Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 66/10 entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit und damit auch bei einer Seereise keine Anwendung findet.
Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Arbeitnehmers sind grundsätzlich nicht abziehbare Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Lediglich bei einer Auswärtstätigkeit kommt ein nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelter pauschaler Abzug in Betracht. Dieser ist aber bei einer längerfristigen vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte wiederum nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG auf die ersten drei Monate beschränkt (sog. Dreimonatsfrist). Wird ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig, ist er typischerweise auswärts tätig. Auch ein auf einem Schiff eingesetzter Seemann übt eine Fahrtätigkeit aus und befindet sich deshalb auf Auswärtstätigkeit.
Im Streitfall war der Kläger als technischer Offizier an 184 Tagen auf einem Schiff in der Hochseefischerei tätig. Zwar kehrte das Schiff zum Löschen der Ware von den Fangplätzen in internationalen Gewässern jeweils in den Ausgangshafen der Reise zurück, aber nicht in den im Inland gelegenen Heimathafen, von dem es bereits vor dem Streitjahr ausgelaufen war. Das Finanzamt lehnte deshalb den Abzug der vom Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen für die Verpflegung als Werbungskosten ab. Eine Schiffsreise finde erst bei Rückkehr in den Heimathafen ihr Ende. Nur wenn es von dort erneut auslaufe, könne für weitere drei Monate Verpflegungsmehraufwand in Abzug gebracht werden.
Der BFH hat das stattgebende Urteil des Finanzgerichts im Ergebnis bestätigt. Er kam allerdings unter Aufgabe seiner bisherigen eigenen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf einem Schiff ausgeübt werde, nicht gelte. Der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit sei nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit „an derselben Tätigkeitsstätte“ auf die ersten drei Monate beschränkt. Die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff finde jedoch nicht in einer Tätigkeitsstätte in diesem Sinn statt. Im Streitfall sei daher der Kläger zeitlich unbegrenzt zum Abzug erwerbsbedingter Mehraufwendungen für die Verpflegung in pauschalierter Form berechtigt.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 26 des BFH vom 13. April 2011