Das Bundesfinanzministerium hat am 01.04.2011 ein Schreiben veröffentlicht, welches die Anwendung der günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ermöglicht.
Hintergrund ist, dass der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen entschieden hat, dass eine Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Nutzung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann in Betracht kommt, wenn dieser auch tatsächlich hierfür genutzt wird.
Für die private Nutzung eines Dienstwagens müssen derzeit 1% vom Bruttolistenneupreis pro Monat versteuert werden. Zusätzlich müssen 0,03% des Listenneupreises je Entfernungskilometer versteuert werden, wenn dieser Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Was aber nun, wenn der Pkw nicht an allen Wochentagen für solche Fahrten oder nur für einen Teil der Strecke (z.B. Park & Ride) genutzt wird?
Der Bundesfinanzhof hat sich hierzu schon mit seinem Urteil aus 2008 (Az. VI R 85/04) zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden und seine Rechtsprechung in mehreren Urteilen im Jahr 2010 bestätigt, nachdem die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung offenbar so nicht akzeptieren wollte.
Nun hat sich die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 01.04.2011 geäußert und akzeptiert nun die Einzelbewertung in den genannten Fällen. Allerdings verbindet die Finanzverwaltung die Anwendung dieser Rechtsprechung mit einigen – aus meiner Sicht aber nachvollziehbaren – Auflagen. So soll z.B. für die Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung abgeben, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.
Glücklicherweise beugt sich die Finanzverwaltung der günstigen Rechtsprechung, so dass in diesem Bereich zukünftig Planungssicherheit herrscht.