05.10.2010 Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

Auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Dr. Barbara Höll (Die Linke) teilt die Bundesregierung mit, dass für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs-/Herstellungskosten bis 150 Euro, über 150 Euro und bis 410 Euro und über 410 Euro bis 1 000 Euro in allen drei Fallgruppen jeweils eine Abschreibung über die Nutzungsdauer als Wahlrecht möglich ist.

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz wurde für geringwertige Wirtschafsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro die Pflicht zu Bildung eines Sammelpostens eingeführt. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde diese Regelung teilweise widerrufen und die Rechtlage bis 2007 wieder herbeigeführt. Allerdings existieren neue und alte Rechtslage nun nebeneinander und bieten den Steuerpflichtigen steuerliches Gestaltungspotential.

Allerdings ist für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro ein Sammelposten zu bilden, wenn der Steuerpflichtige dieses Wahlrecht in Anspruch nimmt. Es handelt sich insoweit um eine wirtschaftsjahrbezogene, nicht aber um eine wirtschaftsgutsbezogene Betrachtungsweise.

Spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten ist es daher wichtig, die im Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter genauestens im Hinblick auf ihre Anschaffungskosten zu untersuchen, um ein steueroptimiertes Ergebnis zu erhalten.

Quelle: BT-Drucks. 17/2892

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