06.12.2010 Werbungskostenpauschale – Steuervereinfachung durch Anhebung?

Als Steuervereinfachung für Angestellte in Deutschland verkauft die Bundesregierung derzeit ihre Pläne, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von aktuell EUR 920 auf EUR 1.000 anzuheben.

Warum Steuervereinfachung?

In Deutschland gilt das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, dass berufsbezogene Aufwendungen (z.B. bei Arbeitnehmern als Werbungskosten) abziehbar sind. Der Gesetzgeber hat seinerzeit für Arbeitnehmer einen Pauschbetrag eingeführt. Dadurch sollte – letztlich auch zur Entlastung der Finanzverwaltung – vermieden werden, dass wegen geringfügiger Aufwendungen eine Steuererklärung abgegeben wird. Arbeitnehmer, deren Werbungskosten (aktuell) nicht mehr als EUR 920 im Jahr betragen, brauchen wegen dieser Kosten momentan keine Steuererklärung abzugeben.

Der Gesetzgeber plant nun, diesen Pauschbetrag von EUR 920 auf EUR 1.000 pro Jahr abzuheben.

Offenbar wird jedoch übersehen, dass viele Arbeitnehmer schon wegen ihrer Fahrt zur Arbeitsstätte mehr als EUR 920 steuerlich absetzen können. Entlastet werden daher nur diejenigen, die ohnehin nur geringe bis gar keine berufsbezogenen Kosten nachweisen können.

Die Steuervereinfachung entlastet daher wohl auch wieder einmal primär die Finanzverwaltung. Bei einem Steuersatz von 42% führt eine Anhebung des Pauschbetrags um EUR 80 im Jahr selbst bei einem Spitzenverdiener nur zu einer Ermäßigung in Höhe von EUR 33,60 – das sind monatlich gerade einmal EUR 2,80.

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