Nach einem am 19.01.2011 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen sind die Kosten des Arbeitszimmers für die Durchführung eines interaktiven Englischkurses nicht abzugsfähig.
Im vorliegenden Fall argumentierte der Kläger, dass er seinen eigentlichen Arbeitsplatz für die Durchführung des Kurses nicht nutzen konnte, da es ihm untersagt war, auf dem Büro-Computer Software zu installieren. Insoweit stand ihm für die Durchführung des Kurses kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Die Richter führten hierzu aus, dass dem Kläger ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung stünde und wiesen die Klage schlussendlich ab. Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. In der Vorschrift zur Abziehbarkeit des Arbeitszimmers heißt es, dass die Aufwendungen abgezogen werden können, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof wird nun entscheiden müssen, ob es die Formulierung des Gesetzes „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit […]“ erlaubt, die Kosten des Arbeitszimmers für solche Fortbildungsmaßnahmen steuerlich geltend zu machen.