Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.
Problematisch ist die Lage der Selbstständigen, die selbst nicht von einer Quarantäne betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen. Für sie kann auch der angekündigte Notfallfonds für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Verschiedene Ansätze werden derzeit intensiv diskutiert, konkrete Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt. Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung geltend gemacht werden.
Außerdem sollten Solo-Selbstständige die Beantragung von ALG I (wenn ggf. eine freiwillige Arbeitslosenversicherung besteht) bzw. Leistungen nach dem ALG II („Hartz IV“) in Betracht ziehen.