Im Urteilsfall hatte das Finanzgericht Hessen sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Aufwendungen für die Dachsanierung zwecks Installation einer Photovoltaikanlage abzugsfähige Betriebsausgaben sein können.
Hintergrund ist, dass das Dach bei Installation einer solchen Anlage entsprechend tragfähig sein muss. Die Herstellung der Tragfähigkeit bedeutet aber nicht, dass im (zeitlichen und sachlichen) Zusammenhang mit der Installation direkt das ganze Dach steuerwirksam saniert werden kann. Die Richter wiesen daher die Klage als unbegründet ab.
Unstrittig ist hingegen aber, dass erforderliche Aufwendungen zur Verstärkung von Stützbalken oder Sparren steuerlich abzugsfähig sind, wenn hierdurch erst die Tragfähigkeit des Dachs zur Installation herbeigeführt wird.
Hauseigentümer, die die Installation einer Photovoltaikanlage planen, sollten sich daher im Vorfeld gut beraten lassen, um die steuerliche Situation zu optimieren. Dieser Optimierungsprozess beginnt unter Berücksichtigung der persönlichen Situation meistens schon vor der eigentlichen Installation der Anlage.