Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen sind seit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr abzugsfähig. Was ist aber mit Kosten, die Erträge vor 2009 betreffen?
Nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbandes müssen Werbungskosten in den Jahren 2009 und 2010, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen vor 2009 stehen, steuerlich noch berücksichtigungsfähig sein.
Seit Einführung der Abgeltungssteuer sind Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen nicht mehr abziehbar, sondern bereits mit dem Sparer-Pauschbetrag von EUR 801,00 abgegolten. Der Gesetzgeber hat dies mit dem „günstigen“ Abgeltungssteuersatz von derzeit 25% begründet.
Der Deutsche Steuerberaterverband erkennt in der geschaffenen Übergangsregelung eine Lücke, die es ermöglichen müsste, solche Aufwendungen im Zusammenhang mit Einnahmen, die bereits vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind, auch in 2009 oder 2010 noch steuermindernd zu berücksichtigen.
Aktuell sind diesbezügliche Musterverfahren nicht bekannt. Steuerpflichtigen ist jedoch zu empfehlen, den Klageweg zu beschreiten, wenn die Finanzverwaltung solche Kosten nicht zum Abzug zulässt.
Quelle: DStV, Pressemitteilung v. 4.2.2011