Der Beschluss des Bundesfinanzhofs ist im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde ergangen. Ein Steuerpflichtiger hat seinen Einwand gegen die derzeitige Pauschale von EUR 0,30 pro gefahrenem Kilometer beim Finanzgericht Baden-Württemberg angebracht.
Die Finanzrichter haben die Klage jedoch abgewiesen, auch wenn die Begründung recht erfolgversprechend war: der Kläger hat dargestellt, dass Beschäftigte im öffentlichen Dienst für dienstlich gefahrene Kilometer eine Entschädigung in Höhe von EUR 0,35 steuerfrei erstattet bekommen.
Die Richter des sechsten Senats im Bundesfinanzhof erteilten der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ebenfalls eine Absage. Die von der Finanzverwaltung festgelegten Kilometersätze seien typisierend und dienen der Vereinfachung. Steuerpflichtige, die der Auffassung sind die Kilometersätze seien – und das ist in Zeiten steigender Spritpreise nachvollziehbar – nicht mehr realitätsgerecht, haben die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten für das genutzte Fahrzeug geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch der Nachweis der Kosten pro Kilometer.
Nachtrag 26.05.2011: Zur Ungleichbehandlung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (Kilometersatz EUR 0,35) und Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (Kilometersatz EUR 0,30) ist aktuell eine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden!