Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Verfahren mit der Abziehbarkeit von sogenannten umgekehrten Familienheimfahrten beschäftigt.
Im Urteilsfall unterhielt ein Ehegatte eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort, welche er im Rahmen einer sogenannten doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen konnte. Im Regelfall können bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung noch die Familienheimfahrten vom Beschäftigungsort zum Wohnort einkünftemindernd abgezogen werden.
Der aktuelle Fall unterschied sich aber vom Normalfall insofern, als dass keine Familienheimfahrten durchgeführt wurden, sondern Besuchsfahrten des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort des einen Ehegatten.
Die Richter des sechsten Senats lehnen hier jedoch eine steuerliche Berücksichtigung ab, da solche Fahrten keine Familienheimfahrten darstellen. Darüber hinaus sei die Abzugsfähigkeit eben dieser Aufwendungen vom Wortlaut des Gesetzes nicht abgedeckt. Die Fahrt zum Beschäftigungsort sei letztlich eine private Wochenendreise.