31.03.2011 Werbungskosten bei der Abgeltungssteuer (Teil 2)

Die ersten Verfahren zur nur pauschalen Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe des neuen Sparer-Pauschbetrages (EUR 801/1.602) sind bei Finanzgerichten anhängig.

Bei den Finanzgerichten Münster und Baden-Württemberg sind die ersten Verfahren nur pauschalen Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe des neuen Sparer-Pauschbetrages sind bei Finanzgerichten anhängig.

In geeigneten Fällen (tatsächliche Werbungskosten sind höher als der Pauschbetrag) sollten die Steuerbescheide entsprechend angefochten werden. Da die Verfahren derzeit nur bei Finanzgerichten anhängig sind, kommt ein Ruhen des Verfahrens nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in Betracht. Die Voraussetzungen einer Zwangsruhe sind erst dann erfüllt, wenn sich der Bundesfinanzhof mit dieser Frage beschäftigen muss.

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