09.09.2010 Zinsen vom Finanzamt zur Einkommensteuer sind steuerfrei

Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt (FA) aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen) unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung teilweise geändert.

Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Das war bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis gestoßen. Nach der Änderung der Rechtsprechung sind nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und FA für Einkommensteuernachzahlungen oder erstattungen entstehen, insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich.

Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger, der aufgrund desselben Einkommensteuerbescheids nicht abziehbare Nachzahlungszinsen an das FA zu leisten und zugleich vom FA bezogene Erstattungszinsen als Einahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hatte, in erster Linie geltend, das in § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelte Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen sei verfassungswidrig.

Der BFH hat dieses gesetzliche Abzugsverbot als verfassungsgemäß bestätigt, aber die Beurteilung von Erstattungszinsen teilweise geändert. Erstattungszinsen wurden bisher in jedem Fall als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen. Der Steuerpflichtige überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen. An dieser Rechtsprechung hält der BFH im Grundsatz zwar fest. Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer wie hier die Einkommensteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind mit der Folge, dass die Steuererstattung beim Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen führt. Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die damit zusammenhängenden Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen ebenfalls nicht steuerbar sind.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 78 des BFH vom 08. September 2010

Ausbilck:

Der Gesetzgeber hat jedoch bereits in den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 eine „Klarstellung“ aufgenommen, wonach die Erstattungszinsen – zumindest zukünftig – wieder steuerpflichtig sein werden. Hieran wird dann der Bundesfinanzhof nichts mehr ändern können, da Entscheidungen der Gerichte nicht gegen einen eindeutigen Gesetzeswortlaut getroffen werden dürfen.

Ergänzung:

In einer weiteren Entscheidung (Aktenzeichen VIII R 33/07) hat der Bundesfinanzhof ergänzend entschieden, dass auch die Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer nicht steuerbar sind.

07.09.2010 Umsatzsteuer beim Forderungsverkauf

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 2000 ein Fitness-Sportstudio und erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die Steuer berechnete er nach vereinnahmten Entgelten. Im Fall des Zahlungsverzugs seiner Kundinnen trat er seine Gegenleistungsansprüche an ein Inkassobüro für 25% des Forderungsnennwerts ab. Das Ausfallrisiko für die Forderungen ging auf das Inkassobüro über.

Aufgrund der Abtretung ging der Kläger davon aus, dass er seine Umsätze nur in Höhe des tatsächlich von ihm vereinnahmten Forderungskaufpreises zu versteuern habe. Dem das Finanzamt im Anschluss an eine Außenprüfung nicht, sondern ging davon aus, dass der Kläger nach Maßgabe der mit seinen Leistungsempfängern (den Kundinnen des Fitnessstudios) vereinbarten Entgelte zu besteuern sei, weil diese mit der Abtretung als vereinnahmt gelten und nur im Umfang der Uneinbringlichkeit eine Berichtigung möglich sei. Das Finanzamt erließ einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid.

Der Bundesfinanzhof stimmte der Auffassung des Finanzamtes teilweise zu. Der Forderungsverkauf als solcher habe keine Auswirkung auf die Umsatzbesteuerung des Klägers. Hierfür komme es ausschließlich auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Forderungsverkäufer (hier Fitness-Sportstudio) und dessen Kunden an.

Die Besonderheit in dem verhandelten Fall lag darin, dass der Kläger seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuerte. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs an das Finanzamt abzuführen ist. Maßgeblich sei aber – so der Bundesfinanzhof – der Zahlungseingang des Kunden beim Forderungskäufer.

Das Urteil – so nachvollziehbar es auch sein mag – bringt jedoch erhebliche Praxisprobleme mit sich. In der Regel erfährt der Verkäufer der Forderungen nicht, welchen Anteil der Forderungskäufer endgültig eintreiben konnte. Im Streitfall hat das beklagte Finanzamt diese Information vom zuständigen Finanzamt des Forderungskäufers bekommen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert und ob es hierfür eine praxistaugliche Lösung geben wird.

25.08.2010 Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 35/08 entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann.

Im Streitfall war der Kläger in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend deren Bedarf überlassen hatte. Der Kläger begehrte bei seiner Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt lehnte dies ebenso ab wie das Finanzgericht.

