Nach aktueller Rechtslage können Aufwendungen für ein Erststudium, welches beispielsweise direkt nach dem Abitur aufgenommen wird, nur bis maximal EUR 4.000 pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Problematisch ist das insofern, als dass Sonderausgaben nur im Jahr der Entstehung steuermindernd geltend gemacht werden können. Werbungskosten hingegen können z.B. bei nicht vorhandenen Einnahmen zu negativen Einkünften und somit zu einem Verlustvortrag führen. Dieser Verlustvortrag würde sich dann spätestens ab dem ersten Jahr mit entsprechenden Einkünften noch steuermindernd auswirken.
Obwohl die Vorinstanz (das Finanzgericht Münster) entschieden hat, dass Aufwendungen für ein Erststudium nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind kann Studenten nur angeraten werden, sämtliche Aufwendungen für das Studium zu sammeln und den Ausgang des Musterverfahrens abzuwarten.