Unternehmer, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, haben die Möglichkeit, sich in einem anderen Mitgliedsstaat gezahlte Umsatzsteuer auf Antrag vergüten zu lassen.
Die reguläre Frist zur Stellung eines Antrags auf Vorsteuervergütung ist bereits abgelaufen. Nach einem BMF-Schreiben vom 1. November 2010 (Az, IV D 3 – S 7359/10/10004) wird diese jedoch nun bis zum 31. März 2011 verlängert.
Die Verlängerung gilt jedoch EU-einheitlich und ist daher nicht nur für Erstattungsanträge von Unternehmen im europäischen Ausland in Deutschland, sondern auch für deutsche Unternehmen im EU-Ausland interessant.
Quelle: BMF online