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG können Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten Mehraufwendungen für ihre Verpflegung als Werbungskosten abziehen. Eine solche Auswärtstätigkeit liegt unter anderem vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich tätig wird. Keine Auswärtstätigkeit ist dagegen die an der (regelmäßigen) Arbeitsstätte, nämlich an der dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit in Einrichtungen der verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers nachgegangen ist. Er habe sich als Leiharbeitnehmer nicht darauf einrichten können, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein.

Offen ließ der BFH, ob der Auffassung der Finanzverwaltung zu folgen sei, dass ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Denn im Streitfall war der Kläger jeweils nur kurzfristig für verschiedene Kunden seines Arbeitgebers tätig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 73 des BFH vom 25. August 2010

18.08.2010 Miete als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Im entschiedenen Fall des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 62/08) ging es um die Frage, ob die Kosten für eine Ersatzwohnung steuerliche als solche Aufwendungen qualifiziert werden können, wenn die Hauptwohnung durch Bauschäden unbewohnbar geworden ist.

Der Bundesfinanzhof führt in seinem Urteil aus, dass Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen, durch den Grundfreibetrag abgegolten sind und somit nicht als außergewöhnliche Aufwendungen qualifiziert werden können. Das betrifft jedoch lediglich die normalen Mietaufwendungen.

Die im Streitfall zusätzlich entstandenen Mietaufwendungen qualifiziert der BFH gleichwohl dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung, da das Haus der Klägerin (Hauptwohnung) wegen Einsturzgefahr nicht mehr bewohnt werden durfte. Die zusätzlichen Aufwendungen seien daher außergewöhnlich und im Rahmen des § 33 EStG steuerlich berücksichtigungsfähig.

03.08.2010 Fallbeileffekt beim Kindergeld verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht hat die Fallbeilwirkung des Grenzbetrags der Einkünfte und Bezüge beim Kindergeld für verfassungskonform erklärt. Im Beschluss vom 27. Juli 2010 (Az. 2 BvR 2122/09) führen die Karlsruher Richter aus, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung auszugestalten, im Rahmen der zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Überschreiten die Einkünfte und Bezüge eines Kindes einen bestimmten Grenzbetrag (im Veranlagungszeitraum 2010 in Höhe von EUR 8.004), sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrags und des Kindergeldes nicht mehr erfüllt.

Im vorliegenden Verfahren war zu klären, ob die geringfügige Überschreitung des Grenzbetrags (im entschiedenen Fall nur EUR 4,34) zum Wegfall des gesamten Kindergeldes führen darf. Das Bundesverfassungsgericht führte zur Begründung der Verfassungskonformität an, dass eine gleitende Übergangsregelung beim Kindergeld einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeuten würde.

Soweit möglich kann Steuerpflichtigen nur geraten werden, die Einkünfte und Bezüge der Kinder genauestens zu überwachen und durch wirtschaftlich sinnvolle, gezielte Ausgaben (z.B. Werbungskosten) den Grenzbetrag für die Gewährung des Kindergeldes zu unterschreiten.

29.07.2010 Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht. 

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des Finanzgerichts. 

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen. 

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: 

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen. 

Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung. 

Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes – Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung – wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht. 

In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010

05.07.2010 Informationen für Schüler und Studenten zu Ferienjobs

Viele Schüler und Studenten gehen in den Ferien bzw. Semesterferien einer Berufstätigkeit nach. In Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen häufig Fragen hinsichtlich der Besteuerung, die die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einer Übersicht beantwortet.

Muss ich als Schüler/Student überhaupt Steuern zahlen?

Der Einkommensteuer unterliegen die in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkünfte, zu denen insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehören. Ob Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz zu besteuern sind, hängt davon ab,ob sich die Einnahmen unter einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes einordnen lassen, nicht jedoch davon, wie der Steuerpflichtige seine Tätigkeit nennt oder unter welcher Berufsbezeichnung er tätig wird. Die Tatsache, dass Sie als Schüler oder Student tätig werden, hat deshalb keinen Einfluss auf die Erfassung der Einnahmen.

Welche Möglichkeiten für die Besteuerung der Einkünfte kommen grundsätzlich in Frage?

In den häufigsten Fällen wird es sich bei einem Ferienjob um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer handeln. Hier ist dem Arbeitgeber entweder eine Lohnsteuerkarte vorzulegen oder der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer pauschal. Es ist aber auch möglich, als Selbständiger oder Gewerbetreibender tätig zu werden.

Wirken sich die Einkünfte auf die Steuern meiner Eltern aus?

Beim Kindergeld/Kinderfreibetrag (Kinder über 18 Jahren) sowie dem Ausbildungsfreibetrag hängt die Berücksichtigung oder die Höhe des Freibetrags von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes ab. Übersteigen diese gewisse Beträge, kann dies dazu führen, dass den Eltern kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr gewährt werden kann bzw. sich der Ausbildungsfreibetrag mindert.

Die schädlichen Grenzen beim Kindergeld/Kindergeld betragen im Kalenderjahr 2009 7.680 €, ab 2010 8.004 €. Beim Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarf für Berufsausbildung eines auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes findet eine Kürzung statt, wenn die Einkünfte und Bezüge 1.848 € übersteigen.

Quelle: OFD Niedersachsen

23.06.2010 Änderungen bei ermäßigter Umsatzsteuer geplant

Auf der Vollversammlung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) hat Bundeskanzlerin Angela Merkel angekündigt, das im Koalitionsvertrag bereits vereinbarte Ziel der Überprüfung ermäßigter Umsatzsteuersätze anzugehen.

In Deutschland gibt es für bestimmt Lieferungen und Dienstleistungen nicht nur den Regelsteuersatz von derzeit 19%, sondern einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7%. In der Öffentlichkeit stößt die Ermäßigungsvorschrift häufig auf Kritik; so wird beispielsweise Kinderbekleidung derzeit mit 19% besteuert, Hundefutter hingegen als Lebenmittel mit 7%.

Ebenfalls auf starke Kritik stößt die zum 1. Januar 2010 neugeschaffene Begünstigung für Hotelübernachtungen.

Angela Merkel möchte hier „noch mehr Ordnung reinkriegen“. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung dieses Ziel erreicht.

16.06.2010 Außendienstmitarbeiter sollen Arbeitszimmer zu Hause steuerlich absetzen können

Petitionsausschuss – 16.06.2010

Berlin: (hib/HIL/ELA) Der Petitionsausschuss setzt sich dafür ein, dass häusliche Arbeitszimmer bei Mitarbeitern im Außendienst steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber keinen betrieblichen Büroplatz zur Verfügung stellt. Die Abgeordneten beschlossen am Mittwochvormittag, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium der Finanzen zu überweisen. Damit wollen die Parlamentarier die Bundesregierung auf das Problem aufmerksam machen.

Der Petent bemängelt in seiner Eingabe, er könne seit 2007 sein beruflich genutztes Arbeitszimmer zu Hause nicht mehr steuerlich absetzen, die Abzugsfähigkeit sei ihm durch das Steueränderungsgesetz 2007 genommen worden. Da ihm sein Arbeitgeber aber keinen Büroarbeitsplatz zur Verfügung stellen könne, sei er auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 205

14.04.2010 Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

Der X. Senat hat mit Urteil vom 4. Februar 2010 X R 10/08 entschieden, dass Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht abgezogen werden können.

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 € geltend. Die Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mit der Begründung, es handele sich bei diesen Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten.

Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die (weiteren) Steuerberatungskosten (für die Erstellung der Einkommensteuererklärung) in Höhe von 94,57 € minderten im Streitjahr weder die Einkünfte noch das Einkommen der Klägerin. Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben worden; auch ein Abzug als dauernde Last komme nicht in Betracht. Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Der Gesetzgeber sei nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso werde der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Schließlich sei ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 31 des BFH vom 14. April 2010

Ausblick

Ich gehe davon aus, dass dieses Verfahren noch nicht letztinstanzlich abgeschlossen ist, sondern dass die Kläger eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen werden. Darüber hinaus sieht der Koalitionsvertrag der schwarz-gelben Koalition vor, die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen wieder einzuführen. Allerdings ist dieses Vorhaben bislang noch nicht in ein Gesetzgebungsverfahren aufgenommen worden.