Komplementäre (die Vollhafter einer Kommanditgesellschaft) bekommen für ihre Haftung in der Regel eine Vergütung. In der Praxis sind häufig Gestaltungen anzutreffen, bei denen die Vollhaftung eine GmbH übernimmt. Ein solches Konstrukt nennt man GmbH & Co. KG.
Der Bundesfinanzhof hat bereits in früheren Jahren entschieden, dass die Vergütung, die Komplementäre für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft (Geschäftsführung) erhalten, der Umsatzsteuer unterliegt. Im vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 7183/06) verhandelten Fall vertraten die Richter jedoch die Auffassung, die reine Haftungsvergütung sei eine umsatzsteuerfreie Leistung. Zu Begründung verwiesen die Richter auf die Vorschrift zur Steuerbefreiung der Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten […] und sehen insbesondere keine Einheitlichkeit der Leistung im Zusammenhang mit den übrigen Leistungen (siehe oben, Geschäftsführung).
Die zugelassene Revision wurde jedoch zwischenzeitlich eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof rechtshängig (Az. V R 24/10).
Der Ausgang des Verfahrens bleibt daher abzuwarten.