In drei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof zur Sachbezugsfreigrenze von derzeit EUR 44,00 Stellung genommen und die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung verworfen.
Sachbezüge an Arbeitnehmer sind monatlich bis zu einer Freigrenze (nicht Freibetrag!) von EUR 44,00 steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass kein Barlohn, sondern Sachlohn vorliegt. In der Praxis häufig anzutreffen sind hier insbesondere Tankgutscheine, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen.
Die Finanzverwaltung hat seinerzeit zur Erreichung der Steuerfreiheit sehr strenge Maßstäbe aufgestellt, die der Bundesfinanzhof nunmehr verworfen hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollten bereits Beträge (bspw. ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag) auf dem Tankgutschein steuerschädlich sein. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr herausgearbeitet, dass es lediglich auf den Rechtsgrund des Zuflusses ankommt. Kann der Arbeitnehme statt der Sachleistung auch Barlohn verlangen, kommt die Freigrenze von EUR 44,00 nicht zur Anwendung. Allerdings kann der Arbeitgeber auf Grund der zugesagten Sachleistung seinem Arbeitnehmer später den verauslagten Geldbetrag erstatten. Dies sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls schädlich sein.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Ihren Angestellten ähnliche Leistungen steuerfrei gewähren möchten, empfehle ich Ihnen eine diesbezügliche Beratung, um spätere Lohnsteuernachforderungen auf Grund von Haftungsbescheiden zu vermeiden.