wegen der kürzeren Finanzierungszeit höhere Finanzierungsaufwand nicht realitätsgerecht berücksichtigt würde.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 36 des BFH vom 29. April 2009

29.04.2009 Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Gebäudes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07 entschieden, dass ein Unternehmer, der ein gemischt genutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, auch für die Zeit seit dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Gebäudes hat.

Zu der bis zum 31. März 1999 geltenden Rechtslage hatte der BFH dies bereits in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07 entschieden (Pressemitteilung 12/2009).

Beide Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass das Gebäude für steuerfreie Umsätze verwendet wird. Sie unterscheiden sich von Fallgestaltungen, in denen die unternehmerische Nutzung zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen führt. Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 8. Mai 2003 C-269/00 („Seeling“) entschieden, dass die beim Erwerb gemischt unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich vollständig und sofort als Vorsteuer abziehbar ist, wenn sich der Steuerpflichtige dafür entscheidet, diese Gegenstände seinem Unternehmen zuzuordnen. 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 35 des BFH vom 29. April 2009

08.04.2009 Bewährungsauflagen können Werbungskosten darstellen

Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer, die ein Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) auferlegt, sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/06 entschieden.

Im Streitfall war der Kläger im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte das Strafgericht dem Kläger u.a. zur Auflage gemacht, zu Gunsten eines Geschädigten als Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag von 100 000 DM zu leisten. Der Kläger erfüllte diese Auflage und machte den an den Geschädigten bezahlten Betrag in Höhe von 100 000 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden.

Der BFH entschied, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Werbungskostenabzug der Bewährungsauflage nicht entgegen stehe. Nach dieser Vorschrift dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen und Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. § 12 Nr. 4 EStG begründet jedoch nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter die Vorschrift, auch wenn sie im strafgerichtlichen Verfahren zur Schadenswiedergutmachung gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO) und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) auferlegt werden. Denn dem Täter wird durch eine solche „Bewährungsauflage“ kein besonderes Opfer abverlangt. Der Ausgleich für das begangene Unrecht erschöpft sich in diesen Fällen in der bloßen Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzpflichten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 34 des BFH vom 08. April 2009

01.04.2009 Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags verfassungsgemäß

Mit Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 44/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist.

Im Streitjahr (2006) nahmen die Kläger Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen in Anspruch. Die von den Klägern geltend gemachte Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von 600 € wirkte sich steuerlich nicht aus, weil die Einkommensteuer aufgrund des zu versteuernden Einkommens der Kläger auf Null € festzusetzen war. Die Kläger begehrten deshalb, den steuerlich nicht absetzbaren Betrag – den sog. Anrechnungsüberhang – als negative Einkommensteuer zu erstatten. Hilfsweise sollte ein Anrechnungsüberhang festgestellt werden, der in andere Veranlagungszeiträume zurück bzw. vorgetragen werden kann.

Der BFH war der Auffassung, dass der Steuerpflichtige weder die Erstattung eines solchen Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen kann. Nach seiner Ansicht begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass in § 35a EStG keine Erstattung eines Anrechnungsüberhangs vorgesehen ist. Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer bewirkt im wirtschaftlichen Ergebnis eine dem EStG fremde Gewährung von (Sozial )Leistungen. Gleichheitsrechtlich ist es nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen. Auch die verfassungsrechtlich zulässige Verfolgung von Lenkungszwecken im Rahmen einkommensteuerrechtlicher Regelungen (hier des § 35a EStG) gebietet nicht die Erstattung eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags.

Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers lässt es zu, von einem Rück oder Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags nach § 35a EStG abzusehen. Soweit in § 34f Abs. 3 EStG (sog. Baukindergeld) ein zeitlich begrenzter Rück und Vortrag einer Steuerermäßigung zugelassen wird, ist die unterschiedliche Ausgestaltung der steuerlichen Lenkung nach Ansicht des BFH sachlich begründet und damit gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 31 des BFH vom 01. April 2009