Der Bund der Steuerzahler e.V. hat festgestellt, dass die geplante Steuervereinfachung bei Berufspendlern zu Mehrbelastungen führen kann.
Grundsätzlich kann für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die sogenannte Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden. Soweit der Abzug der tatsächlichen Kosten für den Steuerpflichtigen günstiger ist (bspw. Bus- oder Bahnfahrkarte), können diese Kosten abgezogen werden.
Bislang wurde diese Günstigerprüfung tageweise durchgeführt. Die geplante Regelung, eine Günstigerprüfung nur noch jahresbezogen durchzuführen, kann jedoch in bestimmten (aber häufig anzutreffenden Fällen) zu einer Mehrbelastung der Steuerpflichtigen führen. Betroffen sind insbesondere Arbeitnehmer, die einen Teil des Jahres den eigenen Pkw für die Fahrt zur Arbeitsstätte nutzen, einen anderen Teil des Jahres aber z.B. mit der Bahn dorthin kommen.
Ebenfalls nachteilige Auswirkungen werden die Nutzer von Park- and Ride zu verzeichnen haben, da hier ein Teil der Strecke (der Weg von der Wohnung zum Park- and Ride-Parkplatz) mit dem Pkw zurückgelegt wird und für die Weiterfahrt mit der Bahn eine entsprechende Fahrkarte benötigt wird.
Es zeichnet sich ab, dass auch diese „Steuervereinfachung“ (wie auch die Anhebung des Werbungskosten-Pauschbetrages von EUR 920 auf EUR 1.000) einzig und alleine die Finanzverwaltung entlastet, nicht aber den Steuerbürger.
Quelle: Bund der Steuerzahler