Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat diese Frage für die erstmalig entstandenen Ausbildungskosten eines Piloten im Gegensatz zum Finanzgericht Münster negativ entschieden.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Revision ebenso wie das Finanzgericht Münster zugelassen.
Hintergrund ist, dass nach Rechtsauffassung des Fiskus und somit auch des Finanzamts die Kosten der Erstausbildung keine Werbungskosten darstellen sollen, sondern nur eingeschränkt abziehbare und nicht in die Zukunft vortragsfähige Sonderausgaben. Problematisch ist dies insbesondere bei Piloten, deren Ausbildung gewöhnlich sehr teuer ist. Diese Kosten können in der Anfangszeit meistens steuerlich gar nicht verrechnet werden, da kein Einkommen erzielt wird. Folgt man der Auffassung des Gesetzgebers führen gerade solche Ausbildungskosten de facto nicht zu einer Steuerminderung. Das spätere Gehalt des Piloten wird aber gleichwohl in voller Höhe versteuert.
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 04.09.2013, 2 K 159/11, Revision eingelegt; Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VI R 72/13
Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.08.2014, 14 K 4281/11-F, Revision eingelegt; Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VI R 50/